Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 12.02.2004, FSRV/0014-K/02

Kraftfahrzeugreparatur im Zollausland

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 4, Dr. Alfred Klaming, am in der Finanzstrafsache gegen dern Bw. wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis vom des Hauptzollamtes Klagenfurt

zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SNr. 400/2001/00030-001, hat das Hauptzollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 36 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er im September 1998 anlässlich der Wiedereinfuhr des von ihm benützten Kraftfahrzeuges der Marke Ford Transit, deutsches behördliches Kennzeichen M., in das Zollgebiet der Europäischen Union über das Zollamt Karawankentunnel, die am Fahrzeug in Bosnien durchgeführten Reparatur- und Lackierarbeiten nicht erklärt bzw. angemeldet hat und damit das Fahrzeug, auf welchem Eingangsabgaben von S 10.723.-- lasten, fahrlässig der zollamtlichen Überwachung entzogen hat.

Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß § 36 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von Schilling 3.000.-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit Schilling 300.-- bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der ausgesprochene Vorwurf jeglicher Grundlage entbehre, da die Lackierarbeiten mit dem in Deutschland gekauften Lack in Eigenregie zusammen mit seinem Sohn auf dem Hof des Hauses des Bw. in Bosnien durchgeführt wurden und nur zum Ziel hatten den "Ursprungszustand" des Fahrzeuges vor dem Unfall herzustellen. Hierbei könne es sich auf keinen Fall um eine "Wertsteigerung und Veredelung" seines Fahrzeuges handeln.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Außer Streit stehen die von der Finanzstrafbehörde I. Instanz getroffenen Feststellungen, wonach der Bw. mit dem verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug am im Tauerntunnel in einen Unfall verwickelt war, dieses Fahrzeug im Anschluss an den Unfall in Österreich so weit reparieren ließ, um damit nach Deutschland weiter reisen zu können. Die Spengler- und Lackierarbeiten wurden im November 1998 in Bosnien unter Mithilfe seines Sohnes durchgeführt und bei der Rückbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet der Europäischen Union vom Bw. nicht erklärt.

Dem Vorbringen des Bw., die in Bosnien durchgeführten Ausbesserungsarbeiten an seinem Fahrzeug seien nicht eingangsabgabenpflichtig, ist, wie schon in der Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom ausführlich dargestellt, zu entgegnen, dass eine solche Ausbesserung einen passiven Veredelungsverkehr im Sinne der Bestimmungen der Art. 145 ff. des Zollkodex (ZK) darstellt. Der Bw. hätte daher spätestens bei der Rückbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet der Union eine entsprechende Zollerklärung abgeben und die auf Basis der Wertsteigerung des Fahrzeuges zu berechnenden Eingangsabgaben entrichten müssen.

Da der Bw. eine solche Zollanmeldung nicht abgegeben hat, ist als Rechtsfolge die Zollabgabe für das gesamte Fahrzeug entstanden. Auf die dazu ergangenen detaillierten Ausführungen des Hauptzollamtes Klagenfurt in der Berufungsvorentscheidung vom wird verwiesen. Der Wert des Fahrzeuges im November 2001 wurde vom Bw. mit DM 12.000.-- angegeben.

Nach der speziellen Bestimmung des § 5 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) dient als Basis für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer nicht der Gesamtwert des Fahrzeuges (wie für den Zoll), sondern die durch die Ausbesserungsarbeiten eingetretene Wertsteigerung, oder das für die Ausbesserung zu zahlende Entgelt. Im konkreten Fall ist dies die Wertdifferenz zwischen dem beschädigt aus dem Zollgebiet nach Bosnien verbrachten und in der Folge teilweise neu lackiert in die Europäische Union zurückgebrachten Fahrzeug. Diese, sowohl von der Abgaben- wie auch der Finanzstrafbehörde I. Instanz mit S 3.000.-- angenommene Wertsteigerung basiert auf den Angaben des Bw. in der niederschriftlichen Einvernahme vom , wonach er für die Spengler- und Lackierarbeiten umgerechnet S 3.000.-- aufgewendet habe. Dabei wurden, wie vom Bw. in der mündlichen Verhandlung vom ausgesagt, die Motorhaube, der linke Kotflügel, die linke Fahrertüre und die linke hintere Türe repariert und lackiert. Die durchgeführte Bewertung der Wertsteigerung ist daher gemessen am Arbeitsumfang ohnehin als überaus niedrig zu betrachten.

