Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.04.2004, RV/0606-W/04

Haftung eines für die Abgabenentrichtung nicht verantwortlichen Geschäftsführers

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0606-W/04-RS1
Ein Überschuss an Vorsteuerbeträgen in einem Kalenderjahr vermag allein schon deshalb nicht einen Anlass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des für die Abgabenentrichtung verantwortlichen Geschäftsführers zu zweifeln, darzustellen, da dessen Kenntnis die Überprüfung der Tätigkeit des für die Abgabenentrichtung verantwortlichen Geschäftsführers voraussetzt.
Folgerechtssätze
RV/0606-W/04-RS1
wie RV/3395-W/02-RS1
Sind mehrere Geschäftsführer einer GmbH und somit potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist idR nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer kommt jedenfalls in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Hübner & Hübner Steuerberatung GmbH & Co KEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der I-GmbH im Ausmaß von € 49.760,42 in Anspruch.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er, wie aus dem beiliegenden zwischen der I-GmbH und dem Bw. abgeschlossenen Werkvertrag hervorgehe, das Unternehmen ausschließlich in gewerblichen Belangen vertreten habe. Der Bw. sei somit in sämtliche wirtschaftliche Angelegenheiten nicht eingebunden gewesen. In der Vergangenheit hätten schon mehrmals andere Behörden, konkret die Wiener Gebietskrankenkasse sowie der Magistrat der Stadt Wien, den Bw. zur Haftung für Abgabenverbindlichkeiten herangezogen. Regressansprüche dieser Behörden seien jedoch jeweils aus den oben erwähnten Gründen eingestellt worden.

Der Bw. beantrage gemäß §§ 282 Abs. 1 und 284 Abs. 1 BAO die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Berufungssenat des unabhängigen Finanzsenates.

Mit Eingabe vom zog der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat und auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zurück.

Der Senat hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Mit Werkvertrag vom zwischen der I-GmbH und dem Bw. wurde der Bw. als Geschäftsführer bestellt und der zuständigen Gewerbebehörde namhaft gemacht. Die Zuständigkeit betrifft demnach ausschließlich den gewerblichen Bereich. Der handelsrechtliche Bereich steht Herrn Ing. FB zu, der auch alleine für die behördlichen Belange zuständig ist. Dies wird sowohl durch Unterfertigung von Eingaben an das Finanzamt durch Ing. FB als auch durch Nennung des Ing. FB als gesetzlicher Vertreter etwa in der Umsatzsteuererklärung 1997 bestätigt.

Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (, 0038) danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Verletzt der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschaftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln.

Konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers wurden vom Finanzamt nicht festgestellt. Die Meinung des Finanzamtes, dass Vereinbarungen, die im "Innenverhältnis" mit dem zweiten Geschäftsführer abgeschlossen worden seien, nach außen hin nicht rechtswirksam seien, steht im Widerspruch zu der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine solche Vereinbarung bedarf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch nicht der Schriftform.

Sofern das Finanzamt entsprechend einem Aktenvermerk vom vermeint, dass dem Bw. in seiner Eigenschaft auch als "Gewerberechtsträger" bei gewöhnlicher Sorgfaltspflicht hätte auffallen müssen, dass im Jahr 1997 die "gemeldeten Umsatzsteuerguthaben die tatsächlich durchgeführten Lieferungen und Leistungen bei weitem" überstiegen, übersieht es, dass eine auf die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten abzielende Überprüfung der Tätigkeit des anderen Geschäftsführers nach dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu fordern ist, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsgemäßheit seiner Geschäftsführung zu zweifeln. Abgesehen davon, dass nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates - insbesondere im gegenständlichen Baumeistergewerbe auf Grund der möglichen Dauer von Bauarbeiten - ein Überschuss an Vorsteuerbeträgen im Jahr 1997 eine Abgabenverkürzung noch nicht als augenscheinlich erscheinen lässt, vermag dieser Umstand allein wohl schon deshalb nicht einen Anlass im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des für die Abgabenentrichtung verantwortlichen Geschäftsführers zu zweifeln, darzustellen, da dessen Kenntnis die Überprüfung der Tätigkeit des für die Abgabenentrichtung verantwortlichen Geschäftsführers voraussetzt. Mangels Feststellung konkreter Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers kann dem Bw. daher weder die Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers noch der Umstand, dass er es unterlassen hat, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Besorgung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten Bestellten zu schaffen, zum Vorwurf gemacht werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
mehrere potentiell Haftende
abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter
Überwachungspflicht
Anhaltspunkte für Pflichtverstöße des anderen Geschäftsführers
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at