Schenkung eines Wohnrechtes
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Peter Strele, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Schenkungssteuer, ErfNr 305.081/2003 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom hat die Lebensgefährtin des Berufungsführers ein Wohnhaus erworben.
In Punkt IX. dieses Vertrages hat die Käuferin dem Berufungsführer auf Lebenszeit das unentgeltliche Wohnrecht an diesem Wohnhaus eingeräumt. Ungeachtet dessen war auch die Käuferin berechtigt, das Wohnhaus zu bewohnen.
Mit Schenkungssteuerbescheid vom hat das Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Schenkungssteuer in Höhe von 10.191,94 €, das sind 22% von 46.327,00 € vorgeschrieben.
In der Berufung brachte der Berufungsführer im Wesentlichen vor, dass die Käuferin sofort nach Erhalt des Schenkungssteuerbescheides das Schenkungsversprechen widerrufen habe. Sie werde ihm daher das unentgeltliche Wohnrecht auf Lebenszeit nicht einräumen. Die Übergabe sei noch nicht erfolgt gewesen. Es sei daher kein wirksamer Schenkungsvertrag zu Stande gekommen.
Der Berufung war eine "Bestätigung" beigelegt, wonach die Käuferin bestätigt, dass sie das Schenkungsversprechen zurückzieht und dem Berufungsführer das Wohnungsrecht nicht einräumen werde.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, weil die Bereicherung bereits mit Abschluss der Vereinbarung über das Wohnrecht eingetreten sei und mit Einräumung und Annahme bereits der Titel geschaffen sei, das Wohnrecht im Grundbuch auch zu verdinglichen. Der nach Erhalt des Schenkungssteuerbescheides erfolgte Widerruf bringe die entstanden Steuerschuld nicht zum Verschwinden und führe auch nicht nachträglich zu einem Erstattungsanspruch iSd § 33 ErbStG.
Durch den Vorlageantrag vom gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Mit Vorhalt vom wurde der Vertreter des Berufungsführers aufgefordert folgende Fragen zu beantworten:
Hat der Berufungsführer für die Einräumung des Wohnrechtes eine Gegenleistung, beispielsweise in Form einer Mitfinanzierung des Kaufes, erbracht?
Wenn ja, wie hoch war die Gegenleistung?
Wann hat die Käuferin das Gebäude übernommen?
Wann ist der Berufungsführer in das Haus eingezogen?
Mit Vorhaltsbeantwortung vom teilte der Vertreter des Berufungsführers mit, dass der Berufungsführer keine Gegenleistung erbracht habe, dass die Käuferin das Gebäude am übernommen habe und dass der Berufungsführer am in das Haus eingezogen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Als Schenkung iS des Gesetzes gilt gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. jede Schenkung iS des bürgerlichen Rechts und nach Z. 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendungen bereichert wird.
Gegenstand einer Schenkung bzw. freigebigen Zuwendung kann auch eine Dienstbarkeit sein.
Gemäß § 943 ABGB iVm § 1 Abs 1 lit d NZwG erwächst aus einem nicht in die Form eines Notariatsaktes gekleideten Schenkungsversprechen ohne wirkliche Übergabe kein Klagerecht.
Die Steuerschuld entsteht bei Schenkungen unter Lebenden gemäß § 12 Abs 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Darunter ist nach der hg. Judikatur der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes gelangt; betreffend Liegenschaften kommt es dabei auf die außerbücherliche Übergabe an.
Gemäß § 313 ABGB wird der Gebrauch eines Rechtes gemacht, wenn jemand die einem anderen gehörige Sache mit dessen Gestattung zu seinem Nutzen anwendet. Persönliche Nutzungsrechte, wie das Wohnrecht, werden erst mit dem tatsächlichen Beginn des Gebrauchs erworben.
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungsführer erst am bezogen. Der Widerruf der Schenkung ist somit vor der Erlangung des Rechtsbesitzes erfolgt. Die Tatsache, dass der Berufungsführer nach Widerruf der Schenkung in das Haus seiner Lebensgefährtin eingezogen ist, begründet kein Wohnrecht, da er das Haus nunmehr titellos bewohnt. Zudem ist eine Eintragung des Wohnrechtes in das Grundbuch nicht erfolgt. Die Schenkungssteuerschuld ist daher nicht entstanden.
Der Berufung war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Feldkirch,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Dienstbarkeit wirkliche Übergabe |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at