Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung von Einfuhrabgaben
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ZRV/0021-Z3K/04-RS1 | Die Kenntnis einer verbindlichen Zolltarifauskunft erweist sich ihrem Gehalt nach als Kenntnis darüber, dass eine Ware in eine bestimmte Warennummer der Nomenklatur einzureihen ist, demnach wie in Bezug auf die Einreihung einer Ware die rechtliche Subsumtion eines Sachverhaltes unter einen gesetzlichen Tatbestand zu erfolgen hat. Die Kenntnis einer verbindlichen Zolltarifauskunft erweist sich auch als Hilfe für die Auslegung einer Rechtsnorm. Ihre Kenntnis stellt sich jedoch genauso wenig wie die Kenntnis von der Änderung der Rechtsprechung als ein Ereignis dar, welchem die Qualifikation der Unvorhersehbarkeit oder der höheren Gewalt beigemessen werden könnte. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Graz vom , GZ. 700/00776/2003, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Erstattung von Einfuhrabgaben, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Schreiben vom richtete die Speditionsfirma a) im Auftrag der Beschwerdeführerin (Bf.) an das Hauptzollamt b) den Antrag auf Teilabfertigung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von 4 Stück Stanz- und Ausklinkmaschinen einschließlich zum Pressen sowie mit Lochstanzen kombinierte Scheren, numerisch gesteuert, zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen, zur Herstellung von Karosserieteilen, der Warennummer 8462 42 10 002 der kombinierten Nomenklatur. Im (verfahrensleitenden) Bescheid vom , GZ. c), genehmigte das Zollamt die beantragte Zollabfertigung der als "Automated Assembly Line for Automobiles" bezeichneten Ware in zerlegtem Zustand in Teilsendungen. Darin wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die in den einzelnen Teilsendungen enthaltenen Teile nicht nach ihrer eigenen tarifmäßigen Beschaffenheit, sondern nach jener der zusammengebauten bzw. vollständigen Maschine in den zollrechtlich freien Verkehr überzuführen und der auf die einzelnen Teilsendungen entfallende Abgabenbetrag in voller Höhe zu entrichten ist. Abweichend vom bezüglichen Antrag ordnete das Zollamt die Ware der tarifarischen Warennummer 8512 2100 002 in Anlehnung an die vom Anmelder anlässlich der einzelnen Zollabfertigungen erklärten Warennummer zu. In der Folge wurde die Ware in 18 Teilsendungen beim Hauptzollamt b) zum freien Verkehr abgefertigt. Im Zeitraum zwischen und wurden die auf den einzelnen Teilsendungen lastenden Eingangsabgaben buchmäßig erfasst. Die Eingangsabgaben wurden im Zeitraum zwischen und - zugeordnet den einzelnen Teilabfertigungen - in 18 Partien mit Bescheid mitgeteilt.
Am langte beim Hauzptzollamt b) der ebenfalls mit datierte Antrag der Bf. um Erstattung von € 78.089,52 ein. Mit ihrem Hinweis darauf, der verfahrensgegenständliche Industrieroboter sei bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht der zutreffenden tarifarischen Warennummer 8479 5000 sondern unzutreffend der Warennummer 8515 2100 zugeordnet worden, begehrte die Bf. schlüssig eine Erstattung der zufolge der Fehltarifierung zu viel entrichteten Einfuhrabgaben nach Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK). Auf Grund eines internen Arbeitsvorganges, nach einer genauen Überprüfung mittels Beschreibungen und der Arbeitsweise der Maschine, einer Rücksprache mit der Lieferfirma und zufolge der verbindlichen Zolltarifauskunft, VZTA-Nummer DEM/1831/00-1, stehe nunmehr fest, dass die Ware dem Nomenklatur-Code 8479 5000 zuzuordnen gewesen wäre.
Das Hauptzollamt b) gab dem Erstattungsantrag im Bescheid vom , GZ. d), unter Hinweis auf die Antragsfrist des Art. 236 Abs. 2 ZK, wonach ein Erstattungsantrag vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen ist, keine Folge. Der Erstattungsantrag vom sei bezogen auf die Mitteilung des Abgabenbetrages für die einzelnen Teilsendungen nach Ablauf der Dreijahresfrist [Anmerkung: nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 (Fristenverordnung) für die ersten 3 Teilabfertigungen am , für die nächstfolgenden 3 Teilabfertigungen am , für die 8 nächstfolgenden Teilabfertigungen am und für die restlichen 4 Teilabfertigungen am ], demnach verspätet, gestellt worden.
In ihrer Berufung vom gegen den - im Ergebnis den Erstattungsantrag zurückweisenden - Bescheid hielt die Bf. entgegen, sie habe erst Mitte Juli 2003 auf Grund einer Mitteilung der Wirtschaftkammer e) überprüfen können, dass ein Industrieroboter der verfahrensgegenständlichen Art - anders als vom Hauptzollamt b) im Bescheid vom , Zahl 700/181010/2001, mit welchem der Wegfall der Gründe für die besondere Überwachung und festgestellt wurde, dass in der Höhe der mit den Einzelanmeldungen buchmäßig erfassten Eingangsabgabenbeträge eine Änderung nicht eintrete - tarifiert werde. Erst mit Anfang Juli 2003 habe die Europäische Kommission die Einsicht in verbindliche Zolltarifauskünfte anderer Mitgliedstaaten, die bis dahin nur den Zollverwaltungen möglich gewesen sei, im Wege einer Internetdatenbank auch der Wirtschaft zugänglich gemacht.
