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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 11.05.2004, FSRV/0036-I/02

Einleitung eines Strafverfahrens wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG; Vorsatz bestritten

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Mag. Brunhilde Riml, wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Einleitungsbescheid hinsichtlich des Zeitraumes 09-11/2001 aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag auf € 8.353,38 (entspricht S 114.945,05) herabgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate 01-12/1998, 01-12/1999, 01-12/2000, 02/2001, 06/2001 und 08-11/2001 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 10.263,58 (S 141.230,00) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in welcher unter Beischluss ärztlicher Befunde des Ehegatten der Bf., Herrn R.S., im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Anlässlich der Abgabenprüfung vom habe die Vertreterin der Bf. in deren Auftrag die gemäß § 29 FinStrG erstattete Selbstanzeige wie folgt begründet: Da die Bf. aus finanziellen Gründen keine Mitarbeiter habe beschäftigen können, sei sie bis März 2000 von ihrem Ehegatten, Herrn R.S., bei der Führung des Unternehmens, insbesondere bei organisatorischen Arbeiten, unterstützt worden. Seit müsse die Bf. aufgrund einer lebensbedrohlichen Erkrankung ihres Ehegatten (siehe beiliegende ärztliche Befunde) einerseits sämtliche Arbeiten im Unternehmen und andererseits die ständige Pflege ihres Ehegatten bewältigen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Arbeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, insbesondere in Verbindung mit der Schankanlage, sowie sämtliche Aufzeichnungen und Abrechnungen von Herrn R.S. durchgeführt worden. Aufgrund des plötzlichen Ausscheidens ihres Ehegattens sei die Bf. weder fachlich noch zeitlich in der Lage gewesen, seine Arbeiten zu übernehmen. Dies habe zu ständigen Schließtagen und dadurch bedingt zu einer äußerst angespannten finanziellen Situation geführt, die nach wie vor nicht habe bewältigt werden können. Aufgrund dieser schwierigen Situation sei die Bf. weder in der Lage gewesen, die Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht zu erstellen bzw. die Umsatzsteuer fristgerecht zu bezahlen. Da eine Einmalzahlung leider nicht möglich sei, erfolge die Bezahlung des Rückstandes mit Bewilligung der Einbringungsstelle in wöchentlichen Ratenzahlungen. Die nicht fristgerechte Meldung bzw. Bezahlung der Abgaben sei niemals beabsichtigt, sondern aufgrund der außerordentlich erschwerenden Umstände nicht möglich gewesen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Die Bf. ist seit 1997 unternehmerisch tätig und betreibt einen Gastgewerbebetrieb. Sie ist für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Die Bf. hat die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 07-08/1998 am und jene für 09-10/1998 am und somit verspätet abgegeben. Die Summe dieser Vorauszahlungen beträgt S 12.570,00 (entspricht € 913,50). Weiters ergab sich für 1998 aus der von der Bf. (im Zuge der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom ) am eingereichten Jahresumsatzsteuererklärung für 1998 eine Restschuld von S 3.503,00 (entspricht € 254,57). Auch in diesem Umfang wurden daher Umsatzsteuervorauszahlungen für 1998 nicht erklärt bzw. entrichtet.

Für 1999 hat die Bf. keine Jahresumsatzsteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt Innsbruck hat die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 1999 gemäß § 184 BAO geschätzt und die Umsatzsteuer für 1999 mit S 35.000,00 ermittelt. Gegen die Höhe der so geschätzten Beträge hat die Bf. bislang keine Einwendungen erhoben. Unter Berücksichtigung der 1999 geltend gemachten Gutschriften ergab sich somit eine Zahllast von S 54.445 (entspricht € 3.956,67), die der Bf. mit Bescheid vom vorgeschrieben wurde.

Das Finanzamt Innsbruck hat bei der Bf. am für die Zeiträume 01-09/2000 zu Ab-Nr. 205119/00 eine UVA-Prüfung durchgeführt. Dabei wurden die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuervorauszahlungen aufgrund der im Rahmen einer Selbstanzeige zu Beginn der Prüfung vorgelegten Unterlagen ermittelt und die Umsatzsteuervorauszahlungen für 02/00 und 04/00-08/00 mit insgesamt S 22.717,00 (entspricht € 1.650,91) ermittelt.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kommt der Selbstanzeige jedoch zumindest in geringem Umfang strafbefreiende Wirkung zu: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird gemäß § 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt gemäß § 29 Abs. 2, 1. Satz FinStrG die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Zum Zeitpunkt der Verbuchung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 02/00 und 04/00-08/00 bestand auf dem Abgabenkonto der Bf. ein Saldo von S 120,00. Nun wurden zeitgleich mit der Verbuchung dieser Umsatzsteuervorauszahlungen auch Gutschriften in Höhe von insgesamt S 3.608,00 verbucht, welche gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen waren. Diese älteste verbuchte Abgabenschuldigkeit war nach dem Saldo von S 120,00 die Umsatzsteuervorauszahlung für 02/2000 in Höhe von S 5.767,00, sodass sich der strafbestimmende Wertbetrag für 02/2000 um S 3.488,00 auf S 2.279,00 reduzierte. Der Beschwerde war daher insofern Folge zu geben, als aufgrund der Selbstanzeige vom der strafbestimmende Wertbetrag um S 3.488,00 (entspricht € 253,48) herabzusetzen war. Eine weitere strafbefreiende Wirkung konnte diese Selbstanzeige mangels rechtzeitiger Entrichtung der geschuldeten Beträge nicht entfalten; hinsichtlich der gewährten Ratenzahlung ist wegen verspäteter Entrichtung der ersten Rate Terminverlust eingetreten.

