Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 26.04.2004, RV/0029-I/03

Abzugsfähigkeit für Aufwendungen eines Lehrers für Sprach(kurs)reisen ins Ausland


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Miterledigte GZ:
RV/0113-I/03


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0029-I/03-RS1
Die Kosten für die von einem Lehrer der Handelsakademie in den Sommerferien gebuchten Sprachreisen nach England und in die USA, bei denen entsprechend dem Motto des Sprachreiseveranstalters "Language und Leisure" der Urlaubs- und Erholungswert ein bestimmender Faktor ist und in deren Rahmen nur Sprachkurse besucht worden sind, in denen Alltagsenglisch (General English) unterrichtet worden ist, sind nicht als Werbungskosten absetzbar.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden: Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wird teilweise Folge gegeben.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:


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Jahr:
2000
2001
Einkommen:
36.203,86 €
40.711,32 €
Einkommensteuer:
- 1.778,01 €
2.414,26 €

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages an Einkommensteuer für das Jahr 2001 ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. ist Lehrer an einer Handelsakademie für die kaufmännischen Unterrichtsgegenstände (Rechnungswesen, Betriebswirtschaftslehre) und für Wirtschaftsinformatik, daneben hält er an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität I. am Institut für Organisation und Lernen in der Abteilung Wirtschaftspädagogik und Evaluationsforschung eine Vorlesung für Didaktik der wirtschaftlichen Fächer und Proseminare und Praktika für praktische Unterrichtsplanung und -gestaltung von insgesamt 6 bzw. 7 Wochenstunden. Neben diesen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erzielt er - insbesondere aus der Vortragstätigkeit am Wirtschaftsförderungsinstitut - auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte er im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an Werbungskosten u.a. Ausgaben für eine in den Sommerferien durchgeführte 5-wöchige Sprachreise nach Torbay in England in Höhe von 30.979 S (Flug-, Hotel- und Kurskosten samt Nebenkosten) geltend.

Mit dem am erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2000 erkannte das Finanzamt u.a. die geltend gemachten Ausgaben für die oben angeführte Sprachreise nicht als Werbungskosten an. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, dass eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei, der privaten Lebensführung zuzuordnen sei.

In der mit Schreiben vom dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bw. vor, neben seiner Tätigkeit als Lehrer an der Handelsakademie und Handelschule sei er zur Hälfte seiner Lehrverpflichtung der Abteilung Wirtschaftspädagogik und Evaluationsforschung am Institut Organisation und Lernen der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zugewiesen. Hier liege sein Aufgabenschwerpunkt in der Methodik und Didaktik der kaufmännischen Fächer und in der Entwicklung von komplexen Lehr- und Lernumgebungen. Diese Plattformen seien derzeit in der Business Sprache Englisch konzipiert. Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt liege in der Lehreraus- und -fortbildung zum Themenbereich Schulentwicklung und Leitbildkonzeption. Daraus leite sich seine Beratungs- und Seminartätigkeit im Rahmen der Pädagogischen Institute ab.

Die Abzugsfähigkeit von Aus- und Fortbildungskosten liege vor, wenn auf Grund der Erfordernisse im ausgeübten oder verwandten Beruf Sprachkenntnisse allgemeiner Natur erworben würden. Die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Sprachkurse im Ausland richte sich nach jenen Merkmalen, welche für die steuerlichen Anerkennung von Studienreisen erforderlich seien. Soweit die lehrgangsmäßige Organisation und Ausrichtung eine nahezu ausschließlich berufliche Bedingtheit erkennen lasse, seien die Werbungskosten anzuerkennen. Die Durchführung der Unterrichtslektionen sei in Torbay lehrgangsmäßig erfolgt und die tatsächlich durchgeführten Unterrichtseinheiten seien mit der Vergabe der entsprechenden Zertifikate durch die international anerkannte Sprachschule belegt. Dieser Aufenthalt habe weiters der Vorbereitung der Lehrveranstaltungen mit der Lehrplattform "blackboard" gedient, die in englischer Sprache konzipiert sei und von der Universität I. verwendet werde. Deshalb ergebe sich hier auch ein Zeitaufwand im Ausmaß einer 40- Stunden Woche. Unter diesen Gesichtspunkten stelle diese Sprachreise zur Durchführung und Gestaltung seiner Lehrveranstaltungen an der Universität I. eine "conditio sine qua non" dar.

In einem vom Finanzamt durchgeführten Vorhalteverfahren gab er an, im Leistungsangebot der Sprachschule finde sich sowohl die Möglichkeit einen allgemeinen Sprachkurs in Englisch als auch für Englischlehrer konkret ausgerichtete Kurse zu belegen. In seinem speziellen Fall seien Vertreter von Universitäten und Praktiker anwesen gewesen, die Lernumgebungen für ihre Lehr- und Berufstätigkeit erstellten bzw. aufgebaut hätten, die derzeit nur in englischer Sprache existierten. Die Lernumgebung "blackboard" an der Universität I. sei dafür ein Beispiel. Diese Einrichtung stelle gerade für seine Lehr- und Forschungstätigkeit an der Universität I. eine zentrale Innovation für die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer in spe dar. Für die Aufbereitung und Gestaltung dieser Lerncontents stelle die Sprachschule in Torbay ideale Bedingungen zu Verfügung. So gebe es einen eigenen PC - Seminarraum mit den entsprechenden Internet-Anschlüssen.

