Finanzstrafrecht 1992-2002
1. Aufl. 2006
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S. 839Der Vergleich der Beiträge über Vergleiche im Abgabenrecht und im Finanzstrafrecht ergibt recht unterschiedliche, zum Teil diametrale Positionen:
Ruppe erachtet den Vergleich im Abgabenrecht schon auf Basis der geltenden Rechtslage für zulässig.
Ehrke sieht ausgehend vom Vergleich in Frankreich auch in Österreich die Voraussetzungen für gegeben an.
Dannecker stellt die von der Rechtsprechung formulierten Bedingungen für tatsächliche Vereinbarungen im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren in Deutschland vor.
Soyer hält unter Hinweis auf die englische Vergleichspraxis den Vergleich auch in Österreich für notwendig.
Leitner spricht sich für den Vergleich im Abgabenrecht und im Finanzstrafrecht aus, verweist aber auf die entgegenstehende Rechtsprechung.
Ratz spricht sich entschieden gegen den Vergleich im Strafverfahren aus und sieht auch keine praktischen Bedürfnisse.
Mit Ausnahme von Ratz sehen alle Referenten ein praktisches Bedürfnis für die Zulässigkeit des Vergleichs, wobei die Mehrzahl entsprechende gesetzliche Grundlagen einfordert, nur Ruppe sieht solche für den abgabenrechtlichen Vergleich punktuell, etwa auch in Form des antizipierten Rechtsmittelverzichts schon gegeben.