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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.05.2004, RV/0689-W/04

Mutwillensstrafe

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0689-W/04-RS1
Wenn sich die Abgabenbehörde bereits mit vier Anträgen zu einer Rechtssache auseinander zu setzen gehabt hat und ihrer Entscheidungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, stellt die Einbringung eines Devolutionsantrages in einer seit über zwei Jahren rechtskräftig entschiedenen Sache eine Behelligung der Behörde dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Mutwillensstrafe entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg hat am gegen den Berufungswerber (Bw.) gemäß § 112 a BAO eine Mutwillensstrafe festgesetzt und den Bescheid damit begründet, dass der am beim unabhängigen Finanzsenat urgierte Antrag auf Ausstellung eines Abrechnungsbescheides betreffend die Buchungsmitteilung Nr. 2/2000 mehrmals bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht worden sei. Über diesen Antrag sei bereits mit Bescheid des Finanzamtes vom und , sowie mit Berufungsvorentscheidung vom abgesprochen worden. Am sei dazu auch eine zweitinstanzliche Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld ergangen.

Dagegen richtet sich die Berufung vom . Der Bw. setzt der Verhängung einer Mutwillensstrafe im Ausmaß von € 400,00 entgegen, dass eine gesetzliche Obergrenze in der Höhe von € 363 bestünde, die Begründung rechtswidrig sei, die zitierten erstinstanzlichen Bescheide seiner Rechtsansicht nach, nicht relevant seien und mit der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion lediglich der Bescheid des Finanzamtes vom aufgehoben worden sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung ab und führte aus, dass nach einer Gesetzesänderung mit BGBl. Nr. 124/2003 ab die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen € 400,00 betrage.

Der Abweisungsbescheid vom sei in Rechtskraft erwachsen. Die Aufhebung eines weiteren Bescheides in dieser Sache, sei mit der Unzulässigkeit in ein und derselben Sache zweimal zu entscheiden, begründet worden. Die Parteienrechte seien gewahrt worden, es sei dem Bw. offen gestanden gegen die abweisende Entscheidung eine Beschwerde beim Obersten Gerichtshof (gemeint sein kann wohl nur Verwaltungsgerichtshof) einzubringen. Eine laufende Wiederholung von Anträgen und Urgenz bereits erledigter Anträge führe nur zu unnötigem Arbeits- und Zeitaufwand.

Am wurde ein Antrag auf Entscheidung durch den unabhängigen Finanzsenat eingebracht und dazu ausgeführt, dass die Abgabenbehörde mutwillig S 18.355,00 kassiert habe. Unrichtige Angaben habe nicht der Bw. getätigt, sondern die Abgabenbehörde. Es sei zudem aktenwidrig, dass in der Buchungsmitteilung vom eine Mutwillensstrafe aufscheine. Die Buchungsmitteilung Nr. 2 betreffe eine nichtexistente "Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsstrafen". Eine Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom existiere nicht. Eine Berufungsvorentscheidung sei gleichfalls nicht existent. Die Abgabenbehörde habe bei Frau E.K. gepfändet und rechtswidrigerweise dem Bw. die Kosten der Pfändung angelastet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 112a.BAO kann die Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 400 Euro verhängen.

Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung schützen.

Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt ().

Mutwillig ist ein Rechtsmittel dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss und sie dennoch ein Rechtsmittel zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht gestützten Zwecks erhebt ().

Die Bestimmung des § 212 a BAO soll demnach einen missbräuchlichen Einsatz der Mittel ahnden bzw. präventiv verhindern.

Wie auch aus der Entscheidung zu RD/0004- W/ 2004 ersichtlich ist, wurden zur Buchungsmitteilung 2/2000 insgesamt vier Anträge auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gestellt. Die Berufungsvorentscheidung vom ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Eine weitere Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vom musste wegen res iudicata von der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld mit Bescheid vom aufgehoben werden.

