Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 15.04.2004, RV/0796-W/02

Liebhabereibetrieb als Weinbaubetrieb

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0796-W/02-RS1
Zum Weinbauvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd dem Weinbau als Hauptzweck dient (Weinbaubetrieb). Im Gegensatz zur ertragsteuerlichen Behandlung ist, wie auch bei den übrigen Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, eine Gewinnabsicht nicht erforderlich. Es kommt lediglich auf den objektiven Charakter, das heißt auf die Art der tatsächlichen Nutzung des Grund und Bodens an. Deshalb gehören auch so genannte Liebhabereibetriebe (Voluptuarbesitz) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Grundsteuermessbescheid auf den , Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab , des Finanzamtes Baden vom , den Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 1989 des Finanzamtes Baden vom , den Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Jahre 1995 bis 1998 des Finanzamtes Baden vom und den Bescheid vom des Finanzamtes Baden betreffend Einheitswertbescheid zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab , entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Für die Grundstücke 1 war der Einheitswert zum mit Wirksamkeit zum neu festzustellen (Hauptfeststellung), da der Einheitswert für diese wirtschaftliche Einheit vorher letztmalig zum mit Wirksamkeit allgemein festgestellt (hauptfestgestellt) wurde.

Aus diesen Gründen hat das Finanzamt für den Grundbesitz 1 folgende Bescheide erlassen:

  • Einheitswertbescheid zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab , vom , mit dem der Einheitswert mit S 25.000,-- festgestellt wurde,

  • gleichzeitig mit dem Einheitswertbescheid wurde der Grundsteuermessbescheid auf den , Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab , erlassen, in welchem der Steuermessbetrag mit S 40,-- festgestellt wurde,

  • Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 1989 vom , mit welchem die Beiträge und die Abgabe mit insgesamt S 538,-- vorgeschrieben wurde. Vorher waren S 646,-- vorgeschrieben und

  • Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für die Jahre 1995 bis 1998 vom . Mit diesem Bescheid wurden die Beiträge und Abgaben für die Jahre 1995 und 1996 mit je S 546,-- und für die Jahre 1997 und 1998 mit je S 562,-- vorgeschrieben. Vorher waren je S 655,-- (für die Jahre 1995 und 1996) bzw. je S 674,-- (für die Jahre 1997 und 1998) vorgeschrieben.

Gegen diese 4 Bescheide wurde vom Bw. eine Berufung eingebracht. Beantragt wird eine Aufhebung der Bescheide, allenfalls eine Abänderung der Bescheide im Sinne einer Nullstellung. Begründet wird die Berufung damit, dass der Betrieb bei der Einkommensteuerveranlagung als Voluptuarbesitz eingestuft wurde und deshalb kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliege.

Über die Berufung wurde erwogen:

Einheitswertbescheid zum :

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 1 BewG in der zum Stichtag geltenden Fassung sind u. a. für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in Zeitabständen von neun Jahren allgemeine Feststellungen der Einheitswerte (Hauptfeststellung) angeordnet. Nach Absatz 3 dieser Gesetzesstelle werden diese festzustellenden Einheitswerte erst mit Beginn des jeweiligen Folgejahres wirksam.

Als nächster Hauptfeststellungszeitpunkt war auf Grund der vorerwähnten Anordnung der vorgesehen, wobei der festzustellende Einheitswert erst mit Beginn des Jahres 1989 () wirksam wird.

Für die Zurechnung eines Grundstückes zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Weinbauvermögen) kommt es nicht auf eine beabsichtigte zukünftige Verwendung, sondern nur auf die tatsächliche Nutzung des Grundstückes zum Bewertungsstichtag an. Dass die Grundstücke 1 zum Bewertungsstichtag land- und forstwirtschaftlich (weinbaumäßig) verwendet wurden, wird auch im Berufungsverfahren nicht bestritten. Streitpunkt ist, ob ein Voluptuarbesitz (Liebhabereibetrieb) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Weinbauvermögen) zu rechnen ist oder nicht.

Im Gegensatz zu der einkommensteuerlichen Behandlung ist bei der Einheitsbewertung für die Annahme eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Weinbaubetriebes) nicht Voraussetzung, dass der Betrieb mit Gewinnabsicht betrieben wird. Es kommt lediglich auf den objektiven Charakter, das heißt auf die Art der tatsächlichen Nutzung des Grund und Bodens an. Deshalb gehören auch so genannte Liebhabereibetriebe (Voluptuarbesitz) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (dieses gilt, im Gegensatz zum gärtnerischen Vermögen, auch für das Weinbauvermögen). Die Grundstücke 1 wurden zum Bewertungsstichtag land- und forstwirtschaftlich (weinbaumäßig) verwendet, weshalb eine Zurechnung dieser Grundstücke als Weinbaubetrieb zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu Recht erfolgte.

Aus diesen Gründen war die Berufung gegen den Einheitswertbescheid zum , Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab , vom , mit dem der Einheitswert für die Grundstücke 1 als Weinbaubetrieb mit S 25.000,-- festgestellt wurde, als unbegründet abzuweisen.

