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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 05.04.2004, RV/0177-S/03

1. Sind Baubeginns- und Bauvollendungsanzeigen gebührenpflichtige Eingaben 2. Sind Überprüfungsbefunde gebührenpflichtige Zeugnisse 3. Was ist als eine einheitliche Beilage zu betrachten 4. Ist die Gemeinde zur Aufklärung über die Gebührenpflicht verpflichtet

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung entschieden: Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert:

Die Gebühr wird festgesetzt mit Euro 69,04, bisher war vorgeschrieben Euro 79,94.

Die Gebührenerhöhung wird festgesetzt mit Euro 34,52, bisher war vorgeschrieben Euro 39,97.

Ermittlung der festgesetzten Gebühr und der Gebührenerhöhung:


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2 Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG
180,00
360,00
3 Zeugnisse gemäß § 14 TP 14 Abs.1 Z.1 GebG
180,00
540,00
1 Beilage gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG
50,00
50,00
Summe
950,00
entspricht
Euro
69,04
Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 50 % der verkürzten Gebühr
950,00
475,00
entspricht
Euro
34,52
Gesamtsumme
Euro
103,56
bisher war vorgeschrieben
Euro
119,91

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Gebührennachschau am bei der Gemeinde wurde der Bauakt des Bw. einer Überprüfung unterzogen und bei folgenden Schriften Gebührengebrechen festgestellt:

1.) Abnahme-/Überprüfungs-Befund für Gasanlagen der Salzburg AG = Zeugnis

2.) Baubeginnsanzeige vom = Eingabe

3.) 2 Abnahmebefunde des Rauchfangkehrermeisters je vom (Heizungskamin und Reservekamin) = 2 Zeugnisse

4.) Grabungsmeldung vom = Zeugnis

5.) 3 Pläne und ein Koordinatenverzeichnis = 4 Beilagen

Vom Prüfungsorgan wurde ein Befund aufgenommen, der Grundlage für die angefochtenen Bescheide ist. Im Gebührenbescheid wurde die Gebühr nach § 14 GebG für 1 Eingabe (TP 6), 4 Zeugnisse (TP 14) und 4 Beilagen (TP 5) festgesetzt.

Da im Abgabenakt naturgemäß nur Kopien aus dem Bauakt enthalten sind, wurde durch den Referenten bei der Gemeinde Einsicht in den Originalbauakt genommen.

Zu den von der Abgabenbehörde I. Instanz beanstandeten Schriften wurden folgender Sachverhalt festgestellt:

Die unter 1.) bis 3.) angeführten Schriften wurden im Bauakt im Original - wie sie auch in den Kopien dargestellt sind, vorgefunden.

4.) Grabungsmeldung vom :

Bei dieser Schrift vom handelt es sich um eine verpflichtende Meldung des beauftragten Unternehmens betreffend Herstellung einer Kabelleitung zum Haus des Bw., die Grabungsarbeiten auf Straßengrund erforderlich machten und von der Gemeinde mit Bescheid bewilligt wurden.

5.) 3 Pläne und ein Koordinatenverzeichnis:

a) Zwei Pläne, die vom Bauleiter angefertigt worden waren, sind einem vom Bauleiter der Gemeinde angefertigten Aktenvermerk angeschlossen. Inhalt des Aktenvermerkes ist die mündliche Anfrage des Bw., ob ein kleines Straßengrundstück im Eigentum der Gemeinde von ihm angekauft werden könnte.

b) Das Koordinatenverzeichnis ist an einen Plan über die Hauseinmessung angeheftet.

Die für den vorliegenden Fall in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen - in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung - lauten:

§ 14 GebG Tarifpost 6 Eingaben GebG

Abs. 1

Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr 180 S.

§ 14 TP 5 GebG

Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr 50 S, jedoch nicht mehr als 300 S je Beilage.

§ 14 Tarifpost 14 Abs. 1 Z. 1 Zeugnisse GebG

Zeugnisse, das sind Schriften, durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden:

1. Im allgemeinen von jedem Bogen feste Gebühr von 180 S.

§ 11 Z. 1 und 5 GebG

Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der Überreichung;

5. bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird.

§ 13 Abs. 1 Z. 1 und 2 GebG

Zur Entrichtung der Stempelgebühren sind verpflichtet: 1. Bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfaßt wird;2. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen derjenige, für den oder in dessen Interesse diese ausgestellt werden.

