Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSW vom 04.05.2004, FSRV/0151-W/03

Vorliegen von Vorsatz hinsichtlich der nicht zeitgerechten Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bei plötzlich aufgetretener Erkrankung?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0151-W/03-RS1
Bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen gemeinschaftlichen Vermögensgebilden als Steuerschuldner genügt es im Hinblick auf die Bestimmung des § 29 Abs. 5 FinStrG schon deshalb nicht, eine richtige Steuererklärung (hier Umsatzsteuervoranmeldung) einzureichen, weil - abgesehen von der erforderlichen Benennung derjenigen Personen, die die Nicht- oder nicht rechtzeitige Entrichtung der Vorauszahlung ad personam zu verantworten haben - auch anzugeben ist, für welche Person(en) eine Selbstanzeige erstattet wird; nur für diese entfaltet ein derartiges Anbringen eine strafaufhebende Wirkung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw., vertreten durch die Fa. Writzmann & Partner Steuerberatungs KEG, wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wienals Organ des Finanzamtes Baden vom , SpS 75/03-III, nach der am in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers, welcher gleichzeitig als Vertreter der Nebenbeteiligten fungierte, der Amtsbeauftragten Oberrätin Dr. Ulrike Mifek sowie der Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136157 FinStrG eingestellt.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS 75/03-III, wurde die Bw. der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich als Geschäftsführerin der Fa.M. selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März, Juli und September 2001 in Höhe von € 40.805,73 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über die Bw. deswegen zu einer Geldstrafe in Höhe von € 2.400,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen verhängt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 240,00 bestimmt.

Gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.M. für die über die Bw. verhängte Geldstrafe ausgesprochen.

Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass die Bw. ebenso wie R.S. im Tatzeitraum Geschäftsführerin der Fa.M. gewesen sei.

Mit Niederschrift vom sei eine Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung bei der Fa. M. für den Zeitraum Jänner 2001 bis September 2001 abgeschlossen worden, im Rahmen derer festgestellt worden sei, dass vom geprüften Unternehmen aufgrund EDV-technischer Probleme für die Umsatzsteuer "Akontozahlungen" geleistet worden seien. Bei Prüfungsbeginn wären jedoch vom geprüften Unternehmen Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis September 2001 übergeben worden. Für den Voranmeldungszeitraum März 2001 sei bis dahin weder eine Meldung noch eine Entrichtung erfolgt. Für den Monat Juli 2001 sei ebenfalls keine Meldung und eine Entrichtung erst am (somit nach erfolgter Prüfungsanmeldung) erfolgt. Die entsprechenden Zahllasten seien anlässlich der Umsatzsteuerprüfung festgesetzt und nachgefordert worden.

Eine Entrichtung sei in einem erfolgt, da das Abgabenkonto der Fa.M. zum Zeitpunkt der Festsetzung ein entsprechendes Guthaben ausgewiesen habe.

Eine wirksame Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG liege jedoch nicht vor, da keine unmittelbare Umwidmung des Guthabens für die verfahrensgegenständliche Steuerlast erfolgt sei.

Entsprechend den im erstinstanzlichen Finanzstrafverfahren abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen sei eine Aufteilung zwischen der Bw. und R.S. dahingehend vereinbart gewesen, dass die Bw. für die Verrechnung und Abfuhr der Abgaben zuständig gewesen wäre. Dieser Verpflichtung habe sie jedoch nicht nachkommen können, weil sie krankheitsbedingte Ausfälle gehabt hätte.

Das Bestehen eines Abgabenguthabens könne nicht exculpieren, da der Abgabenbehörde die Abgabenschuld nicht bekanntgegeben worden sei, weshalb auch keine Gutschrift bzw. Umbuchung möglich gewesen wäre. Sohin sei die Zahlung nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Da die Bw. von ihrer Krankheitsanfälligkeit gewusst habe, hätte sie auch rechtzeitig Vorsorge treffen müssen, dass bei ihrem Ausfall von anderer Seite die Entrichtung erfolge.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd das Tatsachengeständnis, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, wogegen als erschwerend kein Umstand angesehen wurde.

Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom , in welcher bezüglich der Bw. insbesonders ausgeführt wurde, dass sie nicht die Gattin von R.S., sondern dessen Schwester sei. Die Bw. und ihr Bruder würden an verschiedenen Orten wohnen und nicht privat zusammenkommen, sondern ausschließlich in der Firma arbeiten.

Inhaltlich wurde für die Bw. ausgeführt, dass die plötzlich auftretende Erkrankung und deren Feststellung für sie nicht vorhersehbar gewesen sei. Die Bw. sei vor ihrer plötzlich auftretenden Erkrankung weder krankheitsanfällig noch besonders sorglos gewesen, sodass sie hier kein Vorsatz unterstellt werden könne. Das vorsätzliche Verhalten sei im konkreten Fall (bei Erkrankung) auch nicht zu vermuten und zu unterstellen, sondern die Finanzstrafbehörde habe von sich aus den Vorsatz nachzuweisen.

Die Bw. sei im Jahr 2001 erstmals an einen Gehirn-Aneurysma erkrankt und das Ausmaß der Erkrankung habe weder sie selbst, noch ihr behandelnder Arzt vorweg wissen können und die Behörde hätte wohl - um eine abschließende Beurteilung der Wahrnehmungsfähigkeit der Bw. durchführen zu können - ein ärztliches Gutachten vor der Bestrafung einholen müssen. Das deswegen, da nach den Operationen der Bw., welche im übrigen inklusive Unterlagen vorgelegt worden seien, diese nachweislich Schwierigkeiten mit dem Kurzzeitgedächtnis gehabt hätte. Diese Schwierigkeiten hätten von ihr aber weder geahnt noch antizipiert werden können. Darüber hinaus habe sie natürlich unter Kopfschmerzen gelitten.

Bemerkenswert sei, dass die Erkrankung der Bw. bei den Milderungsgründen nicht einmal erwähnt worden sei, und daher auch nicht berücksichtigt worden sei.

In Verbindung mit § 23 Abs. 2 FinStrG und § 32 bis 35 StGb wäre ein besonderer Milderungsgrund natürlich die Erkrankung der Bw. gewesen. Aus dieser Vorfrage müsse sich ergeben, ob der Bw. gemäß § 8 FinStrG überhaupt ein vorsätzliches Delikt begehen habe können, denn sollte ihre Handlung nur fahrlässig gewesen sein, würde gemäß § 49 Abs. 1 FinStrG keine bestrafungswürdige Handlung mehr vorliegen.

Dies hätte die Behörde im Verfahren nachweisen müssen. Das deswegen, da im Verfahren der Vorsatz nicht einfach unterstellt werden dürfe, sondern seitens der Behörde nachzuweisen sei. Auch § 49 Abs. 1 FinStrG sei nicht soweit zu interpretieren, dass er eine Beweislastumkehr darstelle, obwohl die Judikatur und Literatur in der Regel davon ausgehe, dass nach fünf Tagen bei Nichtzahlung am Konto das Delikt vollbracht sei. Dies führe jedoch aber nicht automatisch dazu, dass eine Beweislastumkehr im Finanzstrafgesetz unterstellt werden dürfe. Der subjektive Tatbestand des vorsätzlichen Handelns im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG sei im Bezug auf die Bw. nachzuweisen, wobei natürlich bedingter Vorsatz ausreiche. Die Schuldform von der Fahrlässigkeit reiche für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht aus.

