Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 09.03.2004, RV/1402-L/02

Gewährung eines Unterhaltsabsetzbetrages für ein Kind, für das dem Steuerpflichtigen für den gleichen Zeitraum Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt wurde.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1402-L/02-RS1
Wird einem Steuerpflichtigen für ein Kind die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 gewährt, dann steht diesem Steuerpflichtigen für den gleichen Zeitraum für dieses Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom , berichtigt gemäß § 293 BAO mit Bescheid vom , betreffend Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1995, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber beantragte am beim Finanzamt die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1995. Dem gab das Finanzamt antragsgemäß mit Bescheid vom statt.

Dagegen wurde fristgerecht berufen und ersucht, die Veranlagung an Hand der nachgereichten Unterlagen durchzuführen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt das Rechtsmittel als unbegründet ab.

Der Einkommensteuerbescheid 1995 vom wurde mit Bescheid vom hinsichtlich der Berücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 293 BAO berichtigt und die Gutschrift an Einkommensteuer mit S 6.243,-- festgesetzt.

In dem Vorlageantrag vom , wodurch die Berufung wiederum als unerledigt gilt, führte der Rechtsmittelwerber erstmals aus, wie aus der beiliegenden Niederschrift des Magistrates der Landeshauptstadt ersichtlich sei, sei er am dazu verpflichtet worden, rückwirkend ab für seine Tochter S., geboren am Alimente zu zahlen. Am habe er die Alimente für den Zeitraum bis Dezember 1995 an seine Ex-Lebensgefährtin bezahlt. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag seien zwar nach wie vor auf sein Konto überwiesen worden, er habe jedoch diesen Betrag seiner Ex-Lebensgefährtin weitergegeben. Eine Bestätigung seiner Ex-Lebensgefährtin über den Erhalt der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages lege er bei. Beantragt wird, die Arbeitnehmerveranlagung 1995 unter Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages für die Zeit März bis Dezember 1995 nochmals durchzuführen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist ausschließlich, ob dem Berufungswerber der Unterhaltsabsetzbetrag für die Zeit vom 1. März bis zusteht.

Nach § 33 Abs. 4 EStG 1988 in der hier geltenden Fassung stehen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende Absetzbeträge zu:

Z 3 lit. a: Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 350 S für das erste Kind,...... zu.

Z 3 lit. b: Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu.

Um die Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages in einzelnen Monaten des Kalenderjahres 1995 zu erfüllen, darf dem Berufungswerber für diese Zeit keine Familienbeihilfe gewährt worden sein. Aus den amtlichen Unterlagen geht aber in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Vorlageantrag hervor, dass dem Rechtsmittelwerber bis Mai 1996 sowohl die Familienbeihilfe als auch der Kinderabsetzbetrag für das Kind S. gewährt wurde. Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für das Kind S. im Kalenderjahr 1995 nicht vor. Die Weiterleitung der Familienbeihilfe an die Kindesmutter ist dabei ohne Bedeutung.

Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unterhaltsabsetzbetrag
Familienbeihilfe
Kinderabsetzbetrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at