§ 3 Abs. 2 Z. 1 GebG

Die festen Gebühren sind, sofern in den Tarifbestimmungen nichts anderes verfügt wird, durch Verwendung von Stempelmarken und, wenn die gebührenpflichtigen Schriften und Amtshandlungen bei einer Behörde anfallen, auch durch Barzahlung, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Verwendung von Stempelmarken hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die im § 14 Tarifpost 8 Abs. 4, Tarifpost 9 Abs. 5 und Tarifpost 16 Abs. 5 angeführten Pauschalbeträge können, wenn die Ausstellung der Schrift oder die Amtshandlung durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde erfolgt, nicht durch Verwendung von Stempelmarken entrichtet werden. Im übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

§ 9 Abs. 1 GebG

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Dies gilt nicht bei der Gebühr für Wechsel (§ 33 Tarifpost 22) oder wenn eine Gebühr im Ausland in Stempelmarken zu entrichten gewesen wäre.

§ 34 GebG

Abs. 1

Die Organe der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

Abs. 2

Die Finanzämter sind berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltungder Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

Über die Berufung wurde erwogen:

I.) Zur Gebührenpflicht der einzelnen Schriften:

A.)

Die unter den Punkten 1.) Abnahme-/Überprüfungs-Befund für Gasanlagen der Salzburg AG und 3.) 2 Abnahmebefunde des Rauchfangkehrermeisters je vom (Heizungskamin und Reservekamin) dargestellten Schriften wurden zurecht als Zeugnisse beurteilt.

Als Zeugnisse im Sinne des § 14 TP 14 GebG sind Schriften zu verstehen, in denen persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden. Diese Bekundung muss aus dem Inhalt der Schrift hervorgehen und dazu bestimmt sein, über die bekundeten Umstände usw. einem von vorneherein nicht begrenzten Kreis von Personen gegenüber zum Ausweis zu dienen bzw. den Beweis zu erbringen.

So führt der VwGH im Erkenntnis vom , 90/15/0013 wörtlich aus:

"Um eine Schrift als Zeugnis zu werten, genügt es nach stRsp des VwGH, wenn diese an sich Kunde von einer Eigenschaft, Fähigkeit oder von einem tatsächlichen Umstand gibt, gleichgültig, ob diese Kunde einer von vornherein unbestimmten Zahl von Personen zukommen wird oder nicht. Selbst wenn eine Schrift dem Ausstellungswerber nur zu dem Zweck übergeben wird, um von vornherein nur einer bestimmten Person gegenüber verwendet zu werden, ist diese Schrift gleichwohl "Zeugnis" iSd § 14 TP 14 Abs 1 GebG (vgl. das Erk. vom , 88/15/0107)."

B.)

Die unter Punkt 2.) Baubeginnsanzeige vom angeführte Schrift wurde zurecht als Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG vergebührt.

Eingaben nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG sind Schriften von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Der Bw. bestreitet das Vorliegen des Privatinteresses an der Baubeginnsanzeige.

Der Inhalt des Privatinteresses ergibt sich aus der Abgrenzung vom öffentlichen Interesse bzw dem Interesse für die Allgemeinheit. Privates Interesse ist anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft, wobei es für die Erhebung der Eingabengebühr unerheblich ist, ob mit der überreichten Eingabe wissentlich oder unwissentlich auch öffentliche Interessen berührt werden. Für die Gebührenpflicht nach § 14 TP 6 Abs 1 GebG ist nicht ausschließliches Privatinteresse des Einschreiters erforderlich, es genügt teilweise Privatinteresse. Selbst das Vorliegen öffentlicher Interessen in Konkurrenz mit Privatinteressen schließt die Gebührenpflicht nicht aus. So genügt es, wenn mit einer Eingabe ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb von deren gesetzlichem Wirkungskreis veranlaßt werden soll. Mit der Einreichung der Baubeginnsanzeige und der Bauvollendungsanzeige nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften verbundenen Konsequenzen für den Einschreiter und die damit verbundenen Rechtsfolgen sind so gestaltet, dass die Erfüllung dieser Verpflichtung nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.

C.)

Differenziert zu betrachten sind die unter Punkt 5.) 3 Pläne und ein Koordinatenverzeichnis angeführten Schriften, die von der Abgabenbehörde als Beilagen beurteilt wurden.

a) Die zwei Pläne, die einem vom Bauleiter der Gemeinde angefertigten Aktenvermerk angeschlossen sind, sind nicht als Beilagen gebührenpflichtig, da sie keiner gebührenpflichtigen Eingabe (Protokoll) angeschlossen sind.

b) Das Koordinatenverzeichnis und der Plan über die Hauseinmessung sind - nicht weil sie zusammengeheftet sind - als eine einheitliche Beilage zu beurteilen, sondern weil der Plan und das Koordinatenverzeichnis inhaltlich zusammengehören und vom ausstellenden Geometer auch als solche gemeinsame Schrift zusammengefasst worden sind. Häufig wird das Koordinatenverzeichnis auf dem Plan selbst ausgewiesen, was auch auf diese inhaltliche Zusammengehörigkeit hinweist.

