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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 19.03.2004, RV/0352-S/03

Aufhebung wegen Unzuständigkeit des Finanzamtes

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe von April 1998 bis Juni 2003 entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Berufung richtet sich gegen den Bescheid vom , der vom Finanzamt Salzburg-Land erlassen wurde. Dieser Bescheid basiert auf einem Antrag vom , der an das Finanzamt Salzburg-Stadt gerichtet und dort auch eingebracht wurde. Mit diesem Antrag machte der mit (Zustell)Vollmacht vom ausgewiesene steuerliche Vertreter die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag geltend.

Der Bw. ist laut Zentralem Melderegister seit an der Adresse 5020 Salzburg, A-Gasse 3 wohnhaft. Der Wohnsitz befindet sich im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt. Aufgrund der Angaben in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2000 (Einbringungsdatum ) hatte das Finanzamt davon Kenntnis und forderte am den Akt zur Bearbeitung an.

Über die Berufung wurde erwogen:

Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat gemäß § 13 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden.

Gemäß § 289 Abs. 2 ist der unabhängige Finanzsenat berechtigt, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Eine Aufhebung als Sachentscheidung ist dann vorzunehmen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Eine solche Aufhebung hat etwa zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde (Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, Tz 7 zu § 289 unter Verweis auf und vom , 86/16/0035).

Da der Bw. im Zuständigkeitsbereich des Finanzamt Salzburg-Stadt wohnhaft ist und dieses Finanzamt davon seit mindestens informiert war, ist dieses auch für die Erledigung des Antrages vom zuständig.

Da der Bescheid vom Finanzamt Salzburg-Land als unzuständiger Behörde erlassen wurde, war der Berufung in der Form Folge zu geben, dass der Bescheid aufgehoben wird. Der Antrag ist damit nach wie vor unerledigt.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aufhebung
Abtretung
Behörde
Wohnsitz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at