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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 05.05.2004, ZRV/0293-Z2L/03

Erlassantrag gem. Art. 239 ZK

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0293-Z2L/03-RS1
Entsteht eine Eingangsabgabenschuld für eine Ware gem. Art. 203 ZK iVm 865 ZK-DVO infolge einer irrtümlichen Zuerkennung des Gemeinschaftsstatus, so liegen die Voraussetzungen für einen Erlass bzw. eine Erstattung der Eingangsabgaben gem Art. 239 ZK iVm 905 ZK-DVO zumindest dann vor, wenn es sich bei diesem Vorgang um einen Einzelfall handelt und der Statuswechsel auf einen Arbeitsfehler zurückzuführen ist, der nicht auf einer betrügerischen Absicht oder groben Fahrlässigkeit beruht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/47735/2002-14, betreffend Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art. 239 ZK, entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:: Dem Antrag der Bf. vom auf Erlass der mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 100/47735/2002-11 vorgeschriebenen Abgaben wird gemäß Art. 239 ZK iVm Art. 899 ZK-DVO und § 2 Abs. 1 ZollR-DG hinsichtlich eines Betrages an Zoll in Höhe von € 494,18, an Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von € 5.912,66 sowie an Abgabenerhöhung in Höhe von 145,76 € stattgegeben. Hingegen bleibt die Vorschreibung der Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 272,71 aufrecht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Zl: 100/47735/2002-11, wurde der nunmehrigen Bf. gemäß Artikel 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Artikel 865 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von 6.406,84 € (Zoll: 494,18 €, Einfuhrumsatzsteuer: 5.912,66 €), sowie eine Abgabenerhöhung in Höhe von 418,47 € gem. § 108 ZollR-DG, insgesamt also 6.825,31 € vorgeschrieben. Diese Vorschreibung resultierte aus dem Sachverhalt, dass die Bf. eine zur Wiederausfuhr unter WENr. 333/xxx/800892/01/1 angemeldete Nichtgemeinschaftsware, am in ein "T2-Versandverfahren" unter WENr. 330/xxx/300856/01/1 übernommen hat. Dadurch wurde der Ware fälschlicherweise der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt. Mit Schreiben vom ersuchte die Bf. um Erlass dieses vorgeschriebenen Abgabenbetrages. Begründet wurde dieses Begehren im Wesentlichen damit, dass die Ausstellung des gegenständlichen "T2" keine finanzielle Auswirkung auf den Gemeinschaftshaushalt habe, da die Ware nachweislich nach Ungarn ausgetreten und auch dort ordnungsgemäß verzollt worden sei. Das Hauptzollamt Wien wies in der Folge mit Bescheid vom , Zl: 100/47735/2002-12 diesen Erlassantrag vom ab. Begründet wurde diese Abweisung im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Bf. um einen "zugelassenen Versender" handle. Mit dieser Bewilligung habe die Zollbehörde der Bf. gewisse Begünstigungen eingeräumt. Dadurch sei es ihre Pflicht die Vorschriften über das Verfahren genau zu kennen und habe daher auch mit besonderer Sorgfalt danach zu handeln. Weiters sei im gegenständlichen Fall, auf Grund der Anmeldung zur Wiederausfuhr, eindeutig zu erkennen gewesen, dass es sich bei der streitverfangenen Ware um keine Gemeinschaftsware gehandelt habe. Als Inhaber einer Bewilligung eines "zugelassenen Versenders" müsse dieser Umstand erkannt werden. Es sei daher im gegenständlichen Fall von "offensichtlicher Fahrlässigkeit" auszugehen, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erstattung bzw. eines Erlasses der Zollschuld gemäß Artikel 239 ZK nicht vorliegen würden.

