Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.05.2004, RV/1627-W/02

Sonstige Bezüge eines pensionierten Angestellten einer ausländischen Botschaft

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/1627-W/02-RS1
wie RV/0134-F/02-RS1
Sonstige Bezüge iSd § 67 Abs. 1 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn sie sich sowohl durch den Rechtstitel, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Ein auf monatliche Teilbeträge verteilt ausbezahlter 13. Monatslohn bzw. ein ebenso verteilt ausbezahlter 14. Monatslohn kann nicht als sonstiger Bezug gewertet werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 199 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Pensionist und bezieht als ehemaliger Angestellter einer ausländischen Botschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Rahmen der Berufung vom gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wurde eingewendet, dass der Bw. keine 13. und 14. Bezüge, sondern seine Pensionseinkünfte nur 12 monatlich erhalten würde.

Auf Grund dieser Einwendung, dass keine sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 88 (13. und 14. Monatsbezug) erhalten worden wären, nahm das Finanzamt eine amtswegige Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1998 vor. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass unter Bedachtnahme auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie Vorrangigkeit des Prinzipes der Rechtsrichtigkeit die in den Vorjahren 1994 bis 1998 vorgenommene Berücksichtigung von sonstigen Bezügen zu korrigieren gewesen wäre. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wären daher in Höhe des Gesamtbetrages nach Abzug der Bankspesen in Ansatz gebracht worden.

In der form- und fristgerechten Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1994 bis 1999 wurde ersucht, die Erhöhung der Einkommen um jährlich rd. S 20.000,00 bis S 25.000,00 aufzuklären. Im Zuge eines Mängelvorhaltes des Finanzamtes vom wurde ergänzend vorgebracht, dass der Bw. mit Wohnsitz in Österreich nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes besteuert würde. Auf Basis dieser Bestimmungen würde die ausländische Pension des Bw. nicht nur 12 laufende sondern auch zwei sonstige Bezüge steuerlich und arbeitsrechtliche Grundlagen darstellen.

Im Rahmen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1998 führte das Finanzamt zur Begründung wie folgt aus: Die Pensionseinkünfte aus den USA würden nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika den innerstaatlichen Steuerrecht unterliegen. Gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sei die Besteuerung von "sonstigen Bezügen" mit festem Steuersatz von 6 % auf Bezüge eingeschränkt, die nicht als laufende Bezüge zu qualifizieren seien. Nach Lehre und Rechtsprechung würden dafür nur solche Bezüge in Frage kommen, die neben den laufenden Bezügen zusätzlich zufließen, und würde dies auch aus den äußeren Merkmalen ersichtlich sein müssen. Auf einen lediglich inländischen arbeits- oder pensionsrechtlichen Anspruch würde es dabei nicht ankommen, sondern auf den faktischen Bezug derselben. Ein solcher würde aber im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde form- und fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Erhält ein Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 die Lohnsteuer 6 %.

Nach Abs. 11 der genannten gesetzlichen Bestimmung ist § 67 Abs. 1 auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden.

Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche Festsetzung tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Die nachträgliche rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbezuges in laufende und sonstige Bezüge kann aber mangels eindeutig erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen und mangels der vorauszusetzenden Kumulierung dieser beiden Arten von Bezügen in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht als ausreichende Grundlage für die Anwendung der in § 67 EStG 1988 festgesetzten, die Progression der Lohnsteuer ausschaltenden, Lohnsteuersätze angesehen werden ( Zl. 1157/68).

Voraussetzung für die Anwendung des § 67 Abs. 11 EStG 1988 ist stets, dass den Arbeitnehmern überhaupt sonstige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zufließen. Erhalten die Arbeitnehmer nur laufende Bezüge, kommt § 67 Abs. 11 EStG 1988 nicht zur Anwendung. Wenn etwa der 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Monatsbezug ausbezahlt wird, sind sie als laufender Arbeitsbezug zu besteuern ( Zl. 2525/80).

Im vorliegenden Fall wurden lt. vorgelegten Auszahlungsbelegen in Kopie im Rahmen der streitgegenständlichen Jahresveranlagungen nur laufende Bezüge in die Form von 12 Monatsauszahlungen erhalten. Auf Grund der Aktenlage ist somit ersichtlich, dass keine sonstige Bezüge bzw. Sonderzahlungen i.S.d. § 67 EStG 1988 betreffend 13. und 14. Monatsbezug erhalten wurden. Die erhaltenen Bezüge waren somit auch entsprechend den einkommensteuerlichen Bestimmungen nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 als laufender Arbeitslohn nach den Tarif zu versteuern.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
sonstige Bezüge
laufende Bezüge

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at