Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2 Sondervorschriften
3432 Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach § 25a UStG 1994:
Das Kalendervierteljahr ist Veranlagungszeitraum (§ 25a Abs. 3 UStG 1994). Es gibt keine Voranmeldungszeiträume (§ 25a Abs. 6 UStG 1994).
Die Steuerschuld für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes (§ 25a Abs. 2 UStG 1994).
Die Steuer ist am 20. Tag des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates fällig (§ 25a Abs. 4 UStG 1994).
Die Unternehmer haben vierteljährliche Steuererklärungen bis zum 20. Tag des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates auf elektronischem Weg abzugeben (§ 25 Abs. 4 UStG 1994). Für das Kalenderjahr ist keine Erklärung abzugeben (§ 25a Abs. 6 UStG 1994).
In der Steuererklärung sind sämtliche Umsätze im Gemeinschaftsgebiet
–getrennt nach Mitgliedstaaten,
–unter Angabe des anzuwendenden Steuersatzes,
–und der zu entrichtenden Steuer sowie die
–insgesamt zu entrichtende Steuer
anzugeben (§ 25a Abs. 5 UStG 1994).
Vorsteuern können nur im Erstattungsverfahren gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 geltend gemacht werden (§ 25a Abs. 3 UStG 1994; Verordnung des BM für Finanzen mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. II Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009).
Ein Steuerbescheid hinsichtlich der in Österreich ausgeführten Umsätze ergeht nur, ...