Die Verbreitung eines bestimmten Glaubens ist nicht ausschließlich gemeinnützig iS der BAO.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/0188-W/02 |
RV/0189-W/02 |
RV/0190-W/02 |
RV/0192-W/02 |
RV/0193-W/02 |
RV/0194-W/02 |
RV/0195-W/02 |
RV/2689-W/02 |
RV/2690-W/02 |
RV/2691-W/02 |
RV/2692-W/02 |
RV/2693-W/02 |
RV/2694-W/02 |
RV/2695-W/02 |
RV/2696-W/02 |
RV/2697-W/02 |
RV/2698-W/02 |
RV/2699-W/02 |
RV/2700-W/02 |
RV/2701-W/02 |
RV/2703-W/02 |
RV/2704-W/02 |
RV/2705-W/02 |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtssätze | |
---|---|
Stammrechtssätze | |
RV/0187-W/02-RS1 | Es bedarf keiner Erörterung, ob durch die Förderung des Bibellesens die Allgemeinheit iS des im § 35 Abs. 2 BAO aufgestellten Kriterienkataloges gefördert wird; entscheidend ist vielmehr, dass nach den Statuten des Vereines offenkundig ein bestimmter Glaube ("Förderung des "wahren" Christentums mit dem Schwerpunkt der Missionierung") verbreitet werden soll, sodass die Ausschließlichkeit des in § 35 BAO beschriebenen Zweckes keinesfalls bejaht werden kann (vgl , 03667, 0368, 0369).. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien setzte mit dem angefochtenen Bescheid der Bw. gegenüber für die Schenkung von S 20.850,45 von Herrn Hartmut S. Schenkungssteuer fest. Bei der Steuerberechnung kam der gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG entsprechende Steuersatz zur Anwendung.
Im Berufungsverfahren wurde eingewendet, die Bw. sei eine inländische juristische Person, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolge, weswegen die Begünstigung gemäß § 8 Abs. 3, bzw. § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG auf Schenkungen an sie zur Anwendung käme.
Beweis wurde erhoben unter anderem durch Einsicht in die Statuten der Bw. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:
Die Bw. ist eine Gesellschaft, die der Förderung der Ziele einer Religions- und Bekenntnisgemeinschaft, die aber keine gesetzlich anerkannte Kirche ist, dient und die als Verein konstituiert wurde.
Laut § 3 der Statuten entfaltet der Verein folgende Tätigkeiten:
1. Das Wirken des Vereins erstreckt sich überwiegend auf das österreichische Bundesgebiet. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Verbreitung der Bibel und von Literatur, die die Bibel zum Gegenstand hat, sowie die Förderung des Bibellesens unter allen Bevölkerungskreisen zur Erziehung der Allgemeinheit, indem er
a) öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lichtbilder- und Filmvorträge, Gebetsstunden und Diskussionen frei zugänglich und kostenlos durchführt, die sich mit der Bibel und verwandten wissenschaftlichen, historischen und literarischen Themen befassen, und ebenfalls hierauf bezügliche Schulungen abhält;
b) Bibeln und Literatur, sowie audiovisuelle und andere Hilfsmittel, die die Bibel und verwandte Themen zum Gegenstand haben, herstellt, herstellen lässt und unentgeltlich allen daran interessierten Personen zur Verfügung stellt;
c) im Rahmen der Gesetze Bibelschulen und Klassen zur unentgeltlichen Unterrichtung von Personen in der Lehre der Bibel, in biblischer Literatur und biblischer Geschichte gründet und unterhaltet; Personen zu Predigern, Missionaren, Evangelisten, Dienern und Lehrern ausbildet, unterrichtet, vorbereitet und fortbildet; Heime, Wohnungen und Gebäude für Studierende und Lehrende beschafft und unterhaltet; Predigern, Missionaren, Evangelisten, Lehrern, Studierenden und Personen in ähnlichen Diensten Wohngelegenheit, Nahrung und andere Unterstützung beschafft und unentgeltlich gewährt und Prediger, Missionare, Evangelisten, Lehrer und Unterweiser aussendet; örtliche, nationale und internationale öffentliche Versammlungen vorbereitet und abhaltet, um wahres Christentum und christliche Lebensweise in allen Bevölkerungskreisen zu fördern und auf diese Weise zur Hebung des geistigen und moralischen Niveaus der Bevölkerung beiträgt:
d) hierzu Räumlichkeiten beschafft, indem er Liegenschaften, Gebäude oder Räume erwirbt, mietet oder pachtet, Baulichkeiten errichtet oder umgestaltet und sie schließlich erhält, verwaltet und satzungsgemäß verwendet.
Das gegenständliche Verfahren wurde mit Bescheid gemäß § 281 BAO vom zu der beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 2001/16/0369 anhängigen Beschwerde ausgesetzt.
Über die Berufung wurde erwogen:
I.) Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG sind Zuwendungen unter Lebenden von körperlichen und beweglichen Sachen und Geldforderungen an inländische juristische Personen, die ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, an gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften selbst sowie an politische Parteien steuerfrei.
