Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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2 Sondervorschriften
3432 Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach § 25a UStG 1994:
Das Kalendervierteljahr ist Veranlagungszeitraum (§ 25a Abs. 3 UStG 1994). Es gibt keine Voranmeldungszeiträume (§ 25a Abs. 6 UStG 1994).
Die Steuerschuld für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes (§ 25a Abs. 2 UStG 1994).
Die Steuer ist am 20. Tag des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates fällig (§ 25a Abs. 4 UStG 1994).
Die Unternehmer haben vierteljährliche Steuererklärungen bis zum 20. Tag des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates auf elektronischem Weg abzugeben (§ 25 Abs. 4 UStG 1994). Für das Kalenderjahr ist keine Erklärung abzugeben (§ 25a Abs. 6 UStG 1994).
In der Steuererklärung sind sämtliche Umsätze im Gemeinschaftsgebiet
-getrennt nach Mitgliedstaaten,
-unter Angabe des anzuwendenden Steuersatzes,
-und der zu entrichtenden Steuer sowie die
-insgesamt zu entrichtende Steuer
anzugeben (§ 25a Abs. 5 UStG 1994).
Vorsteuern können nur im Erstattungsverfahren gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 geltend gemacht werden (§ 25a Abs. 3 UStG 1994; Verordnung des BM für Finanzen mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. II Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009).
Ein Steuerbescheid hinsichtlich der in Österreich ausgeführten Umsätze ergeht nur, ...