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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 17.05.2004, ZRV/0020-Z1W/02

Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0020-Z1W/02-RS1
Eine schlüssige Gestellung liegt nicht vor, wenn im Falle einer ausdrücklichen Zollanmeldung die nicht angemeldeten Waren erst im Zuge einer eingehenden Kontrolle und Öffnen der Packstücke festgestellt werden können, es sich also um eine Tarnladung handelt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Gunther Gahleitner, gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom , GZ. 700/17780/1/2000, betreffend Zollschuld, entschieden:

Der Beschwerde wird stattgegeben, die Abgaben werden mit Null festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 700/91064/01/99 schrieb das Hauptzollamt Graz dem Bf. eine gemäß Art. 204 Abs.1 lit.a 1. Fall ZK entstandene Zollschuld in der Höhe von 10.078.515 ÖS und eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG in der Höhe von 221.696 ÖS zur Entrichtung vor.

In der gegen diesen Bescheid grichteten Berufung brachte der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter sinngemäß vor:

Der Bf. bekämpft den gesamten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt sei nicht ordnungsgemäß begründet, weiters sei die Behörde der amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes nicht nachgekommen.

Der Bf. habe von der von ihm transportierten Zigarettenmenge keine Kenntnis gehabt, er habe deswegen die Gestellung der Waren ordnungsgemäß vorgenommen.

Das Hauptzollamt Graz habe über das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses und somit die Vorschreibung an den Bf. in keinster Weise abgesprochen, deshalb sei der erlassene Bescheid rechtswidrig.

Weiters ergebe sich, dass der Bf. zu keinem Zeitpunkt den Vorsatz gehabt hätte, an einem Zigarettenschmuggel mitzuwirken, es ergebe sich somit weiters, dass der Bf. den ihm vorgeworfenen subjektiven Tatbestand der Pflichtverletzung anläßlich der Abgabe einer wahrheitsgetreuen summarischen Anmeldung gem. Art. 44 Abs.2 lit.a ZK nicht verwirklicht habe.

Das Hauptzollamt Graz wies die vorstehende Berufung des Bf. mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und konkretisierte den Spruch des bekämpften Bescheides hinsichtlich der Warenmenge und stellte den Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld mit fest.

In der gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten Beschwerde wird diese gänzlich angefochten und im wesentlichen vorgebracht, dass dem Bf. auf Grund seiner Aussage vor Beamten des Hauptzollamtes Graz, aufgenommen im Wachzimmer Fiakerplatz nur eine Menge von 500 Stangen Zigaretten, von welcher der Bf. gewusst habe, angelastet werden könne. Ein Verschulden nämlich grobe Fahrlässigkeit oder allenfalls der Vorsatz könne sich nur auf die oben angegebene Menge beziehen.

Beantragt wurde in weiterer Folge die Parteieneinvernahme des Bf. , um der entscheidenden Behörde die Möglichkeit zu verschaffen sich über die Glaubwürdigkeit des Bf. einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.

Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz befassen sich mit dem Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses und der Inanspruchnahme des Bf. In diesem Zusammenhang beantragte der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter seine Einvernahme als Partei. Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf. verbrachte als selbständiger Fahrer und somit im eigenen Namen handelnd in den späten Abendstunden des in einem angemieteten LKW- Kühlauflieger 4.787.200 Stück Zigaretten neben den in der Folge angemeldeten Keksen aus Kroatien kommend über Slowenien zum Zollamt Spielfeld.

Am in den Morgenstunden begab sich der Bf. zur Spedition Alpetour, welcher er auschließlich auf 31 Paletten Kekse und Kleingebäck lautende Verzollungsunterlagen vorlegte.

Die in der Folge ausgefertigte Zollanmeldung über 31 Paletten Kekse und Kleingebäck mit einem Eigengewicht in der Höhe von 9.023,40 kg zur Überführung in den freien Verkehr wurde von Zollamt Spielfeld wegen eines fehlenden Meursingcodes vorerst nicht angenommen.

Als am eine um den fehlenden Meursingcode ergänzte Anmeldung zur WE-Nr. 745/955355/01/9 zur Überführung der Kekse in den freien Verkehr der Gemeinschaft von der Spedition Alpetour vorgelegt wurde, stellte sich im Zuge der angeordneten und durchgeführten Warenbeschau heraus, dass die Ladung entgegen der ausschließlich auf Kekse lautenden Anmeldung auch die verfahrensgegenständlichen Zigaretten umfasste.

Der LKW wurde vollständig entladen. Die Ladung bestand insgesamt aus 31 Paletten. Im hinteren Teil des LKW befanden sich 8 Paletten mit Keksen, wobei jeweils 8 Reihen mit jeweils 7 Kartons übereinander geschlichtet waren.Ab der 9. Palette konnten ab der zweiten Kartonreihe jeweils unter einer "Deckschicht" Keksen bereits Zigaretten festgestellt werden.

Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass ohne Entladung der Paletten und Öffnen der Kartons die Zigaretten nicht festgestellt hätten werden können. Auf den zuerst entladenen 8 Paletten befanden sich gänzlich die erklärten Kekse. Ganz oben auf den anderen Paletten befanden sich die erklärten Kekse und Kleingebäck, darunter waren die Kartons mit den Zigaretten. Der LKW hatte zudem auch keine Seitentüren.

