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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 20.12.2003, RV/0393-K/02

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Verpachtung einer Almhütte durch eine pauschalierte Forstwirtin


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Miterledigte GZ:
RV/0109-K/03
RV/0110-K/03
RV/0111-K/03

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0181 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0393-K/02-RS1
Die Verpachtung eines Grundstückes ist kein Umsatz im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes des Verpächters, es sei denn der Verpächter ist ein nicht buchführungspflichtiger Land- oder Forstwirt, die Nutzung durch den Pächter fällt in den Bereich des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes des Pächters und die Verpachtung stellt nur eine vorübergehende Maßnahme dar. Handelt es sich nicht um eine vorübergehende Maßnahme und entfaltet der Verpächter auf den ihm verbleibenden, nicht verpachteten Nutzflächen eine dem Hauptzweck des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende Tätigkeit, mit der die Verpachtung im engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht, so kann sie als Umsatz im Rahmen des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes des Verpächters angesehen werden (; ).

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Confida Hermagor GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997 - 1999; Verspätungszuschläge betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 - 1999; Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999 -2002 entschieden: 1.) Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1997, Körperschaftsteuer 1998, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1999: Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Die bekämpften Bescheide werden abgeändert.

2.) Umsatzsteuer 1998: Der Berufung wird Folge gegeben. Der bekämpfte Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhen der Abgaben oder Gutschriften betragen


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Umsatzsteuer 1997
Gesamtbetrag der Entgelte
61.351,37 €
davon steuerfrei
-6.065.31 €
steuerpflichtiger Umsatz (20 %)
55.286,06 €
Umsatzsteuer
11.057,21 €
Vorsteuer
-15.883,93 €
Gutschrift
-4.826,71 €
Körperschaftsteuer 1997
Einkommen
60.354,79 €
Körperschaftsteuer
20.520,63 €
einbehaltene KESt
-244,71 €
Vorauszahlungen (§ 24 Abs 3 KStG 1988 iVm
-34.359,72 €
§ 46 abs 1 Z 1 EStG 1988)
Gutschrift
-14.083,78 €


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Umsatzsteuer 1998
Gesamtbetrag der Entgelte
68.840,88 €
davon steuerfrei
-1.253,63 €
steuerpflichtiger Umsatz (20 %)
67.587,24 €
Umsatzsteuer
13.517,45 €
Vorsteuer
-4.325,82 €
Zahllast
9.191,66 €
Körperschaftsteuer 1998
Einkommen
66.052,34 €
Körperschaftsteuer
22.457,80 €
einbehaltene KESt
-243,65 €
Vorauszahlungen (§ 24 Abs 3 KStG 1988 iVm
-35.348,07 €
Gutschrift
-13.133,94 €


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Umsatzsteuer 1999
Gesamtbetrag der Entgelte
59.534,90 €
davon steuerfrei
-1.108,77 €
steuerpflichtiger Umsatz (20 %)
58.426,13 €
Umsatzsteuer
11.685,23 €
Vorsteuer
-5.424,-- €
Zahllast
6.261,23 €
Körperschaftsteuer 1999
Einkommen
56.001,69 €
Körperschaftsteuer
19.040,57 €
einbehaltene KESt
-277,17 €
Vorauszahlungen (§ 24 Abs 3 KStG 1988 iVm
-18.763,40 €
Abgabenschuld
0 €

3.) Körperschaftsteuervorauszahlungen 1999-2002

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide werden abgeändert.

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1999 werden in Höhe von 18.763,4 € festgesetzt.

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2000 werden in Höhe von 19.513,94 € festgesetzt.

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2001 werden in Höhe von 20.452,10 € festgesetzt.

Die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2002 werden in Höhe von 21.390,28 € festgesetzt.

4.) Verspätungszuschläge betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 und 1999

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide werden abgeändert.

Der Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 1998 wird in Höhe von 45,96 € festgesetzt.

Der Verspätungszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 1998 wird in Höhe von 22,21 € festgesetzt.

Der Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 1999 wird in Höhe von 31,31 € festgesetzt.

Der Verspätungszuschlag betreffend Körperschaftsteuer 1999 wird in Höhe von 93,82 € festgesetzt.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Mangels rechtzeitiger Abgabe von Steuererklärungen erließ das Finanzamt nach Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen Abgabenbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997-1999 samt Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheiden 1999-2002 und Verspätungszuschlagsbescheiden betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997-1999.

Gegen alle von diesen Bescheiden erhob die Bw. Berufungen. Die Berufung gegen die Verspätungszuschlagsbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997 wurde vom Finanzamt stattgebend mit Berufungsvorentscheidung entschieden. Diese Berufungsvorentscheidung erwuchs in Rechtskraft. Diese Berufung ist daher nicht mehr streitgegenständlich.

Die Bw. legte ihren Berufungen gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1997-1999 schriftliche Darstellungen der Besteuerungsgrundlagen bei. Insbesondere beantragte die Bw. Vorsteuerabzüge in folgenden Höhen:


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1997
S 227.567,66
1998
S 50.524,54
1999
S 74.635,80

Diese Vorsteuern stammen aus Investitionskosten betreffend den Käsereitrakt einer Almhütte der Bw. Die Bw. hat diesen Käsereitrakt ab 1998 verpachtet (Pachtvertrag vom mit dem Pächter NE) und hinsichlich dieser Verpachtung in den Beilagen zur Umsatzsteuerberechnung 1998 und 1999 zur Umsatzsteuerpflicht optiert. Die Bw. verpachtete auf Grund des Pachtvertrages vom auch die restlichen Teile dieser Almhütte an die N - Liftgesellschaft, die dort während der Wintermonate einen gastgewerblichen Betrieb führte. Die Bw. verpachtete dieser Liftgesellschaft auch eine Fläche nahe der Almhütte, auf der die Liftgesellschaft mit Duldung der Bw. einen Zubau zum Almgebäude errichtet hatte. Auch hinsichtlich dieser Verpachtung an die Liftgesellschaft optierte die Bw. zur Steuerpflicht (AV vom ; Beilage zur Berufung vom Ust, Köst, VZ 1997; Beilagen zu den Umsatzsteuerberechnungen der Bw. 1998-1999).

