Studienerfolgsnachweis im zweiten Studienjahr, Jahreszeugnis bei medizinisch-technischen Akademien
Rechtssätze
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RV/0048-F/04-RS1 | Nach Abbruch des ersten Studiums und Unterbrechung von zirka einem Jahr ist bei Aufnahme an der medizinisch-technischen Akademie, welches als zweites Studienjahr gilt, für die Gewährung der Familienbeihilfe der Erfolgsnachweis für ein vorhergehendes Studienjahr zu erbringen |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom wurde das Ansuchen des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe ab vom Finanzamt abgewiesen, da sich seine Tochter T. nicht in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 FLAG (weder ordentliche Studienbescheinigung noch günstigen Studienerfolg aus dem vorhergehenden Studium vorgelegt) befand.
Gegen obgenannten Bescheid berief der Bw. rechtzeitig mit seiner Eingabe vom 26. Feber 2003 und führte hiezu aus, dass seine Tochter seit Anfang Oktober 2002 am ARZ West in I. eine Ausbildung an der Akademie für den Diätdienst und Ernährungsmedizinischen Beratungsdienst absolviere. Als Nachweis lege er eine Akademiebestätigung bei, welche vom Ausbildungs-Zentrum West am ausgestellt wurde. Weiters lege er eine bestätigte Stundentafel von ihrem Stundenplan - für diese Stunden sei Anwesenheitspflicht - und Bestätigungen über bereits abgelegte Prüfungen bei.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr nur dann bestehe, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis sei unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Da die Tochter im Studienjahr 2000/2001 keine Prüfungen im Ausmaß von acht Semesterstunden abgelegt hat, wären die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für das zweite Studienjahr nicht erfüllt.
Mit seiner Eingabe vom begehrte der Bw. die Vorlage seiner Berufung und führte hiezu aus, dass seine Tochter seit Beginn des neuen Lehrganges am Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe in I. eine neue Berufsausbildung begonnen habe, für welche die Anspruchsvoraussetzungen für ein fortgesetztes Studium nicht gelten könnten. Es handle sich beim Wechsel der beruflichen Ausbildung seiner Tochter nicht um einen Wechsel im klassischen Sinne, da das Biologiestudium nach den absolvierten Semestern nicht mehr fortgesetzt wurde. Seine Tochter habe auch nicht sofort in ein anderes Studium gewechselt. Der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Ausbildung am Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe sei daher als neuer Abschnitt zu sehen, da der vorhergehende Anspruch nur bis zum gegeben war. Vom bis zur neuerlichen Aufnahme einer Ausbildung würden über 12 Monate liegen, in denen keine Familienbeihilfe zugestanden ist. Die Nachweise für den Besuch dieser Ausbildungsstätte (Akademiebestätigungen für drei Semester) sowie die entsprechenden Zeugnisse als Leistungsnachweis befänden sich bereits in den Akten der Finanzbehörde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob die Voraussetzungen zur Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen ab dem strittigen Zeitraum Oktober 2002 bereits vorliegen.
Das Kind T. war an der Universität I. ab Wintersemester 2000/2001 in der Studienrichtung Biologie als ordentliche Hörerin zugelassen. Die Zulassung für das Biologiestudium ist per erloschen. Das begonnene Studium wurde somit gänzlich abgebrochen. In der Zeit vom Dezember 2001 bis Mai 2002 hat die Tochter des Bw. nach seinen eigenen Angaben in der S. gearbeitet und absolvierte dann noch einen Auslandsaufenthalt zur sprachlichen Weiterbildung (siehe hiezu Eingabe vom ). Mit Oktober 2002 begann sodann die Ausbildung an der Akademie für den Diätdienst und Ernährungsmedizinischen Beratungsdienst, welche sie noch absolviert.