Dem Bw. war somit im Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages, aus der Berufungsvorentscheidung vom und dem Bescheid der Finanzlandesdirektion vom unzweifelhaft bekannt, dass das Verfahren in dieser Angelegenheit beendet und eine weitere Bekämpfungsmöglichkeit der Berufungsvorentscheidung vom wegen Ablaufes der Rechtsmittelfrist nicht mehr gegeben ist.

Dennoch wurden mit Devolutionsantrag vom - somit über 2 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung - wiederum die Abgabenbehörde erster Instanz und der unabhängige Finanzsenat in einer bereits entschiedenen Sache befasst.

Dazu ist zu ergänzen, dass seit Februar 2003 bereits drei weitere Devolutionsanträge des Bw. als unzulässig zurückzuweisen waren, da keine Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz vorlag.

Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Bei der Ermessensübung ist im Sinne der Zweckmäßigkeit insbesondere das öffentliche Interesse an der Abhaltung des Bw. von weiteren Mehrfachantragstellungen in derselben Sache zu berücksichtigen, während demgegenüber berechtigte Parteieninteressen, also Billigkeitsgründe, nicht erkennbar sind.

Die Abgabenbehörde hat sich zuvor bereits mit vier Anträgen des Bw. in dieser Sache auseinanderzusetzen gehabt und ist ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen. Die Einbringung eines Devolutionsantrages in dieser seit über 2 Jahren rechtskräftig entschiedenen Sache, stellt daher eine Behelligung der Behörde dar.

Es geht diesbezüglich somit keinesfalls um die Ausschöpfung von in der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln, sondern bei Gesamtbetrachtung der Verfahrenseinlassung des Bw. um ein völliges Negieren rechtskräftiger Entscheidungen und die missbräuchliche Bindung von Kapazitäten der Abgabenbehörden beider Instanzen.

Zur Höhe der ausgesprochenen Mutwillensstrafe ist auszuführen, dass der Höchstbetrag im verfahrensrelevanten Zeitraum - wie die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer Berufungsentscheidung rechtsrichtig ausführt - mit € 400.00 festgelegt ist.

Im Hinblick auf die oben festgehaltene Häufung der Einbringung von Devolutionsanträgen zu bereits seit langer Zeit erledigten Anträgen und Rechtsmitteln, erscheint die Verhängung von € 400,00 schuldangemessen. Eine geringere Strafe kann, beim Persönlichkeitsprofil des Bw. nicht geeignet sein, ihn von weiteren Mehrfachantragstellungen und Urgenzen bereits rechtskräftig entschiedener Rechtsmittel abzuhalten.

Zum Vorbringen im Vorlageantrag ist auszuführen, dass Anfechtungsumfang in diesem Verfahren lediglich die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Mutwillensstrafe ist, die Hintergründe einer Pfändung und der Inhalt eines Abrechnungsbescheides sind nicht zu prüfen.

Zur Abgabenart "Mutwillensstrafe" wurde durch die für die Automatisation zuständige Abteilung im Finanzministerium keine eigene Abkürzung für die Erfassung auf einem Kontoauszug vergeben. Eine Mutwillensstrafe ist nach den Vorgaben des Ministeriums unter der Abgabenart (AA) "ZO" zu verbuchen. Dass es sich jedoch bei der gegenständlichen Vorschreibung um keine Zwangs- und Ordnungsstrafe handelt, war dem Bw. aus dem Bescheid vom , der von seiner Zustellbevollmächtigten persönlich übernommen wurde, unzweifelhaft ersichtlich. Zur Vollständigkeit darf darauf hingewiesen werden, dass nur Bescheide rechtsmittelfähig sind und nicht Kontoauszüge.

Bei Anführung des Datum "" in der Berufungsvorentscheidung vom handelt es sich um einen reinen Schreibfehler. Im Bescheid über die Festsetzung der Mutwillensstrafe ist richtig der "" als Datum der bezughabenden Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion angeführt.

Das Berufungsvorbringen war somit nicht geeignet eine Aufhebung des bekämpften Bescheides herbeizuführen.

Die Berufung war spruchgemäß abzuweisen. Wien, am

Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Mutwillensstrafe
Höhe der Strafe
Mehrfachantragstellung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at