Im laufenden Verfahren sei seitens der Behörde nicht geklärt worden, ob die Bw. zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer für die Kalendermonate März und Juli 2001 (15.5. bzw. ) subjektiv im Stande gewesen wäre, den notwendigen Vorsatz auf die relevante Versäumung der Frist ausüben zu können. Dies werde aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bestätigungen und Atteste wohl nicht der Fall sein und könne somit ein Vorsatz nicht zur Last gelegt werden. Daher wäre das Verfahren gegenüber der Bw. zumindest im Zweifel für die Beschuldigte einzustellen. Speziell der Entrichtungszeitraum Juli 2001 falle in den Zeitraum, wo die Bw. von ihrer Krankheit erfahren hätte (nämlich ab ). Ab diesem Zeitpunkt hätte sie ständig Arzt- und Untersuchungstermine bzw. dann mehrere Operationen zwischen und gehabt.

Bezüglich der Umsatzsteuer März 2001 werde darauf verwiesen, dass am eine Zahlung am Finanzamt eingelangt sei, bei der lediglich die Verrechnungsweisung vergessen worden wäre.

Für die Verwirklichung des Eventualvorsatzes sei es erforderlich, dass der Täter den keineswegs angestrebten aber seinem Wissen nach im Bereich der Möglichkeiten gelegenen Taterfolg ernstlich für möglich hält und sich mit dessen allfälligen tatsächlichen Eintritt abfinde. Dies könne im Prinzip bei der Bw. gar nicht möglich sein, und zwar aufgrund des konkret vorliegenden Krankheitsbildes.

Auf die vorgelegten Befunde, deren Inhalt und die Möglichkeit, dass das Krankheitsbild ein Vorsatzdelikt ausschließe, ist die Behörde im Straferkenntnis überhaupt nicht eingegangen. Insoweit liege zumindest ein Verfahrensmangel vor.

Aufgrund der Darlegungen werde daher die Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Gemäß § 29 Abs. 1  FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre" nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen (BGBl 1985/571 ab 1986).

Abs. 3: Straffreiheit tritt nicht ein,

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,

b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder (BGBl. 1985/571 ab 1986)

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet wird.

Gemäß § 30 Abs. 2 FinStrG triit eine Haftung dann nicht ein, wenn die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige mit strafbefreieneder Wirkung möglich wäre (§ 29), vom Vertretenen oder Dienstgeber bei der zuständigen Behörde (§ 29 Abs. 1) angezeigt wird. Bei Personenvereinigungen genügt es, wenn diese Anzeige von einem Mitglied der Personenvereinigung erstattet wird.

Aus dem Abgabenkonto der Fa.M. geht hervor, dass für die Monate Jänner, Februar, April bis Juni sowie August und September 2001 zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen ganz offensichtlich pauschale (geschätzte) Zahlungen der Umsatzsteuervorauszahlungen in runden Zehntausenderbeträgen auf das Abgabenkonto geleistet wurden.

Für die Monate März und Juli 2001 wurden weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, noch wurde eine Umsatzsteueranmeldung zum Fälligkeitstag abgegeben.

Mit Niederschrift vom wurde eine Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung gemäß § 151 Abs. 3 BAO für den Zeitraum Jänner bis September 2001 abgeschlossen. Vor Beginn der Prüfungshandlungen wurden am dem Betriebsprüfer Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner bis September 2001 für die Fa.M. überreicht, welche keine Unterschrift und auch keine firmenmäßige Zeichnung ausweisen. Entsprechend diesen abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgte in der Folge am eine erklärungsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für den Monat März 2001 in Höhe von S 212.837,00, für den Monat Juli 2001 in Höhe von S 329.990,00 für den Monat September 2001 in Höhe von S 378.672,00. Durch ein zu diesem Festsetzungszeitpunkt auf dem Abgabenkonto der Fa.M. bestehendes Guthaben wurden die verfahrensgegenständlichen Umsatzseuervorauszahlungen in voller Höhe entrichtet.

