DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0069-K/03-RS1 | Eine Entlohnung des Geschäftsführers in Form monatlich bezahlter Vergütungen unabhängig von den wirtschaftlichen Erfolgen der Gesellschaft stellt kein Unternehmerrisiko dar, eine Weiterverrechnung von Über- bzw. Minderzahlungen an Geschäftsführervergütungen lediglich am Papier ist nicht relevant, weil der nach außen tatsächlich in Erscheinung tretenden Abwicklung der Leistungsbeziehung die entscheidende Bedeutung zuzumessen ist. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 2 am
über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Monika Schmalzl, gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Spittal/Drau, vertreten durch ADir
Franz Morgenstern und ADir Karl Egarter, betreffend Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) über den Zeitraum vom bis nach in Klagenfurt durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine GesmbH, deren Unternehmensgegenstand das
Transportgewerbe ist.
Frau C.B. hält einen Geschäftsanteil im
Ausmaß von 75% und ist ihre einzige
Geschäftsführerin.
Bei der Bw. fand im Jahre 2002 eine den Zeitraum vom bis zum umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die von der Bw. an die wesentlich
(zu 75%) beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführerin ausbezahlten
Gehälter als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2
Familienlastenausgleichgesetz 1967 (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1992, BGBl. Nr. 818/1993, zu qualifizieren und
diese folglich in Höhe von S 540.000,-- (in den Jahren 1997 und 1998), S
450.000,-- (im Jahr 1999) und S 360.000,-- (in den Jahren 2000 und 2001) der
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag zuzurechnen seien.
Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfungsorganes,
erließ gegenüber der Bw. einen entsprechenden Haftungs- und
Abgabenbescheid und setzte u.a. auf Grund der o.a. Prüfungsfeststellungen
mit Bescheid vom den Dienstgeberbeitrag mit insgesamt €
7.561,83/S 104.053,-- (1997: S 24.300,--, 1998: S 24.300,--, 1999: S 25.152,--,
2000: S 16.199,--, 2001: S 17.831,--) sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
mit insgesamt € 815,75/S 11.225,-- (1997: S 2.700,--, 1998: S 2.700,--,
1999: S 2.300,--, 2000: S 1.689,--, 2001: S 1.837,--) fest.
In der gegen diesen Haftungs- und Abgabenbescheid
eingebrachten Berufung vom brachte die Bw. nach Zitierung
des wesentlichen Inhaltes der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Zlen. G 109/00 und G 110/00, zunächst vor, dass der
Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Rechtsprechung die
organisatorische Eingliederung, das Fehlen eines Unternehmerwagnisses sowie die
regelmäßige laufende Entlohnung als die für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses wesentlichen Merkmale hervorgehoben habe. Bei den
Geschäftsführerbezügen der zu 75% beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführerin würden die genannten Merkmale
nicht vorliegen und würden auch noch zusätzliche Punkte gegen ein
Dienstverhältnis sprechen. Gegen die organisatorische Eingliederung
führte die Bw. ins Treffen, dass die
Gesellschafter-Geschäftsführerin an keine festen Arbeitszeiten
gebunden sei, keinen zugewiesenen Arbeitsplatz und auch keinen Urlaubsanspruch
habe.
Die Genannte trage auch das Unternehmerwagnis, da ihre
Bezüge Cash-flow abhängig seien. Damit sei auch das im Zusammenhang
mit der Dienstgeberbeitrag- und Kommunalsteuerfreiheit geforderte
Unternehmerwagnis und die damit verbundene Schwankung der
Geschäftsführerbezüge gegeben, da die Bezüge z.B. im Jahr
2002 wesentlich weniger betragen hätten (im ungünstigsten Fall Null,
wenn überhaupt kein Cash-flow erzielt werde). Die Herabsetzung der
Bezüge von S 540.000,-- auf S 360.000,-- sei ebenfalls wesentlich, das
seien 33,33% im Durchschnitt und bis zu rund 67% im Einzelfall (Vergleich 2000
zu 2002). Die Gesellschafter-Geschäftsführerin trage auch
großteils die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwendungen, so habe
sie kein Firmenfahrzeug und zahle auch ihre Sozialversicherungsbeiträge
selbst. Darüber hinaus stelle sie der Gesellschaft auch ihre
Geschäftsräumlichkeiten samt Einrichtung im Ausmaß von 30
m2 in Lienz ohne
Verrechnung von Strom und Heizung zur Verfügung. Allein dieser Umstand
spreche eindeutig für deren Unternehmereigenschaft.
Die Tatsache, dass nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse Unternehmereigenschaft vorliege, würden auch die
laufenden regelmäßigen Akontozahlungen keinen Abbruch tun. Auch
könne es für einen Unternehmer durchaus üblich sein, dass er sich
regelmäßig einen fixen Betrag entnimmt und beispielsweise auf sein
Privatkonto umbucht. Bei Dienstverhältnissen komme es auch nicht vor, dass
rückwirkend Kürzungen von Bezügen erfolgen, um allfällig
bereits bezahlte höhere Bezüge auszugleichen.
Gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses
würde weiters sprechen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführerin
keine fixen Arbeitszeiten und keinen fixen Arbeitsort habe, auf sie typisch
arbeitsrechtliche Vorschriften nicht zur Anwendung kommen würden, sie
keinen Weisungen unterliege, ihre Vertretung nach Belieben möglich sei und
sie nicht in die Betriebsorganisation eingebunden sei, sondern dem Auftraggeber
nur eine bestimmte Leistung schulde."
Der Berufung angeschlossen wurde von der Bw. die
Beantwortung des im Zuge der Lohnsteuerprüfung ergangenen Vorhaltes vom , der folgende Fragen beinhaltete:
"1. Welche konkreten Tätigkeiten übte
Frau C.B. im Prüfungszeitraum als wesentlich Beteiligte
(Geschäftsführerin) für die GesmbH aus? Um eine detaillierte
Schilderung und Aufzählung der einzelnen Aufgabenbereiche wird ersucht.
2. Besteht bzw. bestand die Möglichkeit, sich
im Rahmen der Tätigkeiten vertreten zu lassen?
a) Wie oft war eine Vertretung im
Prüfungszeitraum bereits tatsächlich erfolgt?
b) Von wem und für welche Aufgabenbereiche
erfolgte die Vertretung konkret?
c) Wurde die Vertretung von einem Dienstnehmer,
einem weiteren Geschäftsführer oder einer betriebsfremden Person
übernommen?
d) Wer hat die Kosten dafür getragen?
3. Werden bzw. wurden gewisse Tätigkeiten
durch Hilfskräfte unterstützt? Wenn ja, wofür und in welchem
Ausmaß ist dies konkret geschehen? Von wem wurden diese Hilfskräfte
entlohnt?
4. Wie erfolgte im Prüfungszeitraum die
Entlohnung?
a) Welcher Auszahlungsmodus (monatlich,
jährlich, unregelmäßig) bestand je Kalenderjahr?
b) Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der
laufenden Bezüge.
c) Bekanntgabe der Art, Höhe und Anzahl der
sonstigen Bezüge.
d) Bekanntgabe der Art und Höhe der
Sachbezüge (Firmen-PKW, Dienstwohnung).
Die diesbezüglichen Berechnungsgrund- bzw.
Unterlagen wie z.B. Kauf- Leasing u.
Mietverträge, Fahrtenbücher etc. sind
vorzulegen.
e) Inwieweit war die Entlohnung (auch)
erfolgsabhängig? Die bezughabenden Vertrags- und Berechnungsunterlagen sind
in Fotokopie vorzulegen.
Sie werden ersucht, eine Auflistung der
Bezüge bzw. Vergütungen getrennt nach Kalenderjahren sowie Fotokopien
der dazugehörigen Aufwands- und Verrechnungskonten für den
Prüfungszeitraum 1997 bis laufend vorzulegen.
5. Inwiefern bestand die Möglichkeit, im
Rahmen der Tätigkeiten sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite der
Bezüge und sonstigen Vergütungen maßgeblich zu beeinflussen? Um
Vorlage der schriftlichen, bzw. Bekanntgabe der mündlichen Vereinbarungen,
die darüber bestehen, wird ersucht.
6.) Welche Art von Auslagenersätzen und in
welcher Höhe wurden im Zuge der Tätigkeiten im Prüfungszeitraum
je Kalenderjahr bezahlt? Um Vorlage der bezughabenden vertraglichen Regelungen
wird ersucht.
a) KM-Gelder und sonstige Reisekosten (Bahn, Flug,
Taxi)
b) Tages- und Nächtigungsgelder
(Reisekostenabrechnungen)
c) Sonstige
7. Werden die einzelnen Tätigkeiten in den
Räumlichkeiten der GesmbH ausgeübt; wird vom Unternehmen ein
Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt?
8. Welche Arbeitsmittel wurden auf eigene Kosten
beigestellt? Werden von der GesmbH für die Beistellung Vergütungen
geleistet? Die entsprechenden Unterlagen sind vorzulegen.
9. Wie gestaltet sich die Arbeitszeit
(gleichmäßig auf die Woche verteilt, je nach Arbeitsanfall etc.)? Um
Darstellung der erbrachten Arbeitszeit und deren Lagerung im
Prüfungszeitraum wird gebeten.
10. Wie oft und wie lange war der wesentlich
Beteiligte im Prüfungszeitraum auf Urlaub oder krank?
a) Um Bekanntgabe der Krankentage bzw.
konsumierten Urlaubstage pro Kalenderjahr wird ersucht.
b) Wer hat während dieser Abwesenheitszeiten
die Vertretung bzw. die Wahrnehmung welcher konkreten Agenden übernommen?
c) Bestand im Prüfungszeitraum ein
(vertraglicher) Anspruch auf Gebührenurlaub?
d) Wurde im Prüfungszeitraum eine Urlaubs-
und Krankenstandskartei geführt - wenn ja wird um deren Vorlage ersucht.