Die Europäische Kommission habe in zahlreichen Erlass- bzw. Erstattungsfällen festgestellt, dass der Anmelder auf schriftlich falsche Auskünfte der Zollbehörde vertrauen dürfe. Die Erstattung müsse möglich sein, wenn im vorliegenden Fall falsche schriftliche Auskünfte in einem rechtskräftigen Bescheid dazu geführt hätten, dass die Verzollung zum Nachteil der Bf. erfolgt sei. Die Antragsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil sie ihres Erachtens erst mit der Schlussbeschau (Anmerkung: die Schlussbeschau fand am statt) zu laufen begonnen habe. Aber auch wenn der Lauf der Antragsfrist bereits 1999 begonnen hätte, sei "nun auf Grund der nunmehrigen Möglichkeit der Einschau in andere verbindliche Zolltarifauskünfte ein besonderer Umstand eingetreten, der eine Fristverlängerung rechtfertige".
In der nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom , GZ. f), verwarf die belangte Berufungsbehörde das Berufungsbegehren.
Der Berufungsbegründung seien keine Umstände ableitbar, die ein unvorhersehbares Ereignis oder höhere Gewalt als ein Hindernis zur rechtzeitigen Antragstellung erweisen könnten, weshalb eine Verlängerung der Antragsfrist nicht in Erwägung zu ziehen gewesen sei.
Im Beschwerdeschriftsatz vom führt die Bf. unter Hinweis auf das Berufungsvorbringen ergänzend aus, der Begründung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein für sie zuvor nicht früher erkennbarer Fehler der Zollverwaltung eine Erstattung ausschließe. Der EuGH gehe bei seinen negativen Entscheidungen stets von Fehlern aus, die dem Wirtschaftsbeteiligten zuzurechnen sind. Die angefochtene Entscheidung laste zu Unrecht der Bf. als Wirtschaftbeteiligte Fehler zu, die im Ermittlungsverfahren der Zollbehörde lägen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet (erster Halbsatz leg.cit.) oder erlassen (zweiter Halbsatz leg.cit.), als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 ZK buchmäßig erfasst worden ist. Gemäß Art. 236 Abs. 2 ZK erfolgt die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen (Unterabsatz 1 leg.cit.). Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen (Unterabsatz 2 leg.cit.). Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt (Unterabsatz 3 leg.cit.).
Das Hauptzollamt b) hat im Spruch des Erstbescheides vom erkannt: "Dem Antrag vom ..... auf Erstattung der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 236 Zollkodex (ZK) zu den Warenanmeldungen (siehe Anlage 1) wird nicht stattgegeben." ......
Das Zollamt hat im Zusammenhalt mit der bezüglichen Bescheidbegründung über den Erstattungsantrag keine meritorische Sachentscheidung getroffen sondern den Erstattungsantrag als verspätet zurückgewiesen. Würde in der Spruchformulierung allenfalls eine Abweisung erkannt, läge ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, das unschädlich und nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet wäre. Aber auch eine meritorische Erledigung eines richtigerweise zurückzuweisenden Anbringens durch dessen Abweisung hätte nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein aus diesem Grund denkmöglich eine Verletzung von Rechten des Antragstellers nicht bewirken können (; , 2003/09/0068; , 2001/12/0181; , 99/21/0214; , 2002/07/0100). Das Zollamt konnte und musste mangels meritorischer Entscheidungsbefugnis von der Überprüfung der materiellrechtlichen Voraussetzungen, Erwägungen und Beweggründe, die im vorliegenden Fall für oder gegen eine Erstattung sprechen, Abstand nehmen, weil es bei der Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung zur Feststellung gelangte, dass die Zulässigkeit für eine Erstattung wegen verspäteter Antragstellung nicht gegeben war.
Die Drei-Jahres-Frist berechnete sich ab der Bekanntgabe der buchmäßig erfassten oder mitgeteilten Abgaben. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, die auf die Mitteilung der "betreffenden" Abgaben abstellt, also der Abgaben, auf die sich die Erstattung oder der Erlass bezieht; nicht maßgeblich sind andere Umstände wie die Zollschuldentstehung (Witte, Kommentar, 3. Auflage, Art. 236, RZ 55) oder hier der Zeitpunkt der Schlussbeschau und die bescheidmäßige Beendigung des Verfahrens der Abfertigungen in Teilsendungen. Im vorliegenden Fall wurden die Einfuhrabgaben im Gefolge der Teilabfertigungen in 18 gesonderten Vorgängen buchmäßig erfasst und dem/den Zollschuldner(n) in 18 gesonderten Abgabenbescheiden mitgeteilt. Eine Nachforderung von Abgaben auf Grund der Ergebnisse der Schlussbeschau erfolgte nicht; die Drei-Jahresfrist begann diesfalls mit der Bekanntgabe (Zustellung) der aus den Teilabfertigungen resultierenden 18 einzelnen Abgabenbescheiden und nicht mit dem von der Bf. ins Treffen geführten in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom , mit welchem nicht die buchmäßige Erfassung von Abgabenbeträgen mitgeteilt wurde.
