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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 11.05.2004, RV/0058-S/02

Berufung gegen Haftungsbescheid gem. §§ 9 und 80 BAO

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Reinhard Steger, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann/Pg. betreffend Haftungsinanspruchnahme gem. den §§ 9 und 80 BAO vom entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Bw. gem. § 9 iVm. § 80 BAO zur Haftung im Ausmaß von nunmehr S 3,075.552 (in € 223.509,08) herangezogen wird. Zur Gliederung der Haftungssumme siehe in der Beilage, die einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes St. Johann/Pg. vom wurde der Bw gem. den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschulden der Fa. I. KG im Ausmaß von S 3.291.859,-- herangezogen. Begründet wurde dieser Haftungsbescheid damit, dass es der Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer unterlassen habe, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der Fa. I. KG entrichtet werden. Dies stelle ein Verschulden dar, weshalb die Haftung gelten zu machen war.

Daraufhin stellte der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag auf Bescheidbegründung gem. § 245 Abs. 2 BAO.

Diesem Antrag kam das Finanzamt mit Schriftsatz vom nach und wird auf den bekannten Inhalt der ergänzenden Begründung verwiesen.

Daraufhin erhob der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. Darin wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werde. Zu inhaltlicher Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass es dem Bw. als Geschäftsführer der insolventen Fa. I. GmbH bzw. der ebenfalls insolventen Fa. I. KG, allein aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen, insbesondere aber auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht erlaubt war, das Finanzamt bevorzugt zu befriedigen.

Zu Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass dem Haftungsbescheid keine gesetzmäßige Begründung zu entnehmen sei. Selbst nach Antragstellung auf Bescheidbegründung sei an den Bw. lediglich eine "Mitteilung" des Finanzamtes gerichtet worden, in welcher sich die Behörde im Wesentlichen neuerlich auf Gesetzestextzitate beschränkte. Einzig im zweiten Absatz der genannten Mitteilung würden sich allgemeine Ausführungen der belangten Behörde über die Mitwirkungspflicht eines Geschäftsführers finden, die jedoch weniger eine Bescheidbegründung als vielmehr eine Offenlegung des eigentlichen und zentralen Mangels des Abgabenverfahrens darstellen, nämlich dass der Bw. als Geschäftsführer zu keiner Zeit Gelegenheit hatte, am Verfahren mitzuwirken oder sich zu den Sachverhaltsannahmen und zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern. Die Behörde zitiere lediglich die Rechtsprechung des VwGH leitsatzartig, ohne jede wie immer geartete Bezugnahme auf den hier konkreten Sachverhalt. Die wesentliche und primäre Aufgabe des Abgabenverfahrens sei (nach Doralt - Ruppe) in der Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes zu sehen und dabei sei die Beachtung des Parteiengehörs zu den tragenden Verfahrensgrundsätzen zu zählen.

Hätte die belangte Behörde dem Antragsteller den Sachverhalt und das Ergebnis des Beweisverfahrens dargelegt, so hätte sich dieser hiezu äußern und verantworten können. Im Sinne der zu Punkt 1. ausgeführten Umstände wäre der Haftungsbescheid gesetzmäßiger weise niemals erlassen worden.

Mit der Bescheiderlassung habe die belangte Behörde angesichts gravierender Verfahrensmängel zudem willkürlich gehandelt und damit gegen den in Artikel 7 Abs. 1 B-VG und Artikel 2 StGG verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Verfassungswidrige Verfahrensmängel würden dann vorliegen, wenn ein Bescheid ohne Begründung oder nur mit Ausführungen ohne Begründungswert ergehe, wenn im Verfahren das Parteiengehör vernachlässigt werde oder die Behörde jede oder zumindest eine ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit unterlässt. Im gegenständlichen Fall sei gegen sämtliche der soeben aufgezählten elementarsten Verfahrensgrundsätze gröblichst verstoßen worden. Es werde daher auch Verletzung von Verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten eingewandt.

Mit Ersuchen um Ergänzung des Finanzamtes St. Johann/Pg. vom wurde dem Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Darin führte das Finanzamt wörtlich aus: "Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers einer GesmbH, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel , die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ( bzw. ).

In der Berufungsbegründung wird angeführt, dass es nicht erlaubt sei, die Forderungen des ho. Finanzamtes bevorzugt zu befriedigen. Fest steht jedoch, dass beim ho. Finanzamt seit keine Zahlungen mehr eingegangen sind, andererseits aber offensichtlich andere Gläubiger befriedigt wurden. Deshalb werden Sie vom ho. Finanzamt ersucht, bekannt zu geben, weshalb seit diesem Zeitpunkt, trotz laufender Geschäftstätigkeit, unter anderem auch dem Verkauf des gesamten Fuhrparks der Fa. I. KG keine Zahlungen mehr an das Finanzamt geleistet wurden". Auf den weiteren Inhalt dieses Ergänzungsersuchens wird verwiesen.

