Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 879Das den Kern des Rechtsschutzes im gerichtlichen Finanzstrafverfahren bildende System der Rechtsmittel ist relativ unkompliziert. Es handelt sich um die Rechtsmittel der Beschwerde, die sich gegen Beschlüsse der Strafgerichte wenden, und die Berufung und die Nichtigkeitsbeschwerde als Rechtsmittel gegen Urteile der Gerichte. Als weitere (wenn auch seltene und atypische) Einrichtungen des Rechtsschutzes im gerichtlichen Finanzstrafverfahren stehen noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Verfügung.
1. Beschwerde
Beschwerden sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Strafgerichte, die nicht in Form eines Urteiles ergehen. Diese Entscheidungen heißen Beschlüsse, Verfügungen oder Befehle (vgl Roeder, Strafverfahrensrecht, 106 f). Beschwerden sind aufsteigend und in der Regel nicht suspensiv (vgl Lohsing/Serini, Strafprozessrecht, 526).
1.1. § 113 StPO bestimmt, dass alle, die sich während der Vorerhebung, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht haben, sich dagegen bei der Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz zu beschweren, s...