Auf die Frage des Finanzamtes, welchen Kurs (genaue Bezeichnung) er besucht habe, gab der Bw. an, er habe den General English Advanced belegt. Dabei müsse der Hinweis gemacht werden, dass hier die Konzepte entwickelt worden seien, die nachmittags auf die Lernumgebungen übertragen worden seien. Die betreffenden Lehrpersonen hätten sich an den individuellen Forschungsbereichen der Teilnehmer orientiert. In seinem Fall bspw. "Lehr- und Lernprozesse unter einer konstruktivistischen Perspektive, Lerngemeinschaften als autopoietische Systeme und deren Aussagekraft im schulischen Kontext, Weiterentwicklung von methodisch-didaktischen Konzeptionen von Unterrichtsbausteinen mit Hilfe dieser Lehr- und Lernumgebungen". Deshalb sei hier nicht die Fachsprache Englisch für einen Englischlehrer im Zentrum gestanden. Zur Zielgruppe des Kurses gab er an, die Zielgruppe habe zwischen 4 und 6 Personen geschwankt. Sie alle seien entweder im universitären Forschungsbereich bzw. als Praktiker mit der Anwendung dieser Lehr- und Lernumgebungen betroffen gewesen und die Kursleistung habe ihre individuellen Forschungsschwerpunkte sowohl in räumlicher als auch sprachlicher Hinsicht (Handling der Lehr- und Lernumgebung, Konzepterstellung und Design der Inhalte, PC-Seminarraum sei nachmittags immer zur Verfügung gestanden) unterstützt.

Auf die Frage, ob der Kurs speziell auf seine Bedürfnisse als Lehrer zugeschnitten gewesen sei, führte er aus, er habe diesen Kurs nicht zur Erlernung der Arbeitssprache Englisch gebucht, sondern um seine Lehr- und Forschungsaufgaben an der Universität zu sichern und zu erhalten. Diese Lehr- und Lernplattformen seien derzeit nur in englischer Sprache konzipiert und deshalb sei gerade für die Entwicklung dieser Contens eine Sprachschule mit ihrem Equipment und den Ressourcen eine conditio sine quanon für die Qualität einer solchen Plattform. Zur Frage, inwieweit er die erlernten Kenntnisse für seine Tätigkeit habe verwenden können, gab er an, die Kenntnisse und Fertigkeiten seien zentraler Schwerpunkt seiner Lehr- und Forschungstätigkeit an der Universität in I. Zum Ersuchen ein Kursprogramm sowie einen Stundenplan des Sprachkurses vorzulegen, führte er aus, er habe den Kurs jeweils von Montag bis Freitag von 08:30 bis 12:00 Uhr besucht. Von 13:00 bis 16:00 Uhr sei die Realisierung und Umsetzung der Konzepte im PC-Seminarraum erfolgt. Sonderurlaub oder eine finanzielle Beihilfe habe er vom Arbeitgeber nicht erhalten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung in den hier strittigen Punkt ab und führte in der Begründung dazu im Wesentlichen aus, auf Grund der herrschenden Rechtsprechung und der laufenden Verwaltungspraxis seien die Kosten einer Studienreise nur anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt seien:

  • Planung und Durchführung der Reise erfolgten entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lasse.

  • Die Reise müsse nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeiten bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung in seinem Beruf zuließen.

  • Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssten derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrten.

  • Allgemein interessierende Programmpunkte dürften zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet werde.

Der Bw. habe vom 16. Juli bis eine Sprachreise zum Torbay Language Center (TLC) unternommen und dabei einen "General English" Kurs (For all our students who need to Communicate effectively in everyday English) besucht. Der Kurs umfasse 20 Unterrichtseinheiten pro Woche und sei für Anfänger wie auch für Fortgeschrittene ausgelegt. Laut Auskunft am TLC werde am Beginn, speziell beim "General English" Kurs ein Einstufungstest durchgeführt. Nach diesem Ergebnis würden die Gruppen zusammengestellt.

Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen könnten nur dann Fortbildungskosten sein, wenn es sich nicht bloß um Kenntnisse handle, die allgemein für jedermann von Interesse und Nutzen seien. Das Kursprogramm müsse derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer einer Berufsgruppe abgestellt sein, um vom Vorliegen von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ausgehen zu können. Es möge zwar sein, dass im gegebenen Fall nach erfolgter Gruppeneinteilung zufällig eher lehrende Teilnehmer zusammen gekommen seien, es erscheine aber eher zweifelhaft, das ein "General English" Kurs dafür geeignet sei, individuelle Forschungsbereiche aufzuarbeiten. In der Vorhaltsbeantwortung sei die Erlernung der Arbeitssprache Englisch mit dem absolvierten Kurs förmlich ausgeschlossen worden, umso unverständlicher sei die Teilnahme am "General English" Kurs, wo doch weit bessere Angebote, wie z.B. "General English Plus" Kurs (General English course with individual lessons), "Minigroup Intensive" oder "One to One" zur Verfügung gestanden seien. Nach den Angaben in der Berufungsschrift habe der Aufenthalt der Vorbereitung der Lehrveranstaltung mit der Plattform "blackboard" gedient. Für die erkennende Behörde sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorbereitungshandlungen für die Lehr- und Forschungsaufgaben des Bw. in Form eines "General English" Kurses erfolgt seien, der Arbeitgeber aber weder einen Sonderurlaub noch eine sonstige Unterstützung gewährt habe. Aufgrund der zeitlichen Lagerung (16. Juli bis ), dem Ort des Kurses (das Torbay Language Center liege lt. Internetseite an der "English Riviera") und der verminderten Stundenzahl gegenüber anderen Kursen (20 Wochenstunden), könne eine private Mitveranlassung angenommen werden. Die in Rede stehende Sprachreise entspreche daher nicht den von der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis entwickelten Merkmalen für die Anerkennung von Studienreisen.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Neben der Wiederholung der bereits in der Berufung vorgebrachten Argumente führte er ergänzend aus, die finanzielle Situation an der SOWI am Institut für Organisation und Lernen erfordere das Eigenengagement des Lehrenden. Dabei müsse er auf seinen speziellen Dienstvertrag verweisen, der an sein Engagement bzw. an seine Initiative geknüpft sei und jedes Studienjahr neu verlängert werde. Deshalb sei es für seine Position nicht üblich, dass der Arbeitgeber einen Sonderurlaub bzw. eine Beihilfe gewähre.

