Umsatzsteuer-Handbuch 2011
1. Aufl. 2011
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1 Voraussetzungen
3431 Im Drittland ansässige Unternehmer, die elektronische Leistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, können sich - unter bestimmten Bedingungen - dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden. Entscheidet sich der Unternehmer dafür, sich in Österreich erfassen zu lassen, gelten die Sondervorschriften des § 25a UStG 1994. Entscheidet sich der Unternehmer für einen anderen Mitgliedstaat und erfolgt die Umsatzbesteuerung in einem dem Besteuerungsverfahren nach § 25a UStG 1994 entsprechenden Verfahren (Art. 357 bis 369 der MWSt-RL 2006/112/EG) in einem anderen EU-Mitgliedstaat, unterliegt er ebenfalls den Sondervorschriften (zB Steuerschuld, Veranlagungszeitraum, keine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen).
S. 683 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderregelung ist, dass der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet
- weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, 
- ausschließlich Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b UStG 1994 (bis : § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994) tätigt, 
- für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist und auf elektronischem Weg (Internetadresse: http://e-vat.bmf.gv.at) dem Finanzamt Graz-Stadt die Option zur Sonderregelung mitteilt. 
Dies erfolgt durch einen Online-Antrag auf Registrierung seines Unterne...