Gegen diese abweisende Entscheidung wurde fristgerecht, mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Ergänzend zum ursprünglichen Erlassansuchen wird in der Begründung sinngemäß vorgebracht, dass die Europäische Kommission bisher in gleichgelagerten Fällen immer positiv entschieden habe. Die Kommission habe dadurch den besonderen Umständen Rechnung getragen, dass die Zollschuld-Entstehungstatbestände bei derartigen Verfahrensfehlern unverhältnismäßig starr seien und die Vorschreibung der entstandenen Eingangsabgabenschuld zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. Eine weitere Voraussetzung, nämlich dass keine grobe Fahrlässigkeit im gegenständlichen Fall vorliege, sei als gegeben anzusehen, wenn der Fehler als Ausnahme bewertet werden könne. Diese Vorgangsweise finde überdies auch in der Zolldokumentation des Bundesministeriums für Finanzen ihren Niederschlag. In dieser werde nämlich ausgeführt, dass eine offensichtliche Fahrlässigkeit nicht anzunehmen sei, wenn es sich um einen erstmaligen oder einen erstmals seit geraumer Zeit wieder auftretenden Verstoß gegen die anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften handle und der Beteiligte normalerweise sorgfältig vorgehe. Als typischer Sachverhalt wird in der Zolldokumentation sogar der irrtümliche Versand von Waren mittels "T2" angeführt, obwohl diese keinen Gemeinschaftsstatus innehätten. Darüber hinaus müsse der Nachweis erbracht werden, dass die Waren tatsächlich aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgetreten und im Bestimmungsland ordnungsgemäß verzollt worden seien, also sich durch die Verfehlung keine Auswirkung auf den Gemeinschaftshaushalt ergäbe. Weiters wird in dieser Berufung vorgebracht, dass die Bf. im Rahmen der Bewilligung des "zugelassenen Versenders" immer mit besonderer Sorgfalt handle und auch in der Vergangenheit keinerlei Verfehlungen begangen habe. Es handle sich im gegenständlichen Fall daher um eine erstmalige Verfehlung wobei überdies auch der Nachweis der Einfuhr in Ungarn erbracht habe werden können. Zum Vorwurf des Hauptzollamtes Wien, dass die Bf. durch die Innehabung der Begünstigungen auf Grund der Bewilligung als zugelassener Versender "grob fahrlässig gehandelt hätte", wird angemerkt, dass auch die Kommission zwischen so genannten "Arbeitsfehlern" und solchen Fehlern mit "Entziehungsabsicht" unterscheide. Im gegenständlichen Fall liege weder eine Entziehungsabsicht noch eine grobe Fahrlässigkeit der Bf. vor. Bei einer erstmaligen Verfehlung führe eine Unterscheidung zwischen Inhabern einer Begünstigung und solchen Zollbeteiligten, welche keine Verfahrensvereinfachung beanspruchen zu einer unbilligen Härte. Weiters stelle diese Unterscheidung eine Verletzung des Gleichheitsprinzips dar. Abschließend wird in dieser Eingabe angeführt, dass durch die Zahlung des vorgeschriebenen Abgabenbetrages die Bf. einen enormen Verlust erleiden würde, der sogar die Existenz des Unternehmens gefährden würde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Hauptzollamt Wien, Zl.: 100/47735/2002-14 die eingebrachte Berufung ab. Neben den Erläuterungen der Rechtsgrundlagen wurde in der Begründung ausgeführt, dass Ermittlungen des Hauptzollamtes Wien ergeben hätten, dass es bei der Abwicklung der Zollförmlichkeiten bei der Bf. bereits des öfteren zu Unstimmigkeiten bzw. zu Fehlern gekommen sei. Auf Grund dieser Tatsache sei im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit auszugehen und das Berufungsbegehren entsprechend abzuweisen gewesen.

Gegen diese abweisende Entscheidung wurde von der Bf. mit Schreiben vom fristgerecht eine Beschwerde (Rechtsbehelf der zweiten Stufe) eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, dass bisher keine Verfehlungen im Rahmen des bewilligten Verfahrens als zugelassener Versender begangen worden seien und immer mit besonderer Sorgfalt gehandelt worden wäre. In der Begründung der abweisenden Berufungsvorentscheidung führe das Hauptzollamt Wien, ohne näher darauf einzugehen, aus, dass bereits wiederholt Fehler bei der Bf. festgestellt worden seien. Der Bf. werde dabei weder mitgeteilt, um welche Fehler bzw. Unstimmigkeiten es sich dabei handle, von wem diese festgestellt worden seien, ob die Bf. diesbezüglich darauf aufmerksam gemacht worden sei, und ob diese Unstimmigkeiten überhaupt zu zollrechtlichen Konsequenzen geführt hätten. Die Bf. habe jedenfalls von derartigen Verfehlungen keine Kenntnis. Im Übrigen werden in dieser Eingabe im Wesentlichen die gleichen Einwände wie bereits im vorangehenden Verfahren geltend gemacht.

