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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 14.04.2004, FSRV/0034-I/04

Einleitung eines Strafverfahrens, Vorsatz, Zurechnungsfähigkeit

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Mag. Brunhilde Riml, wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Mai 2002 bis November 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.110,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Anlässlich der UVA-Prüfung Nr. 209008/03 vom sei die Umsatzsteuer für den Zeitraum Mai 2002 bis November 2002 in Höhe von € 5.110,00 festgesetzt worden. Die gemäß Buchhaltung ermittelte Umsatzsteuer für diesen Zeitraum weise folgende Umsatzsteuerzahllasten aus:


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USt 05/2002
441,46
USt 06/2002
323,64
USt 07/2002
46,07
USt 08/2002
0,00
USt 09/2002
197,78
USt 10/2002
245,23
USt 11/2002
310,22
USt 05-11/2002
1.564,40

Aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung, die auch Aufenthalte in der psychiatrischen Klinik zur Folge gehabt hätte und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei der Bf. in den letzten Jahren nicht in der Lage gewesen, seine laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Dies habe unter anderem zur Folge gehabt, dass auch von seinem damaligen Steuerberater keinerlei Leistungen mehr erbracht worden seien. Am sei die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt worden, welche mit der Begründung, dass der Bf. vermögenslos sei, mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom abgewiesen worden sei. Der Bf. sei, wie auch sämtliche bei ihm durchgeführten gerichtlichen Amtshandlungen bestätigen würden (keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden) und gemäß dem beim Bezirksgericht Hall eingereichten Vermögensverzeichnis vermögenslos. Die durch die Arbeitsunfähigkeit und ständige Exekutionen bedingten Liquiditätsprobleme hätten zur Zahlungsunfähigkeit des Bf. geführt. Die Durchführung eines außergerichtlichen Ausgleiches, welcher am vom Bf. beantragt worden sei, sei die einzige Möglichkeit, den betroffenen Gläubigern zumindest eine 30%-Quote zu sichern. Sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend den Zeitraum 01/2002 bis 12/2002 sowie 01/2003 bis 04/2003 seien beim Finanzamt Innsbruck, Finanzkassa, bereits eingereicht worden. Der Bf. sei bemüht, den Abgabenrückstand bis Jahresende abzudecken. Die nicht fristgerechte Meldung bzw. Bezahlung der Abgaben sei niemals beabsichtigt, sondern aufgrund der außerordentlich erschwerenden Umstände nicht möglich gewesen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs.  2 FinStrG).

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).

Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().

Der Bf. war seit 1999 unternehmerisch tätig und betrieb einen Jausenservice. Er war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

Der Bf. hat für die inkriminierten Zeiträume Mai 2002 bis November 2002 keine rechtzeitigen Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Bei der beim Bf. für diese Zeiträume zu AB-Nr. Bp 209008/03 durchgeführten USt-Sonderprüfung hat der Bf. keine Aufzeichnungen und Belege vorgelegt, weshalb die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer gemäß § 184 BAO geschätzt, die Umsatzsteuervorauszahlungen für diese Zeiträume mit insgesamt € 5.110,00 festgesetzt und dem Bf. mit Bescheid vom in dieser Höhe vorgeschrieben wurden.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Strafakt und dem Veranlagungsakt des Bf., insbesondere aus der Niederschrift gemäß § 151 Abs. 3 BAO über das Ergebnis der USt-Sonderprüfung vom .

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Aufgrund dieser Feststellungen ergibt sich nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wie im Spruch des angefochtenen Bescheides dargestellt verwirklicht hat.

Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist festzuhalten, dass der Bf. durch seine nunmehrige steuerliche Vertreterin am Umsatzsteuererklärungen für Jänner bis Dezember 2002 abgegeben hat. Die darin bekannt gegebenen Beträge für hier inkriminierten Zeiträume entsprechen jenen, die der Bf. in der gegenständlichen Beschwerdeschrift angeführt hat. Mit gemäß § 200 BAO vorläufigem Bescheid vom wurde die Umsatzsteuer für 2002 auf Grundlage der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen vorläufig festgesetzt. Da es sich bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für 2002 durch das Finanzamt Innsbruck um eine vorläufige Festsetzung handelt, weil der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist (§ 200 Abs. 1 BAO), erfährt der strafbestimmende Wertbetrag im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren keine Änderung. Die endgültige Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages wird - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - in dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren zu ermitteln sein. Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass es dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides nicht widerspricht, wenn die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten bleibt.

Für die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Bf., der bereits seit 1999 unternehmerisch tätig ist, war dies schon aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen des Bf. besteht auch der Verdacht, dass er gewusst hat, dass durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt. Zudem ist darauf zu verweisen, dass gegen den Bf. bereits vor den hier gegenständlichen Zeiträumen, nämlich mit Bescheid vom , zu StrafNr. 081/2002/00084-001 ein Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitet wurde. In diesem Strafverfahren wurde der Bf. mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestraft. Weiters wurde der Bf. in einem weiteren Finanzstrafverfahren zu StrafNr. 081/2002/00190-001 mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wegen §§ 33 Abs. 2 lit. a, 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bestraft. Gegen den Bf. war somit während des inkriminierten Zeitraumes ein Finanzstrafverfahren wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG anhängig; trotzdem hat er weiterhin die rechtzeitige Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen unterlassen. Es bestehen damit jedenfalls hinreichende Verdachtsmomente, dass der Bf. auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.

In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, es sei dem Bf. aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht möglich gewesen, seine Verpflichtungen als Geschäftsführer zu erfüllen. Aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen ist jedoch nach Ansicht der Beschwerdebehörde nicht ersichtlich, dass der Bf. nicht in der Lage gewesen wäre, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen: soweit das Beschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass dem Bf. im Hinblick auf die Krankheit die Zurechnungsfähigkeit gemangelt habe, so ist darauf zu verweisen, dass Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG überhaupt nur dann angenommen werden kann, wenn die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person ausgeschlossen gewesen wäre. Der Ausnahmezustand muss, um Unzurechnungsfähigkeit zu begründen, so intensiv und ausgeprägt sein, dass das Persönlichkeitsbild des Betroffenen zerstört ist (). Hinweise auf eine derartige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsbildes sind im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Bf. in seiner Stellungnahme anlässlich der oben angeführten USt-Sonderprüfung persönliche und finanzielle Probleme als Gründe für seine steuerlichen Verfehlungen angegeben hat; für eine Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 FinStrG ergeben sich auch daraus keine Anhaltspunkte.

Wenn in der Beschwerdeschrift auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bf. verwiesen wurde, so ist dazu zu bemerken, dass auch diese den Bf. nicht zu rechtfertigen vermögen, weil sich die Frage einer (allfälligen) Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich der Bf. durch Erfüllung seiner Offenlegungspflichten befreien können (vgl. , mit Hinweis auf ).

Das weitere Beschwerdevorbringen, der "damalige" Steuerberater des Bf. habe für ihn keine Leistungen mehr erbracht, ist insofern nicht zutreffend, als der Bf. bereits seit nicht mehr von seinem vormaligen steuerlichen Vertreter Mag. M. vertreten wurde. Von seiner derzeitigen steuerlichen Vertreterin wird der Bf. seit vertreten. Während des inkriminierten Zeitraums war der Bf. unvertreten und daher jedenfalls verpflichtet, die entsprechenden Handlungen selbst vorzunehmen. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, den Tatverdacht zu entkräften.

Da somit ausreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Bf. den im angefochtenen Einleitungsbescheid angeführten Tatbestand in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat, musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.

Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.

Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Einleitung
Finanzstrafverfahren
Vorsatz
Zurechnungsunfähigkeit
strafbestimmender Wertbetrag

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at