Zudem dotierte die Bw. für 1997 einen Investitionsfreibetrag von S 38.554.- gewinnmindernd. Schließlich behandelte die Bw. in den Beilagen der Berufungen folgende Entgelte, die sie auf Grund eines Pachtvertrages mit der N - Liftgesellschaft GmbH und Co KG erhielt, als körperschaftsteuerfrei:


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1997
S 105.156.--
1998
S 105.156.--
1999
S 125.867.--

Über die Berufung wurde erwogen:

I.) ergänzende Feststellungen:

1.) Vorsteuern im Zusammenhang mit Investitionen im Käsereitrakt der Almhütte

Die Bw. ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes (Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten RV 230/1-8/97). Die Umsätze, die die Bw. 1994-1996 erzielte, lagen jeweils unter S 1,5 Mio jährlich (Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Kärnten RV 230/1-8/97; RV 528/1-8/99). Sie erzielte 1997-1999 Einnahmen auf Grund der entgeltlichen Überlassung von Flächen und Gebäudeteilen während der Wintermonate an eine Liftgesellschaft zu Zwecken der Nutzung im Rahmen eines Schiliftbetriebes und einer Gastwirtschaft in folgender Höhe (Beilage zur Umsatzsteuerberechnung 1998, 1999; Beilage zur Berufung, Ust. Köst, VZ 1997):


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1997
S 1,143.410,---
1998
S 1,214.405,---
1999
S 1,040.689,90

Davon entfielen folgende Beträge auf die entgeltliche Überlassung eines Teiles der Räumlichkeiten einer Almhütte an die Liftgesellschaft (Pachtvertrag , Pachtzinsabrechnungen 1997, 1998, Beilage zur Umsatzsteuerberechnung 1999, AV vom ):


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1997: S 50.000.- + Wertsicherung (S 13.662 x 5/9) S 7.590.-
S 57.590.--
1998: S 50.000 + Wertsicherung (S 15.156 x 5/9) S 8.420.-
S 58.420.--
1999: S 50.000 + S 20.000.- + Wertsicherung (S 125.867.- - S 90.000.- - S 20.000) 15.867.-
S 85.867.--

Der Einheitswert der Liegenschaften der Bw. beträgt S 163.000.- (AIS -Abfrage vom betreffend EW AZ B, Finanzamt Villach, Referat 82). Die Bw. erzielt auch Umsätze aus einem forstwirtschaftlichen Betrieb, insbesondere aus Holzverkäufen (Angaben des Vertreters der Bw. vom , festgehalten mit Aktenvermerk vom selben Tag; AV vom über Angaben des Vertreters der Bw. ).

Die Bw. ist Eigentümerin einer Almhütte auf der W Alpe. Sie hat einen Teil dieser Almhütte seit 1991 an die N Liftgesellschaft m.b.H und CO KG verpachtet, die in diesem Teil der Hütte während der Wintermonate einen gastgewerblichen Betrieb führt. In einem anderen Teil dieses Almgebäudes befindet sich eine Käserei. Diese Käserei wurde von der Bw. 1997-1999 modernisiert. Dieser Teil des Almgebäudes wird von nun an als Käsereitrakt bezeichnet. Im Zusammenhang mit dieser Modernisierung fielen wegen der Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Anlagegüter Investitionskosten an, deren bezughabende Vorsteuern betrugen:


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1997
S 227.567,66
1998
S 50.524,54
1999
S 74.635,80

(Berufungen der Bw. betreffend die Jahre 1997-1999).

Der Umbau erfolgte, um den Käsereitrakt an einen Senner verpachten zu können, der dort Käse erzeugen würde. Die Bw. beabsichtigte von Anfang an, einen Pachtvertrag mit einem Senner zu schließen, der nicht nur den Käsereitrakt pachten würde, sondern auch die Weideflächen auf der W Alpe, und der ferner das Vieh ihrer Mitglieder tränken und auf die Weide treiben würde, regelmäßig Nachschau halten würde, ob das Vieh gesund wäre, die Kühe ihrer Mitglieder regelmäßig melken würde, den Stall säubern würde und der ferner im Käsereitrakt des Almgebäudes mit der von ihm gemolkenen Milch Käse erzeugen würde und einen Teil des erzeugten Käses an die Mitglieder der Agrargemeinschaft abliefern würde. (vgl. AV über Telefonate mit Herrn NE am ; vgl. Schreiben des Finanzamtes Villach vom samt beiligender Niederschrift vom über die Aussagen des Herrn NE; vgl. AV über die Angaben des Mag. WE vom ; Pachtvertrag vom mit Herrn NE).

Im Jahre 1997 wurde die Käserei umgebaut, aber noch nicht benützt. Im Jahre 1998 wurde nach Abschluss des Großteiles der Umbaumaßnahmen die Käserei von der Bw. erstmals wieder durch Nutzungsüberlassung an den Pächter NE verwendet.

Am schloss die Bw. den geplanten Pachtvertrag mit NE ab. Herr NE ist selbst Mitglied der Bw (Grundbuchsauszug der Liegenschaft des NE).

