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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 14.04.2004, ZRV/0023-Z3K/04

Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0023-Z3K/04-RS1
Im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG in Verbindung mit § 85f leg.cit. steht nach § 85a Abs. 1 ZollR-DG als Rechtsbehelf der ersten Stufe gegen Entscheidungen von Zollbehörden in allen Bereichen der sachlichen Zuständigkeit von Zollbehörden die Berufung zu. Berufungs- und Rechtsmittelbehörde ist die Zollbehörde und damit für die Erledigung der Berufung durch Berufungsvorentscheidung zuständig. Gegen die Berufungsvorentscheidung als Sache des Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat nach § 85c Abs. 1 ZollR-DG als Rechtsbehelf der zweiten Stufe zulässig.
ZRV/0023-Z3K/04-RS2
Ist nach einer durch die Zollbehörde als Rechtsmittelbehörde in der Hauptsache durch Berufungsvorentscheidung erledigten Berufung als Rechtsbehelf der ersten Stufe ein einer Sachentscheidung zugänglicher Aussetzungsantrag anhängig, ist dieser im Hinblick auf die Besonderheiten des durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben bedingten zweistufigen Rechtsbehelfsverfahrens (Art. 243 Abs. 2 und Art. 245 ZK in Verbindung mit §§ 85a bis 85f ZollR-DG) und nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aus Rechtsgründen als unbegründet abzuweisen, weil die Entrichtung der Abgabe nicht mehr von der Erledigung einer Berufung im Sinne des § 212a BAO geforderten Anspruchsvoraussetzung abhängt.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Graz vom , GZ. xxxxx, betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO, entschieden: Die Beschwerde wird aus Rechtsgründen als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom wurde der Bf. ein Altlastenbeitrag in der Höhe von € 74.104,20 vorgeschrieben und ein Säumnis- und Verspätungszuschlag festgesetzt.

Mit Eingabe vom hat die Bf. dagegen fristgerecht Berufung erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO gestellt.

Das Hauptzollamt Graz hat den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom abgewiesen und seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, in der Hauptsache sei mit Berufungsvorentscheidung abweisend entschieden worden.

Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom Berufung als Rechtsbehelf der ersten Stufe. Die Bf. wendet vor allem ein, es sei richtig, dass in der Hauptsache mit Berufungsvorentscheidung entschieden worden sei. Sie habe dagegen jedoch Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat erhoben und gleichzeitig einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht. Es sei zwar über die Berufung entschieden worden, doch sei diese durch die Einbringung der Beschwerde nicht rechtskräftig erledigt, weshalb das Berufungsverfahren noch unerledigt sei.

Das Hauptzollamt Graz hat die von der Bf. erhobenen Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes begründet das Hauptzollamt Graz seine Entscheidung im wesentlichen damit, es stehe - ungeachtet der gesetzlichen Ausschließungsgründe des § 212a Abs. 2 BAO - ein Anspruch auf Aussetzung der Einhebung dann zu, wenn eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweiche, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liege, zurückzuführen sei.

Die Bf. habe als Folge des Zutreffens der zweitgenannten Voraussetzung gleichzeitig mit der Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Graz in der Hauptsache einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Der Aussetzungsantrag sei unter Hinweis auf die Ausführungen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung abgewiesen worden.

Die Abweisung stütze sich darauf, dass eine Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen sei, wenn die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend scheine. Gelange die Behörde in ihren Überlegungen zum Ergebnis, die Berufung sei aussichtslos oder zumindest wenig erfolgversprechend, komme es nicht zum Aussetzungsverfahren, sondern erfolge in der Regel bereits in der Vorstufe des Verfahrens die Abweisung des Aussetzungsantrages.

Spätestens anlässlich einer über die Berufung abweisend ergehenden Berufungsvorentscheidung sei der mittels Bescheid auszusprechende Ablauf der Aussetzung auszusprechen. Gemäß § 212a Abs. 5 Buchstabe a BAO sei daher als Folge der abweisenden Berufungsvorentscheidung in der Sache die Beendigung der Wirkung der zumindest angemerkten Aussetzung, die in einem Zahlungsaufschub bestehe, mitzuteilen.

Das Hauptzollamt Graz sei dieser zwingend zu erlassenden Mitteilung mit dem bekämpften Bescheid vom nachgekommen.

Aus diesem Grund erübrige sich für die Berufungsbehörde ein weiteres Eingehen auf die Berufungsgründe, da die Bf. ihr Recht gemäß § 212a Abs. 5, vierter Satz BAO, wonach vor dem unabhängigen Finanzsenat anlässlich der Beschwerdeeinbringung neuerlich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt werden könne, in Anspruch genommen habe.

Zur Beseitigung von Unklarheiten sei jedoch festgehalten, dass bei einer Einbringung einer Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 85c ZollR-DG die Berufung von der Einbringung eines Vorlageantrages gemäß § 276 Abs. 3 BAO an nicht wiederum als unerledigt gelte, sondern ihre Wirksamkeit behalte. Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat sei das Hauptzollamt Graz Partei.

Dagegen wendet sich die Beschwerde vom . Die Bf. wendet vor allem ein, der Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach angefochten und dessen ersatzlose Aufhebung beantragt bzw. die Entscheidung dahingehend, dass dem Aussetzungsantrag stattgegeben werde. Mit dem angefochtenen Bescheid habe das Hauptzollamt Graz den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Beiträge abgewiesen.

Dieser Bescheid stehe zur Sach-, Rechts- und Aktenlage in Widerspruch. Richtig sei, dass mit Berufungsvorentscheidung vom der Berufung in der Hauptsache keine Folge gegeben worden sei. Gegen diese Entscheidung sei allerdings fristgerecht Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat erhoben und gleichzeitig ein neuerlicher Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht worden. Damit seien die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Aussetzung der Einhebung weiterhin gegeben, da im Hinblick auf die Vorschreibung der Abgaben weder dem Grund noch der Höhe nach eine rechtskräftige Entscheidung vorliege.

Es werde beantragt, die Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache auszusetzen. Über diese Berufung sei bisher noch nicht endgültig entschieden worden, sondern sei lediglich eine Berufungsvorentscheidung, die nicht in Rechtskraft erwachsen sei, ergangen. Das Berufungsverfahren sei daher nach wie vor unerledigt.

Damit sei der angezogene Grund für die Abweisung des Antrages jedenfalls nicht gegeben und sei der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben. Es werde in der Sache selbst nochmals zu entscheiden bzw. dem immer noch offenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stattzugeben sein.

Es werde daher zusammengefasst der Antrag gestellt, der unabhängige Finanzsenat wolle dieser Beschwerde Folge geben, die Bescheide des Hauptzollamtes Graz aufheben und in der Sache selbst entscheiden, dass dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgaben samt Nebengebühren bis zur Entscheidung über das anhängige Rechtsmittelverfahren stattgegeben werde.

Unter einem stellt die Bf. den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und / bzw. die Einhebung der Abgaben samt Nebengebühren bis zur Entscheidung über diese Beschwerde auszusetzen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen werde zur Begründung dieses Antrages auf die Ausführungen in der Berufung verwiesen. Die Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung im Sinne des Gesetzes (insbesondere § 212a BAO) würden jedenfalls vorliegen. Die Beschwerde in der Hauptsache sei als absolut aussichtsreich bzw. erfolgversprechend zu beurteilen. Es überschreite die Kompetenz der belangten Behörde, wenn sie selbst die diesbezügliche Beurteilung zum Nachteil der Bf. vornehme und dies als Begründung für die Abweisung des Aussetzungsantrags heranziehe. Würde man diese Rechtsmeinung nicht vertreten, so hätte die Bf. bei einer für sie negativen Berufungsvorentscheidung überhaupt nie mehr eine Möglichkeit, eine Aussetzung der Einhebung der Abgaben durchzusetzen.

Nach der Aktenlage bestehe auch keinerlei Gefährdung für die Einbringung der Abgaben und sei dies von der belangten Behörde auch gar nicht angenommen worden. Andere Gründe, die gegen die Bewilligung einer weiteren Stundung sprechen, würden jedenfalls nicht vorliegen.

Im Zuge der Vorlage der Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat werden die Streitpunkte durch das Hauptzollamt Graz insoweit umrissen, als bemerkt wird, die Bf. vermeine, trotz ergangener Berufungsvorentscheidung den Rechtsstreit fortsetzen zu müssen, obwohl gemäß § 212a Abs. 5 BAO ein neuer Antrag gestellt worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 243 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK, ABlEG Nr. L 302 vom idgF) kann ein Rechtsbehelf eingelegt werden a) auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde; b) auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln.

Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Mit den §§ 85a bis 85e des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften (Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl 1994/659 idgF) wurde in Durchführung des Art. 245 ZK ein den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechendes Rechtsbehelfsverfahren geschaffen. Das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe wurde in weiterer Folge durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz BGBl. I Nr. 97/2002 in das Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat eingegliedert.

Gemäß § 85f ZollR-DG haben die Zollbehörden den § 2 Abs. 3 und die §§ 85a bis 85e auch dann anzuwenden, wenn sie nicht im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 tätig werden. Das Rechtsbehelfsverfahren ist aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung nicht nur im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 ZollR-DG (also auf die sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben und Nebenansprüche) anzuwenden (so § 85a Abs. 1 ZollR-DG), sondern wurde gemäß § 85f leg. cit. darüber hinaus auch auf alle anderen Bereiche der sachlichen Zuständigkeit der Zollbehörden, so insbesondere auf das Gebiet der Ausfuhrerstattung, der innergemeinschaftlichen Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrages ausgedehnt.

Zu beachten ist, dass gemäß § 85b Abs. 3 letzter Satz ZollR-DG die Regelungen der §§ 85a bis 85f als leges speciales den Regelungen des Bundesgesetzes vom , betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl 1961/194 idgF) vorgehen.

Gemäß § 85a Abs. 1 Z. 1 ZollR-DG steht, soweit nicht in Abgabenvorschriften ein Rechtsbehelf für unzulässig erklärt wird, im Rahmen des Geltungsbereiches des § 2 Abs. 1 und 2 als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Art. 234 Abs. 2 Buchstabe a ZK) die Berufung gegen Entscheidungen von Zollbehörden zu; gemäß § 85f leg. cit. aber - wie oben ausgeführt - darüber hinaus auch noch in allen anderen Bereichen der sachlichen Zuständigkeit der Zollbehörden.

Gemäß § 85b Abs. 2 ZollR-DG haben die Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß § 85a Abs. 2 einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Rechtsmittel- und Berufungsbehörde in Zollverfahren ist die Zollbehörde (; , 97/16/0304; , 96/16/0199; und andere).

Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG ist u.a. gegen Berufungsvorentscheidungen der Berufungs- und Rechtsmittelbehörde als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat zulässig.

Da gemäß § 85b Abs. 5 ZollR-DG gegen die Berufungsvorentscheidung einerseits ein Rechtsbehelf nur gemäß § 85c zulässig ist und die Regelungen des ZollR-DG andererseits leges speciales sind, ist in Beschwerdeverfahren gegen Berufungsvorentscheidungen von Zollbehörden als Berufungs- und Rechtsmittelbehörden vor dem unabhängigen Finanzsenat die Bestimmung des § 276 Abs. 3 BAO (Vorlageantrag) nicht anwendbar.

Titel VIII des Zollkodex bestimmt zwar nicht, welche unterschiedlichen Rechtsbehelfe auf einer ersten und zweiten Rechtsstufe eingelegt werden können. In einzelstaatlicher Ausprägung sind dies dann die Berufung und die Beschwerde.

Da sich Beschwerden nach § 85c Abs. 1 gegen Berufungsvorentscheidungen, die in Verfahren vor Zollbehörden als Folge der durch Art. 243 ZK vorgegebenen Zweistufigkeit des Verfahrens zwingend zu erlassen sind, richten, ist die Berufungsvorentscheidung Sache des Beschwerdeverfahrens, weil im Gegensatz zu Steuerverfahren [Voralgeantrag mit (wieder) offener Berufung] in Zollverfahren die Berufung in einem ersten administrativen Rechtszug durch die Berufungsvorentscheidung erledigt wird ().

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können gemäß Abs. 3 bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Nach Abs. 4 sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß Abs. 5 leg. cit. in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

Aus Abs. 1 ergeben sich kardinale Anspruchsvoraussetzungen insofern, als die Aussetzung der Einhebung zunächst einen diesbezüglichen Antrag, der im gegebenen Fall unbestritten vorliegt, voraussetzt. Eine weitere wesentliche Voraussetzung ist die Abhängigkeit der Abgabenhöhe von der Erledigung einer Berufung, demnach von einer unerledigten offenen Berufung.

Ist nach der Berufungserledigung ein, einer Sachentscheidung zugänglicher Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen. In Judikatur (z.B. , 95/15/0220; , 93/15/0235, , 96/16/0200), der das Hauptzollamt Graz offenbar folgt, vertritt der VwGH die Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht komme.

Dem gegenüber vertritt der Gerichtshof in einigen Erkenntnissen die Ansicht, aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass eine (positive) Erledigung nur bis zur Berufungserledigung möglich sei. Es sei - so der Gerichtshof - auch danach noch eine stattgebende Berufungserledigung gegebenenfalls nötig, da ein Berufungswerber ansonsten um die Erstreckung der Entrichtungsfrist und die Hemmungswirkung gebracht werde.

Dem hat die Bf. zumindest dadurch entgegengewirkt, dass sie weitere Antrage auf Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Abgaben mit infolge zumindest kassenmäßiger Aussetzung der Einbringung der Abgaben eingebracht hat.

Die Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO hat nur die Beendigung einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zum Inhalt und ist daher auf den Gegenstand nicht anwendbar, wenn im gegebenen Fall die Aussetzung nach der Aktenlage faktisch nur in einer kassenmäßigen Anmerkung bestanden hat.

Bei seinen oben wiedergegebenen Entscheidungen konnte der VwGH augenscheinlich nicht von einem zweistufigen Rechtszug in Zollangelegenheiten ausgehen. Dieser unterscheidet sich - bedingt durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben - wesentlich vom Rechtszug in Steuerangelegenheiten. Nur danach ist eine Berufung bei eingebrachtem Vorlageantrag wiederum unerledigt. In Zollverfahren hingegen wird die Berufung als Rechtsbehelf der ersten Stufe durch die Berufungsvorentscheidung erledigt. Die Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung als solche und nur diese ist Inhalt des Rechtsbehelfsverfahrens der zweiten Stufe. Die zeigt sich z. B. daran, dass dem unabhängige Finanzsenat keine durchgreifende Erledigung auf den der Berufungsvorentscheidung zugrundeliegenden Bescheid zukommt. Im Ergebnis hat bei Behebung einer Berufungsvorentscheidung die Behebung des ihr zugrundeliegenden Bescheides die Zollbehörde als Rechtsmittelbehörde zu bewirken.

Aus der Sicht der Anspruchsvoraussetzungen des § 212a Abs. 1 BAO ist bei Rechtsbehelfsverfahren in den Bereichen der sachlichen Zuständigkeit der Zollbehörden bei Vorliegen von Berufungsvorentscheidungen in der Hauptsache damit eine der wesentlichsten Voraussetzungen nicht gegeben. Es hängt in diesem Falle die Einhebung der Abgabe nicht mehr von der Erledigung einer Berufung ab. Da nur berufungsverfangene Abgaben ausgesetzt werden können, ist diese Anspruchsvoraussetzung im gegebenen Fall daher nicht erbracht. Dass die Berufungserledigung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über Antrag auf Aussetzung der Einhebung rechtskräftig zu sein hat, fordert das Gesetz für eine Ablehnung des Antrages nicht ().

Im Hinblick auf die in der Berufung und Beschwerde gestellten weiteren Anträge auf Aussetzung der Einhebung bleibt zu bemerken, dass sich der unabhängige Finanzsenat damit nicht auseinandersetzen darf, will er nicht in das der Bf. verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter eingreifen, wenn Sache und damit Zuständigkeitsvoraussetzung des unabhängigen Finanzsenates in Zollsachen immer eine zwingend zu ergehende Berufungsvorentscheidung ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darf eine Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht, oder in der von der Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, nicht einen Sachbescheid im Ergebnis erstmalig erlassen ().

Aus § 212a Abs. 4 BAO ergibt sich die sinngemäße Anwendung des Aussetzungsverfahrens im Rechtsbehelfsverfahren der ersten Stufe auf das Rechtsbehelfsverfahren der zweiten Stufe. Formalrechtliche Erledigungen von Aussetzungsbegehren schließen neuerliche Antragsstellungen nicht aus. Formalrechtliche Erledigungen in dem Sinne, dass eine Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt ist, ermöglichen es dem unabhängigen Finanzsenat nicht, sich damit auseinander zu setzen, ob bzw. dass die Beschwerde in der Hauptsache als absolut aussichtsreich bzw. erfolgversprechend zu beurteilen sei.

Durch das zweistufig konzipierte Rechtsbehelfsverfahren überschreitet das Hauptzollamt Graz als Rechtsmittelbehörde nicht seine Kompetenz, wenn es selbst vor dem Recht dazu verhalten wird, die diesbezügliche Beurteilung erneut und ein weiteres Mal vorzunehmen, auch wenn dies zum Nachteil der Bf. geschieht und als Begründung für die Abweisung des Aussetzungsantrags herangezogen wird. Das Hauptzollamt Graz hat im Sinne von § 85b Abs. 3 ZollR-DG den Fall als Berufungsbehörde sowohl hinsichtlich des Spruches als auch der Begründung nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abändern, oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen.

Die Bf. hat bis zur Berufungsvorentscheidung in der Hauptsache selbstverständlich die Möglichkeit eine Aussetzung der Einhebung der Abgaben im Rechtszug durchzusetzen.

Graz,

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 243 Abs. 2 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom S. 1
Art. 245 VO 82/97, ABl. Nr. L 17 vom S. 1
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 2 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85a Abs. 1 Z 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85b Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85b Abs. 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85c Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 85f ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzung der Einhebung
Aussetzungsantrag
Berufung
Rechtsbehelf der ersten Stufe
Entscheidung von Zollbehörden
sachliche Zuständigkeit von Zollbehörden
Berufungsbehörde
Rechtsmittelbehörde
Erledigung der Berufung
Berufungsvorentscheidung
Beschwerde
Rechtsbehelf der zweiten Stufe
Hauptsache
erledigte Berufung
Sachentscheidung
zweistufiges Rechtsbehelfsverfahren
Abweisung aus Rechtsgründen
Entrichtung der Abgabe nicht mehr von Erledigung einer Berufung abhängig
Anspruchsvoraussetzung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at