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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 30.03.2004, ZRV/0029-Z3K/04

Pfändung einer Geldforderung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0029-Z3K/04-RS1
Die Frage, ob eine gepfändete Geldforderung tatsächlich besteht, ist nicht Gegenstand des Pfändungsverfahrens. Diese Forderung wird nur hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit und eventuellen Unpfändbarkeit geprüft. Soweit eine gepfändete Forderung nicht besteht, geht die Exekution ins Leere.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Linz vom , GZ. 500/11934/6/2003, betreffend Pfändung, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom , GZ. 500/11934/4/2003, wurde beim Bf. eine Geldforderung einer zum damaligen Zeitpunkt bei ihm beschäftigten Arbeitnehmerin gemäß § 65 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gepfändet. Die Zustellung erfolgte mit Datum vom durch Hinterlegung.

Mit Eingabe vom erhob der Bf. gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und brachte begründend vor, dass die Abgabenschuldnerin seit nicht mehr bei ihm beschäftigt sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 500/11934/6/2003, wies das Hauptzollamt Linz die Berufung als unbegründet ab und führte aus, dass eine durchgeführte Schlüssigkeitsprüfung den möglichen Bestand einer pfändbaren Forderung ergab, weshalb der Pfändungsbescheid zu Recht ergangen sei. Sollte die Forderung tatsächlich nicht mehr bestehen, gehe die Forderungspfändung ohnehin ins Leere.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben und wiederholend ausgeführt, dass die Abgabenschuldnerin seit nicht mehr bei ihm beschäftigt sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben.

Gemäß § 65 Abs. 4 kann der Drittschuldner das Zahlungsverbot anfechten. Durch das Recht, das Zahlungsverbot anzufechten, wird der Drittschuldner jedoch nicht zur Partei des Vollstreckungsverfahrens. Er kann sich nur gegen jenen Ausspruch wehren, der in seine Interessensphäre eingreift. Es steht ihm daher nicht zu, Einwendungen des Abgabepflichtigen gegen den Überweisungsgläubiger geltend zu machen und aus dieser Sicht die Gültigkeit des Exekutionstitels in Frage zu stellen (). Der Drittschuldner kann insbesondere vorbringen, dass ihn die Exekutionsbewilligung gesetzwidrig belastet, ihm ungerechtfertigte Aufträge erteilt werden, dass das Zahlungsverbot dem Gesetz nicht entspricht oder dass die Forderung nicht pfändbar ist.

Ob die gepfändete Forderung besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren (; ,3 Ob 377/97f; 3 Ob 133/99a). Hierüber kann nur im Streit zwischen Überweisungsgläubiger und Drittschuldner entschieden werden. Sollte eine gepfändete Forderung nicht bestehen, dann ist die Pfändung wirkungslos (). Die Pfändung einer nicht bestehenden Forderung geht ins Leere (). Eine Verletzung von Rechten des Drittschuldner durch das Drittverbot ist für diesen Fall nicht denkbar. Der Bestand der Forderung ist daher im Pfändungsverfahren nicht zu prüfen; die Prüfung erstreckt sich nur darauf, ob die Forderung bestehen und dem Schuldner zustehen kann (Schlüssigkeitsprüfung) und ob etwa Unpfändbarkeit vorliegt.

Ein Widerspruch mit den vorgenannten Ausführungen ist weder dem Pfändungsbescheid noch der in Streit gezogenen Berufungsvorentscheidung zu entnehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Pfändung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at