Für die zuvor nicht gemeldeten und entrichteten Monate März und Juli 2001 ergibt sich daher ein strafbestimmender Wertbetrag in Höhe der Festsetzungen durch den Betriebsprüfer. Für den Monat September 2001 wurde zum Fälligkeitstag eine pauschale Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 360.000,00 geleistet, wobei sich der strafbestimmende Wertbetrag in Höhe von S 18.672,00 aus der Differenz zwischen der Umsatzsteuerfestsetzung durch die Betriebsprüfung in Höhe von S 378.672,00 und der pauschalen Vorauszahlungen in Höhe von S 360.000,00 ergibt.

Durch die vor Prüfungsbeginn erfolgte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen März, Juli und September 2001 wurde seitens der Fa.M. die Straftat spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem eine Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung möglich ist (§ 29 Abs. 3 lit. c FinStrG), im Sinne des § 30 Abs. 2 FinStrG angezeigt, sodass schon aus diesem Grund eine haftungsmäßige Heranziehung gemäß § 28 Abs. 1 FinStrG für die Fa. M. zu Unrecht erfolgt ist.

Eine Selbstanzeige durch die Bw. vor Beginn der Prüfungshandlungen wurde laut Aktenlage nicht abgegeben. Entsprechend der Bestimmung des § 29 Abs. 5 FinStrG, wonach eine Selbstanzeige nur für die Person gilt, für die sie erstattet wurde, stellt die vor Prüfungsbeginn erfolgte Überreichung der vom Finanzstrafverfahren umfassten Umsatzsteuervoranmeldungen daher keine Selbstanzeige für die Bw. dar, da diese Umsatzteuervoranmeldungen im Namen der Fa.M. abgegeben wurden und keinen Hinweis auf die Bw. als Anzeigerin enthalten.

Bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen gemeinschaftlichen Vermögensgebilden als Steuerschuldner genügt es daher nicht, eine richtige Steuererklärung (hier Umsatzsteuervoranmeldung) einzureichen, sondern es muss der zuständigen Behörde gegenüber auch in geeigneter Form offen gelegt werden, wer die Nicht- oder nicht rechtzeitige Entrichtung der Vorauszahlung ad personam zu verantworten hatte (siehe dazu Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar und Rechtsprechung, zu § 29, Seite 515).

Wenn auch für eine Selbstanzeige eine besondere formale Gestaltung wie zum Beispiel ausdrückliche Bezeichnung des Anbringens als Selbstanzeige nicht erforderlich ist, geht aus § 29 Abs. 5 FinStrG doch hervor, dass in Fällen, in denen mehrere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, die Personen, für die das Anbringen als Selbstanzeige wirken soll, ausdrücklich genannt werden müssen (). Im gegenständlichen Fall kamen von vornherein zumindest die Bw. als auch R.S. als im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer der Fa.M. als Täter in Betracht. Der Strafbefreiungsgrund einer Selbstanzeige für die Bw. ist daher nicht eingetreten.

Das Tatbild des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist daher in objektiver Hinsicht erfüllt.

In Bezug auf die subjektive Tatseite äußerte sich die Bw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat dahingehend, dass die Überweisung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben ausschließlich in ihren Zuständigkeitsbereich gelegen sei. Ihr Bruder habe im Rahmen der Fa.M. als weiterer Geschäftsführer den technischen Bereich abgedeckt.

