Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 02.10.2003, ZRV/0343-Z3K/02

Erledigung einer vorzeitig eingebrachten mangelhaften Berufung zugleich mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0343-Z3K/02-RS1
Die Berufung muss den Bescheid bezeichnen, gegen den sie sich wendet. Fehlt dieses Erfordernis, ist dem Berufungswerber aufzutragen, diesen Mangel zu beheben. Wird eine solche Mängelbehebung unterlassen, darf die Berufungsbehörde über die Berufung keine Sachentscheidung treffen. Diesfalls ist sie zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht zuständig.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Jirovec & Partner Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H., gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/56812/2000-9, betreffend Zollschuld, entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , Gz. 100/56812/07/2000, wurde festgestellt, dass für die Spedition I gemäß Art. 203 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG sowie Art. 203 Abs.3 dritter Anstrich ZK eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von S 264.085.- (€ 19.191,81; Zoll: S 100.467.-, EUSt: S 163.618.-) zuzüglich einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von S 22.967.- (€ 1.699,08) entstanden ist. Weiters wurde hinsichtlich dieser entstandenen Eingangsabgabenschuld ein Schuldbeitritt der Bf. gemäß Art. 231 ZK i.V.m. § 79 Abs.1 ZollR-DG bewilligt und die Bf. zur Entrichtung der Abgabenschuld aufgefordert. Dem Bescheid lag zugrunde, dass beim ungarischen Zollamt Mosonmagyarovar ein Versandverfahren T1 Nr. 61299090021470 betreffend 240 Stück Farbfernseher für den Hauptverpflichteten H. mit einer Frist zur Wiedergestellung bei der Bestimmungszollstelle Hauptzollamt Wien bis eröffnet wurde. Die Ware wurde der Bestimmungszollstelle nicht gestellt.

Der oben genannte Bescheid wurde der Bf. am "zugestellt", obwohl dem Hauptzollamt Wien zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass die Bf. die Jirovec & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt und bevollmächtigt hat.

Mit Schriftsatz vom erhob die Bf. Berufung gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Zustellmangel vorliege und der Bescheid dem Rechtsvertreter nicht im Original zugekommen sei, da lediglich eine telefonische Information durch die Bf. erfolgt sei, dass ein Bescheid mit den gleichen Beträgen wie bereits im Jänner 2001 erlassen worden sei. Der angefochtene Bescheid gelte daher als rechtlich nicht erlassen. Lediglich aus Gründen verfahrensrechtlicher Vorsicht wurde zudem inhaltlich darauf verwiesen, dass die Bf. kein Verschulden an der Nichtverzollung der Ware treffe und die vorgelegte Ursprungsbescheinigung anzuerkennen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Gz. 100/56812/2000-9, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Zugleich mit dieser Berufungsvorentscheidung wurde eine beglaubigte Durchschrift des Bescheides vom , Gz. 100/56912/07/2000, mitgesandt. Die Zustellung erfolgte am an den rechtsfreundlichen Vertreter der Bf.. Begründend wurde ausgeführt, dass die Spedition I hätte wissen müssen, dass es sich bei der gegenständlichen Sendung um Nichtgemeinschaftswaren handle, weshalb sie als Abgabenschuldner herangezogen worden sei. Die Gewährung des Präferenzzollsatzes aufgrund der vorgelegten Warenverkehrsbescheinigung stelle eine Vorzugsbehandlung dar, welche nur im Zuge einer Anmeldung bei ordnungsgemäßer Beendigung eines Zollverfahrens gewährt werden könne. Der geltend gemachte Zustellmangel sei durch die Übermittlung der beglaubigten Durchschrift des erstinstanzlichen Bescheides als saniert zu betrachten.

Mit Eingabe vom erhob die Bf. binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung. Unter Punkt 1. wurde geltend gemacht, dass es nicht möglich sei, einen Zustellmangel durch Zustellung des Bescheides gleichzeitig mit einer Berufungsvorentscheidung zu sanieren. Durch diese gleichzeitige Zustellung sei der Bf. die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung und somit einer Instanz genommen worden. Die genannte Berufungsvorentscheidung sei daher aufzuheben. Unter Punkt 2. wurde aus Gründen verfahrensrechtlicher Vorsicht Berufung gegen den nunmehr zugestellten Bescheid vom erhoben, wobei neuerlich auf das mangelnde Verschulden der Bf. an der Nichtgestellung verwiesen wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 97 Abs.1 lit.a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.

Gemäß § 98 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, vorzunehmen.