Aufgrund dieses Pachtvertrages pachtete Herr NE den Großteil der Weideflächen der Bw. auf der W Alpe. Er erhielt das Recht, seine eigenen Kühe auf diesen Weideflächen weiden zu lassen, musste aber auch die Kühe aller anderen Mitglieder der Bw. auf diesen Weideflächen weiden lassen. Auf Grund dieses Pachtvertrages pachtete Herr NE aber auch den Käsereitrakt des Almgebäudes der Bw. auf der W Alpe. Auf Grund dieses Pachtvertrages erzielte die Bw. Entgelte in Höhe von S 55.000.- pro Sommersaison, die vom 1.6.- 30.9. eines jeden Jahres währte. Der Pächter erhielt auch das Recht, die Melkmaschine der Bw. zu benützen und er übernahm die Pflicht, alle Anlagen und Geräte im Käsereitrakt pfleglich zu behandeln. Der Pachtvertrag wurde auf drei Jahre abgeschlossen. Er galt vom 1.6. - 30.9. eines jeden Jahres (Pachtvertrag zwischen der Bw. und Herrn NE vom ).

Der Pächter beaufsichtigt seit die Tiere der Mitglieder der Agrargemeinschaft. Er überprüft regelmäßig, ob auch alle Tiere gesund sind, er tränkt die Tiere der Mitglieder der Agrargemeinschaft, treibt sie auf die von ihm gepachteten Weiden, um ihnen die Nahrungsaufnahme zu übermöglichen, er melkt sie und er säubert auch den Stall, den die Bw. für die Tiere ihrer Mitglieder gebaut hat. Der Pächter beaufsichtigt auf diese Weise weitaus überwiegend die Tiere der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft. Von den Tieren, die er beaufsichtigte, standen 1998 und 1999 lediglich drei bis 4 Tiere pro Saison in seinem Eigentum. Der Pächter betreute und melkte die Tiere der Mitglieder der Bw. ( AV über Telefonate mit Herrn NE am ; Schreiben des Finanzamtes Villach vom samt beiliegender Niederschrift vom über die Aussagen des Herrn NE; AV über die Angaben des Mag. WE vom ).

Das Melken der Tiere der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft liegt zum Teil im Interesse der Mitglieder der Bw., zum Teil im Interesse des Pächters:

Kühe, die Milch erzeugen, müssen gemolken werden, um ihre Gesundheit nicht zu gefährden. Die Milch, die der Pächter insbesondere von den Tieren der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft melkt, dient dem Pächter insbesondere zur Käseerzeugung, zum Teil auch der Erzeugung von Butter und Joghurt. Nur ein geringer Teil der vom Pächter gemolkenen Milch wird von diesem nicht weiter verarbeitet. Der überwiegende Teil des Käses, den der Pächter mit der Milch der Tiere der übrigen Mitglieder der Agrargemeinschaft erzeugt, wird vom Pächter an die Eigentümer der von ihm gemolkenen Tiere abgeliefert. Diesen Käse nennt die Bw. "Deputatkäse" (AV vom über eine Besprechung mit Mag. WAL; AV über Telefonate mit Herrn NE am ; Schreiben des Finanzamtes Villach vom samt beiligender Niederschrift vom über die Aussagen des Herrn NE; AV über die Angaben des Mag. WE vom ).

Der Pächter melkte insbesondere von den fremden Tieren (=Tiere der übrigen Mitglieder der Bw.) folgende Mengen Milch, die von ihm zur Käseerzeugung verwendet wurden:


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1998
1999
49.050 l
45.163 l
- 3.900 l
Milch der Tiere des Pächters
- 3.900 l
Milch der Tiere des Pächters
45.150 l
Milch fremder Kühe, die dem Pächter zur Käseproduktion diente
41.263 l
Milch fremder Kühe, die dem Pächter zur Käseproduktion diente
Deputatkäse:
45.150 l Milch : 100 l =
451,50 hl
41.263 l Milch : 100 l =
412,63 hl
1 hl
4 kg Käse (Deputatkäse)
1 hl
4 kg Deputatkäse


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451,50 hl
1.806 kg Deputatkäse
412,63 hl
1.650,52 kg Deputatkäse
vom Pächter produzierter Käse
3.773 kg
3.474 kg
verdorbener Käse 5 x 80 kg pro Jahr
-400 kg
-400 kg
Deputatkäse
-1.806 kg
1.650,52 kg
Käse, der vom Pächter zum Verkauf
oder Eigenverbrauch verwendet
wurde
1.567 kg
1.423 kg

(AV über Telefonate mit Herrn NE am ; Schreiben des Finanzamtes Villach vom samt beiligender Niederschrift vom über die Aussagen des Herrn NE)

Der Pächter erzielte aufgrund des Verkaufes und der Entnahmen von Käse, Butter Joghurt und Milch 1998 und 1999 folgende Erträge:


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1998
1567 kg Käse x S 140,--
S 219.380,--
1050 l Milch x S 12,--
S 12.600,--
102 kg Butter x S 100,--
S 10.200,--
950 kg Joghurt x S 20,--
S 19.000,--
Summe
S 261.180,--
1999
1423 kg Käse x S 140,--
S 199.220,--
1130 l Milch x S 12,--
S 13.560,--
93 kg Butter x S 100,--
S 9.300,--
870 kg Joghurt x S 20,--
S 17.400,--
S 239.480,--

(AV über Telefonate mit Herrn NE am ; Schreiben des Finanzamtes Villach vom samt beiligender Niederschrift vom über die Aussagen des Herrn NE).

Der Pächter NE betrieb 1998 und 1999 neben der Sennerei- und Käseerzeugungstätigkeit auf der W Alpe eine Landwirtschaft im Tal auf der EZ 65 KG R. Er bewirtschaftete im Tal 6,5 ha landwirtschaftliche Fläche und 16,5 ha Waldfläche. Die Waldfläche war zum Teil unproduktiv. Er hielt 10 Rinder, 15 Schafe und 20 Schweine (AV über Telefonate mit Herrn NE am ; Schreiben des Finanzamtes Villach vom samt beiligender Niederschrift vom über die Aussagen des Herrn NE).