Die Umsatzsteuervorauszahlungen seien mit EDV-Buchhaltung monatlich zeitgerecht vor dem Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlungen genau berechnet worden, allerdings habe sie diese Beträge dann bei der Abfuhr der Umsatzsteuervorauszahlungen auf die nächste Zehntausendersumme aufgerundet. Sie habe dies deswegen gemacht, weil sie sich mit der Verwaltung runder Summen bei der Abwicklung leichter getan habe. Während des Jahres 2001 seien laufend Sehstörungen und Kopfschmerzen begleitet von Übelkeit aufgetreten, wobei ihr Gesundheitszustand phasenweise besser und phasenweise schlechter gewesen sei. Grundsätzlich habe sie während des Jahres 2001 voll gearbeitet und sei auch der Ansicht gewesen, alles richtig zu erledigen. Der Grund, warum die Umsatzsteuervorauszahlungen März und Juli 2001 zu den jeweiligen Fälligkeitstagen nicht entrichtet wurden, könne aus heutiger Sicht nur daran gelegen sein, dass sie zu diesen Fälligkeitszeitpunkten gerade in einem schlechten Gesundheitszustand gewesen sei und daher auf die Entrichtung vergessen habe. Sie sei während des Jahres 2001 der vollen Überzeugung gewesen, dass sie ihre "Sache" gut mache und habe auch nicht mehr bei der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen der Folgemonate gemerkt, dass die angesprochenen Vormonate nicht entrichtet worden seien. Zur geringen Abfuhr für den Monat September 2001 werde ausgeführt aus, dass im November 2001 mehrere Untersuchungen im Rahmen der Operationsvorbereitung erfolgt seien und sie könne sich die zu geringe Entrichtung nur mit einem Irrtum bzw. mit einem Zahlensturz beim Ausfüllen des Erlagscheines erklären. Auf Vorhalt, warum zu den Fälligkeitstagen der Umsatzsteuervorauszahlungen März und Juli 2001 die korrespondierenden Lohnabgaben zeitgerecht entrichtet wurden, jedoch parallel dazu die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht, gab sie zu Protokoll, dass sie sich das nur so erklären könne, dass die Lohnverrechnung und die Umsatzsteuerberechnung zu verschiedenen Zeitpunkten stattgefunden haben. Nach Abschluss der jeweiligen Berechnung habe sie diese Beträge sofort ins Telebanking mit dem jeweiligen Zahlungstermin gestellt, welche dann am Tag der vorgesehenen Überweisung am Bildschirm erschienen seien. Warum sie dann in der Folge bei der Freigabe der Überweisung zum Fälligkeitstag der Lohnabgaben nicht gemerkt habe, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht mitüberwiesen werden, könne sie sich nur mit dem damaligen Ausnahmezustand erklären. Keinesfalls seien jedoch finanzielle Probleme der Fa.M. Ursache für die Nichtentrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen gewesen.

Auf Grund des sehr sachlichen und seriösen persönlichen Eindruckes, welchen die Bw. im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vermittelte, im Zusammenhalt mit der nachgewiesenen gesundheitlichen Beinträchtung im Tatzeitraum ist der Berufungsenat zur Überzeugung gelangt, dass eine vorsätzliche Nichtentrichtung im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht erwiesen werden kann. Vielmehr wurde dem Berufungsvorbringen, dass die Bw. im Tatzeitraum aufgrund gesundheitlicher Probleme ihre steuerlichen Obliegenheiten als verantwortliche Geschäftsführerin der Fa.M. nicht im vollem Umfang wahrnehmen konnte, ohne dies damals selbst zu erkennen, Glauben geschenkt. Diese Beweiswürdigung zugunsten der Bw. gründet sich vor allem auch auf das bisherige ordnungsgemäße steuerliche Verhalten der Bw. im Rahmen der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange der Fa.M. ab dem Jahr 1992. Dazu ist auch noch ergänzend auszuführen, dass seitens der Amtsbeauftragten der Finanzstrafbehörde I. Instanz im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat ein Antrag auf Abweisung der gegenständlichen Berufung im Rahmen ihres Schlussantrages mit der Begründung nicht gestellt wurde, dass es für sie, nach genauer Erörterung des Sachverhaltes im Rahmen der Berufungsverhandlung, schwer wäre, vorsätzliches Handel zu begründen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
plötzlich aufgetretene Erkrankung
Eventualvorsatz
Selbstanzeige
Person
erstattet
juristische Person
Täterbenennung
verantwortlich
Umsatzsteuervorauszahlungen
pauschale Zahlung
Anzeiger
Anzeigerbenennung
strafbefreiende Wirkung
strafaufhebende Wirkung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at