In der Einkommensteuererklärung für 2001 wurden vom Bw. u.a. die Aufwendungen für eine weitere im Sommer 2001 unternommene Sprachreise nach Ford Lauderdale, zum Florida Language Center, in der Höhe von 61.818 S als Werbungskosten geltend gemacht. Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom erkannte das Finanzamt unter Hinweis auf die Begründung zum Einkommensteuerbescheid für 2000 auch die Ausgabe für diese Sprachreise, sowie weitere 6.026 S für Parkgebühren und Billetts nicht als Werbungskosten an. Weiters wurden auch bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit die Ausgaben für Parkgebühren und Reiseführer in der Höhe von 4.679,82 S nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Die gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom eingebrachte Berufung wurde vom Finanzamt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung unmittelbar dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Vorhalt vom wurde der Bw. u.a. ersucht darzulegen und nach Möglichkeit mit Unterlagen zu belegen, was unter der "Lehrplattform blackboard" zu verstehen ist, wie diese in seinen Lehrveranstaltungen Verwendung finde und inwieweit der Sprachkurs in Torbay (England) und Fort Lauderdale (USA) der Vorbereitung dieser "Lehrplattform" gedient haben soll, zumal sich die Sprachkurse - soweit aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich sei - an alle sprachlich Interessierte richtete und nicht der Vermittlung berufsspezifische Sprachkenntnisse gedient hätte.

In der Vorhaltsbeantwortung führte er dazu aus, die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien würden der Ausbildungsmethodik neue, vielversprechende Dimensionen eröffnen. So ermöglichten sie in erster Linie eine Verschiebung von lehrerzentrierten hin zu lernerzentrierten, lerneraktiven, orts- und zeitunabhängigen Ausbildungsformen. Diese seien insbesondere für die Weiterbildung (lebenslanges, zeit- und situationsgerechtes Lernen) aber auch für die Grund- und Fachausbildung an Universitäten von wachsender Bedeutung und rücke das Web als ideales Medium dafür in eine kardinale Position. Lehrplattformen als Begleitung traditioneller Lehrveranstaltungen würden sich zur Distribution von Lernmaterialien in Verbindung mit interaktiven Fragen eignen, sie könnten als Kommunikationszentrum für synchrone und asynchrone Kommunikationsformen (Chat, Diskussionsforum, Mail) eingesetzt werden. Auch würden sie sich hervorragend zum Ausprobieren von explorativen Lernformen eignen und je nach gewähltem Produkt könnten auch verteilte kooperative Lern- und Arbeitsformen erprobt werden. Dies erscheine vor allem bei der Begleitung von Tutoren, Übungen und Praktika von besonderem Vorteil. Diese Lernplattformen seien seit 1999 Grundalge und Basis seiner Lehrveranstaltungen am Institut IOL in der Abteilung Wirtschaftspädagogik und Eventualforschung. An beiden Standorten (Torbay, Fort Lauderdale) habe er die Möglichkeit zur Nutzung des Internets geboten bekommen und habe die Vorbereitungen seiner Lehrveranstaltungen und den Aufbau der Kurse erstellen können. Die Lernplattform blackboard sei in englischer Sprache konzipiert und dies habe den Aufenthalt in Torbay bzw. Fort Lauderdale absolut notwendig gemacht, um der Ausbildungsqualität am Institut und den Vorstellungen des Institutsvorstehers zu entsprechen. Lernplattformen seien normalerweise eine Art Zusatzsoftware für handelsübliche Web-Server und seien auch bei diesen zu installieren. Eine Installation könne daher den Bedarf an Web-basierenden Lernumgebungen eines Dozierenden, eines Institutes oder einer Fakultät abdecken. Hier an der SOWI I. werde das Produkt "blackboard" eingesetz.

Die Firma Blackboard sei eine der frühen Anbieterinnen von Software für online Lernplattformen. Ihr Produkt blackboard, hervorgegangen aus Coursinfo, sei in drei sogenannten Levels erhältlich. Die Level 1 Lizenz umfasse die Management Software für die Erstellung und Verteilung von Web-basierten Kursen. Level 2 beinhalte zusätzlich ein institutionsweites Zugangsportal, dessen Layout an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden könne. Mit einer Level 3 Lizenz erhalte man zusätzlich die Programmierschnittstellen zum System, über die sich neue Funktonen einbauen lassen würden, und somit könne blackboard nahtlos in eine besehende Infrastruktur eingefügt werden.

