Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.05.2004, RV/0677-W/04

Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0677-W/04-RS1
wie RV/0479-L/03-RS1
Nach der Rechtsprechung des EuGH (verbundene Rechtssachen "Ampafrance" Rs C-177/99 und "Sanofi" Rs C-181/99 vom ; Rechtssache "Metropol" Rs C-409/99 vom ; Rechtssache "Cookies World" Rs C-155/01 vom ) stellt die durch das Strukturanpassungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 297/1995 per auf dem Gebiet der Umsatzsteuer eingeführte steuerliche Belastung des Unternehmers durch Versteuerung eines Eigenverbrauchs oder der Vornahme einer Vorsteuerkürzung im Zusammenhang mit den Kosten der Bewirtung eines Geschäftsfreundes, die der Werbung dient und bei der die betriebliche Veranlassung bei weitem überwiegt, einen Verstoß gegen die 6. Mehrwertsteuerrichtlinie dar. Diese sich aus der Gesetzessystematik des UStG 1994 ergebende steuerliche Belastung des Unternehmers beruht weder auf einem in der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Besteuerungstatbestand noch auf einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Richtlinie in Österreich geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschrift im Sinn der Rechtsprechung des EuGH. Auch eine Besteuerung der für den Unternehmer selbst angefallenen Kosten anlässlich einer Geschäftsfreundebewirtung nach § 1 Abs 1 Z 2 lit c UStG 1994 iVm § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 ist unzulässig, da alle Kosten anlässlich der genannten Bewirtung nach dem Wortlaut des Gesetzes als für das Unternehmen erbracht gelten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Friedl & Haslberger GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk betreffend Umsatzsteuer 1999 vom entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Umsatzsteuer wird für 1999 festgesetzt mit - 39.271,60 € (-540.389 S).

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 1999 erklärungsgemäß fest.

Die Berufungswerberin erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid 1999 Berufung mit der Begründung, nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH ("C-177/99 RS Ampafrance") erscheine die innerstaatliche Regelung, wonach der Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten nur zu 50% zustehe, gemeinschaftsrechtswidrig. Es werde daher die Anerkennung von Vorsteuern in Höhe von 1.408,20 S, welche bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärung für 1999 ausgeschieden wurden, beantragt.

Mit Berufungsentscheidung vom , RV/339-06/11/2001, wies die Finanzlandesdirektion die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 dürften Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 in Form der Bewirtung von Geschäftsfreunden nur zur Hälfte abgezogen werden. Dementsprechend sei gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 auch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Nach Ansicht der Finanzlandesdirektion sei die Einschränkung des Vorsteuerabzuges auch gemeinschaftsrechtskonform.

Mit Erkenntnis vom () hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Dies mit folgender Begründung:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat im - den Vorsteuerabzug beim häuslichen Arbeitszimmer betreffenden - Erkenntnis vom , 98/14/0198, zu Recht erkannt, dass Art. 17 Abs. 6 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG den Mitgliedstaaten zwar die Beibehaltung der bei Inkrafttreten der Richtlinie (für Österreich im Zeitpunkt des Beitrittes zur EU mit ) bestehenden Vorsteuerabzugsausschlüsse erlaubt, dass aber die nachträgliche Erweiterung der Vorsteuerabzugsausschlüsse untersagt ist. Mit der durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 297/1995 erfolgten Neufassung des zweiten Satzes in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG wurde bewirkt, dass die dort näher definierten Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden nur mehr zur Hälfte absetzbar sind. Diese Neufassung betraf Aufwendungen (Ausgaben), die ab dem angefallen sind (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, Tz 7.4 zu § 20 EStG 1988). Die aus dem zitierten Strukturanpassungsgesetz über § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 resultierende Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Bezug auf die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden erweist sich daher als durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt, wobei im Sinne der Rechtsprechung C.I.L.F.I.T. (, Slg. 1982, S. 3415 ff) von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EGV abgesehen werden konnte. Die im angefochtenen Bescheid über den Verweis in § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 auf § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 iVm § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 gestützte Versagung des Vorsteuerabzuges erweist sich damit als rechtswidrig."

Auf Grund der Aufhebung der Berufungsentscheidung vom durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Berufungsverfahren wieder offen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Bewirtung der Werbung diente und dass die betriebliche Veranlassung weitaus überwog.

Der oben angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs () folgend, war der Berufung stattzugeben und der geltend gemachte Vorsteuerabzug (zusätzliche Vorsteuern in Höhe von 1.408,20 S) zu gewähren.

Der Umsatzsteuerbescheid 1999 war daher dementsprechend abzuändern.

Beilagen: 2 Berechnungsblätter

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. c UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Art. 5 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Art. 6 Abs. 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Art. 17 Abs. 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Art. 17 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom S. 1
Schlagworte
Vorsteuerabzug
Bewirtungskosten
Gemeinschaftsrecht
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at