Wie bereits eingangs ausgeführt genügt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr, weshalb dem Bw. diesbezüglich auch die Familienbeihilfe für seine Tochter T. für diesen Zeitraum gewährt wurde. Für das zweite Studienjahr bzw. für die folgende Berufsausbildung, welche(s) die Ausbildung an der Akademie für den Diätdienst und Ernährungsmedizinischen Beratungsdienst betrifft, kann aufgrund der eindeutig vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen nur dann im vorliegenden Berufungsfall Familienbeihilfe gewährt werden, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums durch eine Bestätigung einer im § 3 Studienförderungsgesetz 1992 genannten Einrichtung erbracht wird. Dieser Nachweis ist unabhängig davon, ob ein Wechsel der Einrichtung - wie es auf den Gegenstandsfall zutrifft - oder des Studiums vorgenommen wurde, durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Die Tochter des Bw. hat im Laufe ihres begonnenen Studiums Biologie nachweislich keinerlei Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung bzw Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums durch eine entsprechende Bestätigung erbracht, weshalb die gesetzliche vorgeschriebene Voraussetzung für eine nach zirka einem Jahr Unterbrechung fortgesetzte Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2002 nicht vorliegt. In zahlreichen Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich erkannt, dass das Ablegen vorgesehener Prüfungen essentieller Bestandteil der Berufsausbildung ist. Demnach reicht der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung für sich allein noch nicht aus, das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzunehmen. Auch der laufende Besuch einer Universität für sich allein reicht nicht aus, um eine Berufsausbildung anzunehmen. Entscheidend ist vielmehr das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang bzw. -abschluss. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 stellt für die Annahme, dass ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, eine gesetzliche Beweisregel auf. Danach haben Studierende im ersten Studienabschnitt ab dem zweiten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen. Diese gesetzliche Beweisregel schließt andere Beweismittel aus. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist ein Antrag auf weitere Zuerkennung der Familienbeihilfe abzuweisen (; , 96/15/0213; , 94/15/0130). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für den nötigen Studienerfolgsnachweis demnach nicht, wenn einzig und allein Mitschriften von Vorlesungen, welche von der Tochter nach eigenen Angaben des Bw. in seiner Eingabe vom inzwischen vernichtet wurden, vorgelegt werden.
Nachdem der Bw. für seine Tochter T. für das erste Studienjahr aufgrund obiger gesetzlicher Bestimmungen bereits ohne Nachweis des Studienerfolges die Familienbeihilfe für zwei Semester bezogen hat, kann aufgrund obstehender Ausführungen und nachfolgender gesetzlicher Bestimmungen eine weitere Gewährung der Familienbeihilfe erst wieder ab dem Zeitpunkt des Nachweises des Studienerfolges des vorhergehenden Studienjahres, das heisst in concreto im vorliegenden Berufungsfall nach Vorlage des von der Akademie für den Diätdienst und Ernährungsmedizinischen Beratungsdienst ausgestellten Jahreszeugnisses, erfolgen. Der Bw. hat somit für eine von der T. abgebrochene Berufsausbildung bereits zwei Semester Familienbeihilfe konsumiert, weshalb erst nach erfolgtem Nachweis im obigen Sinne die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe für ein weiteres Studien- bzw. Ausbildungsjahr gegeben sind. Der Nachweis konnte im Gegenstandsfall erst mit Vorlage des Jahreszeugnisses der in Rede stehenden Akademie erbracht werden, weshalb die Familienbeihilfe vom Finanzamt ab Oktober 2003 gewährt wurde.
Das Finanzamt ging daher zu Recht davon aus, dass ein neuerlicher Anspruch erst nach erfolgtem Studienerfolgsnachweis - im hier vorliegenden Berufungsfall durch Vorlage des Jahreszeugnisses der Akademie für den Diätdienst und Ernährungsmedizinischen Ernährungsdienst (siehe hiezu auch FLAG-DR 2001: 02.01 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe - Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an Einrichtungen, die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) angeführt sind, Abschnitt 22 zum Studienerfolg, Punkt 22.4) - zu gewähren ist.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Studienerfolgsnachweis medizinisch-technische Akademie Jahreszeugnis |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at