Praktische Immobilienbuchhaltung
1. Aufl. 2017
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S. 101Teil 3 – Immobilienbuchhaltung im Wohnungseigentum
Christian Krenauer/Michael Klinger
1. Auftrag und Vollmacht
1.1. Bestellung eines Verwalters
Die Bestellung des Verwalters stellt so wie die Auflösung des Verwaltungsvertrags eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft dar und es entscheidet darüber – unbeschadet der Minderheitenrechte einzelner Wohnungseigentümer – die Mehrheit der Wohnungseigentümer.
Sofern ein Verwalter bestellt ist, wird die Eigentümergemeinschaft, die von allen Wohnungseigentümern zur Verwaltung der Liegenschaft gebildet wird, von diesem vertreten.
1.2. Aufgaben und Befugnisse des Verwalters im Bereich der Immobilienbuchhaltung
Gem § 20 WEG 2002 ist der Verwalter verpflichtet, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren, und steht dem Verwalter die Verwaltung der Liegenschaft und dabei insbesondere auch die nach außen unbeschränkbare Vertretung der Eigentümergemeinschaft zu.
Im Rahmen der Immobilienbuchhaltung hat der Verwalter ua
bis spätestens zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode eine Vorausschau zur Kenntnis zu bringen,
eine ordentliche und richtige Abrechnung sowie gegebenenfalls
nach den Regelungen des Heizkostenabrechnungsge...