Auf die Frage, was unter der Aussage in der Vorhaltbeantwortung gegenüber dem Finanzamt, die Lehrpersonen in Torbay hätten sich in seinem Fall an die "Lehr- und Lernprozesse unter einer konstruktivistischen Perspektive, Lerngemeinschaften als autopoietische Systeme und deren Aussagekraft im schulischen Kontext, Weiterentwicklung von methodisch-didaktischen Konzeptionen von Unterrichtsbausteinen mit Hilfe dieser Lehr- und Lernumgebungen" orientiert (Pkt. 2 der Vorhaltbeantwortung vom ) konkret zu verstehen sei und ob der Aufenthalt in Torbay seiner wissenschaftlichen Weiterbildung im Bereich der Pädagogik und Didaktik gedient habe, führe er in der Vorhaltbeantwortung aus, der Forschungsansatz "Lehr- und Lernprozesse unter einer konstruktivistischen Perspektive" versuche deutlich zu machen, dass Wissen nicht statisch im Kopf des einzelnen Individuums zu suchen sei, sondern in vernetzten Kooperationen als Relation der Menschen zueinander generiert werde (distriputed and shared knowledge). CSCW und CSCL (Computer Supported Collaborative Working bzw. Learning) erfordere im Umgang mit den interaktiven Medien (virtuelle Treffen in gemeinsamen Webräumen wie Foren, Chats-, Audio- und Videokonferenzen) neue kommunikative Qualifikationen. Der Aufenthalt in Torbay habe dem Kennenlernen und dem Handling der Tools von blackboard und gleichzeitig dem Aufbau dieser interaktiven Lehr- Lernumgebung für die Kurse seiner Lehrveranstaltungen an der SOWI I. gedient. Der Aufenthalt habe auch der wissenschaftlichen Weiterbildung gedient und auf Hochschullehrer habe bei Bedarf zurückgegriffen werden können.

Auf die Frage welchen konkreten Zweck die Sprachkurse gedient hätten und ob ohne diese Kurse sein Dienstverhältnis an der Universität gefährdet gewesen wäre, gab er an, der Institutsleiter an der SOWI I. gelte als Experte für Neue Medien und sehe u.a. einen Forschungsschwerpunkt in der Hinterfragung solcher Lernarrangements auf deren pädagogische Qualität. Diese mediendidaktische Betachtung richte den Fokus nicht auf die Technik, sondern auf die dahinter stehende Theorie. Deshalb hätten diese Kurse der Sicherung und Erhaltung seiner Lehr- und Forschungsaufgabe an der SOWI I. gedient. Der konkrete Zweck dieser Kurse habe den Aufbau und der Generierung seiner Lehrveranstaltungen an der SOWI mit der Lehr- und Lernumgebung blackboard gedient. Über die Auswirkungen auf sein Dienstverhältnis gebe es nur eine mündliche Aussage des Institutsleiters (das Begleitschreiben über die Zielsetzung liege bei der Behörde auf). Er habe diese Kurse nur solange besucht, bis das System und das Handling der Lernumgebung blackboard eingerichtet bzw. aufgebaut gewesen sei. Hinsichtlich der Zielsetzung und des Ablaufes über die Teilnahme am Kurs in Fort Lauderdale bestünden keine Unterschiede zu Torbay. Dieser Aufenthalt habe ebenfalls der Vorbereitung der Lehrveranstaltungen mit der Lehrplattform "blackboard" und "ecampus" gedient, die in englischer Sprache konzipiert seien und von der Universität I. verwendet würden. Unter diesen Gesichtspunkten stellten diese Sprach- und Studienreisen für ihn ein conditio sine qua non zur Durchführung und Gestaltung seiner Lehrveranstaltungen an der Universität I. dar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

  • objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit stehen und

  • subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

  • nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 (Steuerreformgesetz 2000), mit Wirkung ab 2000, sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen.

Aus diesem Grunde muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden.

Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (zum Aufteilungsverbot siehe u.a. ).

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen es der Behörde aber nicht möglich ist zu prüfen, ob diese Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkannt werden dürfen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. Wenn Aufwendungen ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit als unbedingt notwendig erweisen (vgl. , v. , 93/14/0195, 95/14/0044).

Nach der Lehre (Doralt Einkommensteuer Kommentar, § 16 Tz 203/1-6, sowie Hofstätter - Reichel, Die Einkommensteuer III B zu § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 und Müller in SWK-Sonderheft Feber 2002, Seite 157) und Verwaltungspraxis (LStR 2000, Rz 363) zählen zwar auch Aufwendungen für Fremdsprachkurse (zum Erwerb von Fremdsprachkenntnissen) nach der neuen Rechtslage ab dem Jahr 2000 zu den Fortbildungskosten, wenn auf Grund eines konkreten Nutzens für den Beruf von einer beruflichen Veranlassung auszugehen ist (vgl. ). Bei Sprachkursen im Ausland ist jedoch - wie bei allen Studienreisen - die berufliche Veranlassung vom Bw. zweifelsfrei zu erweisen, da hier eine private Mitveranlassung besonders nahe liegt. Kann die nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Sprachkurses im Ausland nicht erwiesen werden, so sind die dafür aufgewendeten Kosten in den Bereich der privaten Lebensführung zu verwiesen.

Über die Abzugsfähigkeit des Aufwandes für die Teilnahme an Studienreisen, zu denen auch Sprachreisen zählen, liegt umfangreiche Rechtsprechung des VwGH vor (; , 2001/14/0217; , 2000/14/012; , 2000/15/0226; , 98/14/0124; , 96/14/0055; , 98/15/0111; , 97/13/0228; , 99/14/0131; , 92/14/0133; , 92/15/0099; , 92/14/0150; , 90/14/0266; , 91/14/0171). Nach den vom VwGH in dieser Judikatur erarbeiteten Grundsätzen sind Kosten einer Studienreise grundsätzlich als Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit. a EStG 1988 anzusehen, es sei denn, dass die vom Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung angeführten 4 Voraussetzungen kumulativ vorliegen.

Ob eine Reise ausschließlich durch den Beruf veranlasst ist, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage ().

