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Melhardt Melhardt, Stefan Dr.

Umsatzsteuer-Handbuch 2011

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1834-0

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Umsatzsteuer-Handbuch 2011 (1. Auflage)

2 Sondervorschriften

3432 Insbesondere folgende Sondervorschriften gelten nach § 25a UStG 1994:

  • Das Kalendervierteljahr ist Veranlagungszeitraum (§ 25a Abs. 3 UStG 1994). Es gibt keine Voranmeldungszeiträume (§ 25a Abs. 6 UStG 1994).

  • Die Steuerschuld für die im Veranlagungszeitraum ausgeführten Leistungen entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes (§ 25a Abs. 2 UStG 1994).

  • Die Steuer ist am 20. Tag des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates fällig (§ 25a Abs. 4 UStG 1994).

  • Die Unternehmer haben vierteljährliche Steuererklärungen bis zum 20. Tag des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonates auf elektronischem Weg abzugeben (§ 25 Abs. 4 UStG 1994). Für das Kalenderjahr ist keine Erklärung abzugeben (§ 25a Abs. 6 UStG 1994).

  • In der Steuererklärung sind sämtliche Umsätze im Gemeinschaftsgebiet

    getrennt nach Mitgliedstaaten,

    unter Angabe des anzuwendenden Steuersatzes,

    und der zu entrichtenden Steuer sowie die

    insgesamt zu entrichtende Steuer

    anzugeben (§ 25a Abs. 5 UStG 1994).

  • Vorsteuern können nur im Erstattungsverfahren gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994 geltend gemacht werden (§ 25a Abs. 3 UStG 1994; Verordnung des BM für Finanzen mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. II Nr. 279/1995 idF BGBl. II Nr. 222/2009).

  • Ein Steuerbescheid hinsichtlich der in Österreich ausgeführten Umsätze ergeht nur, ...

Umsatzsteuer-Handbuch 2011

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