Dieses Ersuchen um Ergänzung zur Wahrung des Parteiengehörs blieb seitens des Bw. unbeantwortet.

In der Folge wurde die Berufung des Bw. seitens des Finanzamtes St. Johann/Pg. mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung wird verwiesen.

Daraufhin stellte der Bw. (inzwischen unvertreten) mit Schriftsatz vom den Antrag, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Zum angeblichen Verkauf des Fuhrparks führte der Bw. aus, dass dieser zum Großteil geleast war, und seit dem keine Anlagenverkäufe durchgeführt wurden. Beim Verkauf der Grundstücke in den Katastralgemeinden H. und S. seien vorrangig besicherte Bankverbindlichkeiten rückbezahlt worden, sodass es zu keiner Schädigung anderer Gläubiger gekommen sei. Ein weiteres Vorbringen enthielt dieser Vorlageantrag nicht.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus einer Aktuellen Rückstandsaufgliederung der Fa. I. KG ist zu ersehen, dass vom ursprünglichen Haftungsbetrag nur noch Abgaben in Höhe von S 3,075.552,-- aushaften. Der haftungsgegenständliche Rückstand hat sich daher um S 216.307,-- verringert.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 9 Abs. 1 BAO lautet:

Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80 Abs. 1 BAO lautet:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten blieb, dass der Bw. Geschäftsführer der Fa. I. KG gewesen war und dass die nunmehr aushaftenden Abgaben bei der Fa. I. KG (ein Konkursverfahren wurde mangels Masse nicht eröffnet) nicht eingebracht werden konnten.

Zur teilweisen stattgabe der Berufung ist auszuführen, dass der Geschäftsführer nur subsidiär für Abgabenschulden der Gesellschaft herangezogen werden kann. Insofern sich die haftungsgegenständlichen Abgaben um den Betrag von S 216.307,-- verringert haben war der Berufung, wie im Spruch dargestellt, teilweise stattzugeben und die Haftungssumme auf S 3,075.552,-- einzuschränken.

Darüber hinaus kommt der Berufung jedoch keine Berechtigung zu. Hinsichtlich der Lohnsteuer ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen (z.B. vom , 98/14/0189), wonach schon dann vom Verschulden des Geschäftsführers auszugehen ist, wenn Löhne ausbezahlt werden, die dazugehörende Lohnsteuer jedoch nicht entrichtet wird.

Dazu ist auch auf die Bestimmungen der §§ 78 Abs.1, 79 Abs. 1 und 78 Abs. 3 EStG 1988 zu verweisen. Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von den tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.

Für die übrigen Abgaben gilt nach ständiger Rechtsprechung das VwGH, dass es Sache des Haftungspflichtigen ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne seine Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (so genannte Beweislastumkehr), andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Diese Rechtslage wurde dem Bw. mit dem Ersuchen um Ergänzung vom seitens des Finanzamtes St. Johann/Pg. zur Wahrung des Parteiengehörs mitgeteilt und dieser zur Stellungnahme aufgefordert. Dieses Ersuchschreiben blieb seitens des Bw. unbeantwortet, und wurde von diesem auch nach weiterem Hinweis auf die bestehenden Rechtslage in der berufungsvorentscheidung kein Vorbringen im Sinne einer Beweislastumkehr erbracht. Daran kann auch die Aussage, wonach anlässlich des Verkaufes von Grundstücken es zu keiner Schädigung anderer Gläubiger (auch des Finanzamtes) gekommen sei, nichts ändern. Es ist daher vom ursächlichen Verschulden des Bw. an der Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgaben auszugehen.

Auf Grund der bestehenden Beweislastumkehr ist die im gegenständlichen Haftungsbescheid dargelegte Begründung, wonach schon wegen der Nichtentrichtung von Abgaben auf ein Verschulden des Bw. zu schließen sei, nicht Rechtswidrig. Die Behörde handelt nicht willkürlich, wenn der Bw. erst im weiteren Verfahren auf die bestehende Rechtslage (Beweislastumkehr) hingewiesen und ihm damit Gelegenheit zum Parteiengehör gegeben wird. Eine Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird damit nicht aufgezeigt.

Der Berufung kommt daher nur teilweise Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Lohnsteuer
Abgaben
Beweislastumkehr
Parteiengehör

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at