Die vom Bw. in den Sommerferien 2000 und 2001 durchgeführten Sprachreisen nach Torbay (England) und Ford Lauderdale (USA) wurden vom Bw. über den Sprachreisenveranstalter LAL (Language and Leisure), gebucht, der weltweit - meist in attraktiven Reise- und Ferienregionen - Sprachkurse anbietet. Ganz allgemein wird zu den Kursorten im Reisekatalog der LAL ausgeführt, es würde sich um eine Auswahl der attraktivsten Reiseziele weltweit handeln; so könne das Nützliche mit dem Angenehmen verbunden werden und man könne eine Vielzahl von interessanten Städten und Urlaubsregionen kennen lernen. Viele Schüler würden das örtliche Angebot durch eigene Aktivitäten, zu denen alle Kursteilnehmer eingeladen werden, ergänzen. Torbay, an der Südküste Englands gelegen, wird im Reisekatalog als "englische Riviera" angepriesen. Durch die Lage am Golfstrom sei das Klima mild und sonnig. Die Sprachschule, das Torbay Language Center, liege in Paignton, dem Mittelpunkt der Küstenregion. Zusammen mit dem benachbarten Torbay gehöre Paignton zu den Königinnen unter den englischen Ferienregionen. Zur Freizeitgestaltung wird ausgeführt, dass Torbay viele Möglichkeiten zur Erholung und über ein enormes Freizeitangebot verfüge: Ob Schwimmen, Wasserski, Windsurfen, Segeln, Makrelen-Hochseefischen, Tennis, Golf, Squash, Fußball, Reiten, Cliff Walks, Theater, Kinos oder Konzerte - alles was das Herz begehre. An der Schulrezeption würden Auskünfte über Unterhaltungsmöglichkeiten erteilt. Auch werde für die Schüler der Sprachschule ein eigenes Ausflugsservice angeboten. Die Exkursionen seien zeitlich auf das Unterrichtsprogramm abgestimmt. Montag bis Freitag würden halbtägige, Samstag und Sonntag ganztägige Ausflüge angeboten. Das Ausflugsprogramm werde wöchentlich neu festgelegt und liege jeweils in der Vorwoche an der Rezeption der Schule auf.

Auch Ford Lauderdale ist ein bekannter Ferienort in der Nähe von Miami in Florida, das im Reisekatalog der LAL mit über 500 km befahrbarer Wasserwegen als "Venedig Amerikas" bezeichnet wird. Fort Lauderdale verfüge über einen 38 km langen, breiten, hell- und feinsandigen Badestrand entlang des Atlantik. An Ausfügen über die man sich an der Schulrezeption informieren könne, werden angeboten: Everglades Nationalpark, Stadtrundfahrt in Miami, Disney World, Kennedy Space Center, Universal Studios und vieles andere mehr.

Das Kursangebot in Torbay und Ford Lauderdale ist nach der Beschreibung im Reisekatalog weitgehend gleich. Grundsätzlich werden Einzel- und Gruppenkurse angeboten. An Gruppenkursen wiederum werden der Haupt- und verschiedene Intensivkurse angeboten. Die Mindestkursdauer bei Gruppenkursen beträgt zwei Wochen.

Der Hauptkurs in Torbay und Ford Lauderdale wird im Reisekatalog wie folgt beschrieben:

"Im Hauptkurs werden Ihre allgemeinen Englischkenntnisse aufgefrischt, vertieft und ausgebaut. Alle Sprachbereiche werden geübt: Lesen, Schreiben, Sprechen und Hören. Die Betonung liegt auf Kommunikation. In der Regel wird im ersten Teil des Unterrichts stärker mit dem Unterrichtsbuch gearbeitet, der zweite Teil wird vor allem der Konversation gewidmet. Das genaue Programm hängt natürlich von der Leistungsstärke der jeweiligen Klasse ab".

Der Hauptkurs besteht aus 20 Unterrichtseinheiten in der Woche zu jeweils 45 Minuten (Montag bis Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr). Die Teilnehmerzahl ist mit 10 Personen pro Klasse begrenzt. Die Teilnehmer werden zu Kursbeginn je nach Vorkenntnissen in 8 Leistungsstufen eingeteilt. Für Teilnehmer mit Vorkenntnissen besteht an jeden Montag und für Anfänger an jeden ersten Montag im Monat die Möglichkeit den Kurs zu beginnen.

Der "Hauptkurs Plus" (neben dem Hauptkurs am Vormittag, werden am Nachmittag zwei Lektionen Einzelunterricht erteilt), der "Intensivkurs" (zusätzlich zum Hauptkurs werden zwei weitere Lektionen Gruppenunterricht erteilt), der "Minigruppen Intensivkurs" (die Gruppe ist auf max. 5 Teilnehmer beschränkt) und der "Business English Kurs" (Dieser Kurs ist für Teilnehmer konzipiert, die Englisch in ihrem Beruf benötigen) werden von Montag bis Freitag am Vor- und Nachmittag unterrichtet und umfassen jeweils 30 Lektionen (zu jeweils 45 bzw. 50 Minuten) pro Woche.

Bezüglich der Auswahl des richtigen Kurses wird im Sprachreisenkatalog ausgeführt, wenn sich die Motivation für die Sprachreise beruflich begründe, sei es empfehlenswert, einen intensiven Sprachkurs zu wählen, auch wenn dadurch der Freizeitwert etwas ins Hintertreffen gerate. Mit etwa sechs Unterrichtseinheiten am Tag - dazu kämen noch ca. eine oder zwei Stunden für Hausarbeit und Nachbearbeitung - werde ein anspruchsvolles Lernpensum erreicht. Es sei nicht zu vergessen, dass man mit der Fremdsprache auf äußerst intensive Weise konfrontiert werde - und das sei in fast allen Fällen anstrengender als acht Stunden bei der täglichen Arbeit hierzulande. Wenn man jedoch lieber "Land und Leute" kennen lernen wolle, wenn man die Sprachkenntnisse in Alltagssituationen einsetzten möchte, dann reiche in aller Regel der Ferien- bzw. Hauptkurs mit drei oder vier Unterrichtseinheiten pro Tag.

