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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 12.05.2004, RV/3978-W/02

Prozesskosten eines Politikers zur Abwehr persönlichkeitsverletzender Äußerungen als Werbungskosten

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Prozesskosten im Zusammenhang mit der Abwehr von Äußerungen, die die Glaubwürdigkeit und Charakterstärke eines Politikers in Frage stellen, können gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten abgezogen werden, wenn durch diese - nach Ansicht des Politikers - unrichtigen Behauptungen eine Gefährdung seines Erwerbes oder seines Fortkommens drohen könnte. Derartige Aufwendungen sind beruflich veranlasst, auch wenn letztlich dem Begehren durch das Gericht nicht gefolgt wird.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erzielte im Jahr 2001 nichtselbständige Einkünfte als Pensionist und als Vizebürgermeister und Gemeinderat der Marktgemeinde N. Er machte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Vizebürgermeister und Gemeinderat u.a. Prozesskosten in einem gegen HJ. wegen inkriminierender und unrichtiger Behauptung politisch begründeten Zivilverfahren als Werbungskosten in Höhe von 88.260,80 S geltend. Die Prozesskosten setzten sich aus Rechtsanwaltskosten (des eigenen und des gegnerischen) und Gerichtskosten zusammen.

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurden die beantragten Kosten für das Zivilverfahren nicht anerkannt, weil sie Kosten der Lebensführung darstellen, die gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.

In der Berufung vom führte der Bw. aus, dass er sich gezwungen sah, den Bürgermeister der Marktgemeinde N., Herrn HJ, zum Widerruf einer seine Reputation als Politiker schwer belastenden Behauptung zu veranlassen. Der Bürgermeister habe aus Geldmitteln der Gemeinde im Zuge eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens entstandene Rechtsanwaltskosten der Anrainer zu Unrecht bezahlt und habe daraufhin in der Öffentlichkeit und vor allem in der Presse behauptet, der Bw. hätte dieser Zahlung zugestimmt, was in keiner Weise den Tatsachen entspräche. Die Zahlung widerspreche einem im Oktober 1999 mehrheitlich ablehnenden Gemeinderatsbeschluss betreffend einen Antrag, den Herr HJ. - damals als Gemeinderat - und seine politische Gruppierung eingebracht haben, wonach die Gemeinde die Rechtsanwaltskosten der Anrainer übernehmen solle. Der Gemeinderatsbeschluss habe die ablehnende Haltung des Bw. und die der übrigen Gemeinderatsmitglieder (ausgenommen der Partei von HJ.) zur Kostenübernahme zum Ausdruck gebracht.

Der Bw. habe eine Klage auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufes und Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen persönlichkeitsverletzender Äußerungen eingebracht. Danach sei die beklagte Partei für schuldig zu erkennen, die unrichtige Behauptung zu unterlassen, die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten durch die Marktgemeinde N. wäre mit dem Bw. abgesprochen gewesen und/oder inhalts- bzw. sinngleiche Behauptungen aufzustellen, was den Tatbestand des § 1330 ABGB erfülle. Diese Behauptung sei in hohem Maße geeignet, seinen Kredit und sein Fortkommen als Politiker zu gefährden. Glaubwürdigkeit und Charakterstärke seien maßgebliche Eigenschaften eines Politikers, denn die Bevölkerung lehne Politiker, denen diese Eigenschaften fehlen, ab und schenken ihnen weder Vertrauen noch die Stimme bei Wahlen. Der Beklagte habe durch seine Behauptung versucht, den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen des Klägers zu schädigen, indem er den Anschein erwecken wolle, der Bw. sage die Unwahrheit oder "falle um". Dass sein Prozessgegner letztlich, gestützt auf 3 eidesstattliche Erklärungen, davon 2 von seinen Anwälten, bei Gericht mehr Glauben fand, und der Beschluss auf einstweilige Verfügung abgewiesen wurde, sei für ihn und Personen, die mit dem Sachverhalt vertraut sind, unverständlich. Bei dem vom Bw. angestrengten Zivilverfahren handelt es sich somit keineswegs um einen Teil seiner Lebensführung, sondern um einen ausschließlich im Bereich seiner politischen Tätigkeit liegenden und durch diese begründeten Schritt, den er zur Erhaltung seines Ansehens in der Öffentlichkeit nach wie vor als unbedingt notwendig erachte.

Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat wurde der Bw. aufgefordert, darzulegen, welche Fragen im Prozess (Prozessgegenstand) strittig waren, woraufhin er Prozessunterlagen wie den abweisenden Beschluss, Zeitungsartikel und diverse Schriftsätze der Rechtsvertreter vorlegte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Weiters dürfen gemäß § 20 Abs. 1 leg.cit. bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

Z 2 lit. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Nach Hofstätter-Reichel (Kommentar zum EStG, § 16 EStG, Tz. 2) und Doralt (Kommentar zum EStG, § 16, Tz. 5) sind unter Werbungskosten beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die

  • objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und

  • subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen.

Ein grundsätzlich inhaltlicher Unterschied zwischen Werbungskosten und Betriebsausgaben läßt sich allerdings mit der unterschiedlichen Einkunftsermittlung nicht rechtfertigen und würde auch dem Prinzip der Steuergerechtigkeit widersprechen. Gleichartige Aufwendungen müssen für den selbständig Tätigen genauso abzugsfähig bzw. nicht abzugsfähig sein, wie für seine Angestellten (maßgeblich ist die berufliche oder betriebliche Veranlassung). Auch die Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen nach § 20 läßt keine Differenzierung je nach Einkunftsart zu; insbesondere setzt die einheitliche Nichtabzugsfähigkeit von "betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren" einen einheitlichen Werbungskosten- und Betriebsausgabenbegriff voraus. Zur Beurteilung eines rechtmäßigen Abzuges von Werbungskosten können somit hinsichtlich der beruflichen Veranlassung auch Aussagen zu Betriebsausgaben herangezogen werden.

Zivilprozesskosten sind nur dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn sie durch die Einkunftsquelle bedingt sind (Doralt, EStG, § 16, Tz. 220). Kosten eines Zivilprozesses sind Betriebsausgaben, sofern der Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt. Das gilt unabhängig von der Art der Beendigung (Urteil oder Vergleich). Ein Werbungskostenabzug ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn das gerichtliche Verfahren in einem engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht.

Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses (wie zB über die Höhe des Arbeitslohnes oder über Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis) sind Werbungskosten.

Dem VwGH (Erkenntnis vom , 2001/15/0221) ist darin zu folgen, dass die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen davon abhängt, welche Frage im Prozess strittig ist.

Im vorliegenden Fall hat der Bw. versucht, durch eine Klage auf Unterlassung, eine seiner Meinung nach unrichtige Behauptung, die unzweifelhaft im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Gemeinderat und Vizebürgemeister steht, abzuwehren.

Dabei handelt es sich um ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich beruflich veranlasste Kosten, denn bei einer unrichtigen Behauptung, durch die sich der Bw. in seiner Glaubwürdigkeit und Charakterstärke als Politiker verletzt sieht, kommt der Gefährdung seines Erwerbes oder seines Fortkommens ein entsprechendes Gewicht zu.

Der Bw. betont seine Reputation, auf die ein lokaler Politiker besonders achten muss, eine Haltung, die er zwar aufgrund seines Charakterbildes einnimmt, was jedoch für den Verbleib in seiner politischen Position unvermeidbar ist und sich deshalb ausschließlich oder nahezu ausschließlich aufgrund seiner politischen Tätigkeit ergibt.

Aus der Klagseinbringung ist erkennbar, dass dem Motiv einer Erwerbsgefährdung als Politiker wichtige Bedeutung zukommt, was vor allem über ein durch die Presse zum Ausdruck gekommenes Charakterurteil entsprechendes Gewicht hat. Für den unabhängigen Finanzsenat ist es nachvollziehbar, dass durch seiner Meinung nach unrichtige Aussagen die Glaubwürdigkeit von Politikern sinkt und infolgedessen auch die Chance einer Wiederwahl gefährdet ist. Das dem Leserkreis und den potentiellen Wählern gegenüber vermittelte Charakterbild des Bw. bietet daher Anknüpfungspunkt für beruflich bedingte Prozess- und Anwaltskosten, weil daraus nicht nur seine Person betreffende Eigenschaften ableitbar sind, sondern vor allem solche beruflich veranlasster Natur, die es im Gerichtsweg zu rechtfertigen gilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Politiker
Prozesskosten
berufliche Veranlassung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
FAAAC-37113