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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ4I vom 30.03.2004, ZRV/0101-Z4I/03

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Berufungsfrist


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Miterledigte GZ:
ZRV/0102-Z4I/03
ZRV/0108-Z4I/03
ZRV/0109-Z4I/03
ZRV/0110-Z4I/03
ZRV/0122-Z4I/03
ZRV/0125-Z4I/03
ZRV/0127-Z4I/03
ZRV/0129-Z4I/03
ZRV/0131-Z4I/03
ZRV/0134-Z4I/03
ZRV/0136-Z4I/03

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0096 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0101-Z4I/03-RS1
Wer Rechtsmittelbelehrungen bewusst ignoriert und es im Vertrauen auf eine vermeintliche Fristverlängerung gemäß § 245 Abs. 3 BAO unterlässt, Widersprüchen im Zusammenhang mit der Berufungsfrist auf den Grund zu gehen, handelt auffallend sorglos. Ein derartiges Verhalten hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs. 1 BAO.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Ferdinand Weber, Dr. Hannes Hirtzberger, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom , GZ. 610/18853/7/1997/b, betreffend Wiedereinsetzung, entschieden: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der zur R-Gruppe gehörende Ausführer hat landwirtschaftliche Erzeugnisse in ein Drittland ausgeführt und dafür eine Ausfuhrerstattung beantragt. Auf Grund einer Abtretungserklärung wurde der Erstattungsbetrag vom Zollamt Salzburg/Erstattungen (nachstehend mit "ZASE" bezeichnet) an seine Bank, die nunmehrige Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf." bezeichnet), als Zessionar gezahlt. Nachdem sich herausgestellt hat, dass die betreffende Erstattung zu Unrecht gewährt worden ist, hat das ZASE den zu Unrecht gezahlten Betrag von der Bf. zurückgefordert. Der betreffende Rückforderungsbescheid wurde der Bf. laut vorliegender Übernahmebestätigung am zugestellt. Mit Schreiben vom stellte die Bf. beim ZASE den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO zu bewilligen und brachte - unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung - vor, man sei durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, die Frist zur Erhebung der Berufung einzuhalten. Dazu wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bf. im Februar und März 2002 eine ganze Reihe von Rückforderungsbescheiden des ZASE zugestellt worden wären. Anlässlich der Zustellung der ersten Rückforderungsbescheide im Februar sei der Bf. von ihrem Anwalt mitgeteilt worden, es sollte kein Problem darstellen, hinsichtlich beabsichtigter Rechtsmittel eine Erstreckung der Frist zur Erhebung von Berufungen um etwa drei Monate generell zu erlangen. Dieses Gespräch sei von den Geschäftsleitern der Bf. dahingehend interpretiert worden, dass für sämtliche einlangenden Bescheide bezüglich Rückforderung von zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattungen im Zusammenhang mit Unternehmen der R-Gruppe eine um drei Monate verlängerte Rechtsmittelfrist zur Verfügung stünde. Man habe die einlangenden Bescheide daraufhin mit kalendiert. Erst anlässlich einer Besprechung zwischen den Geschäftsleitern und dem Anwalt am - also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - sei man vom Anwalt darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Verlängerung der Berufungsfrist nur über jeweils individuell gestellten Antrag gewährt werde. Erst bei dieser Besprechung sei sohin zu Tage gekommen, dass die Fehlinterpretation der Geschäftsleiter zur Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den vorliegenden Bescheid geführt habe. Ein allenfalls den Geschäftsleitern an der Versäumung der Berufungsfrist anzulastendes Verschulden weise nach der gegebenen Sachlage bloß einen minderen Grad auf, so dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gehindert sei. Eidesstättige Erklärungen der Geschäftsleiter und des Anwaltes zur Bestätigung des Vorbringens sind dem Wiedereinsetzungsantrag angeschlossen bzw. wurden nachgereicht. Mit Bescheid vom hat das ZASE den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen. Die Abweisung wird im Wesentlichen damit begründet, dass kein minderer Grad des Versehens gemäß § 308 Abs. 1 BAO vorliege. Die Bf. habe bei Übernahme des verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbescheides keinerlei Grund zu der Annahme gehabt, dass eine Verlängerung der Berufungsfrist durch den Anwalt erwirkt worden sei. Obwohl die Berufungsfrist laut Rechtsbehelfsbelehrung nur einen Monat betrage, habe die Bf. den Bescheid mit kalendiert, ohne beim Anwalt rückzufragen oder den Bescheid an diesen zu übermitteln. Auch die Zahlungsfrist von 30 Tagen sei ignoriert worden. Wer gegenüber Behörden so handle, handle auffallend sorglos. Dies umso mehr, wenn es sich dabei um Geschäftsleiter einer Bank handle, die auf Grund ihrer Tätigkeit mit Behörden und Fristen mehr Erfahrung als ein Durchschnittsmensch haben müssten. Bei der Beurteilung der zumutbaren Sorgfalt sei deshalb bei einem Geschäftsleiter einer Bank ein strengerer Maßstab anzulegen. Die von der Bf. genannten Geschäftsleiter hätten die Versäumung der Berufungsfrist verschuldet und die ihnen nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt völlig außer Acht gelassen. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. Berufung, die mit Schreiben vom 30.  