Wie aus den Angaben des Bw., den vorgelegten Reiserechungen und Kursbestätigungen hervorgeht, besuchte der Bw. sowohl in Torbay als auch in Ford Lauderdale jeweils den Hauptkurs (General English Course, 20 Lessons per week, for all our students, who need to communicate effectively in everyday English). Die für die Reisen nach Torbay und Ford Lauderdale bezahlten und als Werbungskosten geltend gemachten Pauschalpreise von 29.570 S bzw. 61.818 S umfassten jeweils den Flug, Transfer, Unterbringung in den gebuchten Hotel samt Nebenkosten, Kurskosten und die Kursunterlagen.

Wie bereits oben ausgeführt sind gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und beruflichen Veranlassung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig. Aufwendungen zum Erwerb oder der Verbesserung von Fremdsprachenkenntnissen sind daher nur insoweit Werbungskosten, als sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen und sich einwandfrei von privaten Lebenshaltungskosten oder den Kosten der Lebensführung trennen lassen.

Studienreisen und Auslandsaufenthalte zu Studienzwecken sind daher nur dann nicht den Aufwendungen für die private Lebensführung zuzurechnen, wenn u.a. die Planung und Durchführung in einer Weise erfolgt, die zumindest die weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt; Programm und Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf die interessierten Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass die jegliche Anziehungskraft auf andere, als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.

Der Bw. bringt im Vorlageantrag vor, im Leistungsangebot der Sprachschule finde sich die Möglichkeit sowohl einen allgemeinen Sprachkurs in Englisch, als auch für Englischlehrer konkret ausgerichtete Kurse zu belegen und verweist dabei auf die Internetseite "www.lalgroup.com/torbay/adult language courses.html, bestreitet aber nicht, dass er sowohl in Torbay als auch in Ford Lauderdale nur den General English Course (den oben angeführten Hauptkurs) besucht hat, in dem nach der Beschreibung in Sprachreisekatalog allgemeine Englischkenntnisse für den Alltagsgebrauch aufgefrischt, vertieft und ausgebaut werden. Abgesehen davon unterrichtet der Bw. weder an der Handelsakademie Englisch noch werden seine Lehrveranstaltungen an der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität I. in englischer Sprache abgehalten oder weisen einen speziellen Bezug zur englischen Sprache auf. Für die Anerkennung der gegenständlichen Sprachkurse als Werbungskosten wäre nach den von der Rechtsprechung entwickelten Merkmalen u. a. erforderlich, dass - wie oben ausgeführt - die Sprachkurse derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Bw. abgestellt sind, sodass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. Dieses Erfordernis ist im streitgegenständlichen Fall nicht erfüllt. Die vom Bw. besuchten Hauptkurse waren nicht auf die Berufsgruppe des Bw. abgestimmt, sondern richteten sich an jedermann, der seine Englischkenntnisse vertiefen oder ausbauen wollte.

Der Bw. wendet in der Vorhaltsbeantwortung vom dazu ein, es seien auch Vertreter anderer Universitäten , wie z.B. ein Kollege aus Pressburg und einer aus Dresden anwesend gewesen, die Lernumgebungen für ihre Lehr- und Berufstätigkeit erstellt hätten. Die von der Rechtsprechung aufgestellte Forderung, wonach Aufenthalte zu Studienzwecken in einer Weise geplant und durchgeführt werden müssen, dass sie jede Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehrten, ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Vermittlung branchenspezifischer Kenntnisse einer entsprechenden Vorbereitung des Trainers und der Bereitstellung entsprechender Unterrichtsmaterialien bedarf. Durch das zufällige Zusammentreffen von drei Universitätslehrern in einem Sprachkurs vermag der Bw. aber nicht aufzuzeigen, dass er einen auf seine beruflichen Bedürfnisse abgestellten Sprachkurs besucht hat, auch wenn der Trainer - soweit dies bei Gruppenunterricht möglich ist - auf berufliche Schwerpunkte der einzelnen Teilnehmer eingegangen sein sollte. Die Vermittlung von berufspezifischen Englischkenntnissen war, wie dem Sprachreisekatalog zu entnehmen ist, in den vom Bw. besuchten Hauptkursen jedenfalls nicht vorgesehen, sondern es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Kurse für Teilnehmer bestimmt sind, die ihr Alltagsenglisch verbessern wollen. Teilnehmern bei denen die Sprachreise beruflich begründet ist, wird - wie bereits oben ausgeführt - empfohlen einen intensiven Sprachkurs zu wählen. Jenen Teilnehmern die ganz spezielle Themen im Unterricht besprochen haben wollen, wird empfohlen, entweder reinen Einzelunterricht zu buchen oder einen Business Kurs plus Einzelunterricht zu wählen. Allein der Umstand, dass sich der Bw. jeweils für den Hauptkurs entschieden hat, bei dem das Schwergewicht auf die Vermittlung von Alltagsenglisch gerichtet ist und nicht einen der Intensiv- oder Einzelkurse gebucht hat, bei denen speziell auf berufliche Bedürfnisse zugeschnittenes Fachenglisch oder spezielle vom Teilnehmer gewünschte Themen besprochen werden, lässt erkennen, dass für den Bw. nicht primär die Vermittlung von berufsspezifischen Fachenglisch im Vordergrund gestanden ist, sondern ganz allgemein die Verbesserung seiner Englischkenntnisse. Die Erwerbung von Sprachkenntnissen, wie sie auch für das tägliche Leben jedermanns von Interesse und Nutzen sein können, weil sie die Allgemeinbildung erhöhen, ist aber der privaten Lebensführung zuzurechnen. Insofern ist eine Trennung zwischen dem privaten Bereich und dem beruflichen Bereich des Bw. nicht möglich (; , 87/14/0066).