Es liegt daher lediglich eine gebührenpflichtige Beilage vor. Diese ist als Beilage der Bauvollendungsanzeige anzuschließen, die - wie oben dargestellt - eine gebührenpflichtige Eingabe darstellt. Wie diese Beilage eingebracht wird, ob mit der Eingabe oder zu einem anderen Zeitpunkt, ob mit Begleitschreiben oder durch persönliche Übergabe, ist für die Gebührenpflicht der Beilage nicht relevant.

Der Gebührenpflicht unterliegen auch Beilagen, die im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Eingabe nachgereicht werden ( 511/56). Eine Beilage setzt in erster Linie die Eignung des Schriftstückes voraus, das Vorbringen in der Eingabe zu stützen oder zu ergänzen (vgl. ).

D.)

Die unter Punkt

4.) Grabungsmeldung vom von der Abgabenbehörde als Zeugnis beurteilte Schrift ist als eine Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG gebührenpflichtig.

Auf die Bezeichnung der Schrift kommt es nicht an. Eingaben werden oft auch als Anzeigen, Meldungen, Mitteilung, Beschwerde, Antrag usw bezeichnet. Relevant ist, ob die vier Voraussetzungen erfüllt sind. Eingaben nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG sind Schriften von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Grabungen auf Straßengrund sind aus mehrfachen Gründen der Gemeinde zu melden und sodann von dieser zu bewilligen. Für die Gebührenpflicht ist es nicht relevant von wem die gebührenpflichtige Eingabe überreicht wird. Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist derjenige, der im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht, mit dem, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur ungeteilten Hand zur Gebührenentrichtung verpflichtet.

II.) Zum behaupteten "Fehler" der Gemeinde:

Der Bw. bringt in der Berufung und im Vorlageantrag vor, die fehlende Vergebührung gehe auf einen Fehler der Gemeinde zurück, er habe die von der Gemeinde vorgeschriebenen Gebühren (Bescheid der Gemeinde vom Pkt. III. 4) Stempelgebühren gemäß Gebührengesetz 1957 i.d.g.F S 280,--) ordnungsgemäß bezahlt. Die fehlende Gebühr sei daher direkt bei der Gemeinde einzuheben.

Weder das Gebührengesetz noch eine andere auf der Stufe einer gesetzlichen Norm stehende Vorschrift verpflichtet die Behörde (Gemeinde), einen Gebührenschuldner, der eine gebührenpflichtige Schrift ungestempelt überreicht, auf das Stempelgebrechen hinzuweisen. Schon aus dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, nämlich im Zeitpunkt der Überreichung bzw. der Unterfertigung bzw. Hinausgabe der Zeugnisse durch den Zeugnisersteller, ist ersichtlich, dass hier die Gemeinde keinerlei Verpflichtung hat, den Gebührenschuldner aufzuklären, denn im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der gebührenpflichtigen Schriften durch die Gemeinde ist die Gebührenschuld bereits entstanden gewesen.

Es ist ausschließlich die Sache dessen, der gebührenpflichtige Tatbestände verwirklicht und zudem nach § 13 GebG der Gebührenschuldner ist, die Bestimmungen des GebG einzuhalten.

Eine erlassmäßige Regelung "erlaubt" den Verwaltungsbehörden, die Gebührenschuldner auf die Gebührenpflicht aufmerksam zu machen und - wenn die fehlenden Stempelmarken beigebracht werden - von der gesetzlichen Verpflichtung des § 34 Abs 1 GebG abzusehen. Aus dieser der Verwaltungsvereinfachung dienenden Regelung, die noch dazu nicht gehörig kundgemacht ist, kann der Bw. keine Rechte ableiten. Ein Fehler der Gemeinde liegt daher nicht vor. Der Umstand der möglichen jedoch im Berufungsfalle fehlenden Aufklärung durch die Gemeinde hat keinerlei Auswirkung auf die Rechtsfolgen des § 9 Abs 1 GebG. Keinesfalls kann die Gemeinde - auch bei falschen Auskünften - selbst zum Gebührenschuldner werden.