Gemäß § 250 Abs.1 BAO muss eine Berufung enthalten:

  • die Bezeichnung des Bescheides gegen den sie sich richtet;

  • die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

  • die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

  • eine Begründung.

Gemäß § 8a ZustellG können die Parteien und Beteiligten, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmen, natürliche Personen oder juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Schriftstücken bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Gemäß § 9 Abs.1 ZustellG hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Bereits am 23. Feber 2001 teilte die Bf. dem Hauptzollamt Wien mit, dass sie die Jirovec & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in der verfahrensgegenständlichen Sache beauftragt und bevollmächtigt hat. Bei Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern und Notaren ersetzt die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine allgemeine Vollmacht umfasst auch die Empfangnahme von Schriftstücken, sie ist daher auch eine Zustellungsbevollmächtigung im Sinne des § 8a ZustellG (st. Rspr. ZB ).

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom am der Partei selbst und nicht dem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt. Ist der Bescheidadressat als Empfänger bezeichnet, so ist die Zustellung erst dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Nicht ausreichend ist eine bloße Kenntnisnahme des Inhaltes etwa wie im gegenständlichen Fall durch ein Telefonat, nicht ausreichend wäre aber auch die Übermittlung einer privat hergestellten Ablichtung oder Telekopie (; , 93/09/0041, , 97/14/0087). Ebenso bedeutet die Einbringung einer Berufung durch den Vertreter nicht, dass diesem das betreffende Schriftstück tatsächlich zugekommen ist ().

Aus diesen Ausführungen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Zustellung des Bescheides vom , Gz. 100/56812/07/2000, erst am wirksam erfolgte. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde der Bescheid im Sinne des § 97 Abs.1 lit.a BAO bekannt gegeben und somit rechtlich existent. Vor Bekanntgabe entfaltet ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen.

Für die am eingebrachte Berufung vom bedeutet dies, dass diese somit vor Bescheiderlassung eingebracht wurde. Nun bestimmt § 273 Abs.2 BAO zwar, dass eine Berufung nicht deshalb als unzulässig eingebracht zurückgewiesen werden darf, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde. Im vorliegenden Fall, in welchem der Bescheid vom zugleich mit der Berufungsvorentscheidung vom zugestellt wurde, ist diese Bestimmung aber nicht zielführend, weil die Behandlung einer vorzeitig eingebrachten Berufung jedenfalls zur Voraussetzung hat, dass ein entsprechender Bescheid bis zur Entscheidung über die Berufung ergangen ist ().

Im vorliegenden Fall wäre aber auch mit einer Zustellung des Bescheides bis zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung nichts gewonnen, muss doch gemäß § 250 Abs.1 lit.a BAO die Berufung jedenfalls auch die Bezeichnung des Bescheides enthalten, gegen den sie sich richtet. Davon ist eine Berufung gegen einen erst zu erlassenden Bescheid nicht ausgenommen (; Stoll, BAO-Kommentar 2687). In einem solchen Fall ist nach Zustellung des vorweg angefochtenen Bescheides dem Berufungswerber gemäß § 275 BAO aufzutragen, dem zwingenden Erfordernis des § 250 Abs.1 lit.a BAO zu entsprechen und den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sich die Berufung richtet, wobei auch die Mängelbehebung zwingend angeordnet ist. Die Berufungsbehörde, der keine den Erfordernissen des § 250 BAO entsprechende Berufung vorliegt, ist zu einer Sachentscheidung nicht zuständig. Trifft sie eine solche dennoch, so belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ().

Die vorliegende Berufung vom bezeichnet als angefochtenen Bescheid jenen vom , Gz. 100/56812/03/2000, welcher bereits durch die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Gz. 100/56812/2000-4, aufgehoben worden war. Aus den Ausführungen zu Punkt 1. der Berufung ergibt sich aber, dass sie sich gegen einen anderen, direkt der Bf. zugekommenen Bescheid, richtet. Dieser Bescheid ist nicht näher bezeichnet, die Berufung erfüllt daher nicht die Erfordernisse des § 250 Abs.1 lit.a BAO. Das Hauptzollamt Wien hätte daher nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, aber noch vor Erlassung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung, dem Berufungswerber gemäß § 275 BAO auftragen müssen, dem zwingenden Erfordernis des § 250 Abs.1 lit.a BAO zu entsprechen.

Da die Mängelbehebung unterlassen wurde, war die Berufungsbehörde zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung nicht zuständig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Zustellung
Erledigung einer vorzeitig eingebrachten mangelhaften Berufung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at