Zu den Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Studienreisen gehört auch, dass die Freizeit während der Studienreise nicht mehr Raum einnimmt, als während der laufenden Berufsausübung zur Verfügung steht. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden täglich auszugehen (, , 92/15/0099).

Aus den vorliegenden Unterlagen (Reisekatalog, Rechnungen, Zeugnissen) geht hervor, dass die vom Bw. besuchten Hauptkurse nur jeweils 20 Wochenstunden umfasst haben, sodass angenommen werden kann, dass dem Bw. täglich 4 Stunden mehr Freizeit verblieben ist als während der laufenden Berufsausübung. Im Vorlageantrag vom wird zwar behauptet, in der Zeit vom 13:00 Uhr bis 17:00 sei die Realisierung und Umsetzung der Konzepte im PC - Seminarraum erfolgt, ein lehrgangsmäßiger Unterricht hat am Nachmittag aber jedenfalls nicht stattgefunden, sodass die behauptete über die 20 Wochenstunden hinausgehende Benützung des PC-Seminarraumes jedenfalls freigestellt war. Zudem sind für diese Behauptung vom Bw. keine Beweise angeboten worden. Es wäre aber Sache des Bw. gewesen entsprechende Beweise vorzulegen oder anzubieten, aus denen seine Behauptung unzweifelhaft hätte erwiesen werden können. Die im Akt befindlichen Unterlagen sprechen jedenfalls allein dafür, dass der Kurs jeweils von Montag bis Freitag von 8:30 bis 12 Uhr gedauert hat. Somit ist auch das für die Anerkennung von Auslandsreisen erforderliche Pensum von 8 Stunden pro Tag nicht erfüllt.

Gegen eine ausschließliche berufliche Veranlassung spricht aber auch der Umstand, dass der Bw. als Studienorte jeweils bekannte Urlaubsregionen ausgesucht hat, obwohl die dort besuchten allgemeine Englischkurse auch in Inland angeboten werden. Auch hat der Bw. keinen überzeugenden beruflichen Anknüpfungspunkt vorgebracht, warum er als Ort des zweiten Sprachkurses Ford Lauderdale in den USA wählte, zumal sich der dort besuchte Sprachkurs von dem in Torbay nicht unterschied, die Gesamtkosten dafür aber rd. doppelt so hoch waren als für den in Torbay. Der UFS kann sich daher des Eindruckes nicht erwehren, dass für die gegenständlichen in den Sommermonaten gebuchten Sprachreisen entsprechend dem Motte des Reiseveranstalters "Language and Leisure" der Urlaubs- und Erholungswert ein bestimmender Faktor war. Dafür spricht auch, dass der Bw. eben nicht der Empfehlung des Reiseveranstaltung gefolgt ist bei beruflich veranlassten Sprachreisen die berufspezifischen Intensiv- und Einzelkurse über 30 Wochenstunden zu belegen, sondern lediglich den Hauptkurs über 20 Wochenstunden gebucht hat, der wesentlich mehr Zeit zur Erholung und freien Urlaubsgestaltung bot.

Auch mit dem wiederholt vorgebrachten Einwand, die Sprachreisen hätten nicht der Erlernung der Arbeitssprache Englisch gedient, sondern der Vorbereitung seiner Lehrveranstaltungen mit der Lehrplattform "blackboard", vermag der Bw. die ausschließliche berufliche Veranlassung der streitgegenständlichen Sprachkurse nicht zu erweisen. Soweit den Ausführungen des Bw. entnommen werden konnte, handelt es sich bei der "Lehrplattform blackboard" um ein Art Zusatzsoftware für handelsübliche Web-Server, die mit Unterstützung der Informations- und Kommunikationstechnologie neue interaktive Ausbildungsmethoden eröffnet. Bei den von dem Bw. besuchten Kursen an den Sprachschulen in Torbay und Ford Lauderdale handelt es sich aber zweifelsfrei um Kurse, bei denen allgemeine Englischsprachkenntnisse an alle Interessierte vermittelt werden, die ihre Sprachkenntnisse in Alltagssituationen einsetzen wollen und nicht um ein Institut an dem neue didaktische Methoden auf wissenschaftlicher Basis gelehrt und erprobt werden. Die Kursbeschreibung im Reisekatalog, in dem ausgeführt wird, dass "im ersten Teil des Unterrichts stärker mit dem Unterrichtsbuch gearbeitet wird und der zweite Teil vor allem der Konversation gewidmet ist" lässt jedenfalls nicht darauf schließen, dass hier, wie vom Bw. mehrmals betont worden ist, neue, computerunterstützte Unterrichtsmethoden und Ausbildungsformen zur Anwendung gekommen oder erprobt worden sind, die für den Bw. für seine berufliche Tätigkeit von Interesse gewesen wären. Die Behauptung, dass die Aufenthalte seiner wissenschaftlichen Weiterbildung gedient hätten, erachtet der UFS daher als völlig unglaubwürdig, zumal es dafür nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt. Auch der Bw. blieb eine plausible Erklärung schuldig, wie ein allgemeiner über einen Reiseveranstalter gebuchter Englischkurs der wissenschaftlichen Fortbildung im Bereich der Didaktik gedient haben soll. Die allgemeinen Ausführungen über die Lehrplattform "blackboard", aus denen aber kein konkreter Bezug zu den Sprachkursen erkennbar ist, bzw. das Vorbringen wonach die Sprachschulen mit ihrem Equipment und Ressourcen geradezu eine "conditio sine qua non" für seine Lehr- und Forschungstätigkeit bildeten, vermögen den beruflichen (wissenschaftlichen) Zusammenhang jedenfalls nicht zu erweisen, zumal als besondere Ausstattung der Sprachschulen vom Bw. nur die PC-Seminarräume und die Internetanschlüsse, die den Teilnehmern zur Verfügung gestanden seien, genannt werden konnten. PC-Seminarräume und Internetanschlüsse gehören aber mittlerweile zur Standardausstattung einer jeden hiesigen Mittelschule, dazu bedarf es keiner Studienreisen mehr nach England oder in die USA.