Gemäß Art. 40 ZK sind Waren, die nach Maßgabe des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe a bei der Zollstelle eintreffen, von der Person zu gestellen, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat. Die Gestellungsverpflichtung traf demgemäß den Bf.

Gemäß Art. 4 Zi. 19 ZK ist die Gestellung die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich Waren bei der Zollstelle befinden.

Gemäß § 37 ZollR-DG ist es zur Gestellung ausreichend, dass Waren auf verkehrsübliche Weise befördert werden und das einschreitende Zollorgan daher von ihrem Vorhandensein ohne Schwierigkeiten Kenntnis erlangen kann.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine Gestellung auch schlüssig erfolgen kann, wenn die Waren sich an Orten befinden, die als verkehrsüblich anzusehen sind und dem Zollorgan ohne Schwierigkeiten eine Kentnisnahme erlauben. Eine schlüssige Gestellung ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn die Umstände des Einzelfalles gegen das Vorhandensein bestimmter Waren sprechen.

Im vorliegenden Fall wurde eine ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben und es bedurfte einer eingehenden Kontrolle der Ladung und des Öffnens der Kartons, um vom Vorhandensein der Zigaretten Kenntnis zu erlangen. Eine Gestellung der Zigaretten, die von der Tarnladung Keksen umgeben war, ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt.

Mittels Gestellung wird der Zollbehörde mitgeteilt, dass sich eine eingeführte oder auszuführende Ware bei der Zollstelle oder an einem anderen zugelassenen Ort befindet. Nicht das tatsächliche Verbringen ist entscheidend, sondern nur die Mitteilung. Dabei wird jedoch logisch vorausgesetzt, dass die Ware körperlich am bezeichneten Ort ist. Bei der Mitteilung ist ausreichend, auf das Vorhandensein von Waren hinzweisen. Wer sofort eine Zollanmeldung abgibt, gestellt damit gleichzeitig (Witte, Zollkodex-Kommentar 2, 47 und 48).

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nicht alle Waren in jedem Fall offensichtlich erkennbar, zum Beispiel auf einem LKW, geladen sind, muss die Reichweite der Gestellungsmiteilung in Bezug auf die Waren, die von der Erklärung umfasst sind, eingegrenzt sein. So kann sich die Mitteilung ohne weitere Zusätze auf diejenigen Waren beziehen, mit deren Vorhandensein der befasste Zöllner unter normalen Umständen auch rechnen kann. Versteckte (an nicht üblichen Orten befindliche) oder verheimlichte (durch besondere Vorrichtungen versteckte) Waren sind ohne eine qualifizierte Mitteilung nicht gestellt, weil die Zollbehörde ohne besondere, nicht für den Normalfall geschaffene Maßnahmen ihre Befugnisse nicht ausüben kann (Witte/Kampf, aaO. Rz 4 zu Art. 40).

Werden Waren auf besondere Weise versteckt, dann wird von den Verbringern der Waren damit beabsichtigt, solche Waren der Zollbehörde vorzuenthalten, jedenfalls aber nicht mitzuteilen und zu gestellen sowie einer Zollbehandlung zuzuführen. Versteckte Waren sind nicht gestellt ().

Die gegenständlichen Zigaretten befanden sich ab der 9. Palette in der zweiten Kartonreihe jeweils unter einer "Deckschicht" Keksen Von einer schlüssig erfolgten Gestellung der Zigaretten kann daher keine Rede sein.

Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

Gemäß Art. 202 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens.

Gemäß Art. 202 Abs.3 ZK ist Zollschulner diejenige Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat.

Die verfahrensgegenständlichen Zigaretten wurden daher durch das Fehlen des Erfordernisses der Gestellung vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und die Zollschuld entstand im Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Gestellungspflicht gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK für denjenigen, der die Zigaretten vorschriftswidrig verbrachte.

Gemäß Art. 233 Buchstabe d ZK erlischt die Zollschuld, wenn Waren, für die eine Zollschuld gemäß Art. 202 ZK entstanden ist, bei dem vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden.

Die verfahrensgegenständlichen Zigaretten wurden beim vorschriftswidrigen Verbringen beschlagnahmt und sind mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom rechtskräftig für verfallen erklärt worden. Die Zigaretten sind damit in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen und eingezogen.

Die für den Bf. entstandene Zollschuld ist somit erloschen.

Die beantragte Einvernahme des Bf. zur Frage, auf welche Menge Zigaretten sich die grobe Fahrlässigkeit bzw. der Vorsatz des Bf. bezog, ist in der vorliegenden Entscheidung unwesentlich und konnte daher unterbleiben.

Der Tatbestand des Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK stellt nämlich alleine auf das objektive Vorliegen des vorschriftswidrigen Verbringens, welches wie bereits ausgeführt wurde, durch die Verletzung der Gestellungsverpflichtung erfüllt ist, ab. Das Vorliegen eines Verschuldens ist somit nicht entscheidungsrelevant.

Gleichfalls erübrigt es sich auf das Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines Gesamtschuldverhältnisses einzugehen, da die Zollschuld wie bereits ausgeführt mit dem Einzug der Waren, also dem rechtskräftigen Verfall derselben erloschen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 233 Buchstabe d ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 37 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
vorschriftswidriges Verbringen
Tarnladung
Gestellung
Erlöschen der Zollschuld
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at