11. Nach welcher Bestimmung sind die Bezüge
pflichtversichert (ASVG oder GSVG) und von wem (Geschäftsführer oder
GesmbH) wurden diese Beitragskosten getragen?
12. Welche Vereinbarungen sind hinsichtlich der
Auflösung des Vertragsverhältnisses getroffen worden
(Kündigungstermine, -fristen, -gründe)?
13. Unter welcher Einkunftsart wurden bisher bzw.
werden die im Prüfungszeitraum erhaltenen Bezüge bzw. Vergütungen
zur Einkommensteuer erklärt?
14. Alle vorhandenen schriftlichen Verträge,
die das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem wesentlich
Beteiligten definieren bzw. regeln (Gesellschafts-, Anstellungs-, Dienst-,
Werkvertrag, Umlaufbeschlüsse, Nachträge zu den einzelnen
Verträgen, etc.) sind vorzulegen.
15. Wurden die in Rede stehenden Bezüge und
Vergütungen im Prüfungszeitraum der Kommunalsteuer unterworfen?"
Der Fragenvorhalt wurde von der Bw. wie folgt
beantwortet:
"1. Vertretung der GmbH bei sämtlichen
Behörden, administrative und organisatorische Arbeiten.
2. Ja
a) nach Bedarf
b) J.B., Gesellschafter und
Dienstnehmer
c) Dienstnehmer
d) die GmbH
3. Nein
4.
a) monatlich
b) 96, 97, 98, 6/99 S 45.000,--, 7-12/99, 2000,
2001 S 30.000,-- lt. Einkommensteuererklärung
c) keinerlei sonstige Bezüge
d) keine Sachbezüge
e) laut mündlicher Vereinbarung von Anfang an
immer Cash-flow abhängig
5. vergleiche Dokumentation laut Umlaufbeschluss
(s. Anlage)
6. fallweise KM-Geld
7. Von 96 bis 2001 wurden die
Büroräumlichkeiten (von der
Gesellschafter-Geschäftsführerin) privat ohne Berechnung von Miete und
Betriebskosten zur Verfügung gestellt.
8. Keine
9. Nach Arbeitsanfall 20-60 Stunden
einschließlich administrativer/organisatorischer Arbeiten an Samstagen,
fallweise auch Sonntag.
10.
a) Krankenstand gibt es für
Geschäftsführer keinen, Urlaub - keinen - nach der
schwachen Ertragslage nicht möglich.
b) niemand
c) nein
d) nein
11. Nach GSVG - alles selbst
bezahlt!!!
12. Keine
13. Einkünfte aus selbstständiger
Arbeit.
14. Umlaufbeschlüsse.
15. Nein."
Der Berufung weiters angeschlossen wurde der
Umlaufbeschluss der Gesellschafter der Firma BS Transport GesmbH, C.B. und J.B.,
vom , der neben der Genehmigung des Jahresabschlusses zum , dem Bilanzverlust/Verlustvortrag und der Entlastung der
Geschäftsführung für das Kalenderjahr 2001 (Punkte 1 bis 3) unter
Punkt 4 Folgendes beinhaltet:
"Es wird festgehalten, dass die
Geschäftsführerbezüge Cash flow abhängig sind. Die
Geschäftsführergehälter betragen lt. mündlicher
Vereinbarung, seit Beginn im Jahr 1997, 30% des Cash-flows. Dieser wird in der
Weise berechnet, dass dem Jahresüberschuss/-fehlbetrag gem. § 231 Abs.
2 Z 22 HGB die Abschreibungen des Geschäftsjahres einschließlich GWG
hinzugerechnet werden. Die Summe bildet die Bemessungsgrundlage. Die
Geschäftsführerbezüge werden zwar laufend ausbezahlt bzw.
akontiert, doch wird im Falle der Überzahlung die Differenz geschuldet und
ist in den Folgejahren mit Minderzahlungen gegenzurechnen. In der Vergangenheit
wurden die Geschäftsführerbezüge zweimal um rund 17%
herabgesetzt, mit dem Zweck der Rückzahlung der anfänglich zu hohen
Akontozahlungen. Für die Kalenderjahre 2000 und 2001 wäre eine
Nachzahlung an Geschäftsführerbezügen von insgesamt ATS
190.451,-- erforderlich. Auf Grund des voraussichtlichen Jahresfehlbetrages im
Kalenderjahr 2002 wird sich die Nachforderung an
Geschäftsführerbezügen voraussichtlich mit den Akontozahlungen
für das Jahr 2002 großteils ausgleichen.
Die Vorgangsweise hat sich aus Gründen der
Praktikabilität bewährt, da der tatsächlich erzielte Cash flow
immer erst im Nachhinein feststeht und der Ausgleich der Verrechnung kurzfristig
(1-2 Jahre) erfolgt ist.
Die exakte Abstimmung wird bei Vorliegen des
endgültigen Ergebnisses für das Jahr 2002
durchgeführt."