September 2002 ergänzt wurde. In der Begründung wird zusammenfassend ausgeführt, die Geschäftsleiter hätten das Gespräch mit dem Anwalt einhellig dahingehend interpretiert, dass der Bf. für sämtliche einlangenden Bescheide bezüglich Rückforderung von Ausfuhrerstattungen eine um drei Monate verlängerte Rechtsmittelfrist zur Verfügung stünde und eine Fristverlängerung nicht bloß über jeweiligen individuellen Antrag gewährt werde. Man sei daher der Auffassung gewesen, es würde keiner weiteren - individuellen - Schritte gegen einlangende Bescheide bedürfen. Gerade die Einhelligkeit der Interpretation habe die beiden Geschäftsleiter von Rückfragen beim Anwalt ebenso abgehalten wie davon, individuelle Erledigungen im Sinne einer Verlängerung der Berufungsfrist abzuwarten. Man sei überdies der Auffassung gewesen, die Rechtsmittelfrist hemme auch die in den Bescheiden enthaltene Zahlungsfrist. Gerade die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sei jedoch ein Beleg für die (rechtswidrige) Interpretation der Sachlage und Aussage ihres Anwalts. Die Geschäftsleiter wären bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Rückforderung von Erstattungsbeträgen nicht konfrontiert worden. Es könne nicht verkannt werden, dass in der Frage der Beobachtung von Terminen und Fristen an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen sei als an Personen, welche noch dazu bisher noch nie an mit Bescheiden angewickelten Erstattungsverfahren beteiligt gewesen seien. Mit Bescheid vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird vom ZASE u.a. ausgeführt, dass die Bf. die im Februar 2002 zugestellten Rückforderungsbescheide fristgerecht angefochten habe. Offensichtlich habe die Bf. damals über die Fristen Bescheid gewusst. Die Geschäftsleiter der Bf. seien somit bereits vor Erhalt der Rückforderungsbescheide im März 2002 mit der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen konfrontiert gewesen und hätten auch bereits Berufungen veranlasst. Ursache für das geänderte Verhalten der Geschäftsleiter, das zur Missachtung der Berufungsfrist geführt habe, sei ein Gespräch mit dem rechtkundigen Vertreter gewesen, der eine generelle Verlängerung der Berufungsfrist um drei Monate in Aussicht gestellt habe, obwohl das ZASE keine derartige Entscheidung getroffen habe und auch noch gar kein entsprechender Antrag eingebracht worden sei. Nach Ansicht des ZASE liege damit auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit den Fristen vor. Mit Schreiben vom erhob die Bf. fristgerecht Beschwerde (irrtümlich als "Berufung" bezeichnet) gegen die o.a. Berufungsvorentscheidung und begründete diese mit unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es sei zutreffend, dass die am 19. und zugestellten neun Rückforderungsbescheide jeweils fristgerecht angefochten worden wären. Selbstredend hätten die Beteiligten über die Fristen Bescheid gewusst. Gerade der Umstand, dass die Bf. den verfahrensgegenständlichen Bescheid unbekämpft gelassen habe, obwohl sie um die Handhabung von Rechtsmitteln gegen einlangende Rückforderungsbescheide Bescheid wusste, zeige, dass ein Umstand dazwischen getreten sei, der den diesbezüglichen Entscheidungsprozess der Geschäftsleiter beeinflusste. Unschwer lasse sich aus den Akten erkennen, dass die Bf. schon die im Februar 2002 zugestellten Bescheide nicht nur bekämpft, sondern auch mit dem Antrag versehen habe, die Berufungsfrist um drei Monate zu verlängern. Nach der Interpretation der Mitteilung ihres Anwaltes durch die Geschäftsleiter der Bf. sollten später einlangende Bescheide grundsätzlich von dieser Verlängerung der Berufungsfrist betroffen sein. Dreh- und Angelpunkt des vorliegenden Verfahrens sei, inwieweit den Geschäftsleitern und/oder dem Anwalt der Bf. ein Verschulden zur Last falle, welches das Wiedereinsetzungsverfahren ausschließe. Ein Verschulden des Anwaltes der Bf. könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil mit diesem der konkrete Bescheid nicht erörtert worden sei. Umgekehrt wären die Geschäftsleiter der Bf. der Auffassung gewesen, dass der Einschreiterin für sämtliche einlangenden Bescheide bezüglich Rückforderung von Ausfuhrerstattungen eine um drei Monate verlängerte Rechtsmittelfrist zur Verfügung stünde und nicht bloß (über jeweiligen individuellen Antrag) gewährt werde. Einzig und allein die rechtsirrige Interpretation der Mitteilung des Anwaltes der Bf. (bezüglich der Möglichkeit, die Rechtsmittel- und Zahlungsfrist zu verlängern) durch die Geschäftsleiter der Bf. wäre für die Versäumung der Frist ausschlaggebend gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt könne das Fehlverhalten der Geschäftsleiter der Bf. jedoch nicht als grobes Fehlverhalten angesehen werden, welches die Wiedereinsetzung auszuschließen imstande sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gegen die Versäumung einer Frist ist gemäß § 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Als Ereignis gilt jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen oder Verschreiben. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Im konkreten Fall bringt die Bf. vor, die Geschäftsleiter hätten eine Mitteilung des Rechtsvertreters rechtsirrig interpretiert. Fälschlich sei angenommen worden, dass der Bf. für sämtliche einlangenden Bescheide bezüglich Rückforderung von Ausfuhrerstattungen eine um drei Monate verlängerte Rechtsmittelfrist zur Verfügung stünde, ohne dass es dazu jeweils eines individuellen Antrages bedürfte. Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB ) und können nur in Ausnahmefällen einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, etwa wenn der Irrtum von der Behörde veranlasst wurde.