Die Bw. hat den Pachtvertrag mit Herrn NE befristet auf drei Jahre abgeschlossen, und dem Pächter die Pflicht auferlegt, die Anlagen und Geräte pfleglich zu behandeln. Sie hat jedoch keine konkreten Pläne, die Betreuung der Tiere ihrer Mitglieder und die Käseerzeugung ein Mal selbst zu übernehmen (Pachtvertrag zwischen der Bw. und Herrn NE vom ; Angaben des Vertreters der Bw. vom , festgehalten mit Aktenvermerk vom selben Tage).

Die Verpachtung von Weideflächen an einen Senner hat auf der Alm der Bw. eine bereits ca. 1 Jahrhundert anhaltende Tradition. Der Großteil der Weideflächen auf der Alm der Bw. wird seit ca. 100 Jahren an jeweils einen Senner verpachtet, der dort zum Teil sein eigenes, zum Großteil aber das Vieh der Mitglieder der Bw. betreut und melkt. Es besteht von Seiten der Bw. keinerlei Absicht, diese Praxis zu ändern. Der restliche Teil der Weideflächen, der nicht an einen Senner verpachtet ist, ist entweder nicht für milchwirtschaftliche Tätigkeiten, die vom Senner durchgeführt werden, geeignet und wird deshalb von der Bw. deren Mitgliedern unentgeltlich überlassen, die darauf ihre Schafe und Ziegen (Schafe und Ziegen, die im Eigentum der Mitglieder der Bw. stehen. Die Bw. hat keine Tiere in ihrem Eigentum) weiden lassen. Zum Teil werden diese restlichen Weideflächen von den Mitgliedern der Bw. (= Eigentümer von Stammsitzliegenschaften) auch für die Haltung von Jungtieren und Stieren unentgeltlich genutzt. Soweit die Mitglieder der Bw. nicht genügend Tiere für die Abweidung der restlichen Weideflächen zur Verfügung haben, gestattet die Bw. auch anderen Personen, ihr Vieh auf der Alm der Bw. gegen Entrichtung eines Graszinses (35 € pro Tier und Sommersaison) weiden zu lassen. Diese weidewirtschaflichen Tätigkeiten erfolgen in der warmen Jahreszeit (1. Juni - 30. September eines jeden Jahres). Während der kalten Jahreszeit werden die Weiden der Bw. entweder nicht genutzt oder für Zwecke des Wintertourismus und Schisportes gegen Entgelt an eine Liftgesellschaft überlassen (Angaben des Vertreters der Bw. am , festgehalten mit Aktenvermerk vom selben Tage; Pachtvertrag mit Herrn NE vom ; Zusatzübereinkommen und Berichtigungsurkunde zum Dienstbarkeitsvertrag vom vom ; Dienstbarkeitsvertrag mit der N Liftgesellschaft m.b.H vom ).

Die Forstflächen der Bw. werden von dieser selbst forstwirtschaftlich genutzt. Zwischen der Verpachtung der Weideflächen und des Käsereitraktes des Almgebäudes der Bw. einerseits und dem Betrieb der Forstwirtschaft durch die Bw. andererseits ist kein ursächlicher Zusammenhang feststellbar. Es ist nicht feststellbar, dass die Verpachtung der Weideflächen und des Käsereitraktes an den Senner dem forstwirtschaftlichen Betrieb der Bw. dient (AV vom 10.12. und vom über Angaben des Vertreters der Bw.).

Mit der Verpachtung an den Senner verfolgt die Bw. insbesondere das Ziel der Aufrechterhaltung der Weidewirtschaft, um ihren Mitgliedern die Möglichkeit zu bieten, ihre Tiere auf der Alm während der warmen Jahreszeit durch den Senner versorgen zu lassen. Ein weiterer Zweck dieser Verpachtung besteht auch darin, die Lieferungen des "Deputatkäses" an die Mitglieder der Bw. zu ermöglichen. Ein weiterer Zweck dieser Verpachtung ist auch die Erwirtschaftung der Entgelte auf Grund dieses Pachtvertrages in Höhe von S 55.000.- pro Saison durch die Bw. Weitere positive Auswirkungen der Verpachtung an den Senner auf andere Umsätze oder Einnahmen der Bw. sind nicht feststellbar. Es ist insbesondere nicht feststellbar, dass die Verpachtung des Käsereitraktes und der Weideflächen an den Senner positive Auswirkungen auf die Erträge hat, die die Bw. durch entgeltliche Nutzungsüberlassung von Flächen und Gebäudeteilen an die Liftgesellschaft erwirtschaftet

( vgl. Angaben des Vertreters der Bw. vom , festgehalten mit Aktenvermerk vom selben Tag; AV vom über Angaben des Vertreters der Bw.; AV vom über Angaben des Herrn NE; Schreiben des Finanzamtes Villach vom mit der Niederschrift über die Angaben des Herrn NE vom ).

Die Tätigkeiten der Bw. gehen üblicherweise wie folgt vor sich: Der Obmann beruft die Mitglieder der Bw. ein und organisiert sodann die Durchführung der erforderlichen Tätigkeiten (AV vom über Angaben des Vertreters der Bw.)

Die Weideflächen der Bw. werden von der Bw. selbst in Stand gehalten: Die Bw. führt Mist und Jauche, die auf Grund der Tierhaltung auf ihrer Alm anfallen, weg. Sie entfernt den Beholzungsbewuchs auf den Weiden, um den Grasbewuchs aufrecht zu erhalten. Die Bw. bezeichnet diese Tätigkeit als "Schwenden". Sie zäunt die Weideflächen ein. Sie hält den Stall auf ihrer Alm in Stand. Sie planiert Stege, die von den auf der Alm gehaltenen Tieren getreten worden sind.

