Kein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen im Zusammenhang mit einem PKW
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 733/04 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. Mit Beschluss vom an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/15/0114 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg - Stadt betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1999 - 2001 und die Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner-Juni 2002 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Rechtsanwalt. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass in den Jahren 1999 - 2001 sowie im Voranmeldungszeitraum Jänner - Juni 2002 Vorsteuern aus Aufwendungen im Zusammenhang mit einem PKW BMW 740 iA abgezogen wurden. Im Gegenzug wurde die Privatnutzung der Eigenverbrauchsbesteuerung unterzogen.
Mit Bescheiden des Finanzamtes über die Umsatzsteuer der Jahre 1999 - 2001 sowie über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Jänner - Juni 2002 wurden die entsprechenden Vorsteuern nicht zum Abzug zugelassen und die Eigenverbrauchsbesteuerung rückgängig gemacht.
Dagegen richtet sich die Berufung des Bw. mit folgender Begründung:
Der Bw. halte das Vorsteuerabzugsverbot betreffend KFZ-Aufwand für rechtswidrig. Er habe sich Anfang 1999 zum Abzug von Vorsteuern aus KFZ-Aufwand entschlossen, weil zum damaligen Zeitpunkt aus ihm vorliegenden Pressemitteilungen und wissenschaftlicher Literatur das Vorsteuerabzugsverbot in Österreich einerseits gemeinschaftsrechtlich problematisiert worden sei, andererseits aber auch eine Änderung der 6. MwSt-Richtlinie vorbereitet und in Diskussion gewesen sei. Auf Grund des stehe nunmehr fest, dass die Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechtes für den Betrieb eines Pontiac Trans Sport bzw. eines Fiat Ulysse (als sogenannte Kleinbusse) mit der 6. MwSt-Richtlinie nicht vereinbar sei, weil ein Recht auf Vorsteuerabzug für solche Fahrzeuge bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. MwSt-Richtlinie gegolten habe.
Der Bw. bestreite nicht, dass der von ihm betrieblich verwendete PKW BMW 740i kein Kleinbus im Sinne dieser Rechtsprechung ist. Er verkenne auch nicht, dass sich der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom , G 82/78 mit dem KFZ-Vorsteuerabzugsverbot beschäftigt habe. Allerdings habe sich durch die angeführte Entscheidung des EuGH ergeben, dass es in innerstaatlicher Hinsicht gleichheitswidrig sei, wenn die einschlägigen Gesetze nunmehr den Vorsteuerabzug für sogenannte Kleinbusse erlauben (die aber nichts anderes als Großraumlimousinen seien), andererseits für normale Limousinen, wie sie beruflich insbesondere von Freiberuflern gebraucht würden, das Vorsteuerabzugsrecht nicht anerkannt werde. Dies habe er auch ausführlich in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1997 - 2000 dargelegt. Er beantrage daher, der Berufung Folge zu geben und die geltend gemachten Vorsteuern aus KFZ-Kosten anzuerkennen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Dagegen richtet sich der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Fahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt.
Da die fraglichen Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, ist ein Vorsteuerabzug aus diesen Leistungen nicht möglich. Darüber hinaus ist das angeschaffte KFZ nicht Bestandteil des Unternehmensvermögens. Die Verwendung solcher Fahrzeuge für unternehmensfremde Zwecke kann daher keinen Eigenverbrauch bewirken (Ruppe, UStG 1994, § 12 Tz 129).
Die Einschränkung des Vorsteuerabzuges für unternehmerisch genutzte Leistungen steht prinzipiell im Widerspruch zum von Art. 17 Abs. 2 der 6. MWSt-RL eingeräumten Recht, einen Vorsteuerabzug für Gegenstände und Dienstleistungen vorzunehmen, die für besteuerte Umsätze verwendet werden. Allerdings haben die Mitgliedstaaten auf Grund des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der 6. MWSt-RL die Möglichkeit, bis zum Beschluss einer einheitlichen Regelung hinsichtlich der Einschränkung des Vorsteuerabzugs für bestimmte Ausgaben alle Ausschlüsse beizubehalten, die in ihren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 6. MWSt-RL bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Der Rs Royscot festgehalten, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 17 Abs. 6 der 6. MWSt-RL Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug für Fahrzeuge auch dann beibehalten dürfen, wenn diese unentbehrliche Arbeitsgeräte für die Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Steuerpflichtigen sind oder im Einzelfall von dem betreffenden Steuerpflichtigen nicht privat genutzt werden können (Tumpel, SWK 1999, S 727).
Unstrittig ist, dass es sich beim gegenständlichen Kraftfahrzeug (PKW BMW 740i) um ein solches handelt, auf das die einschränkende Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 anzuwenden ist. Damit steht aber fest, dass das Finanzamt die streitgegenständlichen Vorsteuern zu Recht nicht zum Abzug zugelassen hat.
Zum Einwand des Bw., die genannte Gesetzesbestimmung sei gleichheitswidrig, ist anzuführen, dass die gesamte staatliche Verwaltung gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Das Legalitätsprinzip impliziert, dass die Verwaltung in ihrem hoheitlichen Handeln an die von den gesetzgebenden Organen beschlossenen und gehörig kundgemachten Gesetze gebunden ist. Es obliegt daher nicht dem unabhängigen Finanzsenat festzustellen, ob eine Gesetzesvorschrift verfassungswidrig ist bzw. ob durch eine verwaltungsbehördliche Entscheidung oder einen Akt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verletzt worden ist oder nicht.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Vorsteuern Vorsteuerabzug Kraftfahrzeug PKW |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at