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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSK vom 09.09.2003, FSRV/0010-K/03

Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, Nachweis der subjektiven Tatseite

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Dr. Kurt Dellisch und Dir. Heinrich Jäger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw. wegen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 lit. a und § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates  beim Finanzamt Villach als Organ des Finanzamtes Villach vom , SpS 31/03-II, nach der am in Anwesenheit der Beschuldigten, des Amtsbeauftragten HR Dr. Dietmar Millonig sowie der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

Die Bw. ist schuldig, sie hat im Amtsbereich des Finanzamtes Villach als Wahrnehmende der steuerlichen Angelegenheiten im Transportunternehmen des G.R. vorsätzlich dazu beigetragen, dass G.R.

1.a.) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate April, Mai, Juli, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner und Februar 2000 in Höhe von insgesamt ATS 274.796,-- (entspricht: € 19.970,20) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat,

1.b.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Monate Juni, Juli und August 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt ATS 75.000,-- (entspricht: € 5.450,46) bewirkt hat, wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat,

2.) Kraftfahrzeugsteuer für April bis Oktober 1999 sowie April bis September 2000 in Höhe von insgesamt ATS 92.550,-- (entspricht: € 6.725,87) und Straßenbenützungsabgaben für April bis Dezember 1999, Jänner, Februar, Juli und August 2000 in Höhe von ATS 35.480,-- (entspricht: € 2.578,--) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat, sowie

3.) kumulierte Lohnabgaben für die Jahre 1999 und 2000 in Höhe von insgesamt ATS 45.059,-- (entspricht € 2.78,43) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat.

Sie hat hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit. a. FinStrG [Faktum Pkt. 1.b.)] und der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG [Fakten 1.a.), 2.) und 3.) ] in Form der Beitragstäterschaft nach § 11 3. Alternative FinStrG begangen.

Gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird über sie eine Geldstrafe in Höhe von

€ 2.700,--

(in Worten: Euro zweitausend siebenhundert)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von

dreißig Tagen

verhängt.

Die von der Bw. zu tragenden Kosten des Verfahrens werden mit gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG mit

€ 270,--

(in Worten: Euro zweihundert)

bestimmt.

II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , StrNr. 2002/00112-002, hat das Finanzamt Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach § 33 Abs. 2 lit. a und § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG iVm § 11 [ergänze: 3. Alternative] FinStrG für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich dazu beigetragen habe, dass G.R.

1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate April, Mai, Juli, Oktober, November, Dezember 1999, Jänner, Februar, Juni, Juli, August 2000 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 349.805,-- (€ 25.421,32) bewirkte, [ergänze: wobei sie letzteres nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat],

2.) die Kraftfahrzeugsteuer für Oktober [gemeint: April] bis September 1999 und April bis September 2000 in Höhe von ATS 92.550,-- (€ 6.725,87) und Straßenbenützungsabgaben für April bis Dezember 1999, Jänner, Februar, Juli und August 2000 in der Höhe von ATS 35.480,-- (€ 2.578,--) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat, sowie

3.) kumulierte Lohnabgaben für die Jahre 1999 und 2000 in Höhe von ATS 45.059,-- (€ 3.274,65) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet hat.

Aus diesem Grund wurde über sie gemäß § 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.800,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Tagen ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt.

Nach den wesentlichen Entscheidungsgründen war die Beschuldigte im Transportunternehmen ihres Sohnes G.R. für die Wahrnehmung der steuerlichen Agenden zuständig. Sie wickelte die Bankgeschäfte für das Unternehmen ab und organisierte das betriebliche Belegwesen. Das Unternehmen reichte für die Monate April, Mai, Juli und Oktober bis Februar 2000 weder Umsatzsteuervoranmeldungen ein noch wurden Zahllasten in Höhe von insgesamt ATS 274.805,-- entrichtet. Nachdem für die Monate Juni, Juli und August 2000 ebenso Voranmeldungen nicht eingereicht bzw. Zahllasten entrichtet wurden, musste das Finanzamt diese im Schätzungswege ermitteln.

Im Zuge einer durchgeführten Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung stellte der Betriebsprüfer fest, dass auch die Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgaben für die im Spruch genannten Zeiträume nicht entrichtet wurden, sodass auch diese Beträge im Schätzungswege zu ermitteln waren.

Schließlich ergab eine im Unternehmen durchgeführte Lohnsteuerprüfung, dass auch Lohnabgaben für die Jahre 1999 und 2000 nicht entrichtet wurden, sodass diese von Amts wegen zu ermitteln und festzusetzen waren.

