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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSK vom 23.01.2004, FSRV/0015-K/03

Einleitung des Strafverfahrens

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0015-K/03-RS1
Wenn der Gesetzgeber dadurch von einer echten Konkurrenz von Delikten ausgeht, dass er durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht ansieht (Idealkonkurrenz), widerspricht eine derartige Regelung an sich noch nicht dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , SN xxxxx, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) wegen des Verdachtes der Begehung des Finanzvergehens nach § 37 Abs. 1 FinStrG zu Recht erkannt: Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend konkretisiert, dass hinsichtlich der tatgegenständlichen Waffen als Vortat das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 FinStrG begangen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er am vorsätzlich die im vorgenannten Bescheid näher bezeichneten Waffen, hinsichtlich welcher von einem nicht näher bekannten serbischen Staatsangehörigen mit dem Namen Toni bei der Einbringung in die Europäische Union ein Finanzvergehen begangen wurde und auf welchen Eingangsabgaben in Höhe von € 3.524,00 lasten, um den Betrag von € 16.000,00 gekauft und hiemit ein Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom , in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Bf.hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid vom angeführten Sachverhaltes bereits durch eine inländische Strafbehörde bestraft wurde, weshalb die Einleitung eines weiteren Strafverfahrens, dessen Fortsetzung oder auch eine weitere Verurteilung des Bf gegen das "Doppelbestrafungsverbot" verstoßen würde.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz alle von ihr selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.

Ergibt die Prüfung, dass die Durchführung des Finanzstrafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat sie gemäß § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens darf sie nur in jenen Fällen absehen, in denen die Tat nicht erwiesen werden kann, wenn die Tat überhaupt kein Finanzvergehen bilden könnte, wenn der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen haben kann, oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen, oder wenn Umstände vorliegen, die eine Verfolgung des Täters hindern könnten.

Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens strafbarer Umstände rechtfertigen (vgl. Erkenntnis des Zl. 88/16/0093). Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde I. Instanz verpflichtet, entsteht auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. das Erkenntnis des Zl. 90/14/0260).

Hinsichtlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist nicht zu prüfen, ob ein Finanzstrafvergehen wirklich bewiesen ist. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen habe, bleibt dem Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß § 114 FinStrG vorbehalten, an dessen Ende die Einstellung oder ein Schuldspruch (Verwarnung, Strafverfügung, Erkenntnis) zu stehen haben wird (vgl. das Erkenntnis des Zl. 93/14/0020, 0060, 0061). Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens stellt daher keine abschließende Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens dar, sondern ist ein dem Untersuchungsverfahren vorgelagertes Verfahren mit dem Zweck, das Vorliegen von Verdachtsgründen und sonstiger bedeutsamer Umstände für die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu prüfen.

Gemäß § 37 Abs.1 FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich

a) eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;

b) den Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.

Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Anlässlich eines Aufenhaltes des Bf. Anfang Oktober 2002 auf der Insel Pag lernte dieser einen serbischen Staatsangehörigen mit Namen Toni kennen, welcher ihm den Vorschlag unterbreitete, Kriegswaffen nach Österreich zu schmuggeln um sie dort an ihn zu verkaufen. Um welche Waffen es sich dabei handelt war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Vermutlich am lieferte besagter Toni aus Slowenien kommend die verfahrensgegenständlichen Waffen, welche er in den Seitenverkleidungen seines Kraftfahrzeuges versteckt hatte und übergab sie dem Bf. an dessen Wohnsitz in J.. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von € 16.000,00 vereinbart. In der Folge verbrachte der Bf. die Waffen zum Wohnsitz des gesondert verfolgten K.R.G., wo diese bis zum aufbewahrt wurden. In der niederschriftlichen Einvernahme vom durch Organwalter des Hauptzollamtes Klagenfurt gab der Bf. an, dass ihm bei der Übernahme der Waffen bewusst war, dass besagter "Toni" die Waffen nach Österreich geschmuggelt habe, er dies jedoch in Kauf genommen habe, da er sich damit ein kleines Zubrot verdienen wollte.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Klagenfurt vom , Gz. 400/90556/02/2002, wurden dem Bf. die auf den gegenständlichen Waffen lastenden Eingangsabgaben auf Grundlage des Art. 203 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) zur Entrichtung vorgeschrieben. Der Abgabenbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Auf Grund der gegebenen Aktenlage, insbesondere des völlig unstrittigen Umstandes, wonach der Bf. die verfahrensgegenständlichen von serbischen Staatsangehörigen namens Toni in das Zollgebiet geschmuggelten Waffen gekauft und übernommen hat, ist der Verdacht begründet, dass er das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen habe.

Dem Vorbringen des Beschuldigten, die Verfolgung des Zolldeliktes stelle eine unzulässige "Doppelbestrafung" dar, ist entgegenzuhalten, dass die Verurteilung des Bf. durch das Landesgericht für Strafsachen Graz wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz und das Kriegsmaterialiengesetz dem Schutz völlig unterschiedlicher Rechtsgüter diente, als eine Ahndung nach dem Finanzstrafgesetz. Sind es nach dem Finanzstrafgesetz vorwiegend fiskalische Interessen, deren Verletzung oder Beeinträchtigung mit Strafe bedroht ist, so steht im Vordergrund der Verurteilung nach dem Waffengesetz und dem Kriegsmaterialiengesetz der Schutz der Gesundheit und des Lebens der Staatsbürger. Wenn der Gesetzgeber dadurch von einer echten Konkurrenz von Delikten ausgeht, dass er durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht ansieht (Idealkonkurrenz), widerspricht eine derartige Regelung an sich noch nicht dem Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK (, und vom , G 275/96). Art. 7 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK gebietet in diesem Fall auch nicht, dass lediglich ein einziges Rechtsschutzorgan für die Ahndung aller in Tateinheit zu verfolgenden Delikte zuständig ist ( G 9/96).

Durch den vorliegenden Sachverhalt und auf Grund der Aktenlage sind jedenfalls Tatsachen gegeben, aus denen auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann, sodass weitere Erhebungen erforderlich sind. Da der von der Finanzstrafbehörde I. Instanz festgestellte Sachverhalt unter Berücksichtigung der durchgeführten Erhebungen und der vorliegenden Aktenlage für den Verdacht ausreicht, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen begangen haben, war dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein Tatverdacht gegen ihn vorliegt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen zu verantworten habe, bleibt ausschließlich dem nachfolgenden Untersuchungsverfahren vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des Zl. 92/15/0140; vom , Zl. 92/13/0275, u.a.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung des Strafverfahrens
Verdacht
Doppelbestrafungsverbot

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at