Zuerkennung des Journalistenpauschales bei einem Beamten des BMfL
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/13/0089 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/4066-W/02-RS1 | Auch wenn eine journalistische Tätigkeit ausgeübt wird, steht das Journalistenpauschale nicht zu, da der Arbeitgeber (Bundesministerium für Landesverteidigung) kein Zeitungsunternehmen ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 2000 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Vom Bw. wurde mit Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2000 ua. das Werbungskostenpauschale für Journalisten geltend gemacht. Aus dem vom Arbeitgeber - dem Bundesministerium für XY - übermittelten Lohnzettel ist ersichtlich, dass der Bw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Beamter bezieht. Als Beruf oder Art der Tätigkeit wurde vom Bw. auf der Erklärung Redakteur angeführt. Außerdem war eine Bestätigung des Arbeitgebers vom als Beilage der Erklärung angeschlossen. Aus dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass der Bw. als leitender Redakteur der Zeitschrift T. tätig ist und für die Bereiche Allgemeine Ausbildung, Führung und Wehrtechnik zuständig ist. Diese Funktion habe der Bw. im Kalenderjahr 2000 durchgehend und ausschließlich ausgeübt.
Das Finanzamt führte die Veranlagung ohne Berücksichtigung des Journalistenpauschales durch und setzte mit Bescheid vom eine Nachforderung an Einkommensteuer in Höhe von € 1.049,25 fest. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass das Journalistenpauschale auf Personen abgestellt sei, die gegenüber Medienunternehmungen journalistische Dienstleistungen erbringen. Für andere, nicht in der Medienbranche agierende Dienstgeber sei für deren Bediensteten das Journalistenpauschale nicht vorgesehen.
Gegen den Einkommensteuerbescheid hat der Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich das Journalistenpauschale nach der gängigen Rechtsauffassung nach der journalistischen Tätigkeit der Person (Redakteur, Reporter) richte und nicht nach dem Dienstverhältnis. Das Pauschale sei - so die Intention des Gesetzgebers - dafür gedacht, nicht im Detail abrechenbare bzw. belegbare Aufwändungen abzudecken, die sich aus der Besonderheit der journalistischen Tätigkeit ergäben. Die Zeitschrift T.sei keine Betriebszeitschrift und keine interne Hauspostille, sie erscheine kontinuierlich seit dem Jahr 1962, verfüge über einen nennenswerten Internetbereich, sei eine der führenden militärischen Fachzeitschriften, sei Mitglied der European Military Press Association und sei im In- und Ausland im freien Handel erhältlich. Die Mitarbeiter seien Vollzeitjournalisten mit abgeschlossener journalistischer Fachausbildung. Hauptaufgaben seien nach der Arbeitsplatzbeschreibung Selbst- und Fremdverständnis sowie konkret ausgeübter Tätigkeit eindeutig journalistische Dienstleistungen.
Das Finanzamt hat die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Für Werbungskosten, die bei nichtselbstständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von jährlich S 1.800,00 (€ 132,00) abzusetzen (§ 16 Abs. 3 EStG 1988).
Gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 2000 geltenden Fassung können zur Ermittlung von Werbungskosten vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBL. Nr. 32/1993, wurde auf Grund des § 17 Abs. 4 EStG 1988 BGBL. Nr. 400/1988 in § 1 Z 4 verordnet, dass für Journalisten an Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses 7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens S 54.000,00 (€ 3.942,00) jährlich festgelegt werden. Nach § 2 der Verordnung sind Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezug gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren bzw. im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988.
Laut § 6 Z 1 der Verordnung ist diese anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.
Eine Definition welcher Personenkreis als Journalist im Sinne der Verordnung anzusehen ist, enthält diese Verordnung - entgegen der Vorgängerverordnung BGBL. Nr. 597/1975 - nicht. Eine Legaldefinition des Begriffes Journalist ist weder der Verordnung noch dem Einkommensteuergesetz zu entnehmen. Die Verordnung legt im § 1 fest, dass sie für bestimmte Gruppen -welche in einem aufrechten Dienstverhältnis stehen müssen -anzuwenden ist.
Im § 1 Abs. 1 Journalistengesetz BGBL 1920/88 wird ausgeführt, dass die Vorschriften dieses Gesetzes für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter) gelten.
Nach § 1 Abs. 2 Journalistengesetz gelten die Vorschriften sinngemäß für die Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton - oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben.
Zeitungsunternehmung im Sinne des § 1 Abs. 1 Journalistengesetz ist eine zum Zweck der Herausgabe einer periodischen Druckschrift erfolgte Zusammenfassung rechtlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Mittel zu einer mit dem Erscheinen des Blattes verknüpften Betriebseinheit; sie umfasst insbesondere die Verlagsrechte, den good will, die Mitarbeiter, technische Mittel und den Zeitungstitel ().
Mit dem Begriff Journalist und Tätigkeit als Journalist hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer und den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit in nachfolgenden Erkenntnissen vom , 85/14/0057, vom , 92/14/0002, vom , 96/13/0185, und vom , 97/14/0156 auseinander gesetzt und darin ausgeführt, dass die Tätigkeit eines Journalisten dadurch gekennzeichnet ist, dass eine Person an der Berichterstattung und /oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten=Tagesereignisse) in Medien - und sei es auch redaktionell - mitwirkt. Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch die aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten. Die Vermittlung kann sowohl in der Verfassung von Berichten und /oder Kommentaren bestehen als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl, Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch ist deshalb nicht nur die Tätigkeit des Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die Tätigkeit in der Redaktion durch den Schriftleiter (Redakteur), der ua. Beiträge auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt. Journalist ist der Überbegriff, der jedenfalls Reporter und Redakteur (Schriftleiter) umfasst.
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates ist für die Zuerkennung von Werbungskosten im Sinne der Verordnung BGBL 32/1993 für Journalisten welche in einem Dienstverhältnis stehen, das Journalistengesetz heranzuziehen. Demnach kann das Journalistenpauschale nur zuerkannt werden, wer eine journalistische Tätigkeit ausübt und bei einer Zeitungsunternehmung, einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunk - oder Filmunternehmung angestellt ist.
Laut vorhandenem Lohnzettel bezieht der Bw. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Beamter vom Bundesministerium für XY. Nach dem Bundesministeriengesetz hat das Bundesministerium für XY die Kompetenz der militärischen Angelegenheiten wahrzunehmen. Die Aufgaben des Bundesheeres sind verfassungsrechtlich festgelegt. Sie umfassen ua. die militärische Landesverteidigung, der Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren, die Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfangs, die Hilfeleistung auf Ersuchen einer internationalen Organisation um Entsendung einer Einheit ins Ausland (vgl. Walter - Mayer, Grundriss des besonderen Verwaltungsrechtes, sechste Gruppe, Heeresverwaltung).
Der Arbeitgeber des Bw. ist durch seine Aufgabenbereiche nicht als Zeitungsunternehmung im Sinne des § 1 Abs. 1 Journalistengesetz und auch nicht als Medienunternehmen nach § 1 Z 6 Mediengesetz einzuordnen. Auch wenn der Bw. als Redakteur eine journalistische Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausübt, kann das Journalistenpauschale nicht zuerkannt werden, da der Arbeitgeber kein Zeitungsunternehmung oder Medienunternehmen ist.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993 § 1 Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920 |
Schlagworte | Werbungskostenpauschale Journalist Beamter |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2004, 350 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at