Ebenso angeschlossen wurde der Berufung eine Aufstellung
über die Entwicklung des Cash-flow als Basis für die
Geschäftsführerbezüge mit den folgenden Daten:
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1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2002 | |
Zahlen aus
Jahresab-schlüssen gem. Veranl. | ATS | ATS | ATS | ATS | ATS | ATS | vorläufiges
Ergebnis EUR |
Jahres-überschuss
gem. § 231 HBG | -341.358,- | 575.923,- | 418.584,- | 303.774,- | -628.720,- | -1.376.030, | -100.000,- |
Abschrei-bungen
inkl. GWG | 1.331.267,- | 1.310.710,- | 1.392.933,- | 1.799.582,- | 1.972.140,- | 2.064.045,- | 150.000,- |
Summe | 989.909,- | 1.886.633,- | 1.811.517,- | 2.103.356,- | 1.343.420,- | 688.015,- | 50.000,- |
davon
30% | 296.973,- | 565.990,- | 543.455,- | 631.007,- | 403.026,- | 206.405,- | 15.000,- |
Geschäftsfüh- rerbezüge
aconto | 540.000,- | 540.000,-- | 450.000,-- | 360.000,-- | 360.000,-- | 360.000,-- | 26.162,-- |
Differenz | -243.027,- | 25.990,- | 93.455,- | 271.007,- | 43.026,- | -153.596,- | |
Differenz.
kumuliert | -217.037,- | -123.582,-- | 147.425,- | 190.451,- | 36.855,- |
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde ausgeführt, dass die C.B. als Geschäftsführerin
übertragenen Tätigkeiten nach den tatsächlichen
Verhältnissen eine Dauerleistung darstelle. Die Erfüllung der Aufgaben
erfordere die faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf sowohl in
zeitlicher, örtlicher und auch organisatorischer Hinsicht. Die
Geschäftsführerin treffe unternehmerische Entscheidungen, plane die
Investitionen, kontrolliere die Geschäftstätigkeit und überwache
die geschäftliche Organisationsstruktur der GmbH. Bei Betrachtung des
Gesamtbildes der Tätigkeitsbereiche der Geschäftsführerin erkenne
man, dass diese auf persönlicher Leistungserbringung beruhe und eine
Einbindung in die betriebliche Organisation gegeben sei. Ohne Bedeutung seien
all jene Kriterien, die im Zusammenhang mit der auf Grund der Beteiligung
fehlenden Weisungsgebundenheit stehen, wie Fehlen der persönlichen
Abhängigkeit, Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften, keine
Anwendung typisch arbeitrechtlicher Vorschriften, keine Abfertigungs- und
Urlaubsregelung, kein Anspruch auf Entlohnung im Krankheitsfall, keine
Arbeitszeiteinteilung und kein Kündigungsschutz. Die Merkmale des sozial
gestalteten Arbeitsrechtes seien bei der Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft
im einkommensteuerrechtlichen Sinne nicht von entscheidender Bedeutung, sondern
lediglich Indizien. Da die Geschäftsführerin auf Grund ihrer
Beteiligung keinen Weisungen unterliege, könne es ihr auch nicht verwehrt
sein, Hilfskräfte heranzuziehen und ihre Arbeitszeit und ihren
Erholungsurlaub selbst einzuteilen. Im gegenständlichen Fall seien die
laufenden Gehaltszahlungen und die persönliche Arbeitsleistung als weitere
Merkmale eines Dienstverhältnisses anzusehen. Die Tätigkeit der
Geschäftsführerin weise daher - mit Ausnahme der
Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf,
weshalb die von der Geschäftsführerin bezogenen Vergütungen als
Einkünfte im Sinne des § 22 Abs. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen seien.
Mit Schreiben vom brachte der Bw. gegen die
Berufungsvorentscheidung den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz ein und beantragte gleichzeitig die Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat und die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. In diesem Schreiben beantragte die Bw., "alle
Punkte der ausführlichen Begründung der eingebrachten Berufung zu
würdigen".
Im Zuge eines Erörterungstermines gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO wurde mit der steuerlichen Vertreterin der Bw. am die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert und wiederholte
diese dabei im Wesentlichen das im Schriftsatz vom erstattete
Vorbringen. Zu dem zur Unterstreichung des Unternehmerrisikos hervorgehobenen
Argumenten wurde die steuerliche Vertreterin der Bw. zu ergänzenden
Ausführungen aufgefordert.
Im Schriftsatz vom führte die Bw.
aus, dass im konkreten Fall ein deutliches, ins Gewicht fallendes reales
Unternehmerrisiko deshalb gegeben sei, weil die Bezüge der
Geschäftsführerin ausschließlich erfolgsabhängig zur
Auszahlung gebracht worden seien. Dies sei durch die Vereinbarung (vom ) dokumentiert, wonach die Geschäftsführerbezüge 30%
des Cash flow betragen und 70% des Cash flow für Tilgungen zur
Verfügung stehen würden. Daraus sei abzuleiten, dass bei Vorliegen
eines negativen Cash flow der Geschäftsführer auch am Verlust
beteiligt sei. Weiters sei die Höhe der
Geschäftsführerbezüge in Jahren mit geringerem
Geschäftserfolg reduziert worden. Damit würden auch wesentliche
Schwankungen des Geschäftserfolges (Cash flow) und der davon
erfolgsabhängigen Geschäftsführerbezüge vorliegen.
