Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 19.03.2004, ZRV/0227-Z3K/02

Kraftfahrzeugreparatur im Zollausland

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0227-Z3K/02-RS1
Wird ein Kraftfahrzeug im Zollausland repariert und ist die Reparatur nicht durch ein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingetretenes unvorhergesehenes Ereignis erforderlich geworden, geht die abgabenfreie Rückwareneigenschaft verloren.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/59885/2000, betreffend Zollschuld, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Am stellte sich der Bf. mit dem verfahrensgegenständlichen PKW der Marke BMW 525 Touring beim Zollamt Klingenbach zur Eingangsabfertigung. Die Frage des Abfertigungsbeamten nach anzumeldenden Waren wurde vom Bf. verneint. Im Zuge der durchgeführten Revision des Fahrzeuges wurden diverse beschädigte Autozubehörteile vorgefunden und im Rahmen der niederschriftlichen Befragung des Bf. sowie weiterer im Wege der Amtshilfe vom Zollfahndungsamt Stuttgart durchgeführter Ermittlungen festgestellt, dass sich der Bf. im Februar 2000 von einem Freund den verfahrensgegenständlichen PKW für eine Reise nach Ungarn ausgeliehen hat, da sein eigenes Fahrzeug defekt war. Als Gegenleistung für die kostenlose Überlassung des Fahrzeugs hat der Bf. dieses dann in Ungarn bei einem Freund reparieren lassen, wobei der rechte Scheinwerfer, die rechte und linke Frontblende und der Kühlergrill ausgetauscht und die beiden Außenspiegel neu lackiert wurden. Die für die Reparatur notwendigen Ersatzteile wurden vom Bf. in Deutschland erworben und nach Ungarn mitgenommen.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom ist dem Bf. die Eingangsabgabenschuld für das Kraftfahrzeug der Marke BMW 525 Touring im Gesamtbetrag von S 18.200.-- auf Grundlage des Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 1. Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) in Verbindung mit Art 234 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) und in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG, zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von S 591.-- zur Entrichtung vorgeschrieben worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf. bei der Rückbringung des im Zollausland reparierten Beförderungsmittels keine ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben habe, sondern sich zu Unrecht der Zollanmeldung durch andere Form der Willensäußerung i.S. des Art. 230 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a 2. Anstrich ZK-DVO bediente. Die Bemessungsgrundlagen für die Abgabenberechnung wurden gemäß Art. 31 ZK und § 184 BAO geschätzt und der Zollwert des Fahrzeuges mit S 140.000.-- und die durch die Reparatur eingetretene Wertsteigerung mit S 7.000.-- angenommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit Eingaben vom 3. und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei im Schriftsatz vom vom Rechtsvertreter des Bf. im Wesentlichen der Umfang der durchgeführten Reparaturarbeiten bestritten wurde und in dem vom Bf. eigenständig verfassten Schriftsatz vom im Wesentlichen die Rechtsfolge der Zollschuldenstehung für das gesamte Kraftfahrzeug auf Grund der in Ungarn erfolgten Veredelung in Frage gestellt wurde.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Hauptzollamt Wien die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass durch die im Zollausland erfolgte Ausbesserung des Fahrzeuges ohne der Notwendigkeit solcher Ausbesserungsarbeiten infolge eines außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union eingetretenen unvorhergesehenen Ereignisses, die Eingangsabgabenfreiheit bei der Rückbringung des Fahrzeuges verwirkt wurde. Mangels Abgabe einer zumindest mündlichen Zollanmeldung, mit welcher gleichzeitig der Antrag auf Erteilung der für das Verfahren der passiven Veredelung erforderlichen Bewilligung zu verbinden gewesen wäre, habe der Bf. zu Unrecht die Rückwarenbegünstigung durch konkludente Zollanmeldung im Sinne des Art. 230 Buchstabe c ZK-DVO in Anspruch genommen und damit bewirkt, dass das Kraftfahrzeug gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht gegolten habe.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben und zur Sache näher ausgeführt, dass ihm zum Vorwurf gemacht werde, keine Zollanmeldung und keinen Antrag auf Bewilligung eines passiven Veredelungsverkehres abgegeben zu haben, obwohl ihm überhaupt nicht bewusst war, dass eine Zollschuld überhaupt anfallen könnte. Die passive Veredelung des Fahrzeuges sei aus nicht kommerziellen Gründen erfolgt, weshalb eine Abgabenbegünstigung in Anspruch genommen werden könne. Die Frage der Zollschuldentstehung für das gesamte Fahrzeug sei wohl eine Besonderheit österreichischer Zollregelungen und da Österreich nur als Transitland berührt worden sei, werde die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung in Österreich in Frage gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass in der Beschwerde vom die eingangs getroffenen Sachverhaltsfeststellungen einschließlich der angenommenen Abgabenbemessungsgrundlagen nicht in Streit gezogen sind. Strittig ist lediglich die Frage der Zollschuldentstehung in Österreich, die Frage der Inanspruchnahme einer Abgabenbegünstigung bei Rückbringung des Fahrzeuges und die Frage der Zollschulderhebung vom gesamten Fahrzeugwert bei einer Wertsteigerung im Rahmen der passiven Veredelung von lediglich S 7.000.--.