Am hat bei der Bf. zu Ab-Nr. 205107/01 eine USt-Sonderprüfung stattgefunden. Zu Beginn dieser Prüfung hat die Bf. eine Selbstanzeige hinsichtlich der Zeiträume 10/2000, 02/2001 und 06/2001 erstattet, für diese Zeiträume hat die Bf. keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Die Zahllast für 10/2000 betrug S 5.740,00 (entspricht € 417,14), die Zahllasten für 02/2001 und 06/2001 beliegen sich auf insgesamt € 446,94 (entspricht S 6.150,00). Mangels rechtzeitiger Entrichtung der geschuldeten Beträge vermag diese Selbstanzeige jedoch keine strafbefreiende Wirkung zu entfalten.

Weiters hat die Bf. für 2000 keine Jahresumsatzsteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt Innsbruck hat die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2000 gemäß § 184 BAO geschätzt und die Umsatzsteuer für 2000 mit € 1.671,48,00 ermittelt. Gegen die Höhe dieser geschätzten Beträge hat die Bf. keine Einwendungen erhoben. Unter Berücksichtigung des 2000 bereits vorgeschriebenen Betrages von € 937,10 ergab sich eine Zahllast von € 734,38 (entspricht S 10.105,00), die der Bf. mit Bescheid vom vorgeschrieben wurde. Auch in diesem Umfang wurden daher Umsatzsteuervorauszahlungen für 2000 nicht erklärt bzw. entrichtet.

Schließlich hat die Bf. für die Zeiträume 08-11/2001 keine rechtzeitigen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Das Finanzamt Innsbruck hat daher die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer geschätzt und die Umsatzsteuer für diese Zeiträume in Höhe von € 1.889,49 (entspricht S 25.999,95) mit Bescheid vom festgesetzt. Dieser Betrag wurde im angefochtenen Einleitungsbescheid für die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages herangezogen. Die Bf. hat jedoch mit den am eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen die Bemessungsgrundlagen für diese Zeiträume bekannt gegeben: demnach bestand für 08/2001 eine Zahllast in Höhe von S 3.203,00 (entspricht € 232,77), für 09-11/2001 hingegen wurden jeweils Überschüsse geltend gemacht. Bei der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume 08-11/2001 folgt die Beschwerdebehörde den von der Bf. in diesen Umsatzsteuervoranmeldungen gemachten schlüssigen Angaben, sodass für den Zeitraum 08/2001 ein strafbestimmender Wertbetrag von € 232,77 anzusetzen ist. Der strafbestimmende Wertbetrag ist daher um € 1.656,72 zu reduzieren; hinsichtlich der Zeiträume 09-11/2001 ist das Strafverfahren im Hinblick auf die in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachten Gutschriften einzustellen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Strafakt und dem Veranlagungsakt der Bf. sowie aus den Arbeitsbögen und den Niederschriften über das Ergebnis der oben angeführten UVA- bzw. USt-Sonderprüfungen.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Aufgrund dieser Feststellungen besteht nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass die Bf. den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG insofern verwirklicht hat, als sie durch Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 01-12/1998, 01-12/1999, 01-12/2000, 02/2001, 06/2001 und 08/2001 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 8.353,38 (entspricht S 114.945,05) bewirkt hat.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch der Bf., die bereits seit 1997 unternehmerisch tätig ist, war dies schon aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Zudem spricht der lange Begehungszeitraum für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen der Bf. besteht auch der Verdacht, dass sie gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw. Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt. Es bestehen damit jedenfalls hinreichende Verdachtsmomente, dass die Bf. auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

Das Beschwerdevorbringen, die Bf. müsse seit neben den Arbeiten in ihrem Unternehmen auch die Pflege ihres Ehegatten bewältigen, ist im Sinne der Abgabenvorschriften nicht geeignet, sie gänzlich zu exkulpieren. Die Bf. ist bereits vor der Erkrankung ihres Ehegatten ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr zur Gänze nachgekommen. Für den Fall ihrer Verhinderung an der Erbringung der gesetzlich geforderten Leistungen ist sie angehalten, für eine geeignete Vertretung Sorge zu tragen. Auch die in der Beschwerdeschrift angesprochenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Bf. vermögen sie nicht zu rechtfertigen, weil sich die Frage einer (allfälligen) Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich die Bf. durch Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten befreien können (, mit Hinweis auf ).

Es bestehen damit auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob die Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Vorsatz
strafbestimmender Wertbetrag
Selbstanzeige

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at