Grundsätzlich ist es Aufgabe der Partei, sich über die Rechtslage ausreichend zu informieren. Im vorliegenden Fall hatten die Geschäftsleiter der Bf. den Rechtsvertreter laut Aktenlage im Februar 2002 kontaktiert, nachdem neun Rückforderungsbescheide des ZASE zugegangen waren. Vom Anwalt war dabei gesprächsweise mitgeteilt worden, es sollte kein Problem darstellen, hinsichtlich beabsichtigter Rechtsmittel eine Erstreckung der Frist zur Erhebung von Berufungen um etwa drei Monate generell zu erlangen. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden (§ 245 Abs. 3 BAO). Der Irrtum der Bf. betraf nicht die Tatsache, dass es zur Verlängerung der Berufungsfrist eines entsprechenden Antrags bedarf; sie war jedoch der Ansicht, dass ein einziger Antrag gestellt werden könne, um die Frist zur Einbringung der Berufung generell für sämtliche Bescheide betreffend Rückforderung von Ausfuhrerstattungen zu verlängern. Einen eigenen individuellen Antrag in jedem Fall hielt sie nicht für erforderlich. Trotz des Umstandes, dass der Anwalt gegenüber der Bf. gar keine Aussage darüber getroffen hat, in welcher Form die Fristverlängerung beantragt werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob die Berufungsfrist im Zusammenhang mit den im Februar 2002 zugegangenen Rückforderungsbescheiden wenigstens in einem einzigen Fall verlängert worden ist. Dies wäre nach ho. Auffassung Voraussetzung dafür, dass die Bf. überhaupt von einer verlängerten Berufungsfrist ausgehen durfte. Um feststellen zu können, ob dies zutrifft, wurde das ZASE ersucht, Berufungen und allfällige Anträge zu den von der Bf. ins Treffen geführten Rückforderungsbescheiden anher vorzulegen. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Bf. (vertreten durch ihren Anwalt) gegen die betreffenden neun Rückforderungsbescheide des ZASE vom Februar 2002 mit Schreiben vom - somit innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat - Berufung erhoben hat. Unter Punkt II. des betreffenden Schreibens - der in der Übersicht als "Antrag auf Fristverlängerung gem. 245 BAO" bezeichnet wird - wird zusammenfassend vorgebracht, dass der Bf. nicht nur die mit dieser Berufung bekämpften Bescheide bezüglich Rückforderungen von geleisteten Erstattungsbeträgen vorliegen würden, sondern der Bf. auch in Aussicht gestellt worden wäre, dass weitere Bescheide hinsichtlich Rückforderungen zugestellt würden, welche Erstattungen im Zusammenhang mit Unternehmen der R-Gruppe betreffen würden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie erscheine es zweckmäßig, eine möglichst große Anzahl von Bescheiden gemeinsam zu behandeln. Der Bf. würden indes (noch) nicht alle Unterlagen vorliegen, die ihr eine vollständige Begründung der Berufung ermöglichen würden. Zeitaufwändige umfangreiche Prüfungen würden es rechtfertigen, im gegenständlichen Fall der Bf. die Frist zur Ergänzung der Begründung zu erstrecken, wobei die Einräumung einer Frist von drei Monaten, sohin bis , beantragt werde. In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom und vom beantragt, die Frist zur Ergänzung der Berufung zu verlängern. Laut Stellungnahme des ZASE vom , Zahl: 610/00453/2003, wäre bis dahin über die Berufung und die o.a. Anträge noch nicht abgesprochen und eine Bewilligung zur Verlängerung der Frist für die Einbringung einer Berufung im Sinne des § 245 BAO nicht erteilt worden. Es ist somit festzuhalten, dass die Bf. gegen die betreffenden Rückforderungsbescheide vom Februar 2002 fristgerecht berufen hat. Ein Antrag gemäß § 245 Abs. 3 BAO wurde - entgegen den Angaben in der Beschwerde - in keinem einzigen Fall gestellt. Von der Bf. wurde lediglich angekündigt, die Begründung der Berufung ergänzen zu wollen und diese Ankündigung unzutreffend als "Antrag auf Fristverlängerung gem. 245 BAO" bezeichnet. Dass die Bf. ein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft, ist unstrittig. Zu