Die Bw. erhält fallweise Subventionen für die Bewirtschaftung der Alm, dafür, dass die Bw. dafür Sorge trägt, dass ihre Alm nicht in verwahrlosten Zustand gerät. Auch die Anschaffung der für die Modernisierung der Käserei erforderlichen Wirtschaftsgüter wurde (1997) subventioniert (Angaben des Vertreters der Bw. am , festgehalten mit Aktenvermerk vom selben Tage).

2.) IFB 1997:

Im Zusammenhang mit der Modernisierung des Käsereitraktes der Almhütte, den die Bw. verpachten wollte, machte die Bw. auf Grund der daraus entstandenen Investitionskosten einen IFB in Höhe von S 38.554.- geltend (Beilage zur Berufung betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1997).

3.) Entgelte der Bw. auf Grund des Pachtvertrages vom

Im Pachtvertrag vom räumte die Bw. der Pächterin, der N Liftgesellschaft m.b.H. und Co KG, das Recht ein, einen Teil der Räume der Almhütte der Bw. auf der W Alpe zu nutzen. Ferner räumte sie der Pächterin in diesem Vertrag das Recht ein, auf einer Fläche nahe des Almgebäudes einen Zubau zum Almgebäude zu errichten. Die Liftgesellschaft übte sowohl in den von ihr gepachteten Räumen als auch im von ihr errichteten Zubau das Gastgewerbe aus und nutzte diese Räume auch zum Teil als Unterkunft für ihre Bediensteten, die beim Betrieb der Schilifte eingesetzt wurden. (vgl. Pachtvertrag vom , insbesondere Punkt 3, Pachtzinsabrechnung 1997, 1998; AV vom über eine Besprechung zwischen Mag. WE und dem Referenten ).

Auf Grund dieses Pachtvertrages erzielte die Bw. Entgelte in folgender Höhe


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1997
S 103.662.- netto
1998
S 105.156.- netto
1999
S 125.867.- netto

(Pachtzinsabrechnung der N Liftgesellschaft 1997, 1998; Beilage zur Umsatzsteuerberechnung 1998, 1999; Beilage zur Berufung betreffend Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer 1997; AV vom über Angaben des Vertreters der Bw.).

II.) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Klammerzitaten.

III.) rechtliche Beurteilung:

1.) Vorsteuer, Umsätze, Einkünfte aus Verpachtung auf Grund des Pachtvertrages vom (= Verpachtung des Käsereitraktes der Almhütte samt Verpachtung der Weideflächen) mit Herrn NE

Die Bw. hat das Recht zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit von anderen Unternehmern in Rechnungen an sie gesondert ausgewiesenen Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht strittig.

Vom Vorsteuerabzug ist jedoch die Steuer für Leistungen ausgeschlossen, soweit der Unternehmer diese Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch nimmt (§ 12 Abs 3 UStG 1994). Der Vorsteuerabzug betrifft die Leistungen an die Bw. im Zusammenhang mit der Modernisierung des Käsereitraktes der Almhütte der Bw. Die Bw. hatte von Anfang an die Absicht, diesen Käsereitrakt zu verpachten. Diese Verpachtung ist grundsätzlich steuerfrei. Ist diese Verpachtung ein Umsatz im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gem. § 22 Abs 1 UStG, könnte die Bw. gem. § 22 Abs 1 UStG 1994 nicht wirksam zur Steuerpflicht dieser Verpachtung optieren. Erfolgte diese Verpachtung nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, durfte die Bw. zur Steuerpflicht dieser Verpachtung optieren (§ 6 Abs 2 UStG 1994). Infolge einer solchen Option hätte die Bw. das Recht zum Vorsteuerabzug.

Streitentscheidend ist somit, ob die Verpachtung des Käsereitraktes durch die Bw. ein Umsatz im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gem. § 22 Abs 1 i.V. m. § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 ist.

Eine Verpachtung ist kein Umsatz im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gem. § 22 Abs 1 UStG 1994, es sei denn, folgende Voraussetzungen wären erfüllt:

  • Der Verpächter ist ein nicht buchführungspflichtiger Land- oder Forstwirt;

  • die Nutzung durch den Pächter fällt in den Bereich des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (auch Nebenbetriebes) des Pächters;

  • die Verpachtung stellt nur eine vorübergehende Maßnahme dar.

Handelt es sich aber nicht um eine vorübergehende Maßnahme, müsste der Verpächter auf den ihm verbleibenden , nicht verpachteten Nutzflächen eine dem Hauptzweck des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende wirtschaftlich ins Gewicht fallende Tätigkeit entfalten. Die Verpachtung müsste mit dieser Tätigkeit im engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, um als Umsatz im Rahmen eines land - oder forstwirtschaftlichen Betriebes zu gelten (; vom , 91/15/0058).

Die Bw. erzielt jedenfalls Umsätze im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Betriebes. Sie ist nicht buchführungspflichtig (§ 125 BAO). Die Bw. ist somit ein nicht buchführungspflichtiger Forstwirt.

Ob die Nutzung der gepachteten Käserei durch den Pächter in den Bereich des landwirtschaftlichen Betriebes oder Nebenbetriebes des Pächters fällt, kann aus folgenden Gründen auf sich beruhen:

Die Verpachtung an den Pächter ist eine Tätigkeit, die im Unternehmen der Bw. eine ca. 100 Jahre alte Tradition hat, an der die Bw. nichts ändern will. Die Verpachtung kann daher nicht als vorübergehend angesehen werden, auch wenn der Pachtvertrag nur auf drei Jahre abgeschlossen worden ist.

Die Bw. entfaltet zwar auf den nicht verpachteten Flächen eine dem Hauptzweck eines forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechende Tätigkeit. Dies geschieht insbesondere durch Verkäufe von Holz, welches auf dem Grund und Boden der Bw. geschlägert wird.