Aus dem gegen G.R. eingeleiteten Strafverfahren ergab sich, dass für die Wahrnehmung der steuerlichen Agenden des Unternehmens die Beschuldigte zuständig gewesen sei. Mit der Führung der Buchhaltung war die gewerbliche Buchhalterin C.F. beauftragt worden, welche diesen Auftrag für das Jahr 1999 erfüllt und die vereinbarten Leistungen erbracht hätte. Sie erstellte die Umsatzsteuervoranmeldungen, berechnete Zahllasten und übergab die Unterlagen regelmäßig der Beschuldigten.

Nach den Feststellungen des Spruchsenates war C.F. nicht für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer, die Straßenbenützungsabgabe und die Lohnverrechnung zuständig. Aus den Buchungsmitteilungen des Finanzamtes und den Bankbelegen habe die Buchhalterin festgestellt, dass Zahlungen nicht geleistet und Voranmeldungen nicht eingereicht werden würden. Sie ersuchte daher wiederholt die Beschuldigte, zumindest Meldungen beim Finanzamt einzureichen. Am beendete C.F. aufgrund ständiger Zahlungsprobleme ihre Tätigkeit.

Beweiswürdigend befasste sich der Spruchsenat mit der Rechtfertigung der Beschuldigten, die ihre Verantwortung bestritt und in ihrer Rechtfertigung die abgabenrechtlichen Verfehlungen auf die Untätigkeit der beauftragten Buchhalterin zurückführte und mit der Aussage der als Zeugin einvernommenen Buchhalterin. In einer Gesamtschau erachtete der Spruchsenat die Aussage der Zeugin C.F. für derart glaubwürdig, dass seiner Ansicht nach feststehe, dass die Beschuldigte im Wissen um die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und der rechtzeitigen Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuer und Straßenbenützungsabgabe als abgabenrechtlich Wahrnehmende im Betrieb ihres Sohnes durch Unterlassen der Einreichung von Voranmeldungen und Nichtentrichtung der Abgaben die ihr zur Last gelegten Finanzvergehen als Beitragstäterin verwirklicht habe.

Bei der Strafbemessung wertete der Senat als erschwerend den langen Deliktszeitraum und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom , wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Die Buchhalterin Frau C.F. habe in der Verhandlung falsch ausgesagt. Sie habe monatlich Kilometerzettel zur Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer und Kontoauszüge zur Berechnung der Umsatzsteuer bekommen. Danach sei man zur Frau I.J. gewechselt, welche die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt hatte.

Die Berufung der Beschuldigten, welche sich durch die Entscheidung des Spruchsenates offensichtlich im Gesamten belastet sieht und erkennbar eine Einstellung des Verfahrens fordert, erweist sich teilweise hinsichtlich der subjektiven Tatseite und hinsichtlich der Strafausmessung als berechtigt, obwohl ihren leugnenden Ausführungen selbst im Rahmen der Berufungsverhandlung kein Glauben zu schenken war.

Über die Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 in der im Spruch gegenständlichem Zeitraum geltenden Fassung hatte der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen desselben (hier die Bw.) spätestens am 15. (dem Fälligkeitstag) des zweitfolgenden (im Falle der Vorverlegung des Fälligkeitstages des nächstfolgenden) Monates eine Voranmeldung bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (hier das Finanzamt Villach) einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Vorauszahlung selbst zu berechnen hat. Diese Voranmeldung galt als Steuererklärung. Eine sich solcherart ergebende Vorauszahlung an Umsatzsteuer hat der Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen für diesen spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfiel, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder sich für den diesbezüglichen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hat.

Gemäß § 5 Abs.1 Straßenbenützungsabgabengesetz (StraBAG) hat der Abgabenschuldner bzw. der diesbezüglich Verantwortliche die Abgabe monatlich selbst zu berechnen und dem Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzumelden (Monatsanmeldung). Die Anmeldung ist bis zum 15. eines jeden Monats (Fälligkeitstag) für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat einzureichen, wobei gemäß Abs.2 leg.cit. die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten ist.

Der Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer bzw. der diesbezüglich Verantwortliche hat nach der hier in Betracht kommenden Gesetzesstelle des § 6 Abs.3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 jeweils für ein Kalendervierteljahr die Kraftfahrzeugsteuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten.

Ebenso sind die diesbezüglichen Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschläge zu letzteren (Kammerumlage) gemäß § 79 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988, § 43 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) bzw. § 122 Abs.5 Z.2 Wirtschaftskammergesetz (WKG) 1998 bis zum 15. des folgenden bzw. zweitfolgenden Monats abzuführen bzw. zu entrichten.