In der Eingabe der Bf. vom wurde gleichzeitig eine "Aussetzung der Vollziehung" begehrt. Über diesen Antrag wurde in der Folge vom Hauptzollamt Wien in einem gesonderten Verfahren entschieden, welches ebenfalls beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig ist. Über das Aussetzungsverfahren wird vom Unabhängigen Finanzsenat eine gesonderte Entscheidung ergehen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. Art. 239 Abs. 1 ZK können Einfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden. Diese Fälle werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt und ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Eine Erstattung bzw. ein Erlass ist demnach dann zu gewähren, wenn eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzung der Art. 900 bis 903 ZK-DVO gegeben ist und bei der Verwirklichung der Tatbestände weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten gegeben war. Überdies darf keiner der Ausschließungsgründe des Art. 904 ZK-DVO vorliegen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist unter keinen der in den Art. 900 bis 903 ZK-DVO taxativ aufgezählten Fälle zu subsumieren. Der Art. 904 ZK-DVO gelangt im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht zur Anwendung. Es war daher zu prüfen, ob es sich um einen besonderen Fall im Sinne des Art. 905 ZK-DVO handelt.

Bei dieser Gesetzesbestimmung handelt es sich um einen sogenannten Auffangtatbestand, der alle jene Fälle erfassen soll, bei denen der Antragsteller sich in einer Lage befindet, die außergewöhnlich ist, gemessen an der Situation derjenigen Wirtschaftsteilnehmer, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Hiezu wird auf die umfangreiche Judikatur des EuGH ( u.a.) verwiesen. Neben dem Vorliegen besonderer Umstände muss aber auch das zweite Tatbestandsmerkmal des Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO erfüllt sein. Der besondere Fall muss sich aus Umständen ergeben, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt.

Im vorliegenden Fall hat die Bf. als Anmelderin am unter WENr. 330/xxx/800892/01/1 - 1 Pal. Extruder mit 70 kg in der Wiederausfuhr nach aktiver Veredelung (Verfahrenscode 3152, Feld 37 der gegenständlichen Anmeldung) im Rahmen eines indirekten Vertretungsverhältnisses für die A.F. AG abgefertigt. In der Folge wurde diese Ware von der Bf. als Hauptverpflichtete in ein Versandverfahren "T2" übernommen, obwohl es sich bei dieser Ware um eine "Nichtgemeinschaftsware" handelte. Der Ware wurde daher im Sinne des Art. 865 ZK-DVO fälschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt der dazu führte, dass das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom , Zl. 100/47735/2002-11 die Eingangsabgaben gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG, zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 ZollR-DG festsetzte. Der Antrag der nunmehrigen Bf. auf Erlass der vorgeschriebenen Abgaben im Sinne des Art. 239 ZK wurde vom Hauptzollamt Wien mit der Begründung abgewiesen, dass es sich beim Hauptverpflichteten (= Bf.) des gegenständlichen Versandscheines um eine Person handle, welcher seitens der Zollbehörde eine Bewilligung zu einem vereinfachten Verfahren, nämlich die des zugelassenen Versenders, erteilt worden sei. Gerade aus diesem Grund, so führte das Hauptzollamt in ihrer Begründung weiter aus, sei es für den Bewilligungsinhaber eine Pflicht, die Vorschriften über das Verfahren genau zu kennen und mit besonderer Sorgfalt zu handeln. Demnach hätte die Bf., auf Grund der ihr anlässlich der Eröffnung des Versandscheines vorliegenden Unterlagen eindeutig erkennen müssen, dass es sich bei dieser Ware um eine Wiederausfuhr nach aktiver Veredelung gehandelt habe und es sich demzufolge keinesfalls um eine Gemeinschaftsware handeln konnte. Auf Grund dieses Umstandes kam das Hauptzollamt Wien zu dem Schluss, dass die Bf. offensichtlich fahrlässig gehandelt habe und demnach die Voraussetzungen für einen Erlass der Abgaben im Sinne des Art. 239 ZK nicht vorliegen würden.

Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Berufung wurde vom Hauptzollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100/47735/2002-14 als unbegründet abgewiesen. Das Hauptzollamt führte in ihrer Begründung aus, dass Ermittlungen ergeben hätten, dass es bei der Bf. bei der Abwicklung von Zollförmlichkeiten bereits des öfteren zu Unstimmigkeiten bzw. Fehlern gekommen sei. Auf Grund dieses Umstandes sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei der Bf. um einen "zugelassenen Versender" handle, bei dem ein besonderes Augenmerk auf die Abwicklung des Verfahrens und die Korrektheit der Angaben zu legen sei, kam das Hauptzollamt zu dem Schluss, dass beim Erstellen des Versandscheines "T2" durch die Bf. von einer offensichtlichen Fahrlässigkeit im gegenständlichen Fall auszugehen sei. Nähere Ausführungen, welche Fehler bzw. Unstimmigkeiten sich die Bf. zu Schulden kommen habe lassen ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, obwohl dieser Frage bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 2002/16/0142 vom ).

Aus dem, dem Unabhängigen Finanzsenat vom Hauptzollamt Wien vorgelegten Aktenvorgang geht bezüglich der Feststellung von Unregelmäßigkeiten die der Bf. anzulasten seien lediglich hervor, dass diesbezüglich eine Anfrage an das Zollamt Eisenstadt erfolgt ist. Diese hat ergeben, dass die Bf. im Beobachtungszeitraum 2002/2003 mehrere Exporte von "Altkleider" nach Rumänien durchgeführt habe ohne dafür eine erforderliche Bewilligung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorgelegt zu haben. Auf diesen Umstand sei die Bf. schriftlich hingewiesen worden. Diese Feststellung des Zollamtes Eisenstadt hat das Hauptzollamt Wien lt. ihrer Begründung in der Berufungsvorentscheidung offenbar dazu veranlasst, das Verhalten der Bf. anlässlich der Erstellung des gegenständlichen Versandscheines T2 im Zusammenhang mit der erteilten Bewilligung eines vereinfachten Verfahrens als offensichtliche Fahrlässigkeit zu werten.

Der Unabhängige Finanzsenat erteilte mit Schreiben vom dem Hauptzollamt Wien den Auftrag, weitere Ermittlungen betreffend etwaiger Unregelmäßigkeiten bezüglich der Bf. durchzuführen. Bei diesen nachträglichen Ermittlungen konnten außer den bereits durch das Zollamt Eisenstadt aufgezeigten Fehlern keine weitren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. Das Zollamt Eisenstadt teilte zu ihren Feststellungen überdies ergänzend mit, dass nach der erfolgten schriftlichen Belehrung der Bf. betreffend der festgestellten Fehler bei getätigten Exporten von Altkleidern, keine Wiederholungsfälle festgestellt werden konnten. Laut vorliegender Aktenlage ergibt sich somit, dass es sich bei der Erstellung des gegenständlichen Versandscheines, in dem einer Nichtgemeinschaftsware versehentlich der Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wurde, um einen Einzelfall handelt. Die von diesem T2-Verfahren erfasste Ware wurde in der Folge nachweislich nach Ungarn verbracht, dort ordnungsgemäß gestellt und nach der Einfuhr in Ungarn zollrechtlich entsprechend abgefertigt. Die gegenständliche Ware hat daher das Zollgebiet der Gemeinschaft nachweislich verlassen und ist nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen. Die festgestellte Verfehlung hat sich in finanzieller Hinsicht nicht auf den Gemeinschaftshaushalt ausgewirkt. Der Unabhängige Finanzsenat kann daher im versehentlichen Verhalten der Bf., und zwar im gegenständlichen Fall ein "T2-Verfahren" anstelle eines "T1-Verfahrens" eröffnet zu haben, kein grobes bzw. offensichtlich fahrlässiges Verhalten erkennen, zumal sich dieser Fehler aus einem durchwegs akzeptablen Arbeitsfehler ergibt, der in Anbetracht der Menge an Versandscheineröffnungen der Bf. noch keinen Hinweis auf eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung gibt. Überdies sind die durch das Zollamt Eisenstadt festgestellten Unstimmigkeiten für die Beurteilung, ob im gegenständlichen Fall durch den erfolgten "Statuswechsel" grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nicht geeignet auf den konkreten Fall Einfluss zu nehmen, da diese Feststellungen in keinem Zusammenhang mit einem Versandverfahren stehen.