beurteilen ist jedoch, ob es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Es darf also nicht auffallend sorglos gehandelt werden. Auffallend sorglos wird etwa dann gehandelt, wenn die für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen wird (zB ). Die Geschäftsleiter der Bf. haben die ihnen nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt insofern außer Acht gelassen, als sie nach Erhalt des verfahrensgegenständlichen Rückforderungsbescheides am innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat, auf die in der Rechtsbehelfsbelehrung unmissverständlich hingewiesen wird, weder mit ihrem Anwalt noch mit dem zuständigen Zollamt in Kontakt getreten sind, um abzuklären, ob die Frist zur Einbringung der Berufung tatsächlich um drei Monate verlängert wurde bzw. überhaupt ein entsprechender Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist gestellt worden ist. Die Bf. hat es auch nicht für notwendig erachtet, ihren Anwalt zu kontaktieren, als ihr am 5. und weitere Rückforderungsbescheide des ZASE zugestellt worden sind. Weder wurden die (insgesamt zwölf) Rückforderungsbescheide zur Information weitergeleitet, noch wurde beim ZASE veranlasst, derartige Bescheide direkt an den Rechtsvertreter zuzustellen. Erst als am - also über sieben Wochen nach Zustellung des betreffenden Bescheides vom - in den Räumlichkeiten der Bf. ein Gespräch zwischen den Geschäftsleitern der Bf. und deren Anwalt stattfand, wurde erwähnt, dass weitere Rückforderungsbescheide (über einen Gesamtbetrag von insgesamt immerhin fast € 100.000) zugestellt worden sind. Der Anwalt hat die Geschäftsleiter daraufhin darüber informiert, dass eine Verlängerung der Berufungsfrist nur über jeweils individuell gestellten Antrag gewährt werden kann. Der Irrtum hätte somit sofort aufgeklärt werden können, wenn wenigstens der Anwalt kontaktiert worden wäre. Von Personen, die in einer Bank in leitender Funktion tätig sind und auch über Erfahrungen im Umgang mit Behörden verfügen, kann ein verantwortungsvoller Umgang mit Fristen und Terminen erwartet werden. Selbst wenn ein Antrag auf (generelle) Verlängerung der Berufungsfrist um drei Monate wegen Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe beim zuständigen Zollamt gestellt worden wäre, was wie ausgeführt nicht der Fall ist, hätten sich die Geschäftsleiter der Bf. vernünftigerweise - da die Verlängerung der Berufungsfrist im Ermessen der Behörde liegt - erkundigen müssen, ob diesem Antrag stattgegeben wurde. Dies umso mehr, als die Berufungsfrist in der Rechtsmittelbelehrung der am 1., 5. und zugestellten Rückforderungsbescheide jeweils mit nur einem Monat angegeben ist und sich in keinem der betreffenden Bescheide ein Hinweis auf eine Verlängerung der Berufungsfrist findet. Von diesem Widerspruch ausgehend hätte es der zumutbaren Sorgfalt entsprochen, zeitnah (innerhalb der Monatsfrist) entweder beim Anwalt oder beim zuständigen Zollamt entsprechende Erkundigungen über den Fristverlängerungsantrag anzustellen. Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Rückforderungsbescheides wäre noch ein Monat zur Verfügung gestanden, um zu klären, ob die Berufungsfrist verlängert wurde, bzw. fristgerecht einen Antrag gemäß § 245 Abs. 3 BAO zu stellen oder eine Berufung einzubringen. Wer Rechtsmittelbelehrungen bewusst ignoriert und es im Vertrauen auf eine vermeintliche Fristverlängerung unterlässt, Widersprüchen im Zusammenhang mit der Berufungsfrist auf den Grund zu gehen, handelt nach ho. Auffassung auffallend sorglos. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen somit nicht vor und war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Salzburg,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Versäumung einer Berufungsfrist
Wiedereinsetzung
Verschulden
Antrag auf Wiedereinsetzung
vermeintliche Fristverlängerung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at