Die dem Gedanken der Bürgerfreundlichkeit entsprechende Belehrung, Aufklärung oder auch Aufforderung zur nachträglichen Vergebührung durch die Gemeinde kann die Verpflichtung dessen, der als Gebührenschuldner für die richtige Vergebührung einer gebührenpflichtigen Schrift Sorge zu tragen hat, niemals aufheben. Der gebührenpflichtige Tatbestand wurde bei allen zu beurteilenden Schriften - nach der damaligen Rechtslage - in dem Zeitpunkt des Einlangens bei der Behörde bereits verwirklicht. Es trifft daher die Gemeinde überhaupt kein Verschulden an der fehlenden Vergebührung.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2003/16/0066 ausgesprochen:

"Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr kann sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis bringen. Dazu ist sie aber nicht verpflichtet. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes."

Nach § 11 Z 1 GebG in der bis geltenden Fassung entstand die Gebührenschuld mit der Überreichung der Eingabe bei der Behörde, wobei gemäß § 3 GebG in der Fassung der GebG-Novelle 1999, BGBL I 92 neben der Entrichtung der festen Gebühren durch Stempelmarken die Entrichtung durch Barzahlung, Bankomatkarte und Kreditkarte trat.

Bei der Entrichtung der festen Gebühren mittels Stempelmarken fielen in zeitlicher Hinsicht Abgabenentstehungszeitpunkt, -fälligkeitszeitpunkt und -entrichtungszeitpunkt zusammen. Der GebG-Novelle 1999 kann nicht entnommen werden, dass an dem gebührenrechtlichen Grundsatz, wonach die feste Gebühr im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits fällig und im Wege einer Art der Selbstberechnung in diesem Zeitpunkt zu entrichten ist, im Falle der Entrichtung durch Barzahlung, Bankomatkarte oder Kreditkarte eine Änderung eintreten sollte. Vielmehr ist dem letzten Satz des § 3 Abs 2 Z 1 GebG, wonach § 203 BAO und § 241 Abs 2 und 3 BAO sinngemäß anzuwenden sind, zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind und ein Abgabenbescheid erst dann zu ergehen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte (vgl. § 203 BAO und Fellner, Gebühren -und Verkehrsteuern, Band I Stempel - und Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 3 GebG).

III.) Zur Gebührenerhöhung:

Die festen Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG grundsätzlich durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten. Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken (oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise) entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist auf Grund von § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Im Gegenstandsfall wurden nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühren mit Bescheid (Gebührenbescheid vom ) festgesetzt, sodass die nach § 9 Abs 1 GebG zwingend festzusetzende Gebührenerhöhung vorzuschreiben war. Die Erhöhung ist in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten Verwaltungsmehraufwand begründet.

Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt. Ist die Entstehung der Gebührenschuld zweifelhaft, so kann die objektive Rechtsfolge der Gebührenerhöhung dadurch vermieden werden, dass die feste Gebühr zunächst entrichtet wird (vgl. § 3 Abs 2 GebG), sodann aber die Rechtmäßigkeit der Gebührenschuld in einem Verfahren über einen Antrag gemäß § 241 Abs 2 BAO bestritten wird.

Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Es kommt daher auf die Frage, ob der Abgabepflichtige die Gebührenpflicht erkennen konnte, überhaupt nicht an. Die Meinung, bei der Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs 1 GebG handle es sich um eine Strafsanktion, ist unrichtig. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge kann diese nicht als Strafe betrachtet werden (vgl. Fellner, Rz 6-8 zu § 9 und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Im Gegenstandsfall hat der Bw im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr (Überreichung der Eingabe bei der Behörde, Unterfertigung bzw. Hinausgabe der Zeugnisse) diese nicht entrichtet und ist somit säumig geworden.

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Wie aus dem Gesetzestext klar und eindeutig hervorgeht, ist diese Rechtsfolge zwingend anzuwenden und dem Ermessen der Behörde entzogen. Der starre Erhöhungsprozentsatz lässt auch keine Möglichkeit der Entschuldigung oder einer Abstufung der Erhöhnung nach dem Grad des Verschuldens zu, ist also völlig verschuldensunabhängig. Ebenso sind die Kriterien des § 9 Abs. 2 2. Satz GebG hier unbeachtlich.

Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. die Erkenntnisse des und vom , 93/16/0082).

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Eingabe
Zeugnis
Beilage
Gebührenerhöhung
Verweise







Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band I Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 3

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at