Auf Basis der vorgenannten Ausführungen errechnete sich die Eingangsabgabenbelastung des gegenständlichen Fahrzeuges mit S 10.723.--.

Das mit der Tathandlung eine Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK dadurch entstanden ist, dass das gegenständliche Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde, ist in dem vom Hauptzollamt Klagenfurt durchgeführten Abgabenverfahren dezidiert dargestellt worden. Der Abgabenbescheid vom und die Berufungsvorentscheidung vom werden insoweit auch ausdrücklich zum Inhalt dieser Berufungsentscheidung erhoben.

Gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG macht sich der Verzollungsumgehung schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren fahrlässig vorschriftwidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.

Zum schuldhaften Handeln des Bw. im Sinne der ihm zur Last gelegten Fahrlässigkeit ist auszuführen, dass fahrlässig im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG handelt, wer die Sorgfalt außer acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Im erstinstanzlichen Abgaben- und Strafverfahren hat der Bw. wiederholt angegeben, die Spengler- und Lackierarbeiten deshalb in Bosnien durchgeführt zu haben, da sie dort weitaus billiger als in Deutschland zu bewerkstelligen waren. In der mündlichen Verhandlung vom gab der Bw. an, von der Versicherung in Deutschland eine Schadensabgeltung in Höhe von DM 8.000.-- erhalten zu haben.

Auf Grund der offensichtlich vorhanden gewesenen Deckung des Unfalles durch eine Versicherung wäre der einfachste Weg zur Reparatur und damit zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Fahrzeuges die Auftragserteilung an eine österreichische (Unfallgebiet) oder eine deutsche (Wohnort des Bw. in der Union) Werkstätte gewesen. Hinsichtlich der über die Versicherungsanstalt zu verrechnenden Reparaturkosten hätte sich der Bw. keine Gedanken machen müssen. Durch die vom Bw. gewählte Vorgangsweise zur Minimierung seines Reparaturaufwandes - unbedingt notwendige Reparatur in Österreich zur Fortsetzung der Fahrt, kleinere notwendige Reparaturarbeiten in Deutschland, Erledigung der zeitaufwändigen und daher in Deutschland sehr teuren Spengler- und Lackierarbeiten in Bosnien - hat der Bw. einen nicht unbeträchtlichen Vermögensvorteil aus dem Unfall gezogen, welcher offensichtlich auf einer genauen Kalkulation der Reparaturkosten beruhte. Diese wohl überlegte Vorgangsweise setzt den Bw. allerdings dem Vorwurf aus sich nicht ausreichend Gedanken über die zollrechtliche Behandlung dieser teilweise im Zollausland durchgeführten Reparatur gemacht zu haben. Dem Bw., der seit drei Jahrzehnten als Gastarbeiter in Deutschland tätig war und dabei regelmäßig grenzüberschreitend unterwegs war, wäre es jedenfalls zumutbar gewesen sich hinsichtlich der Zollbestimmungen zu informieren. Die entsprechenden Auskünfte hätte er sowohl in Deutschland, als auch anlässlich seiner Grenzübertritte einhohlen können. Der Vorwurf, das gegenständliche Fahrzeug fahrlässig der zollamtlichen Überwachung durch Nichterklärung der Reparaturkosten entzogen zu haben, ist daher begründet.

Die Höhe der verhängten Geldstrafe ist im Hinblick auf den strafbestimmenden Wertbetrag, das schuldhafte Verhalten, die Milderungsgründe der Unbescholtenheit und des langen Zurückliegens des Tatzeitpunktes und den Bezug eines Arbeitslosengeldes im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung von DM 1.650.-- bei keinen weiteren Sorgepflichten, als angemessen zu betrachten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Hauptzollamtes Klagenfurt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.

Klagenfurt,

Dr. Alfred Klaming

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
passive Veredelung
Reparatur von Kraftfahrzeugen
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at