Aber selbst wenn der Bw. in diesen Sprachkursen Anregungen für seine Forschungsschwerpunkte "dem Aufbau von interaktiven Lehr - und Lernumgebungen" und der "Hinterfragung solcher Lehrarrangements nach deren pädagogischen Qualität" aufnehmen und in seiner Forschungs- und Lehrtätigkeit verwehrten konnte, so ist damit die Abzugsfähigkeit der Reise nicht gegeben, denn um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen, genügt es nicht, dass die Reisen für die Berufstätigkeit von Nutzen sein konnten ().

An dieser Beurteilung vermag auch die Stellungnahme des Institutsvorstandes nichts zu ändern, in der er ausführt, das Hauptaugenmerk liege an den innovativen und kreativen Impulsen, die der Bw. im Bereich der Lehre und Forschung setze. Die Universität unterstütze diese Aktivitäten durch die entsprechenden arbeitsorganisatorischen Rahmenbedingungen (z.B. vorlesungsfreie Zeit im Sommer). Eine finanzielle Unterstützung könne die Universität aus budgetären Gründen nicht leisten. Mit Nachdruck müsse aber auf diese Zusatzqualifikationen des Bw. verwiesen werden, da sie für die Fortsetzung seiner Lehr- und Forschungstätigkeit von absoluter Notwendigkeit seien. Er unterstütze und versichere den absoluten beruflichen Zusammenhang dieser Studien- und Sprachreisen des Bw.

Mit der relativ inhaltslosen Aussage, wonach das Hauptaugenmerk an den innovativen und kreativen Impulsen liege, die der Bw. im Bereich der Lehre und Forschung setze, konnte für den hier behaupteten beruflichen Zusammenhang der gegenständlichen Sprachreisen nichts gewonnen werden.

Aus den dargelegten Gründen sind daher die geltend gemachten Aufwendungen für die Sprachreisen nicht als Werbungskosten anzuerkennen.

Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 richtet sich unter Pkt. 1 auch gegen die Nichtanerkennung von Betriebsausgaben in der Höhe von 4.679,82 S. Die Kürzung der geltend gemachten Betriebsausgaben um diesen Betrag betraf aber nicht wie der Bw. meinte, die geltend gemachten Ausgaben für die PC- Anlage, sondern die Nichtanerkennung der als Betriebsausgaben geltend gemachten Parkgebühren in der Höhe von 3.137,82 S und die Ausgaben für Romane und Reiseführer von 1.542 S. Dies ist dem Bw. bereits im Vorhalt vom mitgeteilt worden, auch wurde ausgeführt aus welchen rechtlichen Gründen diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden konnten. Dazu sind vom Bw. in der Vorhaltsbeantwortung keine Einwendungen vorgebracht worden.

Von dem vom Bw. im Jahr 2001 insgesamt geltend gemachten Werbungskosten von 101.239,11 S hat das Finanzamt nicht nur die oben genannten Kosten für die Studienreise von 61.818 S, sondern ebenso wie bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit, auch die geltend gemachten Ausgaben für Parkgebühren von 5.664,33 S und Billetts und Taschenbücher von 362 S (WK: 6, 44, 46, 74) nicht anerkannt, hat aber die Telefongebühren von 8.632,22 S (50% 17.264,43 S), die in der Aufstellung der Werbungskosten angeführt sind, aber vom Bw. bei den Einkünften als selbständiger Arbeit in Abzug gebracht worden sind, auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten in Abzug gebracht, dadurch ist das Finanzamt zu den im angefochtenen Bescheid angesetzten Werbungskosten von 42.027 S gelangt. Durch den Abzug der Telefonkosten als Werbungskosten ist es aber zu einem doppelten Abzug der Telefonkosten gekommen, einmal bei den Einkünften aus selbständige Arbeit und einmal bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Der Abzug der Telefonkosten von 8.632,22 S bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit war daher rückgängig zu machen. Die anzuerkennenden Werbungskosten für 2001 betragen somit 33.395 S. Hinsichtlich der Begründung der vom Finanzamt nicht anerkannten Parkgebühren und Billetts und Taschenbücher von 6.026,33 S wird auf die Begründung zum Einkommensteuerbescheid für 2000 vom bzw. auf die Ausführungen zu Pkt. II im Vorhalt vom verwiesen.

Bezüglich der betreffend Einkommensteuer für 2000 vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung teilweise stattgegebenen und im Vorlageantrag nicht mehr bekämpften Berufungspunkte (ad 1 und 3 der Berufung -Privatanteil PC und sonstige dort angeführte Werbungskosten) wird auf die Bescheidbegründung vom zur Berufungsvorentscheidung vom verwiesen.

Die Bemessungsgrundlagen und die darauf entfallende Abgaben sind betreffend Einkommensteuer 2000 der Berufungsvorentscheidung vom und betreffend Einkommensteuer 2001 den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 2 Berechnungsblätter (in Euro und Schilling)

Innsbruck,

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Sprachkurs
Ausland
Studienreise
Fortbildungskosten
Lehrer
General-English
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2004, 246

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at