Anerkennung von Auslandsverlusten
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/13/0093 eingebracht. Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/2028-W/07 erledigt.
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Rechtssätze | |
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RV/0304-W/02-RS1 | Im Ausland erlittene Verluste, für die das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zusteht und Österreich lediglich einen Progressionsvorbehalt geltend machen kann, sind nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln. Diesbezüglich besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Novacount gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1991 und 1992 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw bezog neben nichtselbständigen Einkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch ausländische Einkünfte aus der Firma in Polen. Diese ausländischen Einkünfte betrugen
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1991 | -3.021.611,-- |
1992 | -2.489.962,-- |
Dem Finanzamt wurden Bilanzen in polnischer Sprache, jedoch keine Steuerbescheide vorgelegt.
Nach mehrmaliger Urgenz sei eine beglaubigte Übersetzung eines Schreibens des Liquidators der Firma in Polen übermittelt worden, aus dem zu entnehmen sei, dass alle Bilanzen - Finanzberichte für die Jahre 1988 (Beginn der Tätigkeit) bis 1993 dem Finanzamt in Poznan übergeben und von diesem angenommen worden seien. Darüber hinaus werde mitgeteilt, dass das genannte Unternehmen seine Wirtschaftstätigkeit eingestellt habe und das Liquidationsverfahren eingeleitet worden sei, was durch eine Eintragung im Gerichtsregister ab dem Jahre 1994 bestätigt worden sei.
Die Einkünfte wurden bei der Berechnung des Steuersatzes nicht berücksichtigt.
In der frist- und formgerechten Berufung wendet die Bw ein, es seien Kopien der Originaljahresabschlüsse vorgelegt worden, auf denen zum Teil auch der Einlaufstempel des Registergerichts zu sehen gewesen sei. Nach Auskunft des Liquidators würden in Polen keine Steuerbescheide erstellt, wenn keine Steuer (wie z. B. im Verlustfalle) festgesetzt werde. Eine Vorlage von Steuerbescheiden sei daher nicht möglich. Die Berücksichtigung von ausländischen Einkünften sei auch nicht an die Vorlage von Steuerbescheiden gebunden, wie überhaupt die BAO keine festen Beweisregeln kenne. Es seien auch die positiven Ergebnisse der Vergangenheit anstandslos der Besteuerung zugrunde gelegt worden. Der Nachweis der Verluste sei durch die offiziellen Jahresabschlüsse und die diesbezüglichen Erklärungen des Liquidators ausreichend geführt worden.
In der Stellungnahme zur Berufung führt die BP aus, von der Stelle des Handelsdelegierten in Polen sei bestätigt worden, dass in Polen keine Steuerbescheide ausgefertigt würden, wenn keine Steuer festgesetzt werde. Es sei auch richtig, dass die Berücksichtigung von ausländischen Einkünften nicht an die im ausländischen Steuerbescheid ermittelte Gewinnhöhe gebunden sei, weil der von der österreichischen Besteuerung freizustellende Teil der Einkünfte nach österreichischem Recht ermittelt werden müsse.
Die Entscheidung über die ertragsteuerliche Behandlung einer ausländischen juristischen Person oder Personengesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter im Einzelfall habe nach den leitenden Gedanken des österreichischen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuergesetzes zu erfolgen. In erster Linie komme es darauf an, ob die ausländische Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft nach österreichischem Recht vergleichen lasse.
Ergebe sich dabei eine weitgehende Übereinstimmung mit einer österreichischen Gesellschaftsform, für deren Einordnung in das System des EStG und des KStG die österreichische Gesetzgebung eine bestimmte Regelung getroffen habe, so sei die ausländische Gesellschaft für das österreichische Steuerrecht entsprechend zu behandeln. Nicht entscheidend sei die steuerliche Behandlung der Gesellschaft bzw. ihrer Gesellschafter im Ausland.
Entspreche die ausländische Beteiligung qualifiziert aus der Sicht des österreichischen Handels- und Steuerrechts einer Mitunternehmerschaft bzw. einem Einzelunternehmen , so seien auch die freizustellenden Einkünfte nach österreichischem Recht zu behandeln.
Entsprechende die ausländische Beteiligung qualifiziert aus der Sicht des österreichischen Handelsrechts einer Beteiligung an einer juristischen Person, so seien die Verluste nach österreichischem Recht ohnehin nicht dem Gesellschafter direkt zuzurechnen.
