Der auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfallende Veräußerungsgewinn ist im Feststellungsbescheid auszuweisen.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1784-W/02-RS1 | Der auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfallende Veräußerungsgewinn ist im Feststellungsbescheid auszuweisen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Commerz-Consol WirtschaftstreuhandgmbH Nfg KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 1997 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die getroffenen Feststellungen sowie die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob Gewinne aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Kommanditgesellschaft im Feststellungsbescheid auszuweisen sind.
Die Berufungswerberin (Bw) ist eine Kommanditgesellschaft an der im Jahr 1996 eine GmbH mit 54 % (G1) und eine natürliche Person mit 45 % (N1) als persönlich haftende Gesellschafter sowie eine weitere natürliche Person mit 1 % (N2) als Kommanditist beteiligt war. Im Streitjahr 1997 veräußerte die Komplementär-GmbH (54 %) (G1) als auch der Kommanditist (1 %) (N2) ihre Geschäftsanteile.
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Beteiligte | 1996 | 1997 |
G1 | 54 % | - |
N1 | 45 % | 45 % |
N2 | 1 % | - |
G2 | - | 54 % |
N3 | - | 1 % |
Bei der Bw fand für den Zeitraum bis eine Buch- und Betriebsprüfung statt. Im Anschluss daran wurde unter anderen ein Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1997 () erlassen, in dem Veräußerungsgewinne in Höhe von 5.593.085 S bzw 891 S bei jenen beiden Gesellschaftern (G1 bzw N2) ausgewiesen wurden, die im Jahr 1997 ihre Gesellschaftsanteile an der Bw veräußert hatten.
Die Bw begründete ihre darauf hin erhobene Berufung damit, dass es sich bei diesem Veräußerungsgewinn nicht um einen Erlös handle, welcher im Rahmen der Tätigkeit der Bw erzielt wurde, sondern um einen im Rahmen des Rechnungswesens der Firma G1 erfassten Veräußerungsgewinn aus Finanzanlagen, weshalb dieser Erlös auch nicht im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung der Bw festzustellen wäre. Überdies führe die angefochtene Veranlagung zu einer steuerlich unrichtigen Doppelerfassung des Veräußerungsgewinnes. Weiters stellte die Bw fest, dass diese Vorgangsweise des Finanzamtes im Rahmen der Schlussbesprechung nicht zur Sprache gekommen sei und auch in der diesbezüglichen Niederschrift keinen Niederschlag gefunden habe und dass die Beteiligungsverhältnisse in Tz 11 des Betriebsprüfungsberichtes nicht richtig dargestellt worden seien. Die Bw beantragte, dass der Erlös aus der Beteiligungsveräußerung bei der einheitlichen Gewinnfeststellung des Jahres 1997 außer Ansatz bleibe.
Die Berufung wurde - ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Im Streitjahr 1997 veräußerten die Komplementär-GmbH (54 %) (G1) und der Kommanditist (1 %) (N2) ihre Geschäftsanteile.
Im Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 1997 vom10. Juli 2000 sind Veräußerungsgewinne in Höhe von 5.593.085 S bzw 891 S bei jenen beiden Gesellschaftern (G1 bzw N2) ausgewiesen, die in diesem Jahr ihre Gesellschaftsanteile an der Bw veräußert haben.
Der in Rede stehende Veräußerungsgewinn der Komplementär-GmbH (G1) in Höhe von 5.593.085 S ergibt sich aus dem Verkaufserlös (5.545.000 S) zuzüglich der Auflösung des Investitionsfreibetrages (48.085 S), wobei festzuhalten ist, dass die Berechnung des Veräußerungsgewinnes außer Streit steht.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung, dem Arbeitsbogen des Betriebsprüfers, dem Gewinnfeststellungsakt der Bw und den Ausführungen der Bw und ihrer steuerlichen Vertreterin.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß § 23 Z 3 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 leg cit. § 24 Abs 1 Z 1 dritter Teilstrich sieht als eigenen Steuertatbestand den Gewinn vor, der bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteiles erzielt wird.
§ 188 BAO bestimmt, dass Gewinne aus Gewerbetrieb einheitlich und gesondert festzustellen sind, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Nach Abs 3 der genannten Bestimmung ist Gegenstand der Feststellung auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.
Die Einkunftsanteile der Beteiligten haben nicht nur ihren Anteil am laufenden Gewinn (Verlust), sondern auch am Veräußerungsgewinn (-verlust) zu umfassen (Ritz: Bundesabgabenordnung, 2. Auflage, Rz 11 zu § 188, S 410f). Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftanteilen sind im einheitlichen Feststellungsverfahren auszuweisen (Stoll: BAO Kommentar, Band 2, S 2001). Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , 0479/75 heißt es diesbezüglich: "Der auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfallende Veräußerungsgewinn ist im Feststellungsbescheid festzustellen".
Den Ausführungen der Bw hinsichtlich einer steuerlich unrichtigen Doppelerfassung des Veräußerungsgewinnes kann nicht gefolgt werden, da die Bw als Kommanditgesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist und der im Feststellungsbescheid ausgewiesene Veräußerungsgewinn lediglich ein Mal und zwar beim Gesellschafter versteuert wird.
Zum Vorbringen der Bw, wonach "diese Vorgangsweise des Finanzamtes im Rahmen der Schlußbesprechnung nicht zur Sprache kam und auch in der diesbezüglichen Niederschrift keinen Niederschlag gefunden hat" ist zu entgegnen, dass die Bw durch die Einbeziehung des Veräußerungsgewinnes in die Feststellung - wie oben ausgeführt - nicht beschwert wurde. Der Inhalt eines Feststellungsbescheides kann Kommentaren zur Bundesabgabenordnung und der VwGH-Judikatur entnommen werden, weshalb es nicht erforderlich ist, dies im Rahmen einer Schlussbesprechung abzuhandeln.
Zum Hinweis der Bw, wonach die Beteiligungsverhältnisse in Tz 11 des Betriebsprüfungsberichtes unrichtig dargestellt wurden, wird festgehalten, dass die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafterin G1 mit jenen der Gesellschafterin G2 vertauscht worden sind und sich diese Verwechslung lediglich auf die Darstellung der Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse in Tz 11 des Betriebsprüfungsberichtes beschränkt. Da die nachfolgenden Berechnungen davon nicht betroffen sind - was außer Streit steht - konnte diese unrichtige Darstellung der Beteiligungsverhältnisse der Bw nicht zum Nachteil gereichen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 23 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 24 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Feststellungsbescheid Veräußerungsgewinn |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAC-36813