Unterbrechung der Bemessungsverjährung durch Ermittlungen bei anderen Finanzämtern
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0764-G/02-RS1 | Anfragen an Bewertungsstellen der zuständigen Lagefinanzämter zwecks Erhebung von Einheitswerten stellen gültige Unterbrechungshandlungen hinsichtlich der Bemessungsverjährung dar. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch TREUDAT Prof. Köglberger & Partner Wirtschaftstreuhand GesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Zwischen dem Land und der SMV wurde am ein notarieller Sacheinlagevertrag abgeschlossen. § 1 dieses Vertrages lautet u.a.: Das Land führt den Betrieb gewerblicher Art LAVU GesmbH. und bringt unter Inanspruchnahme der abgabenrechtlichen Begünstigungen des Art. III des Strukturverbesserungsgesetzes in Erfüllung seiner aus der Übernahme der Erhöhung des Stammkapitals der SMV in Höhe von 10 Mio. S resultierenden Verpflichtung nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden, als Beilage 1 diesem Vertrag angeschlossenen Einbringungsbilanz des LAVU zum den Betrieb gewerblicher Art LAVU mit allen seinen tatsächlichen und rechtlichen Bestandteilen zu Buchwerten im Sinne des § 9 Struktur-verbesserungsgesetzes in die SMV gegen Gewährung eines durch Erhöhung des Stammkapitals geschaffenen Geschäftsanteils dieser Gesellschaft entsprechend einer Stammeinlage von 10 Mio. S ein.
In der Folge wurden bis zum insgesamt 59 Abgabenerklärungen beim Finanzamt nachgereicht. In keiner dieser Abgabenerklärungen war eine Einlagezahl angegeben, in 12 dieser Abgabenerkärungen waren Einheitswerte mit der entsprechenden Aktenzahl angegeben und in allen übrigen Erklärungen war in der Spalte Einheitswert "liegt nicht (bzw. noch nicht) vor" angegeben.
In den Jahren 1992 und 1993 ergingen seitens des FAG 28 Anfragen an die jeweiligen Bewertungsstellen der zuständigen Lagefinanzämter. Da diese Anfragen u.a. ergaben, dass teilweise noch keine Einheitswerte festgestellt worden waren und in manchen Fällen keine Eigentumsrechte, sondern lediglich Mietrechte vorlagen, ergingen im Jahre 1997 neun neuerliche Anfragen.
Schließlich erfolgte i.J. 1998 eine Einsichtnahme in das Firmenbuch, welche ergab, dass die Bw. i.J. 1997 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden war.
Nach Vorliegen sämtlicher Einheitswerte setzte das FAG mit Bescheid vom die Grunderwerbsteuer fest, dabei ausgehend vom 2-fachen Einheitswert.
Am wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit der Begründung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei. 1992 seien bereits sämtliche Abgabenerklärungen vorgelegt worden, sodass mit Ablauf des Jahres 1997 die Frist zur Festsetzung der Abgabe verjährt sei.
Am erging seitens des FAG die abweisliche Berufungsvorentscheidung, da auf Grund der unzureichend ausgefüllten Abgabenerklärungen umfangreiche Ermittlungen notwendig gewesen wären.
Am wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Die Bw. sei ihrer Verpflichtung der ordnungsgemäßen Anzeige nachgekommen. Eine Angabe der Einlagezahl und des Einheitswertes der betroffenen Liegenschaften sei nicht möglich gewesen, da diese der Bw. zu diesem Zeitpunkt zum Großteil selbst nicht vorgelegen seien. Bei den Liegenschaften, wo ein Einheitswert festgestellt war, sei dieser auch bekanntgegeben worden.
Seit ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom die Außenstelle Graz zur Entscheidung berufen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Aus Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist ersichtlich, dass die Verjährungsfrist bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre beträgt.
Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Die Verjährung wird gemäß § 209 Abs. 1 BAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.
Unterbrechung bedeutet, dass die vor Ablauf der Verjährung bis zur Unterbrechungshandlung verstrichene Zeit in der Folge unberücksichtigt bleibt und die Frist des § 207 BAO neu und ohne Einrechnung der schon verstrichenen Zeitspannen nochmals zu laufen beginnt. Eine mehrmalige Unterbrechung mit der Wirkung des an jede Unterbrechungshandlung sich anschließenden neuerlichen Laufes der Verjährungsfrist ist dabei möglich.
Eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO liegt vor, wenn die zuständige Abgabenbehörde eine nach außen erkennbare Amtshandlung vornimmt und die Amtshandlung u.a. auf die Geltendmachung des Abgabenanspruches gerichtet ist.
Im gegenständlichen Fall richtete das FAG (als zuständige Abgabenbehörde) in den Jahren 1992, 1993 und 1997 Anfragen betreffend Einheitswerte der Liegenschaften an die jeweiligen Bewertungsstellen der zuständigen Lagefinanzämter. Dabei handelte es sich um nach außen erkennbare Amtshandlungen, die auf die Geltendmachung des Abgabenanspruches gerichtet waren. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auf Grund des gegenständlichen Sacheinlagevertrages war durch das FAG im Hinblick auf die größtenteils nicht feststehenden Einheitswerte im Jahre 1992 nicht ermittelbar, sodass eben weitere Erhebungen vorgenommen werden mussten. Jede einzelne dieser Erhebungen hat aber den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen und hat die Verjährungsfrist jeweils neu zu laufen begonnen.
So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , 93/16/0086, und vom , 2002/16/0068, klargestellt, dass eine Anfrage des für die Erhebung der (in den Erkenntnisfällen Gesellschafts-) Steuer zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bei einer anderen inländischen Abgabenbehörde eine Unterbrechungs-handlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO darstellt.
Im gegenständlichen Fall war somit die Festsetzung der Grunderwerbsteuer innerhalb offener Verjährungsfrist erfolgt, weshalb der Berufung auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage ein Erfolg zu versagen war.
Graz,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Unterbrechungshandlung Verjährung Bemessungsverjährung Anfragen Ermittlungen |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at