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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 22.04.2004, RV/0549-L/03

Keine Haftungsinanspruchnahme wenn Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner noch nicht feststeht

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Sattlegger Dorninger Steiner & Partner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der Haftungsbescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt den Bw. gemäß §§ 9, 80 BAO für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten des Fußballvereines L im Ausmaß von € 232.594,74 in Anspruch:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeit
Betrag
Lohnsteuer
12/2001
10.496,99
Lohnsteuer
02/2002
13.012,34
Lohnsteuer
03/2002
20.360,07
Lohnsteuer
04/2002
26.097,45
Lohnsteuer
05/2002
35.664,98
Lohnsteuer
06/2002
2.944,38
Lohnsteuer
08/2002
25.903,32
Lohnsteuer
11/2002
7.918,31
Lohnsteuer
12/2002
90.196,90
Summe
232.594,74

In der Bescheidbegründung wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt und auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung für Lohnsteuer hingewiesen. Die Abgaben wären beim primärschuldnerischen Verein uneinbringlich, weil kein entsprechendes verwertbares Vermögen vorhanden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom Berufung erhoben. Darin wurde im Wesentlichen bestritten, dass die im Haftungsbescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten zur Gänze den primärschuldnerischen Verein betreffen würden und eine Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO vorliege. Laut einer Vereinbarung vom hätten PR und HO erklärt, allein für die Agenden des Profispielbetriebes zuständig zu sein, die diesbezüglichen Aktivitäten welcher Art immer allein zu vertreten, und für allfällige Forderungen welcher Art immer aus Vorgängen, die aufgrund dieser internen Kompetenzaufteilung getätigt würden, den Verein solidarisch vollkommen schad- und klaglos zu halten, weshalb der Verein gegen die genannten Herren eine Forderung zumindest in der Höhe der geltend gemachten Abgabenforderungen habe. Diese Forderungen stünden zur Pfändung zur Verfügung. Überdies sei eine interne Aufteilung der Agenden vorgenommen worden, wonach der Bw. für den Profispielbetrieb, der von der L-GmbH abgewickelt werde, in keiner Weise zuständig sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung. Voraussetzung ist somit die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben beim Primärschuldner. Daher kann der haftungspflichtige Vertreter solange nicht in Anspruch genommen werden, als ein Ausfall beim Erstschuldner nicht eindeutig feststeht (Stoll, BAO, 132).

Vom Finanzamt wurden gegenüber dem primärschuldnerischen Verein mehrere Einbringungsversuche unternommen. So wurden etwa die Forderungen auf Aufwandsentschädigung gegen mehrere Spieler ebenso gepfändet wie der Anspruch des Vereins auf Sportförderung. Auch eine Pfändung eines allfälligen Guthabens am Bankkonto des Vereines wurde versucht. Diese Einbringungsversuche sind erfolglos verlaufen, was an sich für die Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Primärschuldner sprechen würde.

Daneben wurden vom Finanzamt aber auch mehrere Zahlungsvereinbarungen mit dem Verein abgeschlossen, die zu beträchtlichen Zahlungseingängen führten. So wurde insbesondere am vereinbart, dass zur Abdeckung des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden und die haftungsgegenständlichen Abgaben umfassenden Rückstandes in Höhe von € 312.768,33 monatliche Raten von € 20.000,- geleistet werden. Aufgrund dieser Vereinbarung wurde vom Verein der Abgabenrückstand bis Ende März 2004 auf € 98.281,70 reduziert. In diesem Rückstand ist von den gesamten haftungsgegenständlichen Abgaben nur mehr die Lohnsteuer 12/2002 enthalten. Hinsichtlich des Restrückstandes von € 98.281,70 wurde mit dem Verein am eine weitere Zahlungsvereinbarung abgeschlossen, wonach dieser Rückstand in monatlichen Raten von € 10.000,- abzudecken ist.

Insgesamt gesehen wurde ein Großteil der haftungsgegenständlichen Abgaben vom Primärschuldner entrichtet. Aus diesem Grund erfolgte jedenfalls hinsichtlich dieser vom Verein entrichteten Abgaben die Haftungsinanspruchnahme nicht zu Recht, da insofern keine Uneinbringlichkeit im Sinne des § 9 BAO vorlag. Aber auch hinsichtlich des verbliebenen Restrückstandes steht im Hinblick auf die bisher geleisteten Zahlungen sowie die Zahlungsvereinbarung vom die Uneinbringlichkeit beim Erstschuldner - unabhängig von den Erfolgsaussichten der vom Bw. aufgezeigten Einbringungsmöglichkeit (Pfändung von Forderungen des Vereins gegen PR und HO) - nicht eindeutig fest. Damit sind aber auch hinsichtlich dieses Restrückstandes die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 9 BAO für eine Haftungsinanspruchnahme nicht erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Bemerkt wird jedoch noch, dass bei Nichteinhaltung der zuletzt erwähnten Zahlungsvereinbarung und Eintritt der tatsächlichen Uneinbringlichkeit der noch offenen restlichen Abgabenforderungen beim primärschuldnerischen Verein einer neuerlichen Heranziehung des Bw. zur Haftung für diesen verbleibenden Restbetrag der Grundsatz "ne bis in idem" nicht entgegenstünde, da bei einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (hier: Eintritt der im Erstverfahren nicht gegebenen Uneinbringlichkeit) keine res iudicata vorliegt.

Linz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Uneinbringlichkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at