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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 23.10.2003, RV/0257-G/03

Verspäteter Antrag auf Vorsteuererstattung eines ausländischen Unternehmers aufgrund verspäteter Bezahlung der zugrunde liegenden Rechnung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0257-G/03-RS1
Der Vorsteuererstattungsanspruch entsteht in dem Kalenderjahr, in welchem alle sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 erstmals vorliegen. Die verspätete Bezahlung einer Rechnung in einem Folgejahr vermag die Entstehung des Anspruches nicht zu verschieben, bzw. bewirkt nicht, dass die Sechs-Monats-Frist für die (rechtzeitige) Einbringung des Erstattungsantrages später zu laufen beginnt.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Wilfried Nürnberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für das Jahr 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom , der am beim Finanzamt einlangte, begehrte die Bw. die Erstattung der Vorsteuerbeträge für das Jahr 2001 aus einer Rechnung vom . Diesen Antrag hat das Finanzamt als verspätet zurückgewiesen, mit dem Hinweis auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. 279/1995, BGBl. II 416/2001 (im Folgenden: Verordnung), wonach Anträge auf Vorsteuererstattung bis spätestens 30. Juni des Folgejahres beim Finanzamt einzubringen sind. Dagegen erhob die Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit der Begründung, dass sie die dem Antrag zugrunde liegende Rechnung in zwei Raten beglichen habe und zwar am und am . Da die Bw. für den Beginn der Frist den Zahlungstag bzw. das Kalenderjahr 2002 ansehe, sei ihres Erachtens nach die Vorsteuer erstattungsfähig.

Das Finanzamt wies die Berufung ab mit dem Hinweis auf die eindeutige Rechtslage hinsichtlich verspätet gestellter Erstattungsanträge, die im Übrigen rechtskonform zu den EU-Richtlinien gestaltet sei und für alle im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung Geltung haben müsse. Es bestehe keine Möglichkeit einer Kulanz oder eines Ermessens hinsichtlich der Fristversäumnis. Im daraufhin eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die Bw. (unter anderem zur Begründung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung) aus, dass aufgrund eines Missverständnisses hinsichtlich der steuerrechtlichen Behandlung der in Rechnung gestellten Leistung die Bw. die Ansicht vertreten habe, der Rechnungsbetrag sei ohne Umsatzsteuer zu entrichten. Die Bw. habe eine Korrektur der Rechnung erwartet, dann aber den noch offenen Rechnungsbetrag doch mit einer zweiten Rate beglichen. Der Vertrag sei aber jedenfalls erst mit der Zahlung dieser zweiten Rate erfüllt worden und somit lägen die Voraussetzungen für die Erstattung der Umsatzsteuer auch erst mit diesem Zeitpunkt vor. Die Frist zur Einreichung des Erstattungsantrages habe erst mit Ablauf des Jahres 2002 zu laufen begonnen, der Antrag sei somit fristgerecht gestellt worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 der oben angeführten Verordnung sind Anträge auf Vorsteuererstattung binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist (vgl. dazu auch ).

Die Entstehung des Erstattungsanspruches richtet sich mangels abweichender Regelungen in der Verordnung nach den allgemeinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesen werden für Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Maßgebend ist somit, dass die sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (Leistung für das Unternehmen, formgerechte Rechnung) im Erstattungszeitraum gegeben sind. Mit Ende des Kalenderjahres, in dem die sachlichen Voraussetzungen erfüllt werden (und damit der Erstattungsanspruch entstanden ist) beginnt die Sechs-Monats-Frist zu laufen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, § 21 Tz 58).

Gemäß § 20 Abs. 1 UStG 1994 ist Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr. Gemäß § 20 Abs. 2 UStG 1994 sind von dem nach Absatz 1 errechneten Betrag die in den Veranlagungszeitraum fallenden, nach § 12 UStG 1994 abziehbaren Vorsteuerbeträge abzusetzen. Vorsteuerbeträge sind also in dem Veranlagungszeitraum geltend zu machen, in den sie fallen (vgl. dazu auch Kolacny - Mayer, UStG 1994, 2.Auflage [1997], § 20 Anmerkung 10). Ein Abzug in einem späteren Veranlagungszeitraum ist nicht möglich (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, § 20 Tz 20). Unbeachtlich ist der Zeitpunkt der Bezahlung der Rechnung (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, § 12 Tz 52).

Aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich demnach, dass im berufungsgegenständlichen Fall (Leistungserbringung [siehe Punkt 6 iVm Punkt 20 des vorgelegten Vertrages] und Rechnungserstellung im Jahr 2001, Bezahlung lediglich eines Teilbetrages der Rechnung im Jahr 2002) der Erstattungsanspruch im Jahr 2001 entstanden ist und ein Antrag bis 30. Juni des Folgejahres, das ist 2002, einzubringen gewesen wäre. Der Vorsteuererstattungsantrag mit Eingang wurde somit um mehr als ein halbes Jahr verspätet eingereicht. Die Verordnung toleriert keinerlei Fristüberschreitungen und enthält hinsichtlich der Frist zur Einreichung eines Vorsteuererstattungsantrages keinen Ermessensspielraum. § 3 der Verordnung stellt ausschließlich auf die objektive Tatsache der Fristversäumnis ab, welche den Verlust des Anspruches auf Erstattung der Vorsteuern bedingt [ vgl. Haunold - Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische Unternehmer, ÖStZ 1995, 235 (236)].

Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der österreichische Verordnungsgeber hat durch die Verordnung u.a. die 8. Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, CELEX-Nr.: 379L1072, umgesetzt und damit ein einheitliches Erstattungsverfahren für Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet geschaffen. Bei der Interpretation der Verordnung muss daher auch die 8. Richtlinie beachtet werden. Nach Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der 8. Richtlinie ist der Antrag "spätestens" sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu stellen. Diese Bestimmung ist für die Mitgliedstaaten verbindlich. Mit ihr wäre es nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3 Abs. 1 der Verordnung verlängert werden könnte (vgl. ), bzw. ein verspätet eingereichter Antrag als rechtzeitig gewertet werden würde.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Informativ wird mitgeteilt , dass über die Gründe einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hier nicht zu entscheiden war, da darüber mit Bescheid vom (nach der Aktenlage rechtskräftig) abgesprochen worden ist.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 20 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer
verspätete Einreichung eines Vorsteuererstattungsantrages
Zurückweisung wegen Verspätung
Vorsteuerabzug unabhängig von Bezahlung der Rechnung
Entstehung des Vorsteuererstattungsanspruches
verspätete Bezahlung einer Rechnung und Vorsteuerabzug
verspäteter Antrag
Verweise
Anmerkung
vgl. UFSG RV/0140-G/04, UFSG RV/0145-G/03
Zitiert/besprochen in

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at