Gemäß § 33 Abs.1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (beispielsweise durch Nichteinreichung von Anmeldungen der Straßenbenützungsabgabe) eine Abgabenverkürzung (beispielsweise von Straßenbenützungsabgaben) bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern gewiss hält. Dabei ist eine derartige Verkürzung gem. § 33 Abs. 3 lit. b leg. cit. bewirkt, wenn derartige selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise nicht (zum Fälligkeitstag) entrichtet werden.

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich hingegen einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, wie Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, Kraftfahrzeugsteuern oder Straßenbenützungsabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Dabei ist gemäß § 11 FinStrG nicht nur ein unmittelbarer Täter (zB der Steuerpflichtige selbst), sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, ein Finanzvergehen auszuführen, oder sonst zu deren Ausführung beiträgt (beispielsweise derjenige, der eine im Unternehmen übernommene Aufgabe pflichtwidrig nicht erfüllt, weshalb der deliktische Erfolgt eintritt), zur Verantwortung zu ziehen.

Eine Bestrafung wegen Hinterziehung von Straßenbenützungsabgaben nach § 33 Abs.1 FinStrG kompensiert eine solche wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG hinsichtlich desselben Zeitraumes.

Wie sich aus der oben angeführten Gesetzesbestimmung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ergibt, ist für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung Eventualvorsatz im Hinblick auf die nicht zeitgerechte Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen erforderlich. Eine derartige Verkürzung ist nach der Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG schon dann bewirkt, wenn die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen zeitgerecht entrichtet werden. Ein Vorsatz in Richtung endgültiger Vermeidung der Umsatzsteuerschuld ist für eine Tatbestandsverwirklichung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erforderlich.

Teils abweichend, teils ergänzend zum Spruchsenatserkenntnis waren in diesem Zusammenhang noch folgende Feststellungen zu treffen:

Die Beschuldigte führte nach dem Ableben ihres Ehegatten März 1999 dessen Transportunternehmen, welches die Güterbeförderung mit drei Lastkraftwagen umfasste, vorerst fort. Nachdem ihr Sohn G.R. die Berechtigungsprüfung zur Lenkung von Lastkraftfahrzeugen absolviert und die Gewerbeberechtigung (beschränkt auf die Verwendung von drei Lastkraftwagen) erlangt hatte, führte er das Transportunternehmen auf seine Rechnung und Namen fort. Beim Finanzamt gab er dazu schriftlich an, das Unternehmen seit dem zu führen.

Am  beauftragte G.R. die Buchhalterin C.F. mit der Führung der "laufenden Buchhaltung" (siehe die Auftragsbestätigung vom ).

C.F. führte sohin die laufende Buchhaltung ab Auftragserteilung bis März 2000 und übergab der Beschuldigten regelmäßig die Voranmeldungen und die Zahlscheine für das Finanzamt.

Die Lohnabgaben und die zu entrichtenden Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April, Mai und Juni 1999 wurden von der Buchhalterin C.F im nachhinein berechnet. Für den Zeitraum vor der Auftragserteilung wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen monatsweise im Nachhinein berechnet und erstellt.

Aufgrund laufender Zahlungsschwierigkeiten beendete C.F. das Auftragsverhältnis am und retournierte der Beschuldigten die Buchhaltungsunterlagen. C.F. beendete auch die von ihr im Jahr 1999 geführte Lohnverrechnung und übergab diese bereits am .

C.F. hatte aufgrund der Buchungsmitteilungen des Finanzamtes Kenntnis davon, dass der Betrieb seinen abgabenrechtlichen Pflichten nicht nachkomme bzw. Zahlungen nicht leiste und machte die Beschuldigte auch darauf aufmerksam, dass zumindest Meldungen abgegeben werden müssten.

Jene Mittel, welche das Unternehmen seit April 1999 erwirtschaftete, wurden zur Aufrechterhaltung des Betriebes, Bezahlung der Kraftfahrer und des Kraftstoffes verwendet.

Nachdem C.F. die Geschäftsbeziehung beendet hatte, übernahm Frau I.J., beeidete Buchprüferin und Steuerberaterin, am die steuerliche Vertretung des Transportunternehmens.

Die Steuerberaterin erstellte anhand der von der Bw. erhaltenen Unterlagen die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März und Mai 2000 und reichte diese beim Finanzamt ein. Nachdem jedoch keine weiteren Unterlagen für die Berechnung der Zahllasten übermittelt wurden, konnte die Steuerberaterin auch keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr erstellen.

Die Berufungswerberin versucht in ihrem Rechtsmittel und in ihrer Verantwortung in der Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat die Verantwortung auf die Bilanzbuchhalterin C.F. abzuschieben. Demnach hätte Frau C.F. aufgrund von Untätigkeit die Abgabenverkürzungen herbeigeführt.

