Bescheiderlassung trotz eingetretener Bemessungsverjährung
Rechtssätze
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RV/0885-G/02-RS1 | Eine Bescheiderlassung ist nach Eintreten der Bemessungsverjährung nicht mehr möglich. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 29.1./ erwarben der Bw. und seine Ehegattin je zur Hälfte die Liegenschaft EZ KG um den vereinbarten Gesamtkaufpreis von 142.800,-- S zuzüglich Vermessungs- und Vertragserrichtungskosten.
Für diesen Erwerbsvorgang wurde die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG 1955 in Anspruch genommen und wurde diese vom FAG vorläufig - im Hinblick auf die Erfüllung des begünstigten Zweckes - gewährt.
Auf Grund einer Anfrage des FAG vom zwecks Überprüfung der beantragten Steuerbefreiung wurde vom Bw. eine Kopie des Bauplans an das FAG übermittelt (dort eingelangt am ), lt. welchem eine Wohnnutzfläche von 133,01 m2 festzustellen war.
Am erging seitens des FAG eine weitere Anfrage.
Mit Bescheid vom setzte das FAG gemäß § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 für den Bw. die anteilige Grunderwerbsteuer fest wegen Überschreitung des zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m2.
Dagegen wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit der Begründung, dass Verjährung eingetreten sei und die Wohnnutzfläche nur 125 m2 betrage.
Am (zugestellt am ) erging seitens des FAG die abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Am wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Die Wohnnutzfläche betrage keinesfalls 130 m2.
Seit ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom die Außenstelle Graz zur Entscheidung berufen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der auf den Beschwerdefall noch anzuwendende § 4 GrEStG 1955 lautete auszugsweise:
Abs. 1 Z 2 lit. a : Von der Besteuerung sind ausgenommen: ..... beim Arbeiterwohnstättenbau der Erwerb eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten
Abs. 2 ... Die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 7 bezeichneten Erwerbsvorgänge unterliegen der Steuer, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wird."
Die Verjährungsfrist für die Grunderwerbsteuer beträgt gemäß § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahre. Gemäß § 208 Abs. 2 BAO beginnt die Verjährung des Rechtes auf Festsetzung der Grunderwerbsteuer in den Fällen, in denen der dieser Abgabe unterliegende Erwerbsvorgang nicht ordnungsgemäß angezeigt wird, nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt; dies gilt sinngemäß auch für die gemäß § 18 Abs. 3 GrEStG 1955 zu erklärenden Umstände.
Ordnungsgemäß angezeigt heißt in diesem Zusammenhang zeitgerecht, richtig, vollständig und bei der zuständigen Behörde angezeigt (vgl. ).
Werden Abgabenbefreiungen (insbesondere solche nach § 4 GrEStG 1955) in Anspruch genommen, so entsteht die Abgabenschuld für diesen Erwerbsvorgang erst dann, wenn der begünstigte Zweck innerhalb einer vorgesehenen Frist aufgegeben oder innerhalb einer Frist ab dem Erwerbsvorgang (zumeist acht Jahre) die entsprechenden Bedingungen nicht erfüllt werden. Ab diesen Zeitpunkten der Aufgabe der begünstigten Zwecke, des Fristablaufs ohne Erfüllung von Bedingungen, entsteht die Abgabenschuld und die Verjährung beginnt erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen, wobei aber dann, wenn die entsprechenden Abgabenerklärungen, Anzeigen, Anmeldungen über diesen Sachverhalt nicht erstattet wurden, nach § 208 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt des Erlangens der Kenntnis der Behörde von der Nichterfüllung des begünstigten Zweckes, der Nichterfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu laufen beginnt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2181).
Die Angaben, auf Grund derer das Finanzamt prüfen konnte, ob die Voraussetzungen für eine Grunderwerbsteuerbefreiung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1955 vorlagen, wurden vom Bw. mit , dem Zeitpunkt des Einlangens der Baupläne beim Finanzamt gemacht.
Es erging zwar i.J. 1995 eine neuerliche Anfrage durch das FAG an den Bw., jedoch war die Aufgabe des begünstigten Zweckes bereits durch die Vorlage der Bauplankopien - wie bereits oben ausgeführt - dem FAG bekanntgegeben worden.
Die Verjährungsfrist hat somit mit Ablauf des Jahres 1992 zu laufen begonnen und mit Ablauf des Jahres 1997 geendet.
Der Bescheid vom ist daher erst nach Ablauf der Verjährungsfrist ergangen.
Auf Grund der bereits eingetretenen Festsetzungs- (Bemessungs-) verjährung erübrigt sich eine Stellungnahme zur Überschreitung des zulässigen Nutzflächenausmaßes von 130 m2. Der Berufung war daher stattzugeben und der Bescheid vom aufzuheben.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Bemessungsverjährung Verjährung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at