Die Tatbestandsmerkmale "gemeinnützig, mildtätig und kirchlich" werden in den §§ 34-47 BAO definiert und geregelt.
Gemäß § 35 BAO sind solche Zwecke gemeinnützig, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder,- Jugend- und Familienfürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
Gemäß § 37 BAO sind solche Zwecke mildtätig (humanitär, wohltätig), die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
Gemäß § 38 BAO sind solche Zwecke kirchlich, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von geistlichen und Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis.
II.) Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen 2001/16/0366 bis 0368, 2001/16/0369
Mit , Zl. 2001/16/0369 wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unbegründet ab und verwies auf das Erkenntnis vom gleichen Tag, Zlen. 2001/16/0366 bis 0368. Das Erkenntnis mit der Zahl 2001/16/0369 befasst sich damit, ob die Begünstigung des linearen Steuersatzes gemäß § 8 Abs. 3 ErbStG für die Bw. zum Tragen kommt. Das andere Erkenntnis hat die "Spendenbegünstigung" gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG, ebenfalls in Bezug auf die Bw., zum Gegenstand. Die Entscheidungsgründe werden auszugsweise wiedergegeben:
"Bezüglich des Befreiungstatbestandes zur Verfolgung "kirchlicher Zwecke" räumt der Beschwerdeführer ein, dass die Religions- und Bekenntnisgemeinschaft keine gesetzlich anerkannte Kirche im Sinne des § 38 Abs. 1 BAO ist....ist unter Verweis auf den Grundsatz der Zeitbezogenheit des Abgabenrechtes entgegenzuhalten, dass das Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. Nr. 19/1998, am in Kraft getreten ist.
....Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , VfSlg. 11.931 ausgeführt, dass gegen die Unterscheidung zwischen anerkannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften (im Sinne des § 38 Abs. 1 BAO) keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Es wurde insbesondere dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten, wenn er, schon um einen Missbrauch hintanzuhalten, für die Einräumung abgabenrechtlicher Begünstigungen die bloße Behauptung einer steuerpflichtigen Vereinigung, sie sei eine Religionsgemeinschaft, nicht ausreichend sein lässt, sonder hiefür eine entsprechende Prüfung vorsieht, die aber nicht den Finanzbehörden überlassen werden kann. Die Anerkennung sei bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen rechtlich durchsetzbar.
Was den weiters geltend gemachten Befreiungsgegenstand des gemeinnützigen Zwecks betrifft, ist zunächst auf § 41 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach die Satzung der Körperschaft die ausschließliche und mittelbare Betätigung für einen solchen Zweck ausdrücklich vorsehen muss. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2001/16/0563, betont, dass die rein formale programmatische Anführung der Begriffe "religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke" in der Satzung nicht ausreicht, was im vorliegenden Fall bedeutet, dass anhand der Z. 1 des § 3 der Satzung die Gemeinnützigkeit nicht bejaht werden kann.
Was die Z. 2 dieser Statutenbestimmung betrifft, ist ein entscheidender Unterschied zu jenen Statuten, die der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis zu beurteilen hatte, nicht auszumachen. Genau wie im Fall jenes Erkenntnisses muss auch hier anhand des § 3 der Satzungen davon ausgegangen werden, dass die dortigen Aktivitäten in erster Linie der Förderung der Verbreitung eines bestimmten Glaubens mit dem eindeutigen Schwerpunkt der Missionierung dienen. Dies erhellt schon aus der Formulierung, Zweck des Vereins sei die Förderung des Bibellesens unter allen Bevölkerungskreisen zur Erziehung der Allgemeinheit. Insbesondere der im § 3 Z. 2 lit. c getroffene Verweis auf "wahres" Christentum bringt die Abhebung dieser Religionsgemeinschaft von anderen Religionsgemeinschaften deutlich zum Ausdruck; damit, dass "wahres" Christentum gefördert wird, soll letztlich ein bestimmter Glaube mit dem Schwerpunkt der Missionierung verbreitet werden.
Es bedarf keiner Erörterung, ob durch die Förderung des Bibellesens die Allgemeinheit im Sinne des im § 35 Abs. 2 BAO aufgestellten Kriterienkatalogs gefördert wird; entscheidend ist vielmehr, dass offenkundig ein bestimmter Glaube verbreitet werden soll, sodass die Ausschließlichkeit des in § 35 BAO beschriebenen Zwecks keinesfalls bejaht werden kann. Eine ausschließlichen Förderung liegt nach § 39 Z. 1 BAO ja nur dann vor, wenn die Körperschaft von völlig untergeordneten Zwecken, keine anderen als gemeinnützige Zwecke verfolgt."
Da diese Erkenntnisse ebenfalls Geldgeschenke an die Bw. betrafen, liegt ein gleichgelagerter Fall vor, eine weitere Begründung erübrigt sich.
Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.
Wien,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 35 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Ausschließlichkeit gemeinnützig kirchlich mildtätig Bekenntnisgemeinschaft gesetzlich anerkannte Kirche Schenkung Begünstigung steuerfrei |
Verweise | , VfSlg 11931 |
Zitiert/besprochen in | UFSjournal 2009, 210 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at