Dem steht jedoch der Umstand entgegen, dass Frau C.F. unstrittig und nachweislich erst am den Auftrag, die laufende Buchhaltung zu führen und die Buchhaltung rückwirkend ab aufzubuchen, erhalten hat. Daraus folgt, dass die Buchhalterin C.F. für die zeitgerechte Berechnung von Abgaben, deren Fälligkeit vor August 1999 liegt, von vornherein nicht verantwortlich gewesen sein kann. Diese Verantwortung der Beschuldigten geht daher insoweit ins Leere. Denn nicht nur, dass das Beweisverfahren vor dem erkennenden Senat keinen Hinweis auf ein Fehlverhalten der Bilanzbuchhalterin C.F. erschließt, ergibt sich auch aus deren Zeugenaussage, wonach sie - als sie aufgrund der Buchungsmitteilungen von den Rückständen Kenntnis erlangte hatte - die Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht hat, dass Zahlungen zu leisten wären, gerade unter dem Aspekt der vorhandenen Finanzschwäche des Unternehmens, dass die Beschuldigte keinerlei nach außen in Erscheinung tretende Aktivitäten bzw. Handlungen gesetzt hat, um für die Abdeckung von Zahlungspflichten des Unternehmens Sorge zu tragen.

Der Berufungssenat ist daher davon überzeugt, dass es der Bw. begreiflich war, dass laufend Selbstbemessungsabgaben, nämlich Umsatzsteuervorauszahlungen, Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge, Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen, Kraftfahrzeugsteuern und Straßenbenützungsabgaben anfallen und das man diese zu entrichten hat. Allein im Umstand, dass die Bw. gewusst hat, dass Zahlungen an das Finanzamt zu leisten wären und sie als steuerlich Wahrnehmende und Entscheidungsträgerin im Unternehmen ihres Sohnes keinerlei diesbezüglich notwendigen Handlungen gesetzt hat, um die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, dass die Selbstbemessungsabgaben im Jahr 1999 gezahlt werden, ist der Tatbestand des § 49 Abs.1 lit. a FinStrG als Beitragstäterin erfüllt. Schließlich nahm die Bw. Zahlscheine mit Zahllasten in Empfang, sorgte jedoch nicht für die Bezahlung.

Aufgrund der eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten der Bw., von welchen sich der Berufungssenat anlässlich der eher schwierigen Befragung der Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Eindruck zu verschaffen vermochte, des fehlenden Ausbildungsstandes der Bw. und der Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebes durch das Ableben des Ehegatten und die Führung des Unternehmens durch ihren Sohn hat der Berufungssenat im Zweifel zu Gunsten für die Beschuldigte jedoch davon auszugehen, dass ein Vorsatz hinsichtlich der pflichtwidrigen Unterlassung der Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die Zeiträume im Jahr 1999 bis Februar 2000 bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar ist.

Zweifelsfrei steht aber fest, dass sich die Bw. hinsichtlich dieses Zeitraumes als steuerlich Wahrnehmende und Entscheidungsträgerin im gegenständlichen Transportunternehmen aufgrund der laufenden Zahlungsprobleme und der geschilderten Umstände nicht um bestehende Zahllasten gekümmert hat.

Was die diametral gegensätzlichen Vorbringen der Zeugin C.F. und der Bw. betrifft, so ergibt sich für den Berufungssenat in der Gesamtschau auch bei allen Denkvarianten, wobei den Ausführungen der Frau C.F. am ehestens gefolgt werden kann, jedenfalls folgende Schlussfolgerung: Welche Variante man auch immer heranzieht, ist in Hinblick auf die intellektuellen Fähigkeiten der Beschuldigten mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht zu beweisen, dass sie, nachdem sie sich 1999 auf ihre Tätigkeit im Transportunternehmen eingelassen hat, Kenntnis gehabt hätte, was Umsatzsteuervoranmeldungen oder Monatsanmeldungen von der Straßenbenützungsabgabe sind, bzw. wann und unter welchen Voraussetzungen diese - wie es ihren abgabenrechtlichen Pflichten entsprochen hätte - einzureichen gewesen wären.

Unstrittig ist für den Berufungssenat aber, dass die Bw. gewusst hat, dass man derartige Selbstbemessungsabgaben ausrechnen und zahlen müsste. Die Entrichtung dieser Abgaben hat sie aber dennoch - wohl aufgrund der drückenden Finanzlage des Unternehmens - bis zu den Fälligkeitszeitpunkten bzw. auch nicht jeweils bis zum fünften Tag nach diesen nicht veranlasst, weshalb sie Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten hat.

