Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, Verdacht bei Wiederholungstäter
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
FSRV/0122-W/03-RS1 | wie FSRV/0079-W/02-RS1 Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen A.P., über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Mödling vom , SN 027/2002/00350-001,
zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Strafnummer 027/2002/00350-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als persönlich haftende Gesellschafterin der Firma P. im Bereich des Finanzamtes Mödling vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Mai und Juni 2002 in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe, da über einen längeren Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als "Einspruch" bezeichnete fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom , in der ausgeführt wird, dass die Bf. nicht beabsichtigt habe, in irgend einer Art und Weise Steuern zu hinterziehen. Sie sei allein stehende Mutter mit zwei Kindern, wobei für die kleine Tochter als Folge einer Frühgeburt viele Arzt- und Spitalsbesuche notwendig seien. Außerdem sei sie übersiedelt und habe eine pflegebedürftige, an der Alzheimerkrankheit leidende Mutter, welche aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der Krankheit die letzten Monate ihre ganze "Freizeit" in Anspruch genommen habe. Noch dazu wohne die Mutter im 19. Bezirk und liege im Spital auf der Baumgartner Höhe.
Die Bf. ersuche deshalb noch um eine Chance und Möglichkeit, ihre Buchhaltung bis Ende November (Anmerkung: 2002) nachzureichen und verspreche bzw. bemühe sich in Zukunft, alles pünktlich bei ihrer Steuerberaterin abzugeben.
Außerdem ersuche die Bf., monatliche Raten von € 500,00 statt € 1.000,00 für eine alte Schuld abzahlen zu dürfen.
Im Vorlageantrag des Finanzamtes Mödling vom wird festgehalten, dass eine Stellungnahme der Bf. bisher mangels Mitwirkung durch die Bf. nicht eingeholt werden konnte. Zu einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahren der Bf. wurde festgestellt, dass sich der Verkürzungsbetrag nach der ursprünglichen Schätzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 von € 15.406,64 aufgrund des Bescheides vom auf € 5.436,83 reduzierte und anzunehmen sei, dass die im Schätzungsweg ermittelten Umsatzsteuervorauszahlungen zu hoch gewesen wären. Für die darüber hinaus bereits abgestraften oder nunmehr anhängigen Zeiträume hat die Bf. keine Unterlagen vorgelegt, sodass eine Reduzierung der Umsatzsteuerbeträge (noch) nicht vorgenommen werden konnte. Eine Anfrage bei der steuerlichen Vertretung der Bf. um Übermittlung von Steuererklärungen blieb ebenso ergebnislos wie eine weitere Aufforderung der Finanzstrafbehörde erster Instanz an die Bf. um Kontaktaufnahme.
Zwischenzeitig legte die steuerliche Vertretung die Vollmacht zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen einen Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich hiebei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken. Ein Verdacht kann aber immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wieweit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Ein hinreichender Verdacht ist bereits dann anzunehmen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Straftat unter bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist allein, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind bzw. ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen. Die Bf. wurde in einem wegen des gleichen Finanzvergehens, jedoch für die Zeiträume Jänner 2000 bis April 2002 betreffenden, am eingeleiteten Finanzstrafverfahren mit Erkenntnis des Spruchsenates vom zu einer Geldstrafe von € 12.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat festgestellt, dass die Bf. auch für die nunmehr inkriminierten Zeiträume weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat. Angesichts der einschlägigen Vorstrafe und der zeitlichen Abfolge ist der Verdacht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben, zumal sich am Verhalten der Bf., das bereits zu einer Verurteilung geführt hat, über den bereits abgestraften Zeitraum hinaus nichts geändert hat, andererseits sich die einzige substanzielle Äußerung der Bf. trotz der Tatsache, dass ihr wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, im Hinweis erschöpft, dass sie nicht beabsichtigt habe, in irgend einer Art und Weise Steuern zu hinterziehen, was den Verdacht in keiner Weise entkräftet, wobei auch dem Strafakt keine den Verdacht widerlegenden Argumente zu entnehmen sind.
Die Feststellungen, ob jemand das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem weiteren Finanzstrafverfahren vorbehalten, dabei wird zu klären sein, ob der Bf. tatsächlich Wissentlichkeit anzulasten ist.
Hinsichtlich des objektiven Tatbestandsmerkmals der Verkürzung ist festzuhalten, dass der Bf. nur allgemein eine Verkürzung vorgeworfen wird, ohne den strafbestimmenden Wertbetrag näher zu konkretisieren. Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist auch nicht im Beschwerdeverfahren gegen den Einleitungsbescheid bekämpfbar, da nur zu prüfen ist, ob ein Tatverdacht einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung - in welcher Höhe auch immer - gegeben ist. Dass eine Verkürzung bewirkt wurde, ist (auch) aus der zwischenzeitlich erfolgten Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai bis November 2002 in Höhe von € 8987,21 zu ersehen, wobei sich anteilig ein strafbestimmender Wertbetrag von € 2567,78 errechnet und nur die Monate Mai und Juni 2002 den Gegenstand des Verfahrens bilden.
Zieht man in Betracht, dass sich schon der Verkürzungsbetrag nach der ursprünglichen Schätzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1999 von € 15.406,64 (die allerdings nicht verfahrensgegenständlich ist) aufgrund des Bescheides vom auf € 5.436,83 reduzierte und - wie von der Finanzstrafbehörde erster Instanz anlässlich der Vorlage des Rechtsmittels ausgeführt - anzunehmen ist, dass die im Schätzungsweg ermittelten Umsatzsteuervorauszahlungen zu hoch gewesen sind, kann der Bf. daher die wiederholt geäußerte Aufforderung, dringend mit der Finanzstrafbehörde erster Instanz Kontakt aufzunehmen, nur nahe gelegt werden, um für die nunmehr anhängigen Zeiträume allenfalls Unterlagen vorzulegen, sodass geprüft werden kann, ob sich für die nun inkriminierten Zeiträume die Verkürzungsbeträge - wie bei der Umsatzsteuer 1999 - ebenfalls auf ungefähr ein Drittel reduzieren würden.
Die in der Beschwerde ausführlich dargelegten persönlichen Verhältnisse und die Krankheit der Mutter sind allenfalls bei einer Strafbemessung zu berücksichtigen, haben jedoch für die im Beschwerdeverfahren zu beurteilende Frage des Verdachts einer Abgabenhinterziehung keine Aussagekraft und werden daher erst im weiteren Finanzstrafverfahren zu beachten sein.
Aus dem bisher vorliegenden Verfahrensergebnis ist der Verdacht der angeschuldeten Abgabenhinterziehung ableitbar, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die beantragten Raten in die Kompetenz der Finanzstrafbehörde erster Instanz fällt und daher mangels Zuständigkeit nicht im Rahmen der Beschwerdeentscheidung behandelt werden konnte.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Wien, am
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Wiederholungstäter Einleitung eines Finanzstrafverfahrens |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at