Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSK vom 23.01.2004, ZRV/0330-Z3K/02

Mangelnder Bescheidcharakter infolge unzureichender Bezeichnung des Adressaten

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
ZRV/0330-Z3K/02-RS1
Die gemäß § 93 Abs.2 BAO gebotene Personsumschreibung ist notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch, zu dem auch das Adressfeld zählt, kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird. Dass Träger von Rechten und Pflichten nur ein Rechtssubjekt nicht aber eine Bezeichnung sein kann, ist eine Selbstverständlichkeit, die für den bürgerlichen Namen einer Person ebenso zutrifft, wie für die Firma eines Kaufmannes. In der Benennung des Bescheidadressaten wird das Rechtssubjekt jedenfalls nicht erreicht, wenn dieser nicht mit der korrekten firmenmäßigen Bezeichnung, sondern mit einem völlig ungenügendem Phantasieausdruck benannt wurde und auch die Begründung des Bescheides keinen Hinweis auf das Rechtssubjekt enthält.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom , GZ. 100/30312/2002-4, betreffend Zollschuld, entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen eines passiven Veredelungsverkehrs (Bewilligung des Hauptzollamtes Wien vom , Nr. AT 100/63727/2001) wurden am 500 Stück Baseballkappen und 200 Stück Polo-Shirts von Österreich nach Tschechien verbracht. Die Rückbringung der Ware erfolgte mittels Versandschein T1 des Zollamtes Kleinhaugsdorf vom , WENr. xxx, wobei die Ware der Bestimmungszollstelle Wien nicht gestellt und der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde.

Mit Erledigung des Hauptzollamtes Wien vom 14. Feber 2002, Gz. 100/30312/01/2002, wurden dem Adressaten CP die Eingangsabgaben für die obgenannte Ware gemäß Art. 203 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom (Zollkodex, ZK) i.V.m. § 2 Abs.1 ZollR-DG sowie Art. 203 Abs.3 dritter Anstrich ZK in Höhe von € 864,03 (Zoll: € 238,49; EUSt: € 625,54) zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs.1 ZollR-DG in Höhe von € 27,79 mitgeteilt.

Gegen diesen "Bescheid" wurde von der Bf. mit Eingabe vom 20. Feber 2002 der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass normalerweise die Einfuhr der veredelten Ware von einer Spedition besorgt werde, im vorliegenden Fall sei aber die Ware und die dazugehörigen Zollpapiere vom Botenfahrer an die Bf. mit der Bemerkung übergeben worden, dass sie die Unterlagen an die Spedition weiterleiten müsse. Aufgrund einer Stresssituation habe die Bf. die Zollpapiere aber abgelegt und in weiterer Folge vergessen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom , Gz. 100/30312/2002-4, wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Eingangsabgaben mit € 830,72 (Zoll: € 210,73; EUSt: € 619,99), die Abgabenerhöhung mit € 26,73 festgesetzt. Begründend wurde darauf verwiesen, dass es zu keiner ordnungsgemäßen Überführung der Ware in den freien Verkehr gekommen sei, was jedoch grundsätzlich Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Abgabenbegünstigung im Rahmen eines bewilligten passiven Veredelungsverkehrs wäre. Da bei der Bf. offensichtliche Fahrlässigkeit vorliege, könne auch § 212a ZK nicht zur Anwendung gelangen, zumal der Bf. als Inhaberin einer Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr die Verfahrensbestimmungen bekannt sein müssten und sie laufend mit Zollangelegenheiten betraut sei. Die Verringerung der Abgabenschuld beruhe auf einer Teilung der Veredelungskosten aufgrund vorgelegter Rechnungen anstelle einer anteiligen Verrechnung.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat die Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist mit der Begründung Beschwerde erhoben, dass ein solcher Fehler in ihrem Unternehmen nie mehr passieren werde. Sie ersuche daher, die Abgabenbegünstigung im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs zu gewähren.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 93 Abs.2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 17 Abs.1 HGB ist die Firma eines Kaufmannes der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

Gemäß Abs.2 leg. cit. kann ein Kaufmann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Dies gilt nicht in Strafverfahren.

Gemäß § 18 Abs.1 HGB hat ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen.

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist die Personsumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruches mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch - zu dem auch das Adressfeld zählt - kein individueller Verwaltungakt gesetzt wird. Ist der Adressat im Spruch des Bescheides gesetzmäßig bezeichnet, wird die Erledigung aber trotzdem nicht wirksam, wenn sie nicht gesetzmäßig zugestellt wurde. Umgekehrt verhilft auch eine im Einklang mit den Gesetzesvorschriften stehende Zustellung der Erledigung ihr nicht zur normativen Wirksamkeit, wenn im Spruch der Erledigung ihr Adressat nicht gesetzmäßig bezeichnet worden ist.

Dass Träger von Rechten und Pflichten nur ein Rechtssubjekt, nicht aber eine Bezeichnung sein kann, ist eine Selbstverständlichkeit, die für den bürgerlichen Namen einer Person ebenso zutrifft wie für die Firma eines Kaufmannes (siehe § 17 Abs.2 HGB). Mit der erstinstanzlichen Erledigung des Hauptzollamtes Wien vom 14. Feber 2002, Gz. 100/30312/01/02, wurde in der Benennung des Bescheidadressaten nicht das Rechtssubjekt der Bf. erreicht, weil die Bf. nicht mit ihrer korrekten firmenmäßigen und § 18 Abs.1 HGB entsprechenden Bezeichnung, sondern bloß mit dem völlig ungenügenden Ausdruck "CP" benannt wurde. Auch der Begründung des Bescheides ist kein Hinweis auf das Rechtssubjekt zu entnehmen.

Das Hauptzollamt Wien hätte aus den genannten Erwägungen zur mangelnden Bescheidqualität die anhängige Berufung vom 20. Feber 2002 nicht durch eine materiellrechtliche Berufungsvorentscheidung, sondern durch einen Zurückweisungsbescheid erledigen müssen.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Bescheidadressat
Bescheidcharakter
Berufungslegitimation
Verweise


Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at