Die dem genannten Schriftsatz angeschlossene Aufstellung
über die Entwicklung der Geschäftsführerbezüge enthält
folgende Daten:
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1997 | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | |
Zahlen aus
Jahresab-schlüssen gem. Veranl. bis | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR | EUR |
Jahres-überschuss
gem. § 231 HBG | -24.807,-- | 41.854,-- | 30.420,-- | 22.076,-- | -45.691,-- | -40.226,-- |
Abschrei-bungen
| 96.747,-- | 95.253,-- | 101.228,-- | 130.781,-- | 143.321,-- | 132.880,-- |
Summe (Cash
Flow) | 71.939,-- | 137.107,-- | 131.648,-- | 152.857,-- | 97.630,-- | 92.654,-- |
davon
30% | 21.582,-- | 41.132,-- | 39.494,-- | 45.857,-- | 29.289,-- | 27.796,-- |
Geschäftsfüh-rerbezüge aconto | 39.243,-- | 39.243,-- | 32.703,-- | 26.162,-- | 26.162,-- | 26.162,-- |
Differenz | -17.661,-- | 1.889,-- | 6.792,-- | 19.695,-- | 3.127,-- | 1.634,-- |
Differenz.
kumuliert | -15.773,-- | -8.981,-- | 10.714,-- | 13.841,-- | 15.475,-- | |
Saldo
ATS | S
190.451,- |
Diese Daten wurden von der Bw. wie folgt
erläutert:
Im Prüfungszeitraum 1997 bis 2001 bewege sich der
Cash-flow in einer Bandbreite zwischen € 72.000,-- und € 153.000,--,
die davon abhängigen Geschäftsführergehälter würden
sich zwischen € 22.000,-- und € 46.000,-- bewegen. Da die als
Ausgangsbasis der Berechnung erforderliche exakte Höhe der
Jahresüberschüsse in der Praxis immer erst im Nachhinein exakt
ermittelt werden könnten, sei aus Gründen der Praktikabilität
eine Vorgangsweise im Sinne eines Verrechnungssystems gewählt worden, wobei
negative Differenzen kurzfristig durch Herabsetzung von Vorauszahlungen der
Geschäftsführerbezüge sowie mit positiven Verrechnungsdifferenzen
ausgeglichen worden seien. Wie aus der Aufstellung ersichtlich sei, liegen
sowohl im Jahre 2000 als auch 2001 positive Differenzen im Höhe von €
11.000,-- und € 14.000,-- vor, die sich im Geschäftsjahr 2002 mit
€ 15.000,-- fortsetzen würden.
Die wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführerin habe daher gleich einem
verantwortungsbewussten Einzelunternehmer der Gesellschaft nachweislich nie mehr
entzogen als die Ertragslage der Gesellschaft zugelassen habe. Sie habe durch
Herabsetzung der Entnahmen in Höhe von rund 33% in den Jahren 1999 und 2000
sofort reagiert, einerseits zur Herstellung eines positiven Verrechnungssaldos
andererseits auf die Verschlechterung der Ertragslage auf Grund der massiven
Treibstoffpreiserhöhungen und Erhöhungen der KFZ- und
Straßensteuern, deren Weitergabe an die Kunden aus Wettbewerbsgründen
nicht durchführbar gewesen sei sowie zur Finanzierung von
betriebsnotwendigen Investitionen.
Im Schriftsatz vom führte die Bw.
weiters aus, dass die Geschäftsführerin für die mit ihrer
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkomme; so trage sie die Kosten
für die Gewerbliche Sozialversicherung selbst, habe während des
gesamten Prüfungszeitraumes die Büroräumlichkeiten für die
gesamte Verwaltungs- und Dispositionstätigkeit der Fa. BS Transport GmbH
unentgeltlich in ihrem Privatgebäude zur Verfügung gestellt und habe
durch den Verzicht auf Mietzahlungen nicht nur die mit ihrer Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen, sondern darüber hinaus auch jene des Unternehmens
persönlich getragen.
Im Punkt 3 "Zusammenfassung" brachte die Bw.
vor, dass eine Nachbelastung der Geschäftsführerbezüge mit dem
Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag im Ergebnis bedeuten
würde, dass die Geschäftsführerin im Vergleich zu den
übrigen Steuerpflichtigen verhältnismäßig mehr Steuern
zahlen müsste; unter Einbeziehung der Kommunalsteuer wäre die
Mehrbelastung um insgesamt 8% höher; die Mehrbelastung sei nach Meinung der
Bw. gleichheitswidrig. Auch könne es nicht im Sinne des Gesetzgebers sein,
einen Betrieb, der ohnehin hohe Lohnabgaben leistet und auf Grund der
branchenspezifisch besonders schwierigen Wettbewerbsbedingungen mit massiven
Liquiditätsproblemen zu kämpfen habe, nochmals
überdurchschnittlich und zusätzlich zu belasten. Der Bestand der
Unternehmung sei überhaupt nur durch den überdurchschnittlichen
Einsatz der Geschäftsführung bzw. der Gesellschafter möglich.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wiederholte die Bw.
im Wesentlichen ihr bisher erstattetes Vorbringen. Zum bereits dargestellten
Entlohnungssystem führte sie an, das dieses mit jenem im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom ,
Zl. 2002/13/0186,
vergleichbar sei und durch die Bezüge der
Gesellschafter-Geschäftsführerin der Gesellschaft nie mehr Mittel als
es die Ertragslage zugelassen habe, entzogen worden sei. Der Erfolg der
Gesellschaft basiere auf dem persönlichen Arbeitseinsatz und der
Mittelbereitstellung der Geschäftsführerin und seien diese
Umstände im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ,
Zl. 84/14/0063, für das Vorliegen des Unternehmerrisikos angeführt.
Die Geschäftsführerin entfalte ihre Tätigkeit
ausschließlich in den Räumlichkeiten in Lienz, ein Büro am
Firmenstandort gebe es nicht.
Das Finanzamt traf ergänzend die (unwidersprochen
gebliebene) Feststellung, dass die behauptete "cash-flow-Vereinbarung" in den
Büchern der Bw. nicht berücksichtigt worden sei.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg. cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem
Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, zu berechnen ist, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Streit besteht darüber, ob
die von der Bw. in den Kalenderjahren 1997 bis 2001 für die
Geschäftsführertätigkeit an die wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführerin C.B. ausbezahlten Gehälter als
Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu
qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichthofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Zu den Merkmalen, die vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendung typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. u.a. Erkenntnisse des Zl.
2001/14/0194, sowie vom , 2002/14/0080).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (zuletzt etwa vom ,
Zl. 2002/15/0160, vom , Zl. 2002/15/0178 und vom
, Zl. 2001/13/0117) mit ausführlicher Begründung
erkannt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und
das Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist
auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendigen monatlichen)
Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Erkenntnis des Zl.
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des Zl. 99/14/0255, vom , Zl. 98/15/0200, und vom
, Zl. 99/14/0339).
Die Gesellschafter-Geschäftsführerin C.B.
vertritt die Bw. laut Firmenbuch bereits seit
selbstständig. Den eigenen Angaben zufolge vertritt die
Geschäftsführerin die Bw. bei sämtlichen Behörden und ist
mit administrativen und organisatorischen Arbeiten befasst. Nach den
unwidersprochenen Feststellungen des Prüfers umfassen diese Arbeiten u.a.
die Kontrolle der Geschäftstätigkeit, die Überwachung der
Organisationsstruktur der Bw sowie die Planung von Investitionen. Damit steht
fest, dass die Tätigkeit der Geschäftsführerin nicht auf die
Abwicklung eines konkreten (überschaubaren) Projektes abstellt. Aus dem
umfangreichen Aufgabenbereich der Geschäftsführerin und der Tatsache,
dass sie seit dem Jahre 1989 in dieser Funktion für die GmbH tätig war
(und auch noch ist), ist ein Dauerschuldverhältnis der
Geschäftsführerin gegeben und auf deren Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus zu schließen.
Die Bw. hat als Argumente, die gegen die organisatorische
Eingliederung der Gesellschafter-Geschäftsführerin in die Bw.
sprechen, vorgebracht, dass die Geschäftsführerin an keine fixen
Arbeitszeiten gebunden sei, keinen zugewiesenen Arbeitsplatz habe und auf sie
typisch arbeitsrechtliche Vorschriften nicht zur Anwendung kommen würden.
Bei dieser Argumentation übersieht die Bw., dass diese Merkmale - wie
bereits vorher ausgeführt - für die Einstufung einer
Beschäftigung unter § 22 EStG unmaßgeblich sind (vgl. auch
Erkenntnisse des Zl. 2000/15/0075 hinsichtlich
fixer Arbeitszeit, vom , Zl. 99/14/0226 hinsichtlich fixem
Arbeitsort, und vom , Zl. 99/14/0339 u.a. hinsichtlich
Urlaubsregelung). Auch die von der Bw. ins Treffen geführte
Weisungsungebundenheit, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen Beziehung
ergibt, ist auszublenden.
Dass sich die Geschäftsführerin im Bedarfsfalle
entweder vom Mitgesellschafter oder aber von Dienstnehmern der Bw. vertreten
lassen kann, vermag nichts an der Beurteilung ihrer Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus zu ändern, weil es nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom , Zl.
2001/15/0061) nicht unüblich ist und einem Dienstverhältnis nicht
entgegen steht, wenn sich leitende Angestellte, insbesondere
Geschäftsführer, bei bestimmten Verrichtungen vertreten lassen
können.
Ein Unternehmerwagnis liegt dann vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seiner persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. Erkenntnis des Zl. 84/14/0063). Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom , Zl.
99/14/0255, und vom , Zl. 2000/14/0061, weiters ausgesprochen
hat, kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im
Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen trifft. In die
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen von nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Zur Entlohnung der
Gesellschafter-Geschäftsführerin wurde zunächst vom Prüfer
im Zuge der Lohnsteuerprüfung festgestellt, dass die Gehälter im
Prüfungszeitraum 1997 bis 2001 monatlich ausbezahlt wurden. Dies wurde auch
von der Bw. bestätigt, die im Zuge der Beantwortung des Fragenvorhaltes
unter Punkt 4 angegeben hat, dass die Geschäftsführergehälter vom
Jahre 1996 an bis einschließlich Juni 1999 in Höhe von monatlich
€ 3.270,28/S 45.000,-- und von Juli 1999 an bis Dezember 2001 in Höhe
von monatlich € 2.180,19/S 30.000,-- zur Auszahlung gelangt sind.
Für das Vorliegen des Unternehmerrisikos auf der
Einnahmenseite führte die Bw. ins Treffen, dass die
Geschäftsführergehälter auf Grund des Umlaufbeschlusses vom seit Beginn des Jahres 1997 Cash-flow-abhängig zur Auszahlung
gebracht worden seien. Die Bw. räumte in diesem Zusammenhang zwar ein, dass
die Geschäftsführergehälter "regelmäßig
ausbezahlt und akontiert worden sind", im Falle der Überzahlung sei
"jedoch die Differenz geschuldet und diese in der Folge mit
Minderzahlungen gegenzurechnen gewesen". Weiters führte die Bw. aus,
dass die Geschäftsführergehälter zweimal herabgesetzt worden
seien und damit ins Gewicht fallende Einkommensschwankungen vorliegen
würden.
Was die Vereinbarung vom anbelangt, ist
die Bw. auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass
nämlich - um gerade bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern wegen
des häufig vorzufindenden Umstandes des Selbstkontrahierens notwendigen
Objektivitätserfordernis Rechnung zu tragen - für Feststellungen
betreffend das Unternehmerwagnis der nach außen in Erscheinung tretenden
tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die entscheidende Bedeutung
zuzumessen ist (vgl. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2001/13/0141, und vom , Zl. 2002/15/0117).
Die Entlohnung der
Gesellschafter-Geschäftsführerin trat im gegenständlichen Fall in
Form monatlich bezahlter Vergütungen im Zeitraum von Januar 1997 bis
einschließlich Juni 1999 in Höhe von S 45.000,-- sowie im Zeitraum
von Juli 1999 bis einschließlich Dezember 2001 in Höhe von S
30.000,-- zu Tage. Damit ist ein kontinuierlich ausbezahlter Bezug gegeben, der
zunächst ein in der Geschäftsführungstätigkeit gelegenes
Unternehmerwagnis nicht erkennen lässt.
Auch aus dem von der Bw. ins Treffen geführten
Entlohnungssystem lässt sich eine Abhängigkeit der
Geschäftsführerbezüge von wirtschaftlichen Erfolgen der
Gesellschaft nicht ableiten. Die an Hand des Cash-flow errechneten
Ansprüche auf Geschäftsführerbezüge decken sich nämlich
in keinem einzigen Jahr mit den tatsächlich zur Auszahlung gebrachten
Geschäftsführerbezügen, sondern ist im Jahr 1997 eine
Überzahlung von S 243.027,-- bzw. sind in den Jahren 1998, 1999, 2000 und
2001 Minderzahlungen von S 25.990,--, S 93.455,--, S 271.007,-- und S 43.026,--
gegeben.
Dass es zu einem
tatsächlichen Ausgleich der
Über- bzw. Minderzahlungen in den Streitjahren oder auch danach gekommen
ist, wird auch von der Bw. nicht behauptet. Solche fanden somit nirgendwo ihren
Niederschlag, sondern wurden lediglich "am Papier" weiterverrechnet.
Es erfolgte nicht einmal eine Verbuchung der "cash-flow-Bezüge" in den
Büchern der Bw.. Der Sachverhalt in dem von der Bw. zitierten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/13/0186, ist
insoferne mit dem nunmehr zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar, als
die Bezüge der beiden Geschäftsführer tatsächlich an Hand
der von der GesmbH erwirtschafteten Gewinne oder Verluste bemessen wurden und
dort keine wie immer gearteten Sicherheitsmechanismen etwa in Form
gleichbleibender Bezugsgrößen vorgesehen waren.
In Anbetracht der geschilderten Sachlage geht das
Vorbringen der Bw., wonach bei einem negativen Cash-flow die
Geschäftsführerin "auch am Verlust der Bw. beteiligt s e
i", ins Leere, weil dieser Fall sowie andere Fälle einer
Bezugskürzung - ausgenommen jener im nächsten Absatz
angeführten - in Anbetracht der regelmäßigen Zahlungen an
Geschäftsführerbezügen in den Streitjahren gar nicht hätten
eintreten können.
Dass die Geschäftsführerbezüge in den Jahren
mit geringerem Geschäftserfolg reduziert worden sind, trifft lediglich auf
das Jahr 1999 (Herabsenkung von monatlich € 3.270,28 / S 45.000,-- auf
monatlich € 2.180,19/S 30.000,--) zu. Abgesehen davon vermag auch dieser
Einwand der Bw. das Unternehmerrisiko nicht zu untermauern, weil einem zu 75% an
der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein
Abgehen von der sich selbst auferlegten Verpflichtung im Falle verschlechterter
Wirtschaftsdaten ohne Weiteres möglich ist (vgl. hiezu auch Erkenntnis des
). Im Übrigen erfolgte die Entlohnung
der Gesellschafter-Geschäftsführerin ab Juli 1999 wiederum in Form
monatlicher, von der Gesellschaft vorgegebener Fixbeträge.
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass die
tatsächlich zur Auszahlung gebrachten Bezüge der
Gesellschafter-Geschäftsführerin mit den wirtschaftlichen Parametern
der Gesellschaft keinen erkennbaren Zusammenhang aufweisen und ist somit ein
Unternehmerrisiko bei ihr nicht gegeben.
Die Geschäftsführerin hat in ihren
Einkommensteuererklärungen 1997 bis 2001 bei der Ermittlung ihrer
Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit als
Betriebsausgaben neben den GSVG-Beiträgen lediglich einen Pauschalbetrag in
Höhe von sechs Prozent der Einnahmen geltend gemacht. Wenn die Bw. in der
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einen gegen das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sprechendes Argument ansieht, so stellen diese Ausgaben
kein Wagnis dar, weil sie in einer bestimmten Relation zu den Einnahmen stehen
(vgl. Erkenntnis des Zl. 99/15/0188).
Sozialversicherungsbeiträge (hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile) und
Beiträge zu Berufs- und Interessensvertretungen werden im Übrigen auch
von "klassischen" Dienstnehmern im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG
1988 getragen.
Wenn die Bw. als Aspekt für das Vorliegen des
Unternehmerrisikos der Gesellschafter-Geschäftsführerin die von ihr
für die Büroräumlichkeiten aufgewendeten Beträge
(Betriebskosten) ins Treffen geführt hat, so ist sie einen Nachweis
darüber, in welcher Höhe sich diese in den einzelnen Jahren bewegen,
schuldig geblieben. Der Umstand, dass die Geschäftsführerin in den
Streitjahren bei der Ermittlung ihrer Einkünfte jeweils pauschale
Betriebsausgaben geltend gemacht hat, alleine weist jedoch bereits darauf hin,
dass diese Methode zu für sie günstigeren Ergebnissen (d.h. zu
niedrigeren Steuerbemessungsgrundlagen) geführt hat. Ausgaben zwischen
€ 1.569,73/S 21.600,-- und € 2.354,60/S 32.400,-- bei Einnahmen
zwischen €26.162,22/S 360.000,-- und € 39.243,33 / S 540.000,--
können jedenfalls nicht als ins Gewicht fallend angesehen werden.
Soweit die Bw. auf die ihr entgangenen Mieteinnahmen
verweist, so sind damit Aufwendungen, die bei der gegenständlichen
Beurteilung zu Buche schlagen könnten, nicht verbunden. Im Übrigen ist
die Bw. diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(zur außergewöhnlichen Belastung nach § 34 EStG) hinzuweisen,
dass Aufwendungen mit einem Abfluss von Gütern beim Steuerpflichtigen
verbunden sein müssen (vgl. Erkenntnisse vom , Zl.
89/13/0211, und vom , Zl. 88/14/0163).
Auf Grund der bestehenden Sach- und Aktenlage ist daher
auch ein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges Unternehmerrisiko bei der
Gesellschafter-Geschäftsführerin nicht zu erkennen.
Bei Betrachtung des tatsächlich verwirklichten
Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses überwiegen die Merkmale der
Unselbstständigkeit gegenüber jenen der Selbstständigkeit und
liegen somit mit Ausnahme der Weisungsungebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vor, weshalb die Voraussetzungen für die
Qualifikation der Gehälter der wesentlich beteiligten
Geschäftsführerin nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
erfüllt sind. Die von der Bw. an die Geschäftsführerin
ausbezahlten Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art sind
gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 sowohl in die Beitragsgrundlage des
DB als auch in jene des DZ einzubeziehen.
Wenn die Bw. einwendet, dass die
Geschäftsführerin im Falle der Nachbelastung mit DB und DZ im
Vergleich zu den übrigen Steuerpflichtigen verhältnismäßig
mehr Steuern zahlen müsste und darin eine Gleichheitswidrigkeit erblickt
sowie Zweifel am Sinn von Gesetzesbestimmungen anmeldet, so entzieht sich dies
der Beurteilung der Abgabenbehörde, da diese gemäß Art. 18 B-VG
dazu gehalten ist, ihr Verwaltungshandeln auf Grundlage der geltenden Gesetze zu
vollziehen. Eine Überprüfung der Verfassungskonformität von
Gesetzen steht der Verwaltungsbehörde nicht zu. Diese Kompetenz bleibt
ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten (Art. 140 Abs. 1
B-VG).
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | Gesellschafter-Geschäftsführer Eingliederung in den betrieblichen Organismus laufende Entlohnung kein in der Geschäftstätigkeit gelegenes Unternehmerwagnis erkennbar |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at