Grundsteuermessbescheid auf den :

Das Grundsteuermessverfahren ist eng an das Einheitswertverfahren gebunden. So ist durch den ausdrücklichen Verweis des § 1 Grundsteuergesetz (GrStG) auf die Bestimmung des BewG klargestellt, dass Feststellungen im maßgeblichen Einheitswertbescheid über die Art des bewerteten Betriebes auch für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages bindend sind. Das heißt, dass die Entscheidung, ob der Steuergegenstand der Grundsteuer unterliegt, nicht erst im Grundsteuermessverfahren, sondern bereits im gesonderten Einheitswertfeststellungsverfahren gemäß § 186 Abs. 3 BAO getroffen wird. Mit dem Einheitswertbescheid zum (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab ) wurde die Art der wirtschaftlichen Einheit gemäß § 48 BewG als Weinbaubetrieb festgestellt.

Gemäß § 1 Abs. 1 GrStG unterliegt der Grundsteuer der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist nach der Z. 1 der zitierten Gesetzesstelle das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955).

Nach § 1 Abs. 2 Z. 1 GrStG sind u. a. die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) Steuergegenstand, so weit sie sich auf das Inland erstrecken. Da sich der gegenständliche Weinbaubetrieb zur Gänze auf das Inland erstreckt und nicht unter eine der im § 2 GrStG aufgezählten Befreiungsbestimmungen fällt, unterliegt dieser Betrieb der Grundsteuer. Der Grundsteuermessbescheid auf den (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab ) wurde daher zu Recht erlassen.

Bescheide über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben:

Vorweg wird festgehalten, dass der Bw. Eigentümer der Grundstücke 1 ist, welche mit Feststellungsbescheid zum als "Weinbaubetrieb" bewertet wurden.

Den angefochtenen Bescheiden liegt der Grundsteuermessbescheid zum zu Grunde (Hauptveranlagung mit Wirksamkeit ab gemäß § 20 GrStG). Mit diesem Bescheid wurde der Grundsteuermessbetrag mit S 40,-- festgesetzt.

Gemäß § 195 BAO werden die Steuermessbeträge und die anderen Feststellungen, die in den Messbescheiden enthalten sind, den Abgabenbescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn die Messbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.

Für den gegenständlichen Weinbaubetrieb sind auf Grund der nachfolgend zitierten Gesetzesbestimmungen unabhängig davon, ob der Grundeigentümer den Besitz selbst bewirtschaftet oder nicht, folgende Abgaben und Beiträge vorzuschreiben:

Landwirtschaftskammerumlage:

Nach § 29 Abs. 1 lit. a des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes sind die Kammerumlagen von den Eigentümern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit einem Ausmaß von mindestens einem Hektar im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 zu entrichten. Nach § 29 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes werden die Kammerumlagen jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Beitragsgrundlage erhoben. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Beitragsgrundlage hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.

Da der gegenständliche Grundbesitz mit Einheitswertbescheid als Weinbaubetrieb gemäß § 48 BewG festgestellt wurde und die Gesamtgröße mehr als einen Hektar (über fünf Hektar) beträgt, sind alle Tatbestandsmerkmale für die Erhebung der Kammerumlage gegeben.

Beiträge in der Unfallversicherungsanstalt bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern:

Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind in der Unfallversicherung jene Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, pflichtversichert. Diese Pflichtversicherung besteht nach § 3 Abs. 2 BSVG, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 BewG festgestellter Einheitswert den Betrag von S 2.000,-- erreicht oder übersteigt.

Im gegenständlichen Fall wurde mit dem Einheitswertbescheid festgestellt, dass es sich bei der Art des Betriebes um einen landwirtschaftlichen Betrieb (Weinbaubetrieb) handelt. Mit dem zuletzt genannten Bescheid wurde der Einheitswert dieses Betriebes mit S 25.000,-- festgestellt. Damit sind die Voraussetzungen für die Leistung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung erfüllt.

Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen:

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist der Beitrag von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955 im Ausmaß von 125 v. H. der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Beitragsgrundlage ist hier der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag.

Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes liegt hier vor. Die Vorschreibung des Beitrages von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für den gegenständlichen Weinbaubetrieb erfolgte daher zu Recht.

Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben:

Nach § 1 Z. 1 des Bundesgesetzes vom über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Gegenstand der Abgabe die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955.

Da im gegenständlichen Fall ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes vorliegt, sind alle Voraussetzungen für die Vorschreibung der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als erfüllt zu betrachten.

Der Bescheid vom über die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 1989 wurde daher zu Recht erlassen. Auch die Vorschreibung vom für die Jahre 1995 bis 1998 wurde zu Recht erlassen, doch wurde diese Vorschreibung bereits durch den Bescheid vom ersetzt, da gemäß § 295 Abs. 1 BAO ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen ist. Auch gegen den Bescheid vom wurde eine Berufung eingebracht, welche gesondert behandelt wird.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Gewinnabsicht
Nutzung
Liebhabereibetrieb

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at