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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 29.04.2004, RV/3419-W/02

Die nicht rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung zum 15. eines Kalenderjahres bewirkt die Vorverlegung der Fälligkeit der laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen im folgenden Kalenderjahr.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat am durch den Senat 1 über die Berufung der Bw., vertreten durch Helga Sitkovich, gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung eines Verspätungszuschlages für die Umsatzsteuer 12/2001 des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf nach in Wien durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. hatte die Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Jahr 2000 nicht rechtzeitig gemäß § 21 Abs. 1 a UStG 1994 bis zum 15. Dezember dieses Kalenderjahres entrichtet. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass im Folgejahr 2001 automatisch die Fälligkeit für die Entrichtung der normalen Umsatzsteuervorauszahlung am 15. des jeweiligen Folgemonates eintrete. Da die Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2001 nicht bis zum einreichte und diese Vorauszahlung in Höhe von € 261.804,39 somit verspätet entrichtete, verhängte das Finanzamt mit Bescheid vom einen Verspätungszuschlag im Ausmaß von € 20.944,35.

In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel brachte die Bw. vor, dass die Voranmeldung für den besagten Monat fristgerecht, am persönlich und mit Eingangsstempel versehen beim zuständigen Finanzamt eingereicht worden wäre.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom verwies die Abgabenbehörde erster Instanz auf die Tatsache, dass die Bw. die am fällig gewesene Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Jahr 2000 nicht zeitgerecht entrichtet habe. Daraus folge, dass gemäß § 21 Abs. 1 a UStG 1994 der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume des Jahres 2001 um jeweils einen Monat vorzuverlegen war. Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat 12/2001 wäre daher spätestens am abzugeben bzw. zu melden gewesen. Da die Bw. dies unterließ, sei der Verspätungszuschlag zu Recht verhängt worden.

In ihrem Vorlageantrag führte die Bw. aus, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen 10/2000 und 11/2000 ein Guthaben in Höhe von S 453.024,00 und S 333.012,00 ausgewiesen und daher die am fällig gewesene Sondervorauszahlung gedeckt hätten. Sie wäre der Ansicht gewesen, die Umsatzsteuersondervorauszahlung 2000 werde automatisch abgerechnet. Da das Finanzamt eine Vorverlegung des Fälligkeitstages nicht mitteilte, hätte die Bw. davon keine Kenntnis nehmen und die besagten Termine nicht wahrnehmen können.

Die Bw. beantragte gemäß § 323 Abs. 12 BAO fristgerecht am , dass über die gegenständliche Berufung der gesamte Berufungssenat entscheide.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 a UStG 1994 vierter Unterabsatz in der für das Streitjahr geltenden Fassung ist dem Unternehmer die Höhe der Sondervorauszahlung vor deren Fälligkeitstag mitzuteilen. Wird der mitgeteilte Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag im Sinne des § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonates.

Aus dieser Bestimmung ist eindeutig abzuleiten, dass die Vorverlegung der Fälligkeit der laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen ex lege eintritt und keines bescheidmäßigen Abspruches und auch keiner gesonderten Mitteilung an die Bw. bedurfte (vgl. ).

Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO).

Vor diesem Hintergrund geht der Einwand, die Bw. habe von der Vorverlegung des Fälligkeitstages für die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2001 mangels entsprechender behördlicher Mitteilung keine Kenntnis nehmen und daher den besagten Termin nicht wahrnehmen können, völlig ins Leere.

Zudem ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Bw. die Umsatzsteuervoranmeldungen für den Oktober 2000 und den November 2000 am sowie am persönlich dem Finanzamt überreicht hatte. Die Wirksamkeit der mit den Voranmeldungen bekannt gegebenen Gutschriften in Höhe von S 453.024,00 und von S 336.012,00 tritt demnach abzüglich der Tage des Postlaufes am bzw. am ein. Daraus folgt, dass zum Fälligkeitszeitpunkt der in Streit stehenden Umsatzsteuersondervorauszahlung () kein Guthaben in der genannten Höhe zur Verfügung stand, weshalb zu diesem Zeitpunkt die Sondervorauszahlung auch nicht durch Verrechnung mit einem Guthaben als entrichtet angesehen werden konnte. Dazu kommt, dass die Bw. die Verrechnung dieser Gutschriften ausschließlich mit den am und am fällig gewordenen Lohnabgaben beantragte und daher infolge dieser Verrechnungsanweisung zweifelsohne gar nicht davon ausgehen konnte, dass zum allenfalls ein Guthaben auf die zu bezahlende Umsatzsteuersonder-vorauszahlung angerechnet werde.

Da die Bw. in der Folge die vorverlegte Frist zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2001 nicht einhielt und ihr in diesem Zusammenhang zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, waren insgesamt die Voraussetzungen für die Verhängung eines Verspätungszuschlages im Sinne des § 135 BAO gegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Umsatzsteuervorauszahlung
Entrichtung
Verspätungszuschlag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at