Es war daher der Schuldvorwurf im Sinne des Punktes 1.) des erstinstanzlichen Erkenntnisses im Ausmaß des Teilfaktums Punkt 1.a.) entsprechend abzuändern.

Anders verhält es sich hinsichtlich der nicht eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen ab Juni 2000. Nachdem Frau C.F. am ihre Geschäftsbeziehung zum Transportunternehmen und der Bw. beendet hatte, war ab Frau I.J. für das Unternehmen in steuerlichen Agenden tätig und wurden auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März und Mai 2000 eingereicht.

Aus der vollkommen unbedenklichen Zeugenaussage der Frau I.J. ergibt sich, dass es zu den selbstverständlichen üblichen Gepflogenheiten in ihrer Kanzlei gehört, Klienten ausdrücklich über ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu beraten. Daraus lässt sich schlüssig ableiten, dass die Bw. auch über die wesentliche Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldungen unterrichtet worden ist, weil auch der Frau I.J. bekannt gewesen war, dass Zahllasten nicht entrichtet werden.

Als die Wirtschaftstreuhänderin jedoch keine Unterlagen mehr bekommen hatte, konnte sie von sich aus keine Voranmeldungen mehr erstellen bzw. Zahllasten berechnen.

Der Bw. wusste daher aufgrund der Beratung und Belehrungen durch I.J. zumindest ab April 2000 nicht nur wie schon bisher, dass man Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zum jeweiligen Fälligkeitstag zu entrichten hatte, ihr war auch bekannt, dass im Falle der Nichtentrichtung die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum jeweiligen Fälligkeitsdatum einzureichen waren.

Weil sie aber auch entgegen diesem nunmehr nachweislich vorhandenen Wissen gehandelt und pflichtwidrig die Voranmeldungen für Juni, Juli und August 2002 nicht eingereicht hat, hat sie diesbezüglich [Faktum Punkt 1.b.)] Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.

Die Modifizierung von Punkt 2.) des erstinstanzlichen Spruches bei unverändert bleibender Summe der nicht entrichteten Abgaben stellt lediglich eine sprachliche Präzisierung bei bleibender Identität der Sache dar. Eine Bestrafung der Beschuldigten wegen Hinterziehung von Straßenbenützungsabgaben im Sinne des § 33 Abs.1 FinStrG ist dem Berufungssenat infolge des bestehenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG verwehrt.

Die Bw. hat daher Finanzvergehen wie im Schuldspruch des Berufungssenates dargestellt zu verantworten.

Bei der Strafbemessung sind die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die von Beginn an gegebene schlechte Finanzlage des Unternehmens, welche die Bw. zu ihrem Verhalten offenkundig verleitet hat, als mildernd, die wiederholten, deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum als erschwerend zu werten.

Ausgehend von dem nunmehr gegebenen Strafrahmen in Höhe von nunmehr ATS 374.947,-- (anstatt der bisherigen ATS 768.154,--) ist zumal in Anbetracht der von der Bw. geschilderten persönlichen Situation und ihrer schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse eine Reduzierung der Geldstrafe auf € 2.700,--, das sind lediglich 9,90 % (!) des angedrohten Strafrahmens, tat- und schuldangemessen.

Ebenso war aus diesen Gründen auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Tage herabzusetzen, wobei jedoch der Umstand der schlechten Finanzlage der Bw. nicht zum Tragen kommt, da ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.

Eine weitere Reduzierung der Strafsanktionen verbietet sich zumal aufgrund der auch zu bedenkenden Generalprävention. Es ist der Eindruck zu vermeiden, dass eine jahrelange und impertinente Nichterfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten, wie von der Beschuldigten im gegenständlichen Fall praktiziert, als vernachlässigbare Bagatelle zu bewerten sei, womit bei Bekanntwerden der Entscheidung für andere betriebliche Entscheidungsträger in ähnlicher Lage wie die Bw. geradezu ein Anreiz gegeben wäre, in gleicher Weise ihre Pflichten auf Kosten des Fiskus zu verletzten.

Die Bestimmung der Verfahrenskosten mit pauschal 10 % der verhängten Geldstrafe gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Spittal Villach zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 79 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 43 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 122 Abs. 5 Z 2 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
§ 5 Abs. 1 StraBAG, Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Schlagworte
Abgabenhinterziehung
Finanzordnungswidrigkeit
Selbstbemessungabgaben
mangelnder Intellekt des betrieblichen Entscheidungstgrägers
Nachweis der Wissentlichkeit

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at