Gemäß Art. 215 Abs. 1 1. Anstrich ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen lässt.

Der Tatbestand der Einfuhrzollschuld nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO ist beim Zollamt Klingenbach verwirklicht worden.

Gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 3 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz ist das Hauptzollamt Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland Zollbehörde erster Instanz, dem unter anderem die Vollziehung des Zollrechts obliegt.

Nach § 72 Abs. 3 ZollR-DG obliegt die buchmäßige Erfassung und Mitteilung von Abgabenbeträgen und die Einhebung von Abgaben jener sachlich zuständigen Zollbehörde, die erstmals in der Lage ist, den Abgabenbetrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen.

Das Hauptzollamt Wien, welchem mit der Tatbeschreibung vom des im Burgenland gelegenen Zollamtes Klingenbach der grundlegende Sachverhalt mitgeteilt wurde und welches in der Folge auch die weiteren Ermittlungen durchführte, war daher im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen die zur Geltendmachung der Abgabenschuld zuständige Zollbehörde.

Gemäß Art. 185 Abs. 1 ZK werden Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

Gemäß Art. 186 ZK wird die Befreiung von den Einfuhrabgaben im Sinne des Art 185 nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befinden. Nach dem Ausschussverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen von dieser Vorschrift abgewichen werden kann.

Die Ausnahmebestimmungen des Art. 846 ZK-DVO begünstigen lediglich solche Ausbesserungen oder Instandsetzungen, die infolge eines außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingetretenen unvorhergesehenen Ereignisses erforderlich geworden sind. Ausbesserungsarbeiten an einem Fahrzeug, welches, wenn auch nur leicht beschädigt zum Zwecke der Reparatur ins Zollausland verbracht wird, bewirken den Verlust der begünstigenden Rückwareneigenschaft.

Gemäß § 145 ZK können im passiven Veredelungsverkehr unbeschadet der in den Artikeln 154 bis 159 enthaltenen besonderen Vorschriften über den Standartaustausch und unbeschadet des Artikel 123 Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft und die aus diesen Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

Ein passiver Veredelungsverkehr setzt eine nach den näheren Bestimmungen der Art. 147 f. ZK erteilte Bewilligung voraus. Nach dem zum Tatzeitpunkt () geltenden Art. 761 ZK-DVO wäre ein solcher Antrag bei einem Veredelungsvorgang ohne kommerziellen Charakter spätestens zeitgleich mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu stellen gewesen. Eine solche, zumindest mündliche Zollanmeldung, hat der Bf. jedoch nicht abgegeben. Damit hat der Bf. aber auch die teilweise Abgabenbefreiung, wonach die Einfuhrabgabe Zoll lediglich von der durch die Ausbesserung erfolgten Wertsteigerung erhoben worden wäre, verwirkt. Die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer hatte auf Grund der Spezialbestimmung des § 5 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1994 ohnehin nur von der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung zu erfolgen.

Gemäß Art. 61 ZK werden Zollanmeldungen abgegeben

a) schriftlich oder

b) mit Mitteln der Datenverarbeitung, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist oder von den Zollbehörden bewilligt wird, oder

c) mündlich oder durch eine Handlung, mit der der Wareninhaber den Willen bekundet, die Ware in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist.

Nach Art. 230 Buchstabe c ZK-DVO können Zollanmeldungen zur Überführung von Beförderungsmitteln in den zollrechtlich freien Verkehr, die als Rückwaren abgabenfrei sind, durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden.

Nach Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a 2. Anstrich ZK-DVO stellt das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, eine als Zollanmeldung geltende Willensäußerung im Sinne des vorgenannten Artikel 230 dar.

Gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO gelten Waren als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der 230 bis 232 erfüllen.

Gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.

Nach Art. 4 Z. 8 ZK verlieren Gemeinschaftswaren unbeschadet der Artikel 163 und 164 ihren zollrechtlichen Status und werden mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zur Nichtgemeinschaftsware.

Mit der Ausreise des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges nach Ungarn ist dieses zur Nichtgemeinschaftsware geworden. Die gänzliche oder teilweise abgabenfreie Rückbringung in das Zollgebiet der Europäischen Union konnte nur nach den näheren Bestimmungen der Rückwarenabfertigung oder des passiven Veredelungsverkehres erfolgen. Wie bereits oben dargestellt haben die dafür notwendigen materiellrechtlichen bzw. formellen Voraussetzungen jedoch nicht vorgelegen. Das vom Bf. bei der Einreise gesetzte Handeln entsprach hinsichtlich des benützten Kraftfahrzeuges einer Zollanmeldung für ein Beförderungsmittel, welches als Rückware abgabenfrei ist (Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a 2. Anstrich in Verbindung mit Art. 230 Buchstabe c ZK-DVO). Wegen der im Zollausland durchgeführten begünstigungsschädlichen Reparatur wurde dadurch eine objektiv unrichtige Zollanmeldung mit der Rechtsfolge abgegeben, dass das Fahrzeug als vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht gegolten hatte (Art. 202 ZK i.V.m. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO). Diese Zollschuld war, wie bereits oben dargestellt, vom Hauptzollamt Wien als zuständige Abgabenbehörde I. Instanz zu realisieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 186 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 856 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Schlagworte
Kraftfahrzeug
Reparatur
Rückware

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at