Der Erlass von Einfuhrabgaben nach Artikel 239 ZK ist auf Grund der Bestimmungen des Art. 905 ZK-DVO bereits Gegenstand zahlreicher Kommissionsentscheidungen. Auf diesen Umstand hat auch die Bf. bereits in ihrer Berufungseingabe vom folgerichtig hingewiesen. Gerade betreffend der fälschlichen Zuerkennung eines Gemeinschaftsstatus für Waren im Rahmen eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens liegen demnach bereits eine Vielzahl von Entscheidungen der Kommission in ähnlich gelagerten Fällen (REM 16/97, REM 9/98, REM 11/97, REM 43/97) vor. In diesen Entscheidungen wird generell zum Ausdruck gebracht, dass gerade bei Sachverhalten, wo diese fälschliche Zuerkennung des Gemeinschaftsstatus auf einen Einzelfall beruht, in der Folge das gemeinschaftliche Versandverfahren ordnungsgemäß bei der Bestimmungsstelle abgeschlossen wurde, die betroffenen Waren das Gemeinschaftsgebiet verlassen haben und somit nicht in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingegangen sind, einen Fall besonderer Umstände darstellen, zumal der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens im Endeffekt nicht beeinträchtigt wurde.

Da im gegenständlichen Fall im Verhalten der Bf. anlässlich der Erstellung des versehentlichen T2-Verfahrens weder eine betrügerische Absicht noch ein offensichtlich fahrlässiges Verhalten erblickt werden kann, kommt der Unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der Zoll-Abgaben gemäß Artikel 239 ZK iVm Art. 905 ZK-DVO vorliegen.

Bezüglich der festgesetzten Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist jedoch auszuführen, dass eine Vorschreibung dieser Abgabe vom Gesetzgeber dann gefordert wird, wenn eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 ZK entsteht. Diese Abgabenerhöhung ist dabei in Höhe der Säumniszinsen für jenen Zeitraum zu entrichten, der zwischen dem Entstehen der Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung liegt. Im gegenständlichen Fall ist die Abgabenschuld zweifelsfrei am nach den Bestimmungen des Art. 203 ZK entstanden. Ein nachträglich gewährter Erlass der Abgaben im Sinne des Art. 239 ZK ändert jedoch nichts an den Umstand, dass die Abgabenschuld bereits zuvor nach Artikel 203 ZK entstanden ist und dies eine Festsetzung der nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG normierten Abgabenerhöhung nach sich zieht. Die Bestimmung des § 108 Abs. 1 ZollR-DG dienen nämlich in erster Linie dazu, einen Ausgleich für den bei der Zollbehörde eingetretenen Zinsverlust zu schaffen, der wie im gegenständlichen Fall unabhängig eines späteren Erlasses nach Artikel 239 ZK auch eingetreten ist. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Zl. 2003/16/0479) ist jedoch zur gegenständlichen Vorschreibung der Abgabenerhöhung festzustellen, dass das Hauptzollamt Wien bereits mit der bei ihm am eingelangten Eingabe der A.F. AG vom davon Kenntnis erlangte, dass der Ware, auf Grund des rückseitigen Vermerkes auf der übermittelten Ausfuhranmeldung, der Gemeinschaftsstatus zuerkannt wurde und somit die Zollschuld entstanden ist. Die buchmäßige Erfassung durch das Hauptzollamt Wien erfolgte mit Bescheid vom , was zur Folge hatte, dass für die Berechnung der Abgabenerhöhung ein Zeitraum beginnend mit bis zum herangezogen wurde. Nach Bekanntwerden des Umstandes, dass im gegenständlichen Fall eine Zollschuld entstanden ist, wären die Abgaben unverzüglich vom Hauptzollamt Wien buchmäßig zu erfassen gewesen. Es erweist sich somit eine Vorschreibung der Abgabenerhöhung für den Zeitraum ab bis zum im Sinne des vorgenannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom insofern als unverhältnismäßig, da die Gründe einer buchmäßigen Erfassung nach dem ausschließlich der Zollbehörde und nicht der Bf. zuzurechnen sind. Die festgesetzte Abgabenerhöhung war daher um die Höhe, welche den vorgenannten Zeitraum betrifft, entsprechend zu vermindern.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen war, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden. Hinsichtlich der Gutschrift in der Höhe von € 6.552,60 wird das hiefür zuständige Hauptzollamt Wien nach den Bestimmungen der BAO das Weitere veranlassen.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 203 Abs. 3 erster Anstrich ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 865 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Erlass der Eingangsabgaben
grobe Fahrlässigkeit
Arbeitsfehler
Statuswechsel

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at