Verluste einer atypisch stillen Gesellschaft
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
KPMG Alpen-Treuhand GmbH, WP und StB GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 21. und 22. Bezirk betreffend Feststellung von Einkünften
für das Kalenderjahr 2001, entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
sowie der beiliegenden Liste zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw, eine atypisch stille Gesellschaft, erklärte
für das Jahr 2001 negative Einkünfte von Personengesellschaften iHv
€ 5.119.406,17. Mitunternehmer der Bw waren die A-AG und die T-GmbH. Vom
Finanzamt wurden die Einkünfte der Bw
gemäß
§ 188 BAO einheitlich und gesondert
festgestellt. Die Einkünfte wurden mit € - 5.066.097,83 auf
die T-GmbH und mit € - 53.308,36 auf die A-AG verteilt.
Gegen diesen Feststellungsbescheid wurde von der Bw
Berufung erhoben. Diese wurde damit begründet, dass die T-GmbH nur als
Treuhänder für die atypisch stillen Gesellschafter agiert habe. Der
Zusammenschluss (iS des Umgründungssteuergesetzes) der A-AG mit der T-GmbH
sei beim Finanzamt angezeigt worden und auch sei auf das bestehende
Treuhandverhältnis hingewiesen worden. Die T-GmbH habe selbst nur eine
Einlage iHv € 100,-- geleistet. Es sei in der Steuererklärung nur die
T-GmbH als atypisch Stiller eingetragen worden, da zum Zeitpunkt der Abgabe der
Steuererklärung noch keine Liste der atypisch stillen Gesellschafter
verfügbar gewesen sei.
Die Liste der atypisch stillen Gesellschafter wurde dem
Finanzamt mit dem Berufungsschreiben übermittelt.
Vom Finanzamt wurde ein Ersuchen um Ergänzung
gestellt. Es seien zur Beurteilung der Frage, ob Verluste aus
Verlustbeteiligungen iS des § 2 Abs 2a EStG vorliegen, die Unterlagen
über die Bewerbung des Beteiligungsmodells und die allgemeinen Bedingungen
der Beteiligung zu übermitteln.
Von der Bw wurden daraufhin in Ergänzung zur Berufung
das Emissionsprospekt, der unterfertigte Gesellschaftsvertrag und der Treuhand-
und Verwaltungsvertrag sowie der Gesellschaftsvertrag und der Treuhand- und
Verwaltungsvertrag aus dem Prospekt übermittelt.
Nach Aufforderung durch das Finanzamt wurden von der Bw die
Planrechnung und die Renditevergleiche übermittelt.
Die Bw wurde um die Beantwortung weiterer Fragen gebeten:
Wieso der Verlust für 2001 beim Renditevergleich erst 2002 eingeordnet
worden sei, wo 2001 ein Rumpfwirtschaftsjahr gewesen sei. Es erscheine im
Hinblick auf das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip äußerst
fragwürdig, dass im ersten Rumpfwirtschaftsjahr ein Verlust von mehr als
200% der Einlagensumme gegeben sei, im dritten Wirtschaftsjahr ein Gewinn von rd
3 Mio € und im vierten Wirtschaftsjahr ein Gewinn von rd 12 Mio €
geplant sei.
In Beantwortung dieser Fragen wurde von der Bw
ausgeführt, dass der Zeitpunkt des erstmaligen Zu- und Abfließens von
Einkommensteuer in den Planungsrechnungen ein Jahr nach dem Ankauf der
Beteiligung angesetzt worden sei, wie dies auch in den EStRL 2000 im
entsprechenden Beispiel vorgenommen würde. Dies sei auch notwendig, um dem
Begriff Rendite gerecht zu werden, weil Zahlungen nach ihrem tatsächlichen
bzw wahrscheinlichen Zeitpunkt zu berücksichtigen seien. Dieser Zeitpunkt
sei bei Steuerzahlungen aller Erfahrung nach ungefähr ein Jahr nach dem
Bilanzierungszeitpunkt. Weiters sei in jeder fundierten Planungsrechnung mit
Anlaufverlusten zu rechnen, deren Auswirkungen sich auf die ersten Jahre des
Planungshorizontes erstreckten. Nach der Etablierung des Unternehmens nach zwei
bis drei Jahren seien gravierende Ertragssteigerungen durchaus möglich. Im
Fall der Bw habe sich eine Ertragssteigerung ergeben, die auch bei der Bewertung
der A-AG im Zuge des Zusammenschlusses als realistisch erachtet worden sei.
Deswegen sei auch steuerlich und betriebswirtschaftlich eine Maßnahme zur
Vermeidung der Verschiebung der stillen Reserven im atypisch stillen
Gesellschaftsvertrag gesetzt worden. Ergänzend wurde von der Bw eine
weitere Variante der Prognoserechnung, welche als "worst-case" betrachtet werden
könne, übermittelt. Diese stütze die Argumentation der Bw
bezüglich der Nicht-Anwendbarkeit des § 2 (2a) auf die Beteiligung an
der A-AG. Selbst bei dem Szenario der Berücksichtigung der
tatsächlichen Verluste des Jahres 2001 und unter Außerachtlassung
aller möglicher Gewinne der folgenden Jahre würde die Rendite nach
Steuer nicht das Doppelte der Rendite unter Anwendung des § 2 (2a) betragen
und würde beinahe gleichauf mit der Rendite vor Steuer liegen. Es
würde der Berechnungsmethode des Erlasses gefolgt werden und zwar
hinsichtlich des Grenzsteuersatzes, der zeitlichen Verteilung der steuerlichen
Effekte, des Prognosezeitraumes, der Finanzierung aus Eigenmitteln und durch die
Annahme des höchstmöglichen Abschichtungsbetrages.
Die Grundlage für die Investitionsentscheidung der
Anleger hätten die ursprünglichen Planungsdaten gebildet. Dies
könne auch durch diverse Zeugenaussagen bestätigt werden. Die daraus
ableitbaren Ergebnisse seien von der Anwendbarkeit des § 2 (2a) weit
entfernt.
Vom Finanzamt wurde daraufhin eine Berufungsvorentscheidung
erlassen. Die Einkünfte von € - 5.186.881,17 für das Jahr 2001
wurden vorläufig als nicht ausgleichsfähige innerbetriebliche Verluste
iS § 2 Abs 2a EStG qualifiziert.
Von der Bw wurde ein Vorlageantrag gestellt. Dieser wurde
im Wesentlichen wie folgt begründet. Ende 2001 hätten sich über
die T-GmbH als Treuhänder zahlreiche atypisch stille Gesellschafter mit
einer Gesamteinlage von € 2.535.100,-- an der A-AG beteiligt.
Hauptgegenstand der A-AG sei die Entwicklung von Access Point Geräten,
sowie die Produktion, der Vertrieb und der Handel dieser Geräte.
Betriebswirtschaftliche Grundlage für diese Beteiligung sei eine
Prognoserechnung des Unternehmens gewesen. Aus dieser habe sich infolge der
zukünftig zu erwartenden Gewinne ein hoher Ertragswert des Unternehmens
ergeben. Im Hinblick auf den Verkehrswert des Unternehmens sei einerseits aus
betriebswirtschaftlicher Sicht dafür Vorsorge zu treffen gewesen, dass die
atypisch stillen Gesellschafter für ihre Einlage einen
verkehrswertäquivalenten Anteil am Unternehmen erhielten und andererseits
sei aus umgründungssteuerlicher Sicht Vorsorge zu treffen gewesen, dass die
stillen Reserven nicht verschoben würden.
In den Verträgen sei diesen Punkten dadurch Rechnung
getragen worden, dass ein sogenannter Vorbehaltszusammenschluss vereinbart
worden sei. Die stillen Reserven, die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses
vorhanden gewesen seien, seien der A-AG vorbehalten worden. Im Vertrag sei ein
Höchstbetrag von € 9.500.000,-- vereinbart worden, welcher im Falle
des Ausscheidens eines atypisch stillen Gesellschafters vom Wert der
Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens in Abzug zu bringen sei. Erst am
verbleibenden Differenzbetrag sei der atypisch Stille anteilig beteiligt. Weites
sei im atypisch stillen Gesellschaftsvertrag eine Höchstabschichtung iHv
170% und eine Mindestabschichtung iHv 90% vereinbart worden.
Die von den Vertragsparteien allgemein für realistisch
erachtete Prognoserechnung sei jedoch bereits im Jahr 2001 verfehlt worden.
(Dass ein geringerer Verlust erwartet worden sei, könne durch Zeugen und
Korrespondenz nachgewiesen werden). Auch in weiterer Folge hätten die
Umsätze der A-AG nicht der Prognoserechnung entsprochen, dies deswegen,
weil sich einerseits das wirtschaftliche Umfeld verschlechtert habe und sich
andererseits ein Großauftrag mit einem Kunden verzögert habe. Ende
2002 bzw Anfang 2003 habe ein Insolvenzverfahren gedroht, welches durch den
Abschluss des Großauftrages und den gleichzeitigen Zufluss von liquiden
Mitteln abgewendet habe werden können.
Dem Finanzamt seien zwei Renditeberechnungen geschickt
worden aus denen klar ersichtlich sei, dass das Verlustausgleichsverbot des
§ 2 Abs 2a EStG nicht anwendbar sei.
Zweck des § 2 Abs 2a EStG sei es, Verluste aus
Beteiligungen, bei denen in erster Linie eine Erzielung von steuerlichen
Vorteilen im Vordergrund stünde, einem Verlustausgleichsverbot zu
unterwerfen. Ob eine Beteiligung vorliege, bei der die Erzielung von
steuerlichen Vorteilen im Vordergrund stehe, sei aus dem Blickwinkel des
Zeitpunktes des Eingehens der Beteiligung zu beurteilen. Es sei nur zu diesem
und auf diesen Zeitpunkt eine Renditeberechnung für die geplante
Investition in eine Beteiligung überhaupt möglich.
Die Finanzverwaltung habe ex ante zu überprüfen,
ob die Prognoserechnung realistisch gewesen sei oder nicht. Falls das Finanzamt
auf Grundlage dieser ex ante Prüfung zur Überzeugung gelangt sei, die
Prognoserechnung sei in gewissen Punkten zu adaptieren, so müssten diese
Änderungen der Prognoserechnung auch durchgeführt werden und dann
tatsächlich für die Renditeberechnung herangezogen werden. Dies sei im
Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden. Die Prognoserechnung sei
vielmehr nur ex post gewürdigt worden. Es sei auch unterlassen worden, auf
der Grundlage der Bewertungen der Prognoserechnung durch das Finanzamt zu
errechnen, ob die Rendite nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden
Renditen vor Steuern betrage. Aus der Ausführung, dass weiterhin
entsprechende Verluste anfallen würden ergäbe sich nämlich nicht
zwingend, dass § 2 Abs 2a EStG anzuwenden sei.
Auch aus dem Umstand, dass die Veranlagung vom Finanzamt
gem § 200 BAO vorläufig vorgenommen wurde, sei ersichtlich, dass eine
ex ante Prüfung vorzunehmen sei. Andernfalls würde sich immer die
Möglichkeit ergeben, einen Verlust aus einer Beteiligung vorläufig
nicht zum Verlustausgleich zuzulassen. Wenn dann die Gewinne tatsächlich
einträten, wäre das Finanzamt plötzlich überzeugt, dass
§ 2 Abs 2a EStG doch nicht anwendbar sei und würde den
Verlustausgleich zulassen. Diese Vorgangsweise hätte das Ergebnis, dass
trotz Nichtanwendbarkeit des § 2 Abs 2a EStG der Effekt des § 2 Abs 2a
EStG - nämlich ein Verlustausgleich erst mit Gewinnen aus der Beteiligung
- trotzdem zum Tragen kommen würde.
Wie das Finanzamt dazu gekommen sei, dass ohne Anwendung
des § 2 Abs 2a EStG Renditen erreichbar wären, die nach Steuern mehr
als das Doppelte der Renditen vor Steuern betragen, sei der Bw völlig
unklar. Eine schlüssige Begründung welche anderen Annahmen in der
Prognoserechnung richtig wären, fehle dem Bescheid gänzlich. Insofern
sei der Bescheid eindeutig aus verfahrensrechtlichen Gründen
rechtswidrig.
Auch materiell sei aufgrund der vorgelegten
Renditeberechnungen eindeutig die Nichtanwendbarkeit des § 2 Abs 2a EStG
gegeben. Die Annahmen der Prognoserechnungen seien realistisch gewesen. Alle
Vertragsparteien seien davon ausgegangen, dass diese Gewinne auch
tatsächlich in Zukunft eintreten würden. Es wäre auch die
Vereinbarung eines Vorbehaltszusammenschlusses überflüssig gewesen,
wenn nicht die Vertragsparteien eindeutig von hohen zukünftigen Gewinnen
ausgegangen wären. So sei auch aufgrund der erwarteten Ertragskraft ein
Firmenwert im Maximalbetrag von immerhin € 9.500.000,-- vereinbart
worden.
Selbst unter Berücksichtigung dass ex post die Gewinne
erst später eintreten würden, würde - wenn man sich die
Mühe machen würde, eine dementsprechende Renditeberechnung
durchzuführen - sich ergeben dass § 2 Abs 2a EStG nicht anwendbar
sei.
Weiters bringt die Bw vor, dass die Wortgruppe "wenn das
Erzielen von steuerlichen Vorteilen im Vordergrund steht" und die Begriffe
"Rendite vor Steuern" und "Rendite nach Steuern" derart unbestimmt seien, dass
eine richtige Auslegung des § 2 Abs 2a EStG nahezu unmöglich sei.
Somit stelle sich die Frage, ob § 2 Abs 2a EStG überhaupt
verfassungskonform sei.
Weiters sei auch die Beteiligung der A-AG an
gegenständlicher Mitunternehmerschaft im bekämpften Bescheid dem
Verlustausgleichsverbot unterworfen worden. Zwar beteilige sich aus
ertragsteuerlichem Blickwinkel die A-AG eindeutig an der Mitunternehmerschaft
Bw. Dass bei dieser Beteiligung nunmehr die Erzielung von steuerlichen Vorteilen
im Vordergrund gestanden sei, könne wohl nicht ernsthaft behauptet werden.
Die A-AG sei abgesehen davon wohl auch eindeutig nicht Adressat des allgemeinen
Angebots gewesen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Finanzamt eine
Renditeberechnung auf der Grundlage einer Prognoserechnung übermittelt
worden sei, die beide Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Beteiligung für realistisch erachtet hätten. Die auf dieser
Prognoserechnung basierende Renditeberechnung zeige eindeutig, dass § 2 Abs
2a EStG nicht anwendbar sei. Dies ergäbe sich selbst dann, wenn man in
diese ursprüngliche Prognoserechnung unzulässigerweise die bisherigen
tatsächlichen Ergebnisse einsetze. Selbst wenn man davon ausginge, dass
alle Ergebnisse 2001 bis zum geplanten Ausscheiden mit Null anzusetzen seien,
sei immer noch davon auszugehen, dass § 2 Abs 2a EStG nicht anwendbar sei.
Überdies sei im Jahr 2003 tatsächlich bereits die Trendumkehr erreicht
worden.
Bei der gegenständlichen Beteiligung handle es sich
überdies um eine High Risk Beteiligung, bei der aufgrund der großen
betriebswirtschaftlichen Chance und aufgrund des hohen betriebswirtschaftlichen
Risikos auch aus diesem Grund nicht vom "im Vordergrund Stehen von steuerlichen
Vorteilen" ausgegangen werden kann.
Aus all diesen Gründen werde die Aufhebung des
gegenständlichen Bescheides und die antragsgemäße Veranlagung
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem, unstrittigem
Sachverhalt:
Die Bw ist eine atypisch stille Personengesellschaft. Diese
entstand durch die Beteiligung der T-GmbH an der A-AG mit einer Gesamteinlage
von € 2.535.100,00. Die T-GmbH fungierte als Treuhänderin für
zahlreiche atypisch stille Gesellschafter. Der Vertrag über die Errichtung
einer atypisch stillen Gesellschaft (Blatt 39/2001) wurde am abgeschlossen. Die Errichtung der stillen Gesellschaft erfolgte
ertragssteuerlich rückwirkend zum (Zusammenschluss
gem Art IV UmgrStG). Der Zusammenschluss wurde dem Finanzamt angezeigt und es
wurde eine Zusammenschlussbilanz zum errichtet (Blatt
46/2001).
Betriebsgegenstand der A-AG ist
im Wesentlichen
- die Entwicklung, die
Erzeugung, die Produktion, der Vertrieb, der Verkauf und der Handel mit
Computern, insbesondere mit Access Point Geräten, sowie die Lizenzierung
von Soft- und Hardware und der Betrieb von Computern für wirtschaftliche
und geschäftliche Zwecke;
- die Einbringung von Dienstleistungen in
der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik im
geschäftlichen, die Erarbeitung von informationstechnologischen
Lösungen und Erstellung von informationstechnischen Systemen sowie aller
Art von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Computern und Access Point
Geräten und
- der Handel mit Waren aller Art.
Der Gesellschaftsvertrag
- abgeschlossen zwischen der A-AG und der T-GmbH - regelt für
die stille Gesellschafterin (T-GmbH) ua:
Die stille Gesellschafterin
beteiligt sich mit jener Einlage, die sie dem Geschäftsherrn bis zum
leistet, beginnend mit dem Ablauf des ... am Gewinn und
Verlust sowie am Vermögen des Geschäftsherrn einschließlich der
stillen Reserven und des Firmenwertes ....
Die stille Gesellschafterin ist
vermögensmäßig an den stillen Reserven im Unternehmen des
Geschäftsherrn einschließlich eines Firmenwertes nur soweit
beteiligt, soweit diese nach dem Zusammenschlussstichtag entstanden
sind.
Der Geschäftsführer
beabsichtigt, im Geschäftsjahr 2002 unter Mitwirkung der ...Bank GmbH
Gewinnwertpapiere, die einen nachrangigen Anspruch auf gewinnabhängige
Verzinsung bis zu 10% des Jahresgewinns des Geschäftsherrn und auf
Rückzahlung des Gewinnwertpapiernominales im Fall der Beendigung des
Gewinnwertpapierverhältnisses verkörpern, bis zu einem Gesamtnominale
von € 2.000.000,-- zu begeben. Die stille Gesellschafterin stimmt
dieser Wertpapieremission zu den festgehaltenen Bedingungen und im
erwähnten Ausmaß zu. Zugleich kommen Geschäftsherr und atypisch
stille Gesellschafterin überein, dass sich der im Rahmen der stillen
Gesellschaft zwischen ihnen aufzuteilende Gewinn um die an die
Gewinnwertpapierzeichner zu leistenden Zahlungen vermindert.
Die stille Gesellschafterin ist
mit einer voll eingezahlten stillen Beteiligung von € 100,-- (Euro
einhundert) am Unternehmen des Geschäftsherrn beteiligt.
Die stille Gesellschafterin ist
berechtigt, neben ihrer stillen Gesellschaftseinlage in Höhe von €
100,-- (Euro einhundert) bis zum weitere Gesellschaftseinlagen bis zu
einem Höchstbetrag von € 2.200.000,-- (Euro zwei Millionen
zweihunderttausend) zu übernehmen. Mit Zustimmung des Geschäftsherrn
kann die stille Gesellschafterin die stille Gesellschaftseinlage auch über
diesen Betrag hinaus erhöhen.
Die stille Gesellschafterin
trifft keine Nachschusspflicht. Sie ist nicht verpflichtet, empfangene
Gewinnbeteiligungen wegen späterer Verluste ganz oder zum Teil
zurückzuzahlen; solange das Verlust- und Gewinnkonto negativ ist, werden
allerdings auf die stille Gesellschafterin entfallende Gewinnanteile nicht an
diese ausgezahlt, sondern zur Abdeckung des Kontos verwendet.
Die steuerliche Zuweisung
positiver Ergebnisse an die stille Gesellschafterin berechtigt diese jedenfalls
zur Entnahme der Hälfte des jeweiligen Betrages....
Die Nominaleinlage der stillen
Gesellschafterin stellt gemeinsam mit dem Eigenkapital des Geschäftsherrn
laut der ... Zusammenschlussbilanz zum die Kapitalbasis für die
Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der Gesellschaft dar.
Die Kapitalbasis verändert sich auf Seite der stillen Gesellschafterin im
Rahmen der... festgelegten Bedingungen.
Das konkrete Ausmaß der
Beteiligung der stillen Gesellschafterin am Gewinn, Verlust und Vermögen
des Geschäftsherrn ergibt sich, ..., aus dem Verhältnis der
Nominaleinlage zur genannten Kapitalbasis. Gewinn- und Verlustzuweisungen an die
stille Gesellschafterin sind betraglich nicht beschränkt.
Ein positiver Saldo auf dem
Verlust- und Gewinnkonto ist der stillen Gesellschafterin binnen sechs Wochen
nach Abrechnung auszuzahlen. Die stille Gesellschaft beginnt hinsichtlich jenes
Einlagebetrages, der dem Geschäftsherrn bis zum geleistet wird
(ertragsteuerlich) rückwirkend mit dem Ablauf des
(vgl Art IV Umgründungssteuergesetz).
Die stille Gesellschaft ist auf
unbestimmte Zeit begründet. Der Geschäftsherr und die stille
Gesellschafterin verzichten allerdings darauf, das atypisch stille
Gesellschaftsverhältnis auf einen Stichtag vor dem
aufzukündigen.
Scheidet die stille
Gesellschafterin durch Kündigung oder aus sonstigen Gründen, so etwa
als Folge der Eröffnung des Konkurses über das Unternehmen des
Geschäftsherrn, ganz oder teilweise aus der stillen Gesellschaft aus, so
hat sie, ..., Anspruch auf ein Abfindungsguthaben, dessen Ermittlung der Wert
ihres Anteiles am Unternehmen des Geschäftsherrn zugrunde zu legen ist. Der
zu ermittelnde Unternehmenswert ist auf den Geschäftsherrn und die atypisch
stillen Gesellschafter wie folgt aufzuteilen: Der Unternehmenswert ist um den
Firmenwert und die stillen Reserven zum Zusammenschlussstichtag insoweit diese
Werte zum Zeitpunkt des Endes der atypisch stillen Gesellschaft noch vorhanden
sind, höchstens jedoch um einen Betrag von € 9.500.000,-- sowie
um die aus der Erhöhung des Grundkapitals des Geschäftsherrn
zugeflossenen Mittel, die nicht in der Zusammenschlussbilanz berücksichtigt
worden sind, in Höhe von € 2.748.182,15 zu verringern. Der
hieraus resultierende Betrag ist im Verhältnis ... aufzuteilen, wobei sich
der Betrag der auf die stille Gesellschafterin entfällt, noch um
allfällige Entnahmen der stillen Gesellschafterin, die nicht durch einen
dieser zustehenden Jahresüberschussanteil gedeckt sind, vermindert. Sollte
der Unternehmenswert niedriger sein als die Summe noch vorhandener stiller
Reserven, eines noch vorhandenen Firmenwertes und des Forderungsbetrages, ist
die stille Gesellschafterin zu keinem Nachschuss verpflichtet.
Das Angebot eine atypisch
stille Beteiligung einzugehen war nicht öffentlich. Es richtete sich
ausschließlich an bestimmte Personen, nämlich an namentlich
angeführte echte stille Gesellschafter der KW GmbH, deren
Gesellschaftsverhältnis vor dem begründet wurde.
Zeichnungen wurden daher nur von diesen genannten echten stillen Gesellschaftern
der KW GmbH entgegengenommen (vgl Emissionsprospekt).
Im Emissionsprospekt wurde auf
das Verlustausgleichsverbot des § 2 Abs 2a EStG ua mit folgenden
Ausführungen hingewiesen:
"Das Abschichtungsguthaben ist laut
gegenständlichen atypisch stillen Vertrag betraglich limitiert, weshalb
entsprechend den obigen Ausführungen die atypisch stille Beteiligung an der
A-AG von der Regelung des § 2 Abs 2a EStG betroffen ist. Auf
Basis der von der Gesellschaft vorgelegten Planrechnung wurde ein
Renditevergleich angestellt. Das Ergebnis dieses Vergleichs ergibt, dass die
Verlustausgleichsregelung bei gegenständlicher Beteiligung nicht zur
Anwendung kommt.
Die dem Anleger anteilig
zugewiesenen Ergebnisse der A-AG (Verluste und Gewinne sowie allfällige
Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben) sind im Veranlagungswege
zur Einkommensteuer zu erklären. Im Rahmen der Veranlagung erfolgt
zunächst ein Ausgleich mit anderen Gewinnen und Verlusten aus gewerblichen
Einkünften und im zweiten Schritt der Ausgleich mit Gewinnen und Verlusten
aus anderen Einkunftsarten.
Der sich bei einer
allfälligen Abschichtung der Beteiligung ergebende
Veräußerungsgewinn ist nach derzeitiger Rechtslage bei einer
mindestens siebenjährigen Beteiligungsdauer gemäß
§ 37
Abs 2 EStG 1988 zu versteuern. Das bedeutet, dass der
Veräußerungsgewinn, beginnend mit dem Jahr der
Veräußerung, gleichmäßig über Antrag auf drei Jahre
verteilt den Einkünften dieser Jahre hinzuzurechnen ist. Der
Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem
Veräußerungserlös und der Höhe des steuerlichen
Kapitalkontos zum Abschichtungsstichtag, das sich aus Einlagen und Entnahmen
sowie Gewinn- und Verlustzuweisungen errechnet."
Unter der Überschrift
"Prospekthaftung" findet sich nachstehende Erläuterung:
Alle
für die Beurteilung der Veranlagung erheblichen Angaben dieses Prospektes
sind sorgfältig und gewissenhaft erstellt. Die zugrundeliegenden
wirtschaftlichen Daten und steuerlichen Aspekte sind auf Erfahrung beruhende
Größen; diese sowie von Anlegern angestrebte Steuervorteile bilden
weder die Geschäftsgrundlage, noch kann für deren Eintritt Gewähr
geleistet werden. Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen sind
ausschließlich die abgeschlossenen Verträge; Ansprüche aus
mündlichen Zusagen können nicht anerkannt werden.
Nachstehende Renditerechnungen (A - C) wurden
vorgelegt:
A)
Ursprüngliche Renditerechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Renditeberechnung
für § 2 (2a) in tEuro | |||||||||||||||
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | |
Einlage | -2.200 | ||||||||||||||
Agio | -66 | ||||||||||||||
Einkommensteuer | 2.025 | 367 | -1.474 | -5.853 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | 0 | 0 | 0 | -18.854 | |
Entnahmen | 0 | 0 | 9.936 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 0 | 0 | 0 | 37.775 | ||
Abschichtung | 3.740 | ||||||||||||||
Strl.
Abschichtung | -257 | -257 | -257 | ||||||||||||
-2.266 | 2.025 | 367 | -1.474 | 4.083 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 5.803 | -257 | -257 | 0 | ||
strl.
Ergebnis aus Betrieb | -3.983 | -735 | 2.949 | 11.706 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 0 | 0 | 0 | 37.775 | |
strl.
Ergebnis kumuliert | -3.983 | -4.718 | -1.770 | 9.936 | 14.576 | 19.216 | 23.855 | 28.495 | 33.135 | 37.775 | 37.775 | 37.775 | 37.775 | 37.775 | |
Abschichtung
im Jahr | 2011 | 170% | |||||||||||||
Zinssatz
nach KESt | 3,50% |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
strl.-
Kapitalkonto | ||
Einlage | 2.200 | |
Entnahmen | -37.775 | |
strl.
Ergebnisse | 37.775 | |
Kapitalkonto | 2.200 | |
Abschichtung | 3.740 | |
Veräußerungsgewinn | 1.540 | |
Steuer | 770 | |
davon
1/3 | 257 |
Vergleichsrechnungen
Renditen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1)
modifizierter interner Zinssatz nach Steuern | |||||||||||
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | |
Einlage | -2.200 | ||||||||||
Agio | -66 | ||||||||||
Steuerzahlungen | 0 | 2.025 | 367 | -1.474 | -5.853 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 |
Entnahmen | 0 | 0 | 0 | 0 | 9.936 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 |
Abschichtung | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 3.740 |
Steuer
1/3 | -257 | ||||||||||
Steuer
2/3 | -248 | ||||||||||
Steuer
3/3 | -240 | ||||||||||
-2.266 | 2.025 | 367 | -1.474 | 4.083 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 5.316 | |
Kapitaleinsatz | -2.266 | ||||||||||
Rückflüsse | 2.025 | 367 | -1.474 | 4.083 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 5.316 | |
Rückflüsse
zum Zeitpunkt | |||||||||||
2011 | 2.760 | 484 | -1.876 | 5.019 | 2.755 | 2.662 | 2.572 | 2.485 | 2.401 | 5.316 | |
-2.266 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 24.578 | |
Rendite
modifzierter interner Zinssatz nach Steuern | 26,92% |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2)
modifizierter interner Zinssatz unter Anwendung § 2
(2a) | |||||||||||
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | |
Entnahmen | -2.200 | ||||||||||
Agio | -66 | ||||||||||
Steuergutschrift | 0 | 0 | 0 | 0 | -5.001 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 |
Entnahmen | 0 | 0 | 0 | 0 | 9.936 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 |
Abschichtung | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 3.740 |
Steuer
1/3 | -257 | ||||||||||
Steuer
2/3 | -248 | ||||||||||
Steuer
3/3 | -240 | ||||||||||
-2.266 | 0 | 0 | 0 | 4.935 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 5.316 | |
Kapitaleinsatz | -2.266 | ||||||||||
Rückflüsse | 0 | 0 | 0 | 4.935 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 5.316 | |
Rückflüsse
zum Zeitpunkt | |||||||||||
2011 | 0 | 0 | 0 | 6.066 | 2.755 | 2.662 | 2.572 | 2.485 | 2.401 | 5.316 | |
-2.266 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 24.258 | |
Rendite
modifzierter interner Zinssatz unter Anwendung § 2 (2a) | 26,75% |
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3)
Betrachtung gänzlich ohne Einkommensteuer ("vor
Steuern") | |||||||||||
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | |
Einlage | -2.200 | ||||||||||
Agio | -66 | ||||||||||
Entnahmen | 0 | 0 | 0 | 0 | 9.936 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 |
Abschichtung | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 3.740 |
Steuer
Abschichtung | |||||||||||
-2.266 | 0 | 0 | 0 | 9.936 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 8.380 | |
Kapitaleinsatz | -2.266 | ||||||||||
Rückflüsse | 0 | 0 | 0 | 9.936 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 8.380 | |
Rückflüsse
zum Zeitpunkt | |||||||||||
2011 | 0 | 0 | 0 | 12.214 | 5.511 | 5.324 | 5.144 | 4.970 | 4.802 | 8.380 | |
-2.266 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 46.345 | |
Rendite
vor Einkommensteuer | 35,23% |
B)
Neu berechnete Renditerechnung - unter Zugrundelegung der tatsächlich
erwirtschafteten Ergebnisse der Jahre 2001 und 2002
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Renditeberechnung
für § 2 (2a) in tEuro | |||||||||||||||||
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 66.000,00 | 2,91% | |
Einlage | -2.535 | 2.200.000,00 | 97,09% | ||||||||||||||
Agio | -76 | ||||||||||||||||
Einkommensteuer | 2.571 | 1.547 | -1.474 | -5.853 | -1.927 | -1.927 | -1.927 | -1.927 | -1.927 | -1.927 | 0 | 0 | 0 | -14.770 | |||
Entnahmen | 0 | 0 | 6.495 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 0 | 0 | 0 | 29.617 | ||||
Abschichtung | 4.310 | ||||||||||||||||
Steuer
Abschichtung | -296 | -296 | -296 | ||||||||||||||
-2.611 | 2.571 | 1.547 | -1.474 | 642 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 5.941 | -296 | -296 | 0 | ||||
strl.
Ergebnis aus Betrieb | -5.066 | -3.093 | 2.949 | 11.706 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 0 | 0 | 0 | 29.617 | 2.266.000,00 | ||
steuerl.
Ergebnis kumuliert | -5.066 | -8.160 | -5.211 | 6.495 | 10.348 | 14.202 | 18.056 | 21.909 | 25.763 | 29.617 | 29.617 | 29.617 | 29.617 | 29.617 | |||
Abschichtung
im Jahr | 2011 | 170% | |||||||||||||||
Zinssatz
nach KESt | 3,50% |
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steuerliches
Kapitalkonto | ||
Einlage | 2.535 | |
Entnahmen | -29.617 | |
strl.
Ergebnisse | 29.617 | |
Kapitalkonto | 2.535 | |
Abschichtung | 4.310 | |
Veräußerungsgewinn | 1.775 | |
Steuer | 887 | |
davon
1/3 | 296 |
Vergleichsrechnungen
Renditen:
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1)
modifizierter interner Zinssatz nach Steuern | ||||||||||||
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | |
Einlage | -2.535 | |||||||||||
Agio | -76 | |||||||||||
Steuerzahlungen | 0 | 2.571 | 1.547 | -1.474 | -5.853 | -1.927 | -1.927 | -1.927 | -1.927 | -1.927 | -1.927 | |
Entnahmen | 0 | 0 | 0 | 0 | 6.495 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | |
Abschichtung | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 4.310 | |
Steuer
1/3 | -296 | |||||||||||
Steuer
2/3 | -286 | |||||||||||
Steuer
3/3 | -276 | |||||||||||
-2.611 | 2.571 | 1.547 | -1.474 | 642 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 5.379 | ||
Kapitaleinsatz | -2.611 | |||||||||||
Rückflüsse | 2.571 | 1.547 | -1.474 | 642 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 5.379 | ||
Rückflüsse
zum Zeitpunkt | ||||||||||||
2011 | 3.504 | 2.037 | -1.876 | 789 | 2.288 | 2.211 | 2.136 | 2.064 | 1.994 | 5.379 | ||
-2.611 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 20.527 | ||
Rendite
modifzierter interner Zinssatz nach Steuern | 22,90% |
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2)
modifzierter interner Zinssatz unter Anwendung § 2 (2a) | |||||||||||
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | |
Entnahmen | -2.535 | ||||||||||
Agio | -76 | ||||||||||
Steuergutschrift | 0 | 0 | 0 | 0 | -3.285 | -1.927 | -1.927 | -1.927 | -1.927 | -1.927 | -1.927 |
Entnahmen | 0 | 0 | 0 | 0 | 6.495 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 |
Abschichtung | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 4.310 |
Steuer
1/3 | -296 | ||||||||||
Steuer
2/3 | -286 | ||||||||||
Steuer
3/3 | -276 | ||||||||||
-2.611 | 0 | 0 | 0 | 3.209 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 5.379 | |
Kapitaleinsatz | -2.611 | ||||||||||
Rückflüsse | 0 | 0 | 0 | 3.209 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 1.927 | 5.379 | |
Rückflüsse
zum Zeitpunkt | |||||||||||
2011 | 0 | 0 | 0 | 3.945 | 2.288 | 2.211 | 2.136 | 2.064 | 1.994 | 5.379 | |
-2.611 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 20.018 | |
Rendite
modifzierter interner Zinssatz unter Anwendung § 2 (2a) | 22,59% |
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3)
Betrachtung gänzlich ohne Einkommensteuer ("vor
Steuern") | |||||||||||
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | |
Einlage | -2.535 | ||||||||||
Agio | -76 | ||||||||||
Entnahmen | 0 | 0 | 0 | 0 | 6.495 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 |
Abschichtung | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 4.310 |
Steuer
Abschichtung | |||||||||||
-2.611 | 0 | 0 | 0 | 6.495 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 8.163 | |
Kapitaleinsatz | -2.611 | ||||||||||
Rückflüsse | 0 | 0 | 0 | 6.495 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 3.854 | 8.163 | |
Rückflüsse
zum Zeitpunkt | |||||||||||
2011 | 0 | 0 | 0 | 7.984 | 4.577 | 4.422 | 4.273 | 4.128 | 3.989 | 8.163 | |
-2.611 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 37.535 | |
Rendite
vor Einkommensteuer | 30,55% |
C) Renditerechnung unter
Berücksichtigung des tatsächlichen Verlustes 2001, ohne weitere
Tangente und unter Annahme einer Abschichtung mit 170 %
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Renditeberechnung
für § 2 (2a) in tEuro | |||||||||||||||
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | |
Einlage | -2.200 | ||||||||||||||
Agio | -66 | ||||||||||||||
Einkommensteuer | 2.025 | 367 | -1.474 | -5.853 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | 0 | 0 | 0 | -18.854 | |
Entnahmen | 0 | 0 | 9.936 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 0 | 0 | 0 | 37.775 | ||
Abschichtung | 3.740 | ||||||||||||||
Steuer
Abschichtung | -257 | -257 | -257 | ||||||||||||
-2.266 | 2.025 | 367 | -1.474 | 4.083 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 5.803 | -257 | -257 | 0 | ||
strl.
Ergebnis aus Betrieb | -3.983 | -735 | 2.949 | 11.706 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 0 | 0 | 0 | 37.775 | |
steuerl.
Ergebnis kumuliert | -3.983 | -4.718 | -1.770 | 9.936 | 14.576 | 19.216 | 23.855 | 28.495 | 33.135 | 37.775 | 37.775 | 37.775 | 37.775 | 37.775 | |
Abschichtung
im Jahr | 2011 | 170% | |||||||||||||
Zinssatz
nach KESt | 3,50% |
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steuerliches
Kapitalkonto | ||
Einlage | 2.200 | |
Entnahmen | -37.775 | |
strl.
Ergebnisse | 37.775 | |
Kapitalkonto | 2.200 | |
Abschichtung | 3.740 | |
Veräußerungsgewinn | 1.540 | |
Steuer | 770 | |
davon
1/3 | 257 |
Vergleichsrechnungen
Renditen:
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1)
modifzierter interner Zinssatz nach Steuern | |||||||||||
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | |
Einlage | -2.200 | ||||||||||
Agio | -66 | ||||||||||
Steuerzahlungen | 0 | 2.025 | 367 | -1.474 | -5.853 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 |
Entnahmen | 0 | 0 | 0 | 0 | 9.936 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 |
Abschichtung | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 3.740 |
Steuer
1/3 | -257 | ||||||||||
Steuer
2/3 | -248 | ||||||||||
Steuer
3/3 | -240 | ||||||||||
-2.266 | 2.025 | 367 | -1.474 | 4.083 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 5.316 | |
Kapitaleinsatz | -2.266 | ||||||||||
Rückflüsse | 2.025 | 367 | -1.474 | 4.083 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 5.316 | |
Rückflüsse
zum Zeitpunkt 2011 | 2.760 | 484 | -1.876 | 5.019 | 2.755 | 2.662 | 2.572 | 2.485 | 2.401 | 5.316 | |
-2.266 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 24.578 | |
Rendite
modifzierter interner Zinssatz nach Steuern | 26,92% |
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2)
modifizierter interner Zinssatz unter Anwendung § 2
(2a) | |||||||||||
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | |
Entnahmen | -2.200 | ||||||||||
Agio | -66 | ||||||||||
Steuergutschrift | 0 | 0 | 0 | 0 | -5.001 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 | -2.320 |
Entnahmen | 0 | 0 | 0 | 0 | 9.936 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 |
Abschichtung | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 3.740 |
Steuer
1/3 | -257 | ||||||||||
Steuer
2/3 | -248 | ||||||||||
Steuer
3/3 | -240 | ||||||||||
-2.266 | 0 | 0 | 0 | 4.935 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 5.316 | |
Kapitaleinsatz | -2.266 | ||||||||||
Rückflüsse | 0 | 0 | 0 | 4.935 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 2.320 | 5.316 | |
Rückflüsse
zum Zeitpunkt | |||||||||||
2011 | 0 | 0 | 0 | 6.066 | 2.755 | 2.662 | 2.572 | 2.485 | 2.401 | 5.316 | |
-2.266 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 24.258 | |
Rendite
modifzierter interner Zinssatz unter Anwendung § 2 (2a) | 26,75% |
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3)
Betrachtung gänzlich ohne Einkommensteuer ("vor
Steuern") | |||||||||||
2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | |
Einlage | -2.200 | ||||||||||
Agio | -66 | ||||||||||
Entnahmen | 0 | 0 | 0 | 0 | 9.936 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 |
Abschichtung | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 3.740 |
Steuer
Abschichtung | |||||||||||
-2.266 | 0 | 0 | 0 | 9.936 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 8.380 | |
Kapitaleinsatz | -2.266 | ||||||||||
Rückflüsse | 0 | 0 | 0 | 9.936 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 4.640 | 8.380 | |
Rückflüsse
zum Zeitpunkt | |||||||||||
2011 | 0 | 0 | 0 | 12.214 | 5.511 | 5.324 | 5.144 | 4.970 | 4.802 | 8.380 | |
-2.266 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 46.345 | |
Rendite
vor Einkommensteuer | 35,23% |
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 2 Abs
2a EStG weder ausgleichsfähig noch gemäß
§ 18 Abs 6 und 7
EStG vortragsfähig sind negative Einkünfte
- aus einer
Beteiligung an Gesellschaften oder Gemeinschaften, wenn das Erzielen
steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn der Erwerb oder das Eingehen derartiger Beteiligungen allgemein angeboten
wird und auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes aus derartigen
Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung Renditen erreichbar wären,
die nach Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern
betragen,
- aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt(e) im Verwalten
unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder in der gewerblichen Vermietung
von Wirtschaftsgütern gelegen ist.
Solche negativen Einkünfte
sind mit positiven Einkünften aus dieser Betätigung oder diesem
Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
§ 2 Abs 2a EStG ist auf
Beteiligungen an Personengesellschaften aller Art anzuwenden. Dazu zählen
auch die hier vorliegenden Beteiligungen als unechte stille
Gesellschafter.
Grundvoraussetzung für das
Verlustausgleichsverbot ist dass bei der Beteiligung steuerliche Vorteile im
Vordergrund gestanden sind, wovon jedenfalls dann auszugehen ist, wenn das
Eingehen der Beteiligung mit Steuervorteilen aus einem zu erwartenden
Beteiligungsverlust beworben wird.
Im vorliegenden Fall wurde ein
allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit von Beteiligungsverlusten gegeben
(siehe oben). Darin kann keine Bewerbung von Steuervorteilen gesehen
werden.
Wird die Beteiligung nicht mit
steuerlichen Vorteilen beworben, so steht der steuerliche Vorteil dann nicht im
Vordergrund, wenn es sich um eine Beteiligung mit einem hohen
außersteuerlichen Risiko handelt. Dieses hohe außersteuerliche
Risiko überlagert den steuerlichen Vorteil. Ein solches ist dann
anzunehmen, wenn die Beteiligung sämtliche der folgenden Merkmale
aufweist:
1. Das Beteiligungsunternehmen ist nach seinem
Unternehmensschwerpunkt in einer besonders risikoreichen Branche
tätig.
2. Die Zuweisung von Verlusten und Gewinnen orientiert sich
ausschließlich am Ausmaß der Beteiligung und ist betraglich nicht
limitiert.
3. Der für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters
vorgesehene Abschichtungserlös ist betraglich weder nach oben noch nach
unten begrenzt und bestimmt sich ausschließlich nach dem Anteil am
Unternehmenswert.
4. Es gibt keine Vereinbarungen, die auf eine von
vornherein beabsichtigte zeitliche Begrenzung der Beteiligung schließen
lassen.
Die Bw hat im Emissionsprospekt
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein nach diesen vier Kriterien zu
beurteilendes hohes außersteuerliches Risiko der Beteiligung nicht
vorliege, weil das Abschichtungsguthaben laut gegenständlichem atypisch
stillen Vertrag betraglich limitiert sei. Dieser Ansicht schließt sich
auch der UFS an. Auf Grund der Limitierung des Abschichtungsguthabens ist nicht
von einem hohen außersteuerlichen Risiko auszugehen. Sollte der Absatz im
Vorlageantrag: "Bei der gegenständlichen
Beteiligung handelt es sich überdies um eine High-Risk Beteiligung, bei der
aufgrund der großen betriebswirtschaftlichen Chance und aufgrund des hohen
betriebswirtschaftlichen Risikos auch aus diesem Grund nicht vom "im Vordergrund
Stehen von steuerlichen Vorteilen" ausgegangen werden kann." eine
diesbezüglich andere Beurteilung durch die Bw bedeuten, kann dieser nicht
näher getreten werden. Das hohe außersteuerliche Risiko wird anhand
der oben angeführten Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen,
beurteilt. Da wie ausgeführt eine betragliche Limitierung des
Abschichtungsguthabens vertraglich vereinbart wurde und damit ein hohes
außersteuerliches Risiko nicht vorliegt, ist davon auszugehen, dass die
vorliegende Beteiligung von der Regelung des § 2 Abs 2a EStG betroffen
ist.
Damit ist eine
Überprüfung der "Insbesondere-Voraussetzungen" (allgemeines Angebot
des Erwerbs oder des Eingehens derartiger Beteiligungen und aus derartigen
Beteiligungen ohne Anwendung dieser Bestimmung erreichbare Renditen, die nach
Steuern mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor Steuern betragen)
des § 2 Abs 2a EStG anzustellen.
Der vorgesehene
Renditevergleich ist auf der Grundlage des angebotenen Gesamtkonzeptes der
Beteiligung anzustellen. Die konkreten Verhältnisse der einzelnen
Gesellschafter sind daher nicht von Bedeutung. Beim Renditevergleich ist auf die
"erreichbaren" Renditen abzustellen. Das sind jene Renditen, die abstrakt bei
Eintritt bestmöglicher Steuereffekte und unter optimaler Ausnutzung der
steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten erzielt werden können (dh
Grenzsteuersatzes von 50 Prozent, Annahme der bestmöglichen Nutzung von
Steuervorteilen bei Besteuerung des Abschichtungsgewinnes (das ist idR die
"Dreijahresverteilung" nach § 37 Abs 2 EStG 1988), die Annahme der
Beteiligungsfinanzierung aus Eigenmitteln, die Annahme des
Abschichtungserlöses im Falle einer "Erlösbandbreite" im Ausmaß
des höchstmöglichen Abschichtungsbetrages (ist keine
Erlösbandbreite vereinbart, ist auf den wahrscheinlichen
Abschichtungserlös im Sinne einer Wertentwicklungsprognose abzustellen)).
Der Renditevergleich ist für den voraussichtlichen Zeitraum des Bestehens
der Beteiligung anzustellen. Kann eine Kündigung innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes nicht abgesehen werden oder ist die Beteiligung nach ihrer
Gesamtkonzeption als dauerhafte Kapitalveranlagung einzustufen, wird auf den
voraussichtlichen Zeitraum der "Nutzbarkeit" der Beteiligung
abgestellt.
Die mathematische Berechnung
der Rendite ist auf der Grundlage der Zahlungsströme vorzunehmen. Als
Zinssatz ist ein modifizierter Zinssatz (marktüblicher Anlegerzinssatz)
unter Abzug der bei derartigen Zinsen anfallenden Kapitalertragsteuer
heranzuziehen. In den Renditevergleich ist nur die Einkommensteuer
einzubeziehen, nicht hingegen andere Steuern wie die Umsatzsteuer oder die
Grunderwerbsteuer.
Der Renditevergleich ist
zwischen der "Rendite vor Steuern" und der "Rendite nach Steuern" anzustellen.
Beträgt die "Rendite nach Steuern" mehr als das Doppelte der "Rendite vor
Steuern" fällt die Beteiligung - bei Vorliegen eines allgemeinen Angebotes
- in den Anwendungsbereich des § 2 Abs 2a EStG 1988. Die "Rendite vor
Steuern" ist die unter gedachter Anwendung des § 2 Abs 2a EStG 1988
errechnete Rendite. Diese Rendite ergibt sich daher aus der Differenz zwischen
hingegebenem Kapital (einschließlich als steuerliches Kapital zu wertendes
Gesellschafterdarlehen) ohne steuerlichen Effekt des Verlustausgleichs
einerseits und den steuerpflichtigen Gewinnanteilen (Überschussanteilen)
und einem steuerpflichtigen Abschichtungserlös andererseits. Die (gedachte)
Einkommensteuer ist von den Gewinnanteilen (Überschussanteilen) und dem
Abschichtungsgewinn abzuziehen. Die "Rendite nach Steuern" ist die ohne
Anwendung des § 2 Abs 2a EStG 1988 errechnete Rendite. Es ist daher von
einem gedachten Verlustausgleich auszugehen. Zur "Rendite vor Steuern" tritt die
Rendite aus gedachten Kapitalerträgen einer Kapitalveranlagung der aus dem
Verlustausgleich resultierenden Einkommensteuergutschrift. Es ist dabei von
einer Gutschrift im Ausmaß von 50 Prozent der zugewiesenen Verluste
auszugehen.
Für den vorliegenden Fall
bedeutet das:
Das Angebot die stille
Beteiligung einzugehen war nicht öffentlich, sondern richtete sich an
bestimmte namentlich angeführte Gesellschafter einer GmbH. Ein allgemeines
Angebot iSd § 2 Abs 2a EStG liegt aber jedenfalls vor. Dieses ist schon
dann gegeben, wenn es für derartige Beteiligungen typischerweise einen
allgemeinen Anlegermarkt gibt, wobei es auf das Ausmaß des angesprochenen
Personenkreises nicht ankommt. Ein öffentliches Angebot im Sinne einer
allgemeinen Bewerbung ist nicht erforderlich.
Die Bw hat drei
Prognoserechnungen (oben A - C) erstellt.
Die erste (A) geht von den
Ertragserwartungen im Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages aus,
in der zweiten (B) werden die tatsächlichen Verluste der Jahre 2000 und
2001 berücksichtigt und die dritte (C) wurde unter der fiktiven Annahme,
dass keine weiteren Gewinne mehr erzielbar sein werden erstellt. Diese Prognosen
sind die Grundlagen für die Renditerechnungen, denen ein Zinssatz nach KESt
von 3,5 %, sowie ein Abschichtungserlös von 170 % zu Grunde
liegt. Die Höhe des Abschichtungserlöses ist die vertraglich maximal
erreichbare.
Die vorliegende Beteiligung ist
vertraglich auf unbestimmte Zeit, mit einem beiderseitigen
Kündigungsverzicht bis zum , abgeschlossen. Eine
Renditerechnung kann daher auf den Zeitraum bis zum
abgestellt werden. Mit einer vorzeitigen Kündigung muss nicht gerechnet
werden. Die von der Bw ermittelten Renditen sind auch durchwegs für diesen
Zeitraum errechnet.
Das Einbeziehen von
Einkommensteuerzahlungen in die Renditerechnungen jeweils in den Jahren nach der
zugrundeliegenden Bilanzierung, wie dies von der Bw vorgenommen wurde,
entspricht üblichen Renditerechnungen auf der Grundlage der
Zahlungsströme. Es kann für die Renditerechnungen davon ausgegangen
werden, dass die Einkommensteuerzahlungen üblicherweise jeweils im Jahr
nach der Bilanzierung erfolgen werden.
Auch der von der Bw
gewählte "Nach-KESt-Zinssatz" von 3,5 % wird als angemessener
marktüblicher Anlegerzinssatz betrachtet.
Entgegen der Ansicht der Bw
wird aber die Meinung vertreten, dass das Einbeziehen der bereits
tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisse in die Prognoserechnungen nicht
unzulässig sondern vielmehr geboten ist. Sinn und Zweck von
Prognoserechnungen ist die zahlenmäßige Darstellung von in Zukunft
realistisch erwarteten Ergebnissen. Prognoserechnungen ist zwar ein gewisser
Unsicherheitsfaktor immanent, sie sollen aber die zukünftigen Entwicklungen
möglichst abbilden. Die auf Basis der Prognoserechnung errechneten Renditen
dienen dem hier vorliegenden Zweck der Beurteilung von Besteuerungsgrundlagen.
Liegen zum Zeitpunkt dieser Beurteilung schon entsprechende tatsächliche
Zahlen vor, so sind sie der Beurteilung zu Grunde zu legen und die
Prognoserechnungen zu adaptieren, die insoweit dann nicht mehr Prognosen
beinhalten.
Der Bw ist allerdings insofern
zuzustimmen, als das nicht bedeuten kann, den gesamten Prognosezeitraum etwa
durch "vorläufige" Steuerbescheide de facto "abzuwarten", um dann anhand
der verwirklichten Sachverhalte endgültig zu entscheiden. Dass
Prognoserechnungen praktisch nie exakt die später eintretenden Ergebnisse
ausweisen, kann für die Begründung der Vorläufigkeit von
Bescheiden nie der alleinige Grund sein. Das Erlassen vorläufiger Bescheide
ist nur dann möglich, wenn wesentliche Zweifel bestehen, ob eine ernst
gemeinte Prognose erfüllt werden kann. Allein der Umstand, dass die
prognostizierten Ergebnisse der Jahre 2000 und 2001 nicht den eingetretenen
Ergebnissen entsprechen, ruft noch keine wesentlichen Zweifel an der
Erfüllbarkeit der vorliegenden Prognosen insgesamt hervor. Wie die Bw
glaubhaft und überprüfbar dargelegt hat, sind die eingetretenen
Abweichungen auf zB die zeitliche Verzögerung eines Großauftrages
zurückzuführen.
Die Prognoserechnung bildet
auch lediglich die Grundlage für einen Renditevergleich, der für die
Beurteilung der Ausgleichsfähigkeit der Verluste nach § 2 Abs 2a EStG
anzustellen ist. Entscheidend ist demnach, ob diese Renditen ohne Anwendung des
§ 2 Abs 2a EStG mehr als das Doppelte der entsprechenden Renditen vor
Steuern betragen oder nicht.
Wenn sich aus den
Renditerechnungen rein rechnerisch ergibt, dass das Doppelte überschritten
wird - oder nicht, so sind die aus derartigen Beteiligungen erzielten Verluste
nicht ausgleichsfähig - oder ausgleichsfähig. Für weitere
Überlegungen oder Berechnungen lässt die gesetzliche Bestimmung des
§ 2 Abs 2a EStG keinen Raum.
Die vorgelegten
Renditerechnungen ergeben in jeder der drei Variante Renditen, die den § 2
Abs 2a EStG nicht erfüllen. Die Verluste wären demnach ausgleichs- und
vortragsfähig (Dies gilt auch für die Variante der von der Bw
gerügten teilweisen ex-post Betrachtung unter Einbeziehung der
tatsächlichen Ergebnisse der Jahre 2000 und 2001). Nicht einmal die
"worst-case" Prognose (Variante C), die von der Annahme ausgeht, dass keine
weiteren Gewinne erzielbar sein werden, führt zu einer das Doppelte
übersteigenden "Nach-Steuer-Rendite", wobei eine derartig schlechte
Zukunftsprognose gar nicht als realistisch angesehen wird.
Es kann insgesamt nicht gesehen
werden, dass die zu erwartenden Ergebnisse von allen vorliegenden Prognosen so
weit abweichen werden, dass das Ergebnis des Renditevergleichs zu einer
Anwendung des Verlustausgleichsverbots führen kann. Auch liegen keine
wesentlichen Zweifel an der Erfüllbarkeit wenigstens der "worst-case"
Prognose vor, sodass auch kein Grund für eine vorläufige
Bescheiderlassung gem § 200 BAO gesehen werden kann.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Die im Kalenderjahr 2001
erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO
festgestellt:
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Einkünfte
aus Gewerbebetrieb | €
5,186.881,17 | |
Nr | Name/Adresse/FA/Steuernummer | Anteil |
1 | T-GmbH,
StNr: 1 FA 1 | -
199,84 |
2 | A-AG
StNr 2 FA 1 | -
53.308,38 |
3 | atypisch
stille Gesellschafter laut beiliegender Liste | -
5.133.372,95 |
Wien,
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Verlust Rendite Renditerechnung Renditevergleich atypisch stille Gesellschaft |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at