Weist der Beteiligte nach, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag auf Erstattung oder Erlass fristgerecht zu stellen, so kann die Antragsfrist verlängert werden. Ein unvorhersehbares Ereignis verlangt ein für den Beteiligten nicht vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis. Damit sind die Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Höhere Gewalt liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vor, wenn die vom Betroffenen angeführte äußere Ursache unabwendbare und unvermeidliche Folgen hat, die ihm die Einhaltung seiner Verpflichtungen objektiv unmöglich machen (EuGH, , 98, 320/83, Slg. 1984, S. 3763). Der Antrag ist, sobald das die Rechtzeitigkeit hindernde Ereignis entfallen ist und der Beteiligte dazu in der Lage ist, zu stellen.
Die Erstattung von Eingangsabgaben erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag (Art. 236 Abs. 2 Unterabsatz 1 ZK). Nur wenn die Zollbehörden selbst feststellen, dass die Erstattungsvoraussetzungen vorliegen, nehmen sie die Erstattung von Amts wegen vor (Art. 236 Abs. 2 Unterabsatz 3 ZK). Dies war vorliegendenfalls jedoch nicht der Fall. Das Hauptzollamt hatte keine eigenen Feststellungen getroffen, ob die zolltarifarische Einreihung allenfalls abweichend vom Antrag des Anmelders zu erfolgen gewesen wäre. Die Zollbehörde war auch nicht etwa verpflichtet, den gesamten Sachverhalt auf seine Erstattungsfähigkeit zu überprüfen. Sie war nicht - wie die Bf. meint - gehalten, sämtliche in Frage kommenden verbindlichen Zolltarifauskünfte zu sichten, um die erklärte tarifarische Einreihung der Ware auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Zollamt die verbindlichen Zolltarifauskünfte leichter zugänglich waren als den Wirtschaftsbeteiligten.
Die Kenntnis einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach Art 12 ZK, deren Verbindlichkeit nur gegenüber den betreffenden um Auskunft ersuchenden Beteiligten und nur befristet (6 Jahre ab Erteilung) wirkt, bedeutet ihrem Gehalt nach die Kenntnis darüber, dass eine bestimmte Ware in eine bestimmte Warennummer der Nomenklatur einzureihen ist, demnach wie die rechtliche Subsumtion eines Sachverhaltes unter einen gesetzlichen Tatbestand zu erfolgen hat. Die Kenntnis oder Unkenntnis einer verbindlichen Zolltarifauskunft erweist sich für Dritte daher als Auslegungshilfe einer Rechtsnorm, jedoch genauso wenig wie etwa die Änderung einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung als ein Ereignis, welchem die Qualifikation der Unvorhersehbarkeit oder der höheren Gewalt beigemessen werden könnte. Die Bf. vermochte daher mit ihrem Hinweis darauf, dass ihr die Existenz der angesprochenen verbindlichen Zolltarifauskunft erst Mitte Juli 2003 bekannt geworden sei, nichts zu gewinnen.
Genauso wie bei der zivilrechtlichen Verjährung verfolgt die Rechtsordnung mit der Antragsbefristung für eine Abgabenerstattung den Zweck, die allgemeine Rechtssicherheit zu fördern. Ein - allenfalls sogar rechtswidriger - Zustand, der lange Zeit unangefochten bestanden hat, gewinnt im Sinne einer Rechtsbeständigkeit und des Eintrittes von Rechtsfrieden infolge Zeitablaufes gegenüber der Rechtsrichtigkeit Vorrang und wird von der Rechtsordnung anerkannt.
Der Zollbehörde bot sich infolge Verstreichens der Drei-Jahresfrist, die mangels Nachweises durch die Bf., dass sie infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses oder höherer Gewalt verhindert war, die Frist einzuhalten, nicht verlängert werden konnte, keine Handhabe, die übrigen materiellen Voraussetzungen für eine Erstattungsmaßnahme nach Artikel 236 ZK zu überprüfen. Es war weder die belangte Berufungsbehörde noch der unabhängige Finanzsenat verhalten, diesbezügliche Vorbringen der Bf. näher zu beleuchten. Der Erstattungsantrag war zu Recht als verspätet eingebracht zurückzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen wird ausdrücklich auf die Ausführungen in der Begründung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Klagenfurt,
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 236 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 236 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | verbindliche Zolltarifauskunft Auslegung einer Rechtsnorm Ereignis Erstattung Erlass unvorhersehbares Ereignis höhere Gewalt Antragsfrist Verlängerung Rechtssicherheit Rechtsfrieden Rechtsrichtigkeit |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAC-37065