Die Verpachtung des Käsereitraktes des Almgebäudes hat jedoch keine positiven Auswirkungen auf den forstwirtschaftlichen Betrieb der Bw. Die Verpachtung des Käsereitraktes steht in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem forstwirtschaftlichen Betrieb der Bw.

Die Bw. entfaltete auf den nicht verpachteten Flächen keine dem Hauptzweck eines landwirtschaftlichen Betriebes entsprechende Tätigkeit. Soweit die Weideflächen der Bw. nicht verpachtet sind, werden sie von der Bw. deren Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Die Bw. ist nicht Eigentümerin landwirtschaftlicher Nutztiere. Die einzigen Einnahmen der Bw., die mit Milch- und Viehwirtschaft im Zusammenhang stehen, sind Einnahmen aus Verpachtung. Die einzigen Nutzungen des alpwirtschaftlich nutzbaren Bodens, die die Bw. verwirklicht, sind entweder eine Verpachtung dieses Bodens oder die unentgeltliche Nutzungsüberlassung dieses Bodens an die Mitglieder der Bw. Die Bw. hat somit in Bezug auf die landwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen nur Vermögensverwaltung durchgeführt und kann daher nicht als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes angesehen werden. Daher kann die Verpachtung an den Senner keine Verpachtung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes sein.

Da die Verpachtung des Sennereitraktes keine positiven Auswirkungen auf den forstwirtschaftlichen Betrieb der Bw. hat, und die Bw. keine Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes ist, ist die Verpachtung an den Senner keine Verpachtung im Rahmen eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes. Diese Verpachtung unterliegt somit den allgemeinen Vorschriften des UStG 1994. Da die Bw. in Bezug auf diese Verpachtung zur Umsatzsteuerpflicht optiert (§ 6 Abs 2 UStG 1994) hat, hat die Bw. im Zusammenhang mit den Kosten der Modernisierung des Sennereitraktes Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Die geltend gemachten Vorsteuern des Jahres 1997 enthalten allerdings einen Betrag von S 9.000.-, den die Bw. vor Ausführung der Leistung an sie im Jahre 1998 bezahlt hat. Diese Vorsteuer ist 1998 abzugsfähig. Dieser Vorsteuerbetrag von S 9.000.- wurde bisher von der Bw. 1998 nicht geltend gemacht und ist daher den Vorsteuern 1998 hinzuzurechnen. (Niederschrift gem. § 146 BAO über das Ergebnis der UVA - Nachschau vom ; Beilage "Investitionskosten Almsennerei 1998").

Die Vorsteuern 1997 betragen daher


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227.567,66
- 9.000,---
218.567,66

Die Vorsteuern des Jahres 1998 betragen daher:


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50.524,63
9.000,---
59.524,63

2.) IFB 1997:

Die Investitionskosten, in deren Zusammenhang der IFB steht, stehen im Zusammenhang mit dem Umbau zu einer Käserei. Die Verpachtung der Käserei dient nicht unmittelbar dem Betriebszweck.

Ein Gebäude dient unmittelbar dem Betriebszweck, wenn es jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet (; ). Die Verpachtung des Käsereigebäudes und der Weideflächen ermöglicht der Bw. Einnahmen in Höhe von S 55.000.- jährlich. Diese Verpachtung steht mit weiteren Einnahmen der Bw. nicht im ursächlichen Zusammenhang. Durch die Verpachtung des Käsereitraktes werden daher nicht jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb der Bw. nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet. Daher dient die Verpachtung der Käserei nicht unmittelbar dem Betriebszweck.

3.) Die Verpachtung auf Grund des Pachtvertrages vom ( Erträge 1997 bis 1999)

Diese Verpachtung eines Grundstückes dient der Pächterin nicht zu landwirtschaftlichen Zwecken , sondern insbesondere zur Ausübung eines Gastgewerbes und der Unterbringung des Liftpersonals. Diese Verpachtung erfolgte somit zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken. Die Einkünfte daraus unterliegen somit der Körperschaftsteuer (§ 2 Abs 2 Z 3 KStG).

4.) Bemessungsgrundlagen:

Umsatzsteuer 1997:


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Umsatz
Rechtsgrundlage
S 1,127.070.- x 0,7 : 1,2 =
S 657.457,50
Zusatzübereinkommen und Berichtigungsurkunde zum Dienstbarkeitsvertrag vom vom , Punkt 5
S 245.023,75 x 0,7: 1,2 =
142.930,52
"Pachtzinsabrechnung" 1997 der N LiftgmbH
darin enthalten (netto):
und Co
1.)
S 2.000,--
S 4.752,20
S 1.000,--
S 2.376,10
S 1.000,--
S 2.376,10
S 13.504,40 x 0,7= 9.453,08
Zusatzübereinkommen und Berichtigungsurkunde zum Dienstbarkeitsvertrag vom vom : Leistungen auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages
2.)
S 204.186,46
-S 13.504,40
S 190.682,06
Entgelte auf Grund von Pachtverträgen laut Pachtzinsabrechnung 1997
-103.662,--
Entg. laut Pachtvertrag vom
87.020,06
sonstige Pachtentgelte laut Pachtzinsabrechnung 1997
S 4.407 x 0,7 : 1,1 =
S 2.804,45
Pachtabrechnung der Sonnenalpe N Touristik GmbH und Co vom auf Grund des Pachtvertrages vom
S 31.000.- x 0,7 : 1,2 =
S 18.083,33
Entgelt laut Zusatzübereinkommen und Berichtigungsurkunde zum Dienstbarkeitsvertrag vom vom , Punkt 7
S 5.478.- x 0,7 : 1,2 =
S 3.195,50
Schischule Sölle
Summe
S 824.471,30
nach Abzug von 30% laut Berufungsentscheidung der FLD für Kärnten vom , RV 528/1-8/99
S 13.469,---
Zinsen Bankguthaben
S 6.273,---
sonstige Pachtentgelte
(61.351,37 €) S 844.213,30
steuerbarer Umsatz
davon steuerfrei:
-S 13.469
§ 6 Abs 1 Z 8
-S 87.020,06 x 70% = 60.914,04
§ 6 Abs 1 Z 16
-S 4.407.-- x 70%: 1,1 = 2.804,45
§ 6 Abs 1 Z 16
-S 6.273,--
§ 6 Abs 1 Z 16
S 83.460,49
(-6.065,31 €)
- S 83.460,49
(55.286,06 €)
S 760.752,81
steuerpflichtiger Umsatz, 20%
(11.057,21 €)
S 152.150,56
Umsatzsteuer
(-15.883,93 €)
-S 218.567,66
Vorsteuern
(-4.826,71 €)
-S 66.417,---
Gutschrift

Körperschaftsteuer 1997:


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S 844.213,30
Einnahmen
-S 13.669,50
Ausgaben (kein IFB)
S 830.543,80
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
S 830.500,---
(60.354,79 €)
Einkommen
S 282.370,--
(20.520,63 €)
Körperschaftsteuer
-S 3.367,25,--
(-244,71 €)
einbehaltene KESt
-S 472.800,--
(-34.359,72 €)
Vorauszahlungen
S 193.797,--
(-14.083,78 €)
Gutschrift

Umsatzsteuer 1998:


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Umsatz
Rechtsgrundlage
1,188.985,71 x 0,7 : 1,2 =
S 693.575.--
Zusatzübereinkommen und Berichtigungsur-
kunde zum Dienstbarkeitsvertrag vom
vom , Punkt 5
S 268.300,30 x 0,7 : 1,2 =
S 156.508,51
"Pachtzinsabrechnung" 1998 der N LiftgmbH
und Co, steuerpflichtig gemäß Beilage zur
Umsatzsteuerberechnung 1998
darin enthalten netto
1.)
S 2.000,--
S 4.844,40
S 1.000,--
S 2.422,20
S 1.000,--
S 2.422,20
S 13.688,80
Zusatzübereinkommen und Berichtigungsur-
kunde zum Dienstbarkeitsvertrag vom vom : Leistungen auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages
2.)
S 223.583,60
-S 13.688,80
S 209.894,80
Entgelte auf Grund von Pachtverträgen (laut Pachtzinsabrechnung 1998)
-S 105.156,00
Pachtvertrag vom sonstige
S 104.738,80
Pachtentgelte laut Pachtzinsabrechnung 1998
S 4.462,-- x 0,7 : 1,1 =
S 2.839,45
Pachtabrechnung der Sonnenalpe N Touristik GmbH und Co vom auf Grund des Pachtvertrages vom
S 31.000,-- x 0,7 : 1,2 =
S 18.083,33
Entgelt laut Zusatzübereinkommen und Berichtigungsurkunde zum Dienstbarkeitsvertrag vom vom , Punkt 7
S 6.051,-- x 0,7 : 1,2 =
S 3.529,75
Schischule Sölle
Summe
S 874.536,04
nach Abzug von 30% laut Berufungsentscheidung der FLD für Kärnten vom , RV 528/1-8/99
S 14.410,93
Zinsen Bankguthaben
14.989 : 1,2 =
12.490,83
sonstige Pachtentgelte, steuerpflichtig gemäß Beilage zur Umsatzsteuerberechnung 1998
S 55.000 : 1,2 =
S 45.833,33
Bestandsentgelt
(68.840,88 €)
S 947.271,13
steuerbarer Umsatz
davon steuerfrei:
-S 14.410,93
§ 6 Abs 1 Z 8
-S 2.839,45
§ 6 Abs 1 Z 16
-S 17.250,38
(-1.253,63 €)
-S 17.250,38
(67.587,24 €)
S 930.020,75
steuerpflichtiger Umsatz, 20%
(13.517,45 €)
S 186.004,15
Umsatzsteuer
(-4.325,82 €)
-S 59.524,63
Vorsteuer
(9.191,66 €)
S 126.480,--
Zahllast

Körperschaftsteuer 1998:


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S 901.437,80
(S 947.271,13-S 45.833,33)
Einnahmen
S 15.263,40,--
-"-
-S 7.793,10
Ausgaben
S 908.908,10
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
S 908.900,--
(66.052,34 €)
Einkommen
S 309.026,--
(22.457,80 €)
Körperschaftsteuer 34 %
-S 3.352,73
(-243,65 €)
einbehaltene KESt
-S 486.400,--
(-35.348,07 €)
Vorauszahlungen
-S 180.727.-
(-13.133,94 €)
Abgabengutschrift

Umsatzsteuer 1999


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Umsatz
Rechtsgrundlage
S 967.636,-- x 0,7 : 1,2 =
S 564.454,33
Zusatzübereinkommen und Berichtigungsurkunde zum Dienstbarkeitsvertrag vom vom , Punkt 5
S 125.867,-- netto
S 109.159,90 netto
Verpachtung der Almhütte laut Pachtvertrag
vom
S 235.026,90,-- x 0,7
S 164.518,83
S 31.000,--x 0,7 : 1,2 =
S 18.083,33
Entgelt laut Zusatzübereinkommen und Berichtigungsurkunde zum Dienstbarkeitsvertrag vom vom , Punkt 7
S 2.480,-- x 0,7 : 1,2 =
S 1.446,67
Pachtabrechnung der Sonnenalpe N Touristik GmbH und Co vom auf Grund des Pachtvertrages vom
S 4.618,-- x 0,7 : 1,2 =
S 2.693,83
Schischule Sölle
S 751.196,99
nach Abzug von 30% laut Berufungsentscheidung der FLD für Kärnten vom , RV 528/1-8/99
S 15.257,--
Zinsen Bankguthaben
S 55.000,-- : 1,2 =
S 45.833,33
Bestandentgelte
S 8,316,97 : 1,2 =
S 6.930,81
sonstige Pachtentgelte, steuerpflichtig gemäß
Beilage zur Umsatzsteuerberechnung 1999
(59.534,90 €)
S 819.218,13
steuerbarer Umsatz
davon steuerfrei:
(-1.108,77 €)
- S 15.257,--
§ 6 Abs 1 Z 8
(58.426,13 €)
S 803.961,13
steuerpflichtiger Umsatz, 20%
(11.685,23 €)
S 160.792,23
Umsatzsteuer
(- 5.424,-- €)
-S 74.635,80
Vorsteuer
(6.261,23 €)
S 86.156,43
Zahllast

Körperschaftsteuer 1999:

Bemessungsgrundlagen und Steuer laut UFS:


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S 773.384,80 (S 819.218,13 - S 45.833,33)
Einnahmen (siehe Umsatzsteuer 1999)
S 11.695,69
Verpachtung
-S 14.450,60
Ausgaben laut Bw.
S 770.629,89
Einkommen
S 770.600
(56.001,69 €)
Einkommen gerundet
S 262.004,--
(19.040,57 €)
Körperschaftsteuer
- S 3.814,--
(-277,17 €)
einbehaltene KESt
S 258.190,--
( 18.763,40 €)
Zwischensumme
-S 258.190,--
(-18.763,40 €)
Vorauszahlungen(§ 24 Abs 3 KStG, § 46
Abs 1 Z 1 EStG)
0
Abgabenschuld

5.) Vorauszahlungsbescheide:

a.) Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1999:

Diese werden gemäß § 24 Abs 3 KStG 1988 iVm § 45 Abs 4 EStG 1988 in Höhe der für 1999 ermittelten Körperschaftsteuer (S 258.190.- = 18.763,4 €) festgesetzt.

b.) Körperschaftsteuervorauszahlungen 2000 - 2002

Diese werden gem. § 45 Abs 1 EStG 1988 iVm § 24 Abs 3 KStG 1988 in folgender Höhe festgesetzt:


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2000
Körperschaftsteuerschuld für das Jahr 1999 abzüglich einbehaltener Beträge gem. § 46 Abs 1 Z 2 EStG x 104 %
S 258.190.- x 1,04 = 268.517,60 = 19.513,94 €


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2001
Einkommensteuerschuld für das Jahr 1999 abzüglich einbehaltener Beträge gemäß § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 x 109%
S 258.190,-- x 1,09 = S 281.427,10 = 20.452,10 €


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2002
Einkommensteuerschuld für das Jahr 1999 abzüglich einbehaltener Beträge gemäß § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988 x 114%
18.763,40 € x 1,14 = 21.390,28 €

6.) Verspätungszuschläge:

Die Bw. hat die Steuererklärungen 1998 und 1999 nicht zeitgerecht eingebracht. Hiebei handelte es sich nicht um das erste Versäumnis, da die Bw. bereits die Steuererklärungen 1995, 1996 und 1997 nicht zeitgerecht eingebracht (vgl. auch Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , RV 528/1-8/99) hat. Die Bw. hat auch den Bedenkenvorhalt des Finanzamtes vom , St.Nr. 930/9964 (HA 21/94) nie beantwortet, wohl aber das Verfahren durch zwei Fristverlängerungsanträge in Bezug auf diesen Bedenkenvorhalt verzögert (Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , RV 230/1-8/97). Die Bw. hat auch im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1997 - 1999 samt Vorauszahlungs- und Verspätungszuschlagsbescheiden 2 Bedenkenvorhalte nicht fristgerecht beantwortet und dadurch das Verfahren verzögert. Die Unterlassung rechtzeitiger Erklärungen gehört somit zu den Gewohnheiten der Bw. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen in Höhe von 0,1 - 0,5% der jeweils festgesetzten Abgaben erscheint daher vertretbar, um den durch die verspätete Einbringung der Abgabenerklärungen ausgelösten zusätzlichen Verwaltungsaufwand (insbesondere die durchgeführten Schätzungen gem. § 184 BAO) abzugelten. Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, warum vom Finanzamt hinsichtlich Umsatzsteuer 1999 ein Verspätungszuschlag in vielfacher Höhe (5,7%) verhängt wurde. Dieser wird daher durch diese Berufungsentscheidung auf 0,5% der Umsatzsteuerzahllast reduziert.

Höhere Verspätungszuschläge als die erwähnten erscheinen nicht gerechtfertigt, da sich durch die vorliegende Berufungsentscheidung Abgabengutschriften ergeben werden, weil die entrichteten Vorauszahlungen (vgl. AIS - Abfrage vom zum Abgabenkonto 930/9964) in allen Fällen höher waren, als die festgesetzten Abgaben betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1997 - 1999. Die Bw. hat daher durch die verspätete Abgabe der Steuererklärungen keinen finanziellen Vorteil erzielt, weshalb keine höheren Verspätungszuschläge verhängt wurden.

Die Verspätungszuschläge betragen daher


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betreffend Umsatzsteuer 1998
9.191,66 € x 0,005
45,96 € (teilweise Stattgabe)
betreffend Körperschaftsteuer 1998
S 309.026
22,21 € (teilweise Stattgabe)
-S 3.352,73
S 305.673,27 =
= 22.214,14 € x 0,001
betreffend Umsatzsteuer 1999
6.261,23 € x 0,005
31,31 € (teilweise Stattgabe)
betreffend Körperschaftsteuer 1999
18.763,40 € x 0,005
93,82 € (teilweise Stattgabe)

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verpachtung
pauschalierter land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb
Vermögensverwaltung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at