Zur Feststellung des Sachverhalts, ob eine Beteiligung an einer juristischen Person, an einer Personengesellschaft bzw. ein Einzelunternehmen vorliege als auch bei der Ermittlung der Höhe der eventuell freizustellenden Einkünfte nach österreichischem Recht habe die Bw im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (bzw. erhöhten Mitwirkungspflicht) durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Übersetzungen) sowie durch entsprechende Erläuterungen mitzuwirken.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unbestritten ist, dass die ausländischen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb bezogen werden und das Besteuerungsrecht aufgrund der Artikel 7 und 23 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Polen, BGBl. Nr. 384/1975 Polen zusteht und Österreich lediglich die Möglichkeit hat, einen sogenannten Progressionsvorbehalt geltend zu machen.
Strittig ist, inwieweit und in welcher Höhe die in den Streitjahren in Polen erzielten Verluste bei der Berechnung der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind.
Mit Vorhalt vom wurde die Bw aufgefordert, Bilanzen sowohl in polnischer Sprache als auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Weiters wurde die Bw aufgefordert, die Gewinnermittlung lt. polnischem Steuerrecht zu erläutern.
Diesen Aufforderungen ist die Bw nicht nachgekommen. Die Fristen wurden wiederholt, zuletzt telefonisch bis zum verlängert. Der Bw stand somit ein Zeitraum von 10 Monaten zur Verfügung, um den Aufforderungen nachzukommen.
Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am hat die Bw zunächst erklärt, sie wisse nicht, ob sie die Bilanzen im Original besorgen könne. Auch könne sie nicht versprechen, dass sie jemanden finde, der ihr das damalige polnische Steuerrecht erklären könne, damit sie die Gewinnermittlung nach polnischen Steuerrecht erläutern könne. Sie werde jedoch ihr möglichstes versuchen.
Am nahm die Bw telefonisch Kontakt mit den zuständigen Sachbearbeiter auf und teilte mit, dass in Polen angeblich die Originalbilanzen gefunden worden seien und sie eine Fristverlängerung benötige, um diese nach Österreich zu bringen und übersetzen zu lassen. Die Frist zur Beantwortung des Vorhalts wurde daraufhin telefonisch bis Ende März 2004 verlängert.
Der Vorhalt wurde seitens der Bw nicht beantwortet und auch die geforderten Unterlagen nicht beigebracht.
In der Eingabe vom hat die steuerliche Vertretung ausgeführt, dass aus den Unterlagen unzweifelhaft zu erkennen sei, dass es sich um eine Einzelfirma handle. Dies ändert aber nichts an der Mitwirkungspflicht der Bw bei Auslandssachverhalten. Es ist aus den vorliegenden Unterlagen eben nicht eindeutig zu erkennen, dass es sich um ein Einzelunternehmen handelt, da lediglich Kopien aber nicht die Originalbilanzen vorgelegt wurden. Beglaubigte Übersetzungen liegen überhaupt nicht vor. Auch ist die Bw der Aufforderung nicht nachgekommen, die Besonderheiten der Gewinnermittlung nach polnischem Steuerrecht zu erläutern. Da die freizustellenden Einkünfte nach österreichischem Recht zu ermitteln sind, müssen die Besonderheiten nach polnischem Recht aufgezeigt werden um feststellen zu können, ob die Gewinnermittlung in Polen jener in Österreich vergleichbar ist und die Verluste in der ermittelten Höhe anzusetzen sind oder nach österreichischem Steuerrecht adaptiert werden müssen.
Da diese Feststellungen nicht getroffen werden können, sind die Verluste der polnischen Firma nicht anzuerkennen. Daran vermögen auch die Berufungsausführungen, die Gewinne der Vorjahre seien ohne Prüfung anerkannt worden, nichts zu ändern. Da die Vorjahre nicht streitgegenständlich sind, hat die Berufungsbehörde keine Möglichkeit, diese Bescheide auf ihre Rechtsrichtigkeit hin zu überprüfen bzw. wäre eine derartige Überprüfung nicht zielführend, da keine Abänderungsmöglichkeit seitens der Berufungsbehörde gegeben ist.
Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Art. 7 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975 Art. 23 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975 |
Schlagworte | ausländische Verluste Mitwirkungspflicht Ermittlung nach österreichischem Recht |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
XAAAC-36806