Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.05.2004, RV/1317-W/03

Berufungsrecht des Drittschuldners bei der Forderungspfändung

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1317-W/03-RS1
wie RV/0032-W/04-RS1
Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 158).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E-AG, vertreten durch AH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom pfändete das Finanzamt wegen Abgaben in Höhe von € 62.526,00 sowie Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von € 628,90 die dem Abgabenschuldner TG gegen die Berufungswerberin (Bw.) zustehende Forderung in unbekannter Höhe und überwies sie der Republik Österreich bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung zur Einziehung.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass derzeit keine Forderung des Herrn TG gegenüber der Bw. bestehe. Ganz im Gegenteil stehe der Bw. eine Forderung gegenüber TG in Höhe von rund € 165.000,00 zu. Auf Grund dieser Forderung kämen die Vorstandsbezüge des Herrn TG nicht zur Auszahlung. Trotz Zahlungsbereitschaft der Bw. könne sie keine Überweisung der Bezüge des Herr TG an das Finanzamt veranlassen, solange noch eine offene Forderung der Bw. gegenüber Herrn TG bestehe. Zur Bestätigung des Bestehens dieser Forderung der Bw. gegenüber Herrn TG lege sie einen Auszug aus der Saldenliste zum bei, woraus entnehmbar sei, dass der Saldo des Verrechnungskontos TG zum € 164.947,48 zugunsten der Bw. betragen habe.

Aus diesem Grund stelle die Bw. den Antrag auf Stattgabe der Berufung und Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, dass mit gleicher Post dem Finanzamt ein Anbot über die Begleichung des offenen Rückstandes des Herrn TG in Raten übermittelt werde. Bei Bewilligung dieser Ratenzahlung werde der offene Saldo zur Gänze getilgt und sei eine Pfändung der Vorstandsbezüge des Herrn TG nicht mehr notwendig.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 65 Abs. 4 AbgEO kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen.

Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Das dem Drittschuldner im § 65 Abs. 4 AbgEO eingeräumte Berufungsrecht wird praktisch nur dazu ausgenützt werden können, um die Unpfändbarkeit der Forderung geltend zu machen. Besteht nach Meinung des Drittschuldners die gepfändete Forderung dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu Recht, so hat er dies nicht mittels Berufung geltend zu machen, sondern er wird der Zahlungsaufforderung nur in dem nach seiner Ansicht zu Recht bestehenden Umfang nachkommen, im Übrigen es jedoch auf die Einbringung einer Drittschuldnerklage (§ 73 AbgEO) ankommen lassen. Eine trotzdem mit der Begründung des Nichtbestandes der gepfändeten Forderung eingebrachte Berufung wäre als unzulässig zurückzuweisen, weil über die Frage des Bestandes und des Umfanges der Forderung nur im Zivilrechtsweg abgesprochen werden kann (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 158).

Durch den Überweisungsbescheid wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die im § 73 AbgEO näher umschriebenen Rechte des Abgabenschuldners in Bezug auf die überwiesene Forderung namens des Abgabenschuldners geltend zu machen. Seinem Wesen nach erweist sich daher der Überweisungsbescheid praktisch nur als Legitimation für den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung bestimmter, sich aus dem Inhalt der gepfändeten Forderung ergebender Gläubigerrechte. Aus der rechtlichen Natur dieses Verfahrensschrittes ergibt sich, dass der Überweisungsbescheid einer abgabenbehördlichen Durchsetzung nicht zugänglich ist und somit keineswegs berechtigt, gegen den Drittschuldner im abgabenbehördlichen Verfahren exekutiv vorzugehen. Dem betreibenden Abgabengläubiger bleibt nur der Zivilrechtsweg offen. Es kann daher auch der Drittschuldner seine Einwendungen gegen Bestand und Umfang der gepfändeten und überwiesenen Forderung nur in dem gegen ihn angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren vorbringen. Da somit für diese Einwendungen des Drittschuldners der Verwaltungsweg ausgeschlossen ist, erscheint ein Rechtsmittel des Drittschuldners gegen einen Überweisungsbescheid, der sich - wie im gegenständlichen Fall - inhaltlich mit der vorangegangenen Pfändungsverfügung deckt (wenn dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich gesagt ist) unzulässig, zumal zur Wahrung seiner Interessen durch die §§ 72 und 73 AbgEO (§§ 304 und 307 EO) vorgesorgt ist (vgl. Reeger - Stoll, Abgabenexekution, 171).

Ergänzend ist hinsichtlich des Anbotes auf Begleichung des offenen Rückstandes in Raten vom darauf hinzuweisen, dass eine Bewilligung der Entrichtung von Abgaben in Raten gemäß § 212 Abs. 1 BAO nur auf Ansuchen des Abgabepflichtigen in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Drittschuldner
Zivilrechtsweg
Zurückweisung

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