Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 02.04.2004, RV/0141-S/03

Zwingende Gebührenerhöhung trotz fehlender Aufklärung durch die Verwaltungsbehörde

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Gebührenerhöhung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Nach § 14 TP 6 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 (idF BGBl. I Nr. 92/1999; GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 180,--. Die festen Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 GebG grundsätzlich durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten. Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken (oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 GebG vorgesehenen Weise) entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist auf Grund von § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben.

Nach § 34 Abs 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahme werden durch Verordnung getroffen.

Gemäß § 34 Abs. 2 GebG sind die Finanzämter berechtigt, bei Behörden, Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften die Einhaltungder Vorschriften dieses Bundesgesetzes von Zeit zu Zeit durch eine Nachschau zu überprüfen.

Wird gemäß § 9 Abs 1 GebG eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Schriftliche Eingaben an die Meldeämter um Erteilung einer Auskunft betreffend Anschrift oder Geburtsdatum einer Person sind gebührenpflichtige Eingaben gemäß § 14 TP 6 GebG (vgl. ), welche mit ATS 180,-- zu vergebühren gewesen wären.

Nach § 11 Z 1 GebG in der bis geltenden Fassung entstand die Gebührenschuld mit der Überreichung der Eingabe bei der Behörde, wobei gemäß § 3 GebG in der Fassung der GebG-Novelle 1999, BGBL I 92 neben der Entrichtung der festen Gebühren durch Stempelmarken die Entrichtung durch Barzahlung, Bankomatkarte und Kreditkarte trat.

Bei der Entrichtung der festen Gebühren mittels Stempelmarken fielen in zeitlicher Hinsicht Abgabenentstehungszeitpunkt, -fälligkeitszeitpunkt und -entrichtungszeitpunkt zusammen. Der GebG-Novelle 1999 kann nicht entnommen werden, dass an dem gebührenrechtlichen Grundsatz, wonach die feste Gebühr im Zeitpunkt ihrer Entstehung bereits fällig und im Wege einer Art der Selbstberechnung in diesem Zeitpunkt zu entrichten ist, im Falle der Entrichtung durch Barzahlung, Bankomatkarte oder Kreditkarte eine Änderung eintreten sollte. Vielmehr ist dem letzten Satz des § 3 Abs 2 Z 1 GebG, wonach § 203 BAO und § 241 Abs 2 und 3 BAO sinngemäß anzuwenden sind, zu entnehmen, dass die festen Gebühren (zunächst) durch den Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind und ein Abgabenbescheid erst dann zu ergehen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte (vgl. § 203 BAO und Fellner, Gebühren -und Verkehrsteuern, Band I Stempel - und Rechtsgebühren, Rz 2 zu § 3 GebG).

Wurde - wie im Gegenstandsfall - eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid (vgl. Gebührenbescheid vom ) festgesetzt, so ist nach § 9 Abs 1 GebG zwingend eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Das Ausmaß dieser Erhöhung ist in dem durch die Gebührenverkürzung verursachten Verwaltungsmehraufwand begründet.

Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt. Ist die Entstehung der Gebührenschuld zweifelhaft, so kann die objektive Rechtsfolge der Gebührenerhöhung dadurch vermieden werden, dass die feste Gebühr zunächst entrichtet wird (vgl. § 3 Abs 2 GebG), sodann aber die Rechtmäßigkeit der Gebührenschuld in einem Verfahren über einen Antrag gemäß § 241 Abs 2 BAO bestritten wird.

Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Es kommt daher auf die Frage, ob der Abgabepflichtige die Gebührenpflicht erkennen konnte, überhaupt nicht an. Die Meinung, bei der Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs 1 GebG handle es sich um eine Strafsanktion, ist unrichtig. Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge kann diese nicht als Strafe betrachtet werden (vgl. Fellner, Rz 6-8 zu § 9 und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).

Im Gegenstandsfall hat der Bw im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr (Überreichung der Eingabe bei der Behörde) diese nicht entrichtet und ist somit säumig geworden.

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig in Stempelmarken oder in einer anderen im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Weise entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben.

Wie aus dem Gesetzestext klar und eindeutig hervorgeht, ist diese Rechtsfolge zwingend anzuwenden und dem Ermessen der Behörde entzogen. Der starre Erhöhungsprozentsatz lässt auch keine Möglichkeit der Entschuldigung oder einer Abstufung der Erhöhnung nach dem Grad des Verschuldens zu, ist also völlig verschuldensunabhängig. Ebenso sind die Kriterien des § 9 Abs. 2 2. Satz GebG hier unbeachtlich.

Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. die Erkenntnisse des und vom , 93/16/0082).

Der Bw. bringt im Vorlageantrag vom vor, die fehlende Vergebührung gehe auf einen Fehler der Gemeinde zurück, dem Bw. seien weder Abgaben vorgeschrieben noch sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass solche Auskünfte gebührenpflichtig wären.

Weder das Gebührengesetz noch eine andere auf der Stufe einer gesetzlichen Norm stehende Vorschrift verpflichtet die Behörde (hier die Gemeinde S.), einen Gebührenschuldner, der eine gebührenpflichtige Eingabe ungestempelt überreicht, auf das Stempelgebrechen hinzuweisen.

Schon aus dem Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld, nämlich im Zeitpunkt der Überreichung, ist ersichtlich, dass hier die Gemeinde keinerlei Verpflichtung hat, den Gebührenschuldner aufzuklären, denn im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der gebührenpflichtigen Schriften durch die Gemeinde ist die Gebührenschuld bereits entstanden gewesen.

Es ist daher Sache dessen, der eine gebührenpflichtige Eingabe macht, das GebG einzuhalten.

Eine erlassmäßige Regelung "erlaubt" den Verwaltungsbehörden, die Gebührenschuldner auf die Gebührenpflicht aufmerksam zu machen und - wenn die fehlenden Stempelmarken beigebracht werden - von der gesetzlichen Verpflichtung des § 34 Abs 1 GebG abzusehen. Aus dieser der Verwaltungsvereinfachung dienenden Regelung, die noch dazu nicht gehörig kundgemacht ist, kann der Bw. keine Rechte ableiten. Ein Fehler der Gemeinde S. liegt daher nicht vor. Der Umstand der möglichen jedoch im Berufungsfalle fehlenden Aufklärung durch die Gemeinde S. hat keinerlei Auswirkung auf die Rechtsfolgen des § 9 Abs 1 GebG. Auch kann die Gemeinde S. niemals zum Gebührenschuldner werden.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom , 2003/16/0066 ausgesprochen:

"Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr kann sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis bringen. Dazu ist sie aber nicht verpflichtet. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes."

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gebührenerhöhung
Verweise



Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band I Stempel- und Rechtsgebühren

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at