Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 22.04.2004, RV/0092-G/04

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0092-G/04-RS1
wie RV/1796-W/02-RS1
Mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum des steuerlichen Vertreters sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Masseverwalter Dr. Maximilian Sampl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Liezen vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

(1) Mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes vom wurde über das Vermögen des Bw., welcher laut Abgabenerklärung gewerbliche Einkünfte als Wandersäger erzielt, das Konkursverfahren eröffnet.

Über Auftrag des bestellten Masseverwalters hat der selbständige Buchhalter F. M. am die Abgabenerklärungen 2001 des Bw. beim Finanzamt eingereicht.

Mit an den Masseverwalter zugestelltem Bescheid vom hat das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 - von der Erklärung abweichend - mit insgesamt € 72.628,36 festgesetzt.

(2) In der Folge wurde mit am beim Finanzamt eingelangter Eingabe - nachdem die zunächst fehlende Unterschriftsleistung durch den Masseverwalter per nachgeholt wurde - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung einer Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom beantragt. Die Fristversäumung sei auf eine Verkettung unglücklicher Umstände mit jeweils außerordentlich minderem Grad des Versehens zurückzuführen. Über das Vermögen des Bw. sei mit Beschluss des LG Leoben vom ein Konkursverfahren eröffnet worden. Der bekämpfte Bescheid sei dem Masseverwalter am zugestellt worden. Die Berufungsfrist habe somit am geendet. Der bekämpfte Bescheid sei vom Masseverwalter erst mit Schreiben vom an den Bw. weitergeleitet worden. Da der Bw. am spätabends aus Deutschland zurückgekommen sei, habe er erstmals am Kenntnis vom bekämpften Bescheid erhalten. Wenn die Versäumung der Frist überhaupt dem Bw. anzulasten sei, dann sei diese auf einen minderen Grad des Versehens zurückzuführen, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen würden.

Unter Einem wurde das Rechtsmittel der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 erhoben.

Dem Wiedereinsetzungsantrag wurde eine an Frau S. G. (mit derselben Anschrift wie jener des Bw.) gerichtete Kurzmitteilung des Masseverwalters vom beigelegt. Diese Mitteilung enthält im Betreff den Namen des Bw. mit dem Vermerk "Konkurs" sowie im Weiteren den Wortlaut: "Mit der Bitte um Kenntnisnahme und Veranlassung. Beilage: Bescheid des Finanzamtes Liezen - mit der Bitte um weitere Veranlassung".

(4) Mit berufungsgegenständlichem Bescheid vom hat das Finanzamt den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass dem Antrag das Vorliegen eines - gesetzlich geforderten - unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht entnommen werden könne. Im Übrigen liege nicht bloß ein leicht fahrlässiges Verschulden vor und sei das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten.

(5) In der dagegen erhobenen Berufung wird nun argumentiert, der dem Masseverwalter am zugestellte Umsatzsteuerbescheid 2001 sei erst am an den Bw. mit der Bitte um Rückäußerung bezüglich der weiteren Vorgehensweise weitergeleitet worden. Der Bw. habe sich jedoch aus beruflichen Gründen im Ausland befunden und erst am , sohin zum Ende der Rechtsmittelfrist, vom Umsatzsteuerbescheid 2001 Kenntnis erlangt. Er sei davon ausgegangen, dass die Berufungsfrist bereits abgelaufen sei, weshalb keine Rückäußerung in der Kanzlei des Masseverwalters erfolgt bzw. im Weiteren keine Berufung eingebracht worden sei. Der dem rechtsunkundigen Säumigen unterlaufene Rechtsirrtum könne diesem nur als leichte Fahrlässigkeit angelastet werden. Darüber hinaus hätte der Masseverwalter eine Verlängerung der Berufungsfrist beantragen können, wenn sich der Bw. fristgerecht in dessen Kanzlei gemeldet hätte. Ein unvorhergesehenes Ereignis sei darin zu erblicken, dass der Umsatzsteuerbescheid dem Bw. auf Grund seiner Abwesenheit von der Abgabestelle vom Masseverwalter nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden habe können. Daher sei es auch nicht möglich gewesen, eine Verlängerung der Berufungsfrist zu beantragen. Dass der Bw. unrichtigerweise davon ausgegangen sei, die gesetzliche Berufungsfrist von vier Wochen sei am bereits abgelaufen gewesen, könne diesem als Rechtsunkundigen nur als leichte Fahrlässigkeit angelastet werden.

(6) Über Anfrage des Finanzamtes hat der Masseverwalter mit Schriftsatz vom ergänzend ausgeführt, dass die in der Kanzlei einlangenden Behördenschriftstücke sorgfältig kalendiert und an den Gemeinschuldner zur Rückäußerung weitergeleitet werden würden. Die gegenständliche Berufungsfrist sei im Terminkalender der Kanzlei mit eingetragen worden, welcher Umstand jedoch nicht schaden könne, da sich der Bw. auch am in der Kanzlei nicht gemeldet habe. Der am in der Kanzlei eingelangte Umsatzsteuerbescheid sei versehentlich in einem anderen Konkursakt abgelegt worden, weshalb eine Weiterleitung an den Gemeinschuldner erst am 25. August möglich gewesen sei. Der Bw. habe den Masseverwalter über den (konkreten) beruflichen Auslandsaufenthalt nicht informiert, dem Masseverwalter sei aber bekannt, dass sich der Bw. auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit oft im Ausland aufhalte und daher auch telefonisch schwer erreichbar sei. Prinzipiell entscheide der Masseverwalter nach Rückäußerung des Gemeinschuldners über die Einbringung einer Berufung. Im gegenständlichen Fall sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen, ob der Gemeinschuldner eine Berufung wünsche, weshalb auch keine Fristverlängerung begehrt worden sei. Überdies sei die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 vom Steuerberater des Bw. ausgearbeitet worden und sei daher für den Masseverwalter nicht vorhersehbar gewesen, dass eine Berufung eingebracht werden hätte sollen.

(7) In seiner ausführlich begründeten Berufungsvorentscheidung führt das Finanzamt ua. aus, dass die geltend gemachten Ereignisse, nämlich

-- die Konkurseröffnung samt Bestellung des Masseverwalters,

-- die erst per erfolgte Weiterleitung des Bescheides an den Gemeinschuldner,

-- die Rückkehr des Bw. von einem beruflichen Auslandsaufenthalt am (somit innerhalb der offenen Berufungsfrist) sowie

-- die Kenntnisnahme des Bw. vom Umsatzsteuerbescheid 2001 am (somit ebenfalls innerhalb der noch offenen Berufungsfrist)

das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht zu begründen vermögen. Auch der dem Bw. als "rechtsunkundigem Säumigen" unterlaufene Rechtsirrtum hinsichtlich des (vermeintlichen) Ablaufes der Berufungsfrist sei kein derartiges Ereignis. Rechtsunkenntnis und Rechtsirrtum seien keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe, erst recht nicht, wenn diese dem Masseverwalter unterlaufen sein sollten. Davon abgesehen liege auf Grund des zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages erstatteten Vorbringens auf Seiten des Masseverwalters bzw. des Bw. nicht ein bloß mindergradiges Versehen vor.

(8) Mit Eingabe vom wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat. Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind daher - neben der Versäumung einer Frist und einem hiedurch entstandenen Rechtsnachteil - ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis und kein grobes Verschulden auf Seiten des Wiedereinsetzungswerbers (zB. Ritz, BAO 2. Auflage, § 308 Tz 1f.).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis hingegen dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz, aaO, § 308 Tz 9f., mwN).

Ein Wiedereinsetzungsgrund kann dann gegeben sein, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis von der Zustellung keine Kenntnis erlangt hat und ihr dabei keine auffallende Sorglosigkeit an der Unkenntnis zur Last zu legen ist.

Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum sind nach der ständigen Judikatur des VwGH keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe (zB ; vom , 95/16/0311; vom , 97/12/0003; vom , 96/17/0415; siehe dazu auch Stoll, BAO, 2984).

Ein lediglich minderer Grad des Versehens ist der leichten Fahrlässigkeit iSd. § 1332 ABGB gleichzusetzen. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (zB. ). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und persönlich zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (). An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen (Ritz, aaO, § 308 Tz 15, mwN).

Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (siehe wiederum Ritz, aaO, § 308 Tz 17, und die dort zitierten Judikate).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Masseverwalter hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (so zB das Erkenntnis 93/17/0317 vom ). Nach weitgehend übereinstimmender Lehre und Judikatur (zB ) wird der Masseverwalter als Vertreter iSd. § 80 Abs. 1 BAO angesehen.

Der Bw. vermeint nun einen geeigneten Wiedereinsetzungsgrund darin zu erblicken, dass ihm der Umsatzsteuerbescheid 2001 auf Grund der zeitlich verzögerten Weiterleitung durch seinen gesetzlichen Vertreter verspätet zur Kenntnis gelangt und er zu diesem Zeitpunkt der irrigen Meinung gewesen sei, die Berufungsfrist sei bereits abgelaufen. Daher habe er sich auch nicht mehr (rechtzeitig) in der Kanzlei des Masseverwalters gemeldet, weshalb dieser weder eine Berufung einbringen noch eine Verlängerung der Berufungsfrist beantragen habe können (siehe insbesondere die Punkte 4. - 8. der Ausführungen in der Berufung vom ). Damit wird der Wiedereinsetzungsantrag - insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen unter Punkt 9. in der Stellungnahme vom - im Ergebnis auf den Umstand gestützt, dass der Masseverwalter die Entscheidung hinsichtlich der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 letztlich dem Bw. selbst überlassen hat bzw. eine Beurteilung der weiteren Vorgangsweise zumindest nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Bw. vornehmen wollte oder konnte.

Damit wird jedoch ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender Grund nicht dargetan:

Es steht außer Streit, dass die Zustellung des Umsatzsteuerbescheides 2001 ordnungsgemäß am erfolgt ist (s. Wiedereinsetzungsantrag S. 2, sowie Punkt 5. der Stellungnahme des Masseverwalters vom ). Es gehört nun zum Wesen einer Zustellvollmacht bzw. gesetzlichen Vertretung, dass eine behördliche Erledigung durch die Bekanntgabe an den Bevollmächtigten bzw. gesetzlichen Vertreter wirksam wird, ohne dass es einer gesonderten Benachrichtigung des Vollmachtgebers bzw. des Vertretenen bedarf. Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Bw. hätte auch ohne weitere Benachrichtigung bzw. vorherige Rückäußerung des von ihm Vertretenen rechtzeitig Berufung erheben oder allenfalls eine Fristverlängerung begehren können (bzw. im Zweifelsfalle sogar müssen). Die verspätete Benachrichtigung der Partei von einer behördlichen Erledigung stellt grundsätzlich - ebenso wenig wie selbst das gänzliche Unterbleiben einer Benachrichtigung der Partei - kein Hindernis für die Einhaltung der Berufungsfrist dar (vgl. in diesem Sinne zB auch UFS Wien vom , RV/2802-W/02). Jede andere Auslegung hätte zur Folge, dass eine vom Vertreter unterlassene bzw. verspätet erfolgende Informationsweitergabe an den von ihm Vertretenen stets eine Wiedereinsetzung zulassen würde und es somit der jeweilige Vertreter bzw. Zustellbevollmächtigte in der Hand hätte, de facto den Ablauf der Berufungsfrist beliebig hinauszuschieben.

Mit dem Vorbringen der nicht (rechtzeitig) erfolgten Rückäußerung des Bw. beim Masseverwalter wird sohin nicht aufgezeigt, weshalb es dem Masseverwalter unmöglich gewesen sein soll, zumindest zeitgerecht gemäß § 245 Abs. 3 BAO die Verlängerung der Rechtsmittelfrist gegen den Abgabenbescheid zu beantragen.

Zu bemerken ist überdies, dass die verspätete Kenntnisnahme durch den Bw. für den Vertreter keineswegs unvorhersehbar gewesen ist. Einerseits war dem Masseverwalter bekannt, dass sich der Bw. auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit öfters im Ausland befindet und daher mitunter schwer erreichbar ist (Punkt 8. der ergänzenden Äußerung). Andererseits wurde der Abgabenbescheid erst kurz vor Ablauf der Berufungsfrist an den Bw. weitergeleitet.

Dazu kommt, dass der Masseverwalter ohnehin eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist in Vormerk genommen hat (auf dem Kanzleikalender wurde der eingetragen), weshalb es an ihm als Rechtskundigen gelegen wäre, rechtzeitig die entsprechenden Schritte, wie etwa - allenfalls vorsichtshalber - die Einbringung einer Berufung oder eines Fristerstreckungsersuchens, zu unternehmen. Er hat den von ihm kalendierten Fristablauf offenkundig auch nicht übersehen, sondern seinem Vorbringen zufolge die zur Wahrung der Frist nötigen Schritte schlichtweg aus dem Grunde nicht gesetzt, weil sich der Bw. bei ihm nicht gemeldet hat (s. zB Punkte 3. und 9. der Äußerung vom ).

Unklar bleibt zudem der - für die Entscheidung im Ergebnis letztlich jedoch irrelevante - Umstand, weshalb der am Abend des aus dem Ausland zurückgekehrte Bw. erst am vom Umsatzsteuerbescheid 2001 Kenntnis erlangt haben soll.

Laut weiterem Vorbringen befanden sich sowohl der Bw. selbst als auch der Masseverwalter als sein gesetzlicher Vertreter hinsichtlich des Ablaufes der gegenständlichen Berufungsfrist im Irrtum (siehe S. 2 des Wiedereinsetzungsantrages, wonach das Ende der Frist mit angenommen wurde; weiters S. 2 der Stellungnahme vom , wonach das Fristende in der Kanzlei mit kalendiert wurde; bzw. Punkt 5. der Berufungsschrift, welchem zufolge der Bw. am vom bereits erfolgten Ablauf der Frist ausgegangen sei; tatsächlich ist die Frist jedoch erst am Montag, , abgelaufen).

Auf Grund der vorzitierten Judikatur des VwGH stellt aber ein derartiger Irrtum keinesfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, weil es Sache des Betroffenen ist, über die Rechtslage - rechtzeitig - die erforderlichen Erkundigungen einzuholen. Dabei muss sich die Partei einen Fehler ihres Vertreters wie einen eigenen Fehler zurechnen lassen (zB. VwGH 96/17/0415 vom sowie 95/16/0311 vom ).

Es stellen daher weder die verspätete Kenntnisnahme durch den Bw. selbst noch der hinsichtlich des Ablaufes der Berufungsfrist bestehende Irrtum auf Seiten des Bw. bzw. des Masseverwalters geeignete Wiedereinsetzungsgründe dar.

Darüber hinaus ist im Berufungsfalle auch das Erfordernis eines bloß minderen Versehens nicht erfüllt.

Der Umstand, dass sich der Bw. unangekündigt im Ausland befunden hat, ist diesem nach ha. Ansicht zwar nicht zur Last zu legen, konnte er (bzw. musste er auf Grund der ihm als Folge der Konkurseröffnung hinsichtlich seines Vermögens entzogenen Dispositionsfähigkeit) doch darauf vertrauen, dass sein gesetzlicher Vertreter allfällig einlangende behördliche Schriftstücke überprüfen und die allenfalls erforderlichen Veranlassungen tätigen würde.

Dass jedoch - ungeachtet des Nichtvorliegens einer Rückmeldung des Bw. über die weitere Vorgangsweise - von Seiten des zweifelsohne rechtskundigen Masseverwalters die rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der letztlich versäumten Frist nicht wahrgenommen wurden, kann nicht als bloß geringfügiges Versehen iSv. leichter Fahrlässigkeit gewertet werden. Gerade weil die weitere Vorgangsweise mit dem Bw. nicht zeitgerecht abgeklärt werden konnte und der Masseverwalter eine diesbezügliche Entscheidung offenbar nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Bw. treffen wollte, wäre der rechtlich versierte Vertreter verhalten gewesen, die zur Fristenwahrung erforderlichen Maßnahmen zu setzen.

Wenn sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand neben dem unterlaufenen Irrtum bezüglich des Ablaufes der Rechtsmittelfrist im Wesentlichen - gemäß obigen Ausführungen jedoch unzutreffend - auf die verspätete Kenntnisnahme des Bw. stützt, so ist darauf zu verweisen, dass diese vom Masseverwalter selbst - in nicht bloß leicht fahrlässiger Weise - herbeigeführt wurde. Denn wenn auch der Abgabenbescheid kurzzeitig verlegt gewesen sein sollte, so wurde dennoch der Ablauf der Berufungsfrist am Kanzleikalender mit in Evidenz genommen (Punkt 3. der Stellungnahme vom ). Dessen ungeachtet wurde der Abgabenbescheid erst am - somit zwei Tage vor Ablauf der kalendierten Frist - mit dem bloßen Ersuchen um Kenntnisnahme bzw. Veranlassung an den Bw. (bzw. eigentlich an Frau S. G., wohnhaft unter derselben Anschrift wie der Bw.) weitergeleitet, obgleich dem Masseverwalter bekannt war, dass sich der Bw. uU. im Ausland aufhalten würde.

Noch dazu wurde in diesem Schreiben vom offenbar nicht näher auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Berufungsfrist hingewiesen und die Einbringung eines Rechtsmittels überhaupt der Disposition des Bw., der als Gemeinschuldner im Übrigen eine solche Disposition eigenmächtig nicht zu setzen berechtigt gewesen wäre, überlassen.

Wenn schließlich vorgebracht wird, die Umsatzsteuererklärung 2001 sei vom Steuerberater des Bw. ausgearbeitet worden, weshalb für den Masseverwalter die gewünschte Einbringung einer Berufung nicht vorhersehbar gewesen sei, so ist zu entgegnen, dass in diesem Zusammenhang eine Kontaktaufnahme des Masseverwalters mit dem Steuerberater nicht behauptet und daher offenbar auch nicht versucht wurde. Darin ist eine weitere, nicht bloß leicht fahrlässige Sorglosigkeit zu erblicken, umso mehr, als den Ausführungen des Masseverwalters entnommen werden kann, dass ihm eine Beurteilung hinsichtlich der Sinnhaftigkeit einer Rechtsmittelerhebung ohne Rücksprache mit dem Bw. (oder zumindest mit dessen Steuerberater) nicht möglich gewesen sei, da die zugrunde liegende Steuererklärung nicht von ihm verfasst worden ist.

Entsprechend der oa. Rechtsprechung muss sich jedoch der Vertretene Fehler seines (in diesem Fall gesetzlichen) Vertreters zurechnen lassen.

Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Rechtsirrtum